Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0064-F/08
Bewertung eines Fruchtgenussrechtes als Gegenleistung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0064-F/08vom 05.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des bf, vertreten durch Dr. Christoph
Schneider, Rechtsanwalt, 6700 Bludenz, Bahnhofstraße 8a, vom
11. Oktober 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
4. Oktober 2007 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung stattgegeben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsführer hat von seiner Mutter ein Haus
erworben. Als Gegenleistung verpflichtete er sich seiner Mutter
160.000,00 € zu bezahlen. Weiters räumte er ihr das
Fruchtgenussrecht am Haus ein.
Mit Grunderwerbsteuerbescheid vom 4. Oktober 2007 hat das
Finanzamt Feldkirch dem Berufungsführer Grunderwerbsteuer in Höhe von
5.189,33 € vorgeschrieben. Das Finanzamt hat dabei das
Fruchtgenussrecht mit 1.000,00 € pro Monat bewertet.
In der Berufung vom 11. Oktober 2007 brachte der
Berufungsführer im Wesentlichen vor, dass die Fruchtgenussberechtigte
Mieteinnahmen in Höhe von 746,00 € monatlich erziele. Von diesen
Einnahmen seien 20% Aufwand abzuziehen, sodass das Fruchtgenussrecht mit maximal
600,00 € pro Monat bewertet werden könne.
Nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens hat das
Finanzamt Feldkirch der Berufung teilweise stattgegeben und das
Fruchtgenussrecht mit 850,00 € pro Monat bewertet. In der
Begründung der Berufungsvorentscheidung vom 3. Dezember 2007
führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, dass die Mieteinnahmen
antragsgemäß mit 600,00 € monatlich angesetzt werden.
Weiters sei aber ein Wert von 250,00 € monatlich für die
Eigennutzung anzusetzen.
Im Vorlageantrag vom 10. Dezember 2007 brachte der
Berufungsführer im Wesentlichen vor, dass die Berufungsvorentscheidung
unberücksichtigt lasse, dass lediglich die Früchte, sohin die Mieten
nach Abzug von Kosten berücksichtigt werden dürften.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unstrittig ist, dass die Einräumung eines
Fruchtgenussrechtes eine Gegenleistung im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes
darstellt.
Unstrittig ist weiters, dass das Fruchtgenussrecht der
vermieteten Wohnungen mit 600,00 € pro Monat zu bewerten ist.
Strittig ist sohin lediglich, ob der Nutzungswert der von
der Fruchtgenussberechtigten selbst genutzten Wohnung eine Gegenleistung im
Sinne des § 5 GrEStG darstellt.
Gemäß
§ 509 ABGB ist die
Fruchtnießung das Recht, eine fremde Sache, mit Schonung der Substanz,
ohne alle Einschränkung zu genießen.
Gemäß
§ 521 ABGB ist die Servitut der
Wohnung das Recht, die bewohnbaren Teile eines Hauses zu seinem Bedürfnis
zu benützen. Das Wohnungsrecht ist also eine Servitut, des Gebrauches vom
Wohngebäude. Werden aber jemandem alle bewohnbaren Teile des Hauses, mit
Schonung der Substanz, ohne Einschränkung zu genießen
überlassen, so ist es eine Fruchtnießung des
Wohngebäudes.
Im Unterschied zum Gebrauchsrecht ist das Fruchtgenussrecht
nicht auf die Bedürfnisse des Berechtigten beschränkt. Das
Fruchtgenussrecht umfasst daher immer auch das Gebrauchsrecht. Die
Berufungsführerin ist daher im gegenständlichen Fall sowohl berechtigt
die im Haus befindlichen Wohnungen zu vermieten, als auch selbst zu
benutzen.
Gemäß
§ 17 Abs 2 BewG sind Nutzungen oder
Leistungen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren und sonstige
Sachbezüge), mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes
anzusetzen. Der Wert eines Wohnrechtes entspricht dem Mietpreis, den der
Begünstigte anlässlich des Neuabschlusses eines Mietvertrages zu
entrichten hätte. Das Fruchtgenussrecht an der von der
Berufungsführerin selbst bewohnten Wohnung wurde vom Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung mit 350,00 € pro Monat bewertet (in der
selben Höhe wie eine von der Berufungsführerin vermietete Wohnung).
Davon wurden noch 100,00 € abgezogen, weil die Berufungsführerin
ein Zimmer in der von ihr benutzten Wohnung vermietet hat und diese Miete
bereits im Wert des Fruchtgenussrechtes der vermieteten Wohnungen
berücksichtigt wurde. Da von der Berufungsführerin gegen den vom
Finanzamt ermittelten Wert der von ihr benützten Wohnung kein Vorbringen
erstattet wurde und dieser Wert vom UFS für plausibel gehalten wird, war
das Fruchtgenussrecht an der von der Berufungsführerin selbst bewohnten
Wohnung mit 250,00 € pro Monat zu bewerten. Die von der
Berufungsführerin erzielten Früchte bestehen bei der von ihr selbst
bewohnten Wohnung in der Ersparnis der Miete, die sie andernfalls für diese
Wohnung aufzuwenden hätte. Der Wert des der Berufungsführerin
eingeräumten Fruchtgenussrechtes ist daher mit insgesamt 850,00 €
pro Monat zu bewerten. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung verwiesen. Der Berufung war daher im Umfang der
Berufungsvorentscheidung stattzugeben.
Feldkirch,
am 5. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 5 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0064-F/08
- Stammnummer
- 32927
- Gültig
- 05.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF