Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0060-L/07
Bauherrenmodell
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0060-L/07vom 05.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 2. Oktober 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 30. August 2006
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Grunderwerbsteuer wird
gemäß
§ 7 Z. 3 GrEStG 1987 festgesetzt mit 3,5 % von der
Bemessungsgrundlage in Höhe von 189.377,88 € festgesetzt mit
6.628,23 €.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber schloss am 4./11.4.2000 mit den
Ehegatten Alfred und Anna Maria E einen Kaufvertrag über ein
Grundstück im Ausmaß von 505 m². Als Kaufpreis für das
Vertragsobjekt war ein Betrag von 1.141.000,00 S vereinbart, in diesem Kaufpreis
enthalten ist auch jener Grundanteil, der an das öffentliche Gut abzutreten
ist. Die Grunderwerbsteuer wurde vom vertragserrichtenden Notar im Sinn
des § 11 Grunderwerbsteuergesetz selbst berechnet.
Im Zuge von durch das Finanzamt gepflogenen Erhebungen
wurde Folgendes festgestellt: Der Berufungswerber hat am 25.2.2000 eine
Vereinbarung mit der Firma S unterfertigt, welche (auszugsweise)
lautet: Die Firma S hat unter anderem auf dem Grundstück 2525/9 aus
der EZ 198, Katastralgemeinde E. eine Doppel- und Reihenhausanlage projektiert.
Herr (der Berufungswerber), im Folgenden kurz "Käufer" genannt, kauft
ausschließlich über Vermittlung der Firma S das Reihenhaus Nummer B5
(in der Beilage grün gekennzeichnet) als Massivhaus in der Baustufe 1 sowie
den Grundstücksanteil Grundstücksnummer 2525/9 im Ausmaß von ca.
553 m² plus öffentliches Gut lt. beiliegender Vermessungsurkunde des
Ziviltechnikers Dipl.-Ing. Lothar H in Linz direkt von den
Grundstückseigentümern Alfred und Anna Maria E. Durch die
Unterfertigung gegenständlicher Vereinbarung erwerben die Käufer von
der Firma S folgende Leistungspunkte: 1. Fertige Projektplanung 2.
Teilungs- und Grundstücksplan durch einen beeideten Zivilgeometer 3.
Haus-, Grundriss- und Aufrissplanung laut Projektmappe 4. Zweimalige
Planänderungen bis zur fertigen Einreichplanung 5. Einreichung zur
Bauverhandlung 6. Abwicklung der durchzuführenden
Bauverhandlung 7. Detail- und Polierplanung 9. Mit der
ausführenden Baufirma verhandelter Fixpreis laut Leistungsbeschreibung
für die Baustufe I 10. Mit Baufirmen verhandelter Fixpreis laut
Leistungsbeschreibung für den Keller 11. Detaillierte Preis- und
Leistungsbeschreibung einer schlüsselfertigen Standardausführung samt
den möglichen ausführenden Firmen mit vollständigen Namen,
Adressen, Telefonnummern sowie den Ansprechpersonen. Die Anzahlung in der
Höhe von 267.000,00 S inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer hat wie bereits
persönlich besprochen, bis spätestens zwei Tage vor der
Kaufvertragsunterfertigung, nach Vorschreibung durch die Firma S zu erfolgen.
Dieser Betrag wird vom Gesamtkaufpreis der gekauften Baustufe in Abzug
gebracht. Gesamtleistung des Käufers für die Baustufe I
gemäß
übergebener Leistungsbeschreibung 1.585.896,00
S. Der Zahlungsfluss ist Folgendermaßen: S 267.000,00
S. Ausführendes Bauunternehmen 1.318.896,00 S. Die
Verrechnung des an die ausführende Baufirma zu bezahlenden Betrages erfolgt
direkt mit dieser gemäß Baufortschritt und Bauauftrag.
Am 30.3.2000 hat der Berufungswerber der Firma W den
Auftrag zu Errichtung des Rohbaues- Ausbaustufe I beim Projekt L
gemäß Leistungsbeschreibung und fixierter Pläne um den
Pauschalfestpreis in Höhe von 1.318.896,00 S erteilt.
Weiters ist im Akt einliegend ein von der Firma S. an den
Berufungswerber gerichtetes Schreiben vom 18.4.2000, welches im Betreff lautet:
Projekt L., Reihenhaus B, Einheit 5. Sehr geehrter Herr, wie
persönlich mit Ihnen anlässlich der Unterfertigung des Kaufvertrages
besprochen, übersenden wir Ihnen in der Beilage folgende
Unterlagen: Von der Gemeinde E. genehmigte Vermessungsurkunde vom
11.4.2000, Bauplatzbewilligung für sämtliche Grundstücke
des Projektes L. vom 11.4.2000.
Mit Schreiben vom 7.12.2005 richtete das Finanzamt an den
Berufungswerber nachstehende Anfrage hinsichtlich des Vorliegens der
Bauherreneigenschaft, welche wie folgt beantwortet wurden: 1. Bestand von
vornherein die Absicht, auf dem erworbenen Grundstück ein bereits
projektiertes-, Reihen- oder Doppelhaus zu errichten? Antwort: Seitens
meiner Person bestand die Absicht auf dem erworbenen Grundstück ein Objekt
(Wohnhaus) zu errichten. Ein Einreichprojekt existierte zum Zeitpunkt des
Kaufvertrages nicht. Die eigentliche Bau- und Einreichplanung wurde
ausschließlich von mir im Zusammenwirken mit der Firma W.
vorgenommen. 2. Von wem und in welcher Form wurde der Verkauf des
gegenständlichen Grundstückes beworben? Antwort: Vom Verkauf
des gegenständlichen Grundstückes erfuhr ich durch Mundpropaganda
(ehemaliger Nachbar) sowie durch eine am Gemeindeamt aufliegende Liste
verkaufswilliger Grundstücksbesitzer. 3. Wer war Ihr
Ansprechpartner? Antwort: Ansprechpartner Grundstücksverkauf -
Verkäufer. 4. Vorlage einer vollständigen
Pojektierungsbroschüre, wenn vorhanden. Antwort: Nicht
vorhanden. 5. Wer hat um Bauplatzerklärung und um
Bauplatzbewilligung angesucht? Antwort: Im Zuge einer
Grundstücksteilung erfolgte die Bauplatzerklärung laut Auskunft der
Gemeinde E. durch die Firma B KEG (siehe beiliegenden
Bauplatzbewilligungsbescheid vom 11.4.2000). Um Baubewilligung hat der
Unterzeichner (Berufungswerber) angesucht. 6. Wer ist bzw. war
Bauführer? Antwort: Bauherr - Unterzeichner; Baufirma -
W.. Vorlage aller Verträge und schriftlicher Vereinbarungen, die mit
dem Bauführer (und/oder Organisator) abgeschlossen wurden. Antwort:
Auftrag an die Firma W. vom 7.7.2000 (Auftragsumme inklusive 20 % Mehrwertsteuer
1.242.896,00 S). Inhalt allfälliger mündlich getroffener
Vereinbarungen Baufirma - Pauschalpreis 7. Wurde für die
Errichtung des Gebäudes ein Fixpreis vereinbart? Antwort:
Pauschalpreis wie vereinbart. 8. Auf welche Art und Weise erfolgte die
Bezahlung bzw. Abrechnung der Bauleistungen? Antwort:
Teilrechnungsbeträge nach Baufortschritt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt
die Grunderwerbsteuer im Sinn des § 201 BAO fest. Die
Begründung lautet wie folgt: Die Festsetzung war erforderlich, da die
Selbstberechnung der Abgabe unrichtig war. Sie haben mit Kaufvertrag vom
11.4.2000 die Liegenschaft Grundstück 2525/9 aus EZ 198, Katastralgemeinde
E. erworben. Mit Vereinbarung vom 25.2.2000 haben Sie die Firma S mit der
Vermittlung, Planung und Projektierung eines Doppel- bzw. Reihenhauses
beauftragt. Mit Bauauftrag vom 30.3.2000 wurde die Firma W mit der Errichtung
des Hauses beauftragt. Beim Erwerb von Eigentum an einer Liegenschaft,
auf dem ein Wohnhaus errichtet werden soll, kann die Bauherreneigenschaft nur
erreicht werden, wenn das volle Risiko getragen wird. Die Bauherreneigenschaft
ist in ihrem Fall nicht gegeben. Somit war der Erwerb der Liegenschaft bereits
auf ein zu errichtendes Haus gerichtet, weshalb die Grunderwerbsteuer von den
Grund- und Baukosten zu entrichten ist. Die Kosten sind in der
Bemessungsgrundlage für die Selbstberechnung nicht enthalten. (In
der Folge erfolgt die Darstellung der Berechnung der Grunderwerbsteuer unter
Einbeziehung der Errichtungskosten).
Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender
Begründung:
Die S habe im Jahr 2000 die Tätigkeit der Vermittlung
von Bauprojekten vermittelt. Dadurch konnten bei der Errichtung des Rohbaues
Synergieeffekte erzielt werden, ähnlich einem Fertigteilhaus. Im
Februar 2000 sei der Berufungswerber von einem Bekannten auf die
Möglichkeit hingewiesen worden, sich in der Gemeinde E. an einem Bauprojekt
der Firma S- zu beteiligen. Da er wenig Erfahrung mit dem Bau von
Einfamilienhäusern gehabt habe, schien ihm diese Möglichkeit der
Inanspruchnahme von Diensten eines professionellen Vermittlers zwischen ihm und
den Baufirmen günstig. So schloss er am 25.2.2000 mit der Firma S- einen
Vertrag über die Vermittlung einer Baugelegenheit für ein Doppel- bzw.
Reihenhaus ab. Mit Kaufvertrag vom 11.4.2000 erwarb er von Dritten die
gegenständliche Liegenschaft, der Schriftenverfasser berechnete die
Grunderwerbsteuer (Anmerkung: Von der vertraglich vereinbarten Gegenleistung),
führte diese ab und verrechnete sie dem Berufungswerber. In weiterer
Folge habe der Berufungswerber am 30.3.2000 die W mit der Errichtung des Hauses
direkt beauftragt. Auf Grund einer mündlichen Vereinbarung am 7.7.2000,
direkt zwischen der W und dem Berufungswerber, sei dieser Auftrag
abgeändert worden. Das wirtschaftliche Risiko der Bauführung
habe allein der Berufungswerber getragen. So habe er alle anfallenden Kosten der
Baustelle selbst getragen, alle Ansprüche auf Gewährleistung gegen die
beauftragten Baugesellschaften selbst geltend gemacht. Die Rechnungen der
Bauunternehmen seien ausschließlich ihm gelegt worden. Gegen die Firma S-
habe keinerlei Anspruch aus der Bauführung bestanden. Auch das Risiko etwa
des Unterganges des Rohbaues auf Grund höherer Gewalt habe der
Berufungswerber alleine getragen. In rechtlicher Hinsicht ergebe sich
daher, dass der Berufungswerber als Bauherr im Sinn der
grunderwerbsteuerrechtlichen Bestimmungen anzusehen sei und deshalb die
Baukosten keinen Teil der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
bilden.
Das Finanzamt entschied über die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung dahingehend, dass die Grunderwerbsteuerfestsetzung der
Höhe nach abgeändert wurde; dem Grunde nach wurde die Einbeziehung der
(teilweisen) Baukosten mangels Vorliegens der Bauherreneigenschaft des
Berufungswerbers als dem Gesetz entsprechend beurteilt wurde. Aus der
umfangreichen Sachverhaltsdarstellung ist der gesamte Verfahrensablauf
ausführlich dargestellt.
Im Antrag gemäß
§ 276 BAO wird Folgendes
ergänzt: In der Berufungsvorentscheidung werde dem Berufungswerber
die Bauherreneigenschaft abgesprochen und dies im Wesentlichen damit
begründet, dass ein Fixpreis vereinbart worden sei.
Seitens des Bauunternehmens W sei jedoch niemals ein
Fixpreis Anbot vorgelegen, sondern ein Angebot, welches die Kosten und Arbeiten
für die Baustufe I aufliste und dafür ein Preis angegeben gewesen sei.
Dieses Anbot sei als Kostenvoranschlag zu bewerten. Ein solcher
Kostenvoranschlag von einem Unternehmen gegenüber einem Konsumenten
entfalte für den Unternehmer eine gewisse Bindungswirkung, sei aber
jedenfalls von einem Fixpreisangebot zu unterscheiden. Die Kosten für die
Bauführung am Haus und ein entsprechendes Risiko aus einer allfälligen
Kostensteigerung seien dem Berufungswerber daher ebenso entstanden, wie jedem
anderen privaten Hausbauer auch, der ein nach Grundstückserwerb geplantes
Haus errichtet. Es liege hier kein Unterschied vor, der eine andere Zuordnung
der Bauherreneigenschaft rechtfertigen würde.
Mit dem finanziellen Risiko, dass der Bauherr zu tragen
habe, sei auch verbunden, dass der Bauherr Rechnungslegung verlangen könne.
Dies sei jedenfalls nach der Judikatur ein Hinweis auf die Bauherreneigenschaft.
Im vorliegenden Fall habe der Berufungswerber die Rechnungslegung von dem
bauausführenden Unternehmen verlangen können und tatsächlich
verlangt.
Außerdem habe der Berufungswerber das Baurisiko
getragen, alle Preissteigerungen getragen, alle Ansprüche auf
Gewährleistung gegen die beauftragten Baugesellschaften selbst geltend
gemacht. Gegen die Firma S- bestanden keinerlei Ansprüche aus der
Bauführung. Außerdem komme dem in der Berufungsvorentscheidung
zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.1995, 93/16/0017, im
gegenständlichen Fall keine Bedeutung zu, weil in diesem Erkenntnis ein
anderer Sachverhalt zu Grunde liege.
Wie bereits ausgeführt, habe die Baufirma
gegenüber dem Berufungswerber letztlich Rechnung gelegt und ihm sei daher
auch die Geltendmachung von Baumängeln zugekommen. Diese Geltendmachung von
Baumängeln habe letztlich auch zu einer weiteren Preisreduktion um
45.000,00 S (das entspricht 3.270,28 €) geführt. Dies ergebe sich aus
dem Vorlageantrag beiliegenden Abnahmeprotokoll und bereits aus der der Berufung
angeschlossenen Rechnung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 GrEStG unterliegen der
Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den
Anspruch auf Übereignung begründet. Die Steuer wird gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG vom Wert der Gegenleistung berechnet. Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG ist die Gegenleistung bei einem Kauf
der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen
sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist unter einer
Gegenleistung auch alles zu verstehen, was der Erwerber über einen
Kaufpreis für das unbebaute Grundstück hinaus aufwenden muss. Erbringt
ein Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstückes neben einem
als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer -, ist
demnach zur Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den
Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen. Für die Beurteilung ist der
Zustand des Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden
soll; das muss nicht notwendig der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene
Zustand sein. Ist der Erwerber an ein bestimmtes, durch Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden, dann ist ein Kauf eines Grundstückes
mit - herzustellendem - Gebäude anzunehmen, selbst wenn über diese
Herstellung ein gesonderter Werkvertrag abgeschlossen wird.
Abgesehen von dem Fall der rechtlichen
Bestandsverknüpfung durch den Willen der Parteien ist Gegenstand des
Erwerbsvorgangs das Grundstück in bebautem Zustand aber auch dann, wenn
zwischen den Verträgen ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass
der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen
Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält. Dies ist der Fall,
wenn dem Erwerber aufgrund einer konkreten und bis (annähernd) zur Baureife
gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten
Grundstück zu einem im wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und
er dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur annehmen kann. Dabei
können auf der Veräußererseite auch mehrere Personen als
Vertragspartner auftreten. Nicht ausschlaggebend ist, dass der
Grundstücksübereignungsanspruch und der Anspruch auf Errichtung des
Gebäudes sich zivilrechtlich gegen verschiedene Personen richtet.
Entscheidend ist vielmehr, dass (auch) der den
Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein
Vertragsgeflecht miteinbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller
Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen
Leistungsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen. Der
Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist nach den dargelegten Grundsätzen im
Einzelfall unter Heranziehung aller relevanten Umstände zu bestimmen. Ohne
Bedeutung ist es, wenn der Erwerber zunächst den
Grundstückskaufvertrag abschließt und erst danach - wenn auch in
engem zeitlichen Zusammenhang - den zur Errichtung des Gebäudes notwendigen
Vertrag. Denn bereits die Hinnahme des von der Anbieterseite vorbereiteten
einheitlichen Angebots durch den Erwerber indiziert einen objektiven engen
sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag
(oder den Verträgen) über die Gebäudeerrichtung, unabhängig
von der zeitlichen Abfolge der Vertragsabschlüsse, und ohne dass es darauf
ankommt, ob tatsächlich (oder rechtlich) auch eine andere als die
planmäßige Gestaltung hätte vorgenommen werden können.
Im vorliegenden Fall hat, wie aus der Vereinbarung vom
25.2.2000 ersichtlich, die Firma S auf näher bezeichneten Grundstücken
der KG E. (unter anderem 2525/9) eine Doppel- und Reihenhausanlage projektiert
und unter anderem mit dem Berufungswerber den Vertrag über folgende
Leistungspunkte abgeschlossen: 1. Fertige Projektplanung, 2.
Teilungs- und Grundstücksplan durch einen beeideten Zivilgeometer (die
Kosten dafür trägt die Firma Sonnenhaus Leben im Licht
Projektmanagement GmbH), 3. Haus- Grundriss- und Aufrissplanung laut
Projektmappe, 4. zweimalige Planänderung bis zur fertigen
Einreichplanung, 5. Einreichung zur Bauverhandlung, 6.
Abwicklung der durchzuführenden Bauverhandlung, 7. Detail- und
Polierplanung, 8. sämtliche Amtsgespräche mit Gemeinden, Land
OÖ, ESG, etc., soferne sie das Projekt betreffen (nicht die Abwicklung der
Wohnbauförderung), 9. mit der ausführenden Baufirma
verhandelter Fixpreis laut Leistungsbeschreibung für die Baustufe I,
10. mit Baufirmen verhandelter Fixpreis laut Leistungsbeschreibung
für den Keller, 11. detaillierte Preis- und Leistungsbeschreibung
einer schlüsselfertigen Standardausführung samt den möglichen
ausführenden Firmen mit vollständigen Namen, Adressen, Telefonnummern
sowie den Ansprechpersonen, 12. Vorbereiten und Liefern aller
erforderlichen Daten und Unterlagen an den Vertragserrichter als Grundlage
für die Erstellung der notwendigen Kauf-, Nutzungs- und
Wohnungseigentumsverträge (die Kosten der Erstellung trägt der
Käufer).
Außerdem war eine Anzahlung in Höhe von
267.000,00 S bis spätestens zwei Tage vor der Kaufvertragserrichtung
an die Firma S zu leisten, wobei dieser Betrag vom Gesamtkaufpreis der gekauften
Baustufe in Abzug gebracht wird. Weiters war vereinbart, dass die Verrechnung
des an die ausführende Baufirma zu bezahlenden Betrages direkt mit dieser
gemäß Baufortschritt und Bauauftrag erfolgt.
Am 30.3.2000 hat der Berufungswerber mit der (von der Firma
S in der vorzitierten Vereinbarung als bauausführendes Unternehmen
vorgeschlagenen) W den Auftrag über die Errichtung des Rohbaues Ausbaustufe
1 beim Projekt L unterzeichnet.
Dieser zeitliche Ablauf zeigt eindeutig, dass es Absicht
des Berufungswerbers war, Grund und Boden samt dem projektierten Gebäude zu
erwerben. Auf das übrige Berufungsvorbringen ist im Hinblick auf den
eindeutigen Sachverhalt und die sich daraus ergebenden Rechtsfolge nicht mehr
einzugehen.
Demnach ergibt sich folgende Steuerberechnung:
|
Kosten für Grund und Boden
|
1.141.000,00 S
|
Baukosten laut Schlussrechnung vom 30.9.2001
|
1.242.896,40 S
|
Abzug laut "Mängelrüge"
|
45.000,00 S
|
Anzahlung an Sonnenhaus
|
267.000,00 S
|
Summe
|
2.605.896,40 S
|
das entspricht
|
189.377,88 €, davon
3,5 % GrESt
Linz, am 5.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0060-L/07
- Stammnummer
- 32933
- Gültig
- 05.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF