Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0791-L/03
Prozentsatz des Betriebsausgabenpauschales für einen Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0791-L/03vom 04.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit gemäß § 22 Z. 2 EStG 1988 als Gesellschafter-Geschäftsführer steht im Rahmen der Basispauschalierung ein Betriebsausgabenpauschale iHv. 6% der Umsätze (Einnahmen) zu. Auf die Art der tatsächlichen Tätigkeit kommt es dabei nicht an (VwGH 25.6.2007, 2002/14/0100). Da es somit nicht von Relevanz ist, dass der Steuerpflichtige neben Geschäftsführeragenden auch noch andere Tätigkeiten verrichtet, kann ein Betriebsausgabenpauschale von 12% der Umsätze nicht zum Ansatz kommen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des MR, vom 24. September 2001 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Steyr vom 23. August 2001 betreffend
Einkommensteuer für 1995 bis 2000 entschieden:
1. Die
Berufung wird hinsichtlich des Jahres 1995 abgewiesen. Der angefochtene
Bescheid bleibt unverändert.
2. Der
Berufung wird hinsichtlich der Jahre 1996, 1997, 1998 und 1999 Folge
gegeben.
3. Der
Berufung wird hinsichtlich des Jahres 2000 teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden hinsichtlich der Jahre 1996 bis 2000
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den angefochtenen
Einkommensteuerbescheiden angeführten Abgaben betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1996
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Einkommen
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591.123
S
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Einkommensteuer
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189.625,20
S
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anrechenbare
Lohnsteuer
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-186.804,20
S
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Abgabenschuld
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2.821,00 S
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ergibt
folgende festgesetzte Einkommensteuer
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205,01
€
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1997
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Einkommen
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423.395
S
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Einkommensteuer
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155.501,83
S
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anrechenbare
Lohnsteuer
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-96.284,10
S
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Abgabenschuld
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59.218,00
S
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ergibt
folgende festgesetzte Einkommensteuer
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4.303,54
€
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1998
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Einkommen
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688.608
S
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Einkommensteuer
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238.212,00
S
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ergibt
folgende festgesetzte Einkommensteuer
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17.311,54
€
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1999
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Einkommen
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1,564,337
S
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Einkommensteuer
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675.150,00
S
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ergibt
folgende festgesetzte Einkommensteuer
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49.065,06
€
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2000
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Einkommen
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1,855.797
S
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Einkommensteuer
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813.900,00
S
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ergibt
folgende festgesetzte Einkommensteuer
|
59.148,42
€
Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe
der Abgaben sind den als Anlagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu
entnehmen, die einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bilden.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (im folgenden Bw.) erzielte in den
Jahren 1995 und 1996 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als
technischer Angestellter bzw. ab 1997 Einkünfte aus selbständiger
Arbeit als Gesellschafter-Geschäftsführer einer im Bereich des
Personalleasings tätigen GmbH. Hinsichtlich der Einkünfte als
Geschäftsführer ermittelte er erstmalig für das Jahr 1999
pauschale Betriebsausgaben gemäß
§ 17 EStG 1988, wobei
der geltend gemachte Prozentsatz 6% (für 1999) bzw. 12% (für 2000)
betrug.
Der Bw. machte weiters im gesamten Berufungszeitraum mit
Hinweis darauf, dass erhöhte Familienbeihilfe iSd. § 8 Abs. 4
FLAG 1967 bezogen würde, eine außergewöhnliche Belastung
hinsichtlich seiner Tochter gemäß
§ 5 Abs. 1 der zu den §
34 und 35 EStG 1988 ergangenen Verordnung des Bundesministers vom5.12.1988,
BGBl. 675/1988 bzw. BGBl 1996/303, geltend.
Mit gemäß
§ 293b BAO berichtigten
Einkommensteuerbescheiden für 1995 bis 1999 sowie im Erstbescheid für
2000, jeweils vom 23. August 2001, wurde die außergewöhnliche
Belastung ab April 1995 deshalb nicht mehr anerkannt, weil die erhöhte
Familienbeihilfe nur bis März 1995 gewährt worden sei. Weiters
wurde für das Jahr 2000 hinsichtlich der Einkünfte aus
selbständiger Arbeit das Betriebsausgabenpauschale nur mehr mit 6% der
Einnahmen berücksichtigt.
In der gegen diese Bescheide erhobenen Berufung vom
21. September 2001 wurde im Wesentlichen ausgeführt:
Für den Zeitraum April 1995 bis
Dezember 2000 werde beantragt, den Freibetrag für Behinderung
gemäß
§ 35 EStG für seine Tochter im Rahmen der
Veranlagungen 1995 bis 2000 entsprechend zu berücksichtigen, deren
Grad der Behinderung mit 40 % gegeben sei. Weiters ziele die
Begründung im Einkommensteuerbescheid 2000 ins Leere, wonach das
Betriebsausgabenpauschale für Geschäftsführer 6 % betrage.
Nur in den in § 17 Abs.1 1 EStG 1988 taxativ
aufgezählten Fällen sei das Betriebsausgabenpauschale mit 6 %
anzusetzen, in allen anderen Fällen aber mit 12 %. Die Ansicht
der Finanzverwaltung fuße auf der Auffassung, dass es sich im vorliegenden
Falle um eine Subsumierung unter
§ 22 Z 2 2. Teilstrich EStG 1988 handle. Bei
genauerer Betrachtung des Gesetzeswortlautes sei aber diese Einstufung
denkunmöglich. § 22 Z 2 EStG 1988 spreche eindeutig
davon, dass außer dem Merkmal der wesentlichen Beteiligung sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses vorliegen müssten. In
diesem Zusammenhang werde als Interpretationshilfe auf § 47 Abs.2
EStG 1988 verwiesen. Ein Dienstverhältnis sei somit dann gegeben, wenn
die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens
unter der Leitung des Arbeitgebers stehe oder im geschäftlichen Organismus
des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet sei. Der Bw. sei
hingegen als 70 %-iger Gesellschafter der Gesellschaft an keinerlei
Weisungsrecht gebunden und unterstehe keinem geschäftlichen Willen des
Arbeitgebers, da nur er jeden Beschluss durch seine Gesellschafterstellung
herbeiführen könne. Die überaus bedenkliche
Gesetzesinterpretation durch die Finanzverwaltung, dass durch die Einbindung des
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 auch das
Fehlen der Weisungsgebundenheit zu den Rechtsfolgen eines
Dienstverhältnisses führe, könne - wenn überhaupt - nur in
dem o.a. Fall eine mögliche Anwendung finden. Da auch in
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 ausdrücklich
und unmissverständlich von der Erfordernis des Vorliegens sonst aller
Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses gesprochen wird, könnten die
Geschäftsführerbezüge des Bw. niemals als sonstige Einkünfte
gemäß
§ 22 Z 2 2. Teilstrich leg.cit
gewertet werden. Der Bw. könne Prokuristen und
Geschäftsführer ernennen und abberufen, könne zur Haftung
für Kredite der Gesellschaft herangezogen werden, beziehe keinen 13. und
14. Monatsgehalt, könne Liegenschaften erwerben, veräußern
und verpachten, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten errichten oder
auflassen und Darlehens- oder Kreditverpflichtungen eingehen. Weiters sei ihm
allein der Abschluss von Verträgen, die wesentlich über die Art und
Umfang des laufenden und ordentlichen Geschäftsbetriebes hinausgingen oder
die für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung seien,
möglich. Für all diese Rechtsgeschäfte sei er
persönlich verantwortlich und hafte im Einzelfall auch für die Folgen,
da zB. kein einziger Geldgeber der Gesellschaft einen Kredit gewähren
würde, wenn nicht der Bw. als Geschäftsführer persönlich als
Bürge mithafte. Vom Vorliegen aller Merkmale eines Dienstverhältnisses
könne somit in keinster Weise gesprochen werden. Ein wesentliches
Merkmal für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sei die
persönliche Erfüllungspflicht, dh. Dienstnehmer könnten sich
nicht (zB. bei Krankheit) durch andere Personen vertreten lassen. Der Bw.
könne sich sehr wohl jederzeit vertreten lassen, was von vornherein jede
Dienstnehmereigenschaft völlig ausschließe. Damit liege - im
Gegensatz zur Meinung der Finanzverwaltung, es lägen wesentliche Merkmale
eines Dienstverhältnisses vor - de facto nicht ein einziges Merkmal eines
Dienstverhältnisses vor. Durch die Systematik des EStG würden
selbständige Einkünfte, die weder unter Land- und Forstwirtschaft noch
selbständige Arbeit zu erfassen seien, automatisch und subsidiär den
Einkünften aus Gewerbebetrieb zugeordnet, bei denen gemäß
§ 17 Abs. 1 EStG 1988 ein Betriebsausgabenpauschale von 12 %
zustehe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass im gegenständlichen
Falle der Gesetzeswortlaut derart uminterpretiert und entstellt werde, dass die
Rechtsfolgen nicht mehr in Beziehung zu den geltenden Gesetzesstellen gebracht
werden könnten. Es stehe dem Gesetzesgeber jederzeit frei,
Geschäftsführerbezüge als im Rahmen eines
Dienstverhältnisses zugeflossen zu betrachten, um die gewünschten
Rechtsfolgen herbeizuführen. Dass dies bislang nicht geschehen sei,
müsse als Zustimmung des Gesetzgebers zu werten sein, dass dies aus "guten"
Gründen anscheinend nicht möglich sei. Dessen ungeachtet versuche die
Finanzverwaltung einen nur für sie erwünschten Effekt
"quasi über die Hintertür"
über nicht nachvollziehbare und akrobatische Interpretationsversuche
herbeizuführen, wobei der Bezug zu dessen gesetzlicher Grundlage mehr als
fragwürdig erscheine.
In der Berufungsvorlage an den Unabhängigen
Finanzsenat beantragte das Finanzamt hinsichtlich der Höhe der pauschalen
Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Geschäftsführertätigkeit
die Berufung abzuweisen bzw. hinsichtlich der aus der Behinderung der Tochter
resultierenden außergewöhnlichen Belastung stattzugeben.
Der VwGH entschied in der Folge mit Erkenntnis vom
25.6.2007, 2002/14/0100, in Bezug auf die Höhe der pauschalen
Betriebsausgaben eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer
steuerberatend tätigen GmbH, dass diese nur mit 6% anzuerkennen sei.
Dieses Erkenntnis wurde dem steuerlichem Vertreter mit dem Ersuchen um
Stellungnahme in Hinblick auf dessen Anwendbarkeit im hier vorliegenden
Berufungsfall am 24. Juli 2007 persönlich übergeben. Mit
Schriftsatz vom 18. Oktober 2007 nahm der steuerliche Vertreter hiezu wie
folgt Stellung:
Nach Lesung des zitierten Erkenntnisses käme man
voreilig zum Schluss, dass auch im gegenständlichen Falle eine
Betriebsausgabenpauschalierung in Höhe von 6 % zu erwägen sein
könnte. Dies treffe jedoch aus folgenden Gründen in seinem Fall nicht
zu: Im Zuge der Normierung des EStG 1988 seien zunächst die
Bestimmungen des § 17 aus dem EStG 1972 im Wesentlichen
unverändert übernommen worden. Erst durch
Art. 1 Z. 11 StRefG 1993 sei
§ 17 EStG 1988 neu gefasst worden. Eine weitere
Änderung habe § 17 EStG 1988 (in der Fassung des
StRefG) durch den Art. II Z. 5 bis 7 AbgÄG 1994,
erfahren. Erst später, durch
Art. 39 Z. 16 StruktAnpG 1996, sei für bestimmte
Tätigkeiten der Durchschnittssatz ab der Veranlagung für das
Kalenderjahr 1997 von 12 % auf 6 % halbiert worden. Dies sei
damit begründet worden, dass jene Tätigkeiten, für welche die
6 Prozent(-punkte) Geltung hätten, regelmäßig nur geringe
Aufwendungen mit sich brächten, sodass tatsächliche Betriebsausgaben
nur in einem Umfang anfielen, der einen Pauschalsatz in Höhe von 12 %
nicht rechtfertige. In der fortschreitenden Rechtsentwicklung seien noch weitere
Abänderungen und Ergänzungen, insbesondere auch die Absetzbarkeit der
Betriebsausgaben iSd. § 4 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988
(Sozialversicherungsbeiträge) neben dem Betriebsausgabenpauschale
erfolge. Die Funktion des § 17 EStG 1988 ziele somit
darauf ab und die Rechtsentwicklung zeige auf, dass mit dieser Bestimmung eine
Vereinfachung der Betriebsausgaben-Ermittlung erreicht und dem Grundsatz der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung nachgekommen werden solle. Damit
müsse dem pauschalen Betriebsausgaben-Ansatz (in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise iSd. § 21 BAO) eine
größtmögliche Übereinstimmung mit den tatsächlich
anfallenden Betriebsausgaben zuteilt werden. Zusammengefasst bedeute das
Gesagte, dass man aus Vereinfachungsgründen für bestimmte
Tätigkeiten anstelle der Erfassung einzelner Betriebsausgaben-Positionen
auch einen Pauschalansatz wählen könne. Der Gesetzgeber trage mit der
Wahl der Höhe des pauschalen Ansatzes der Betriebsausgaben (6 % bzw.
12 %) Rechnung dafür, dass der ermittelte Erfolg (Gewinn) in etwa den
tatsächlichen Einkünften nahe komme. Um (in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise) zu erreichen, dass die Pauschalansätze der
Betriebsausgaben in etwa den Tatsachen übereinstimmten, habe der
Gesetzgeber wohl sehr bewusst die pauschalen Prozent(an-)sätze
unzweifelhaft und grammatikalisch eindeutig auf
"Tätigkeiten" und nicht auf
"Einkunftsarten" abgestellt. Dies
bedeute, dass Ausgaben für eine Tätigkeit, die iSd.
§ 22 Z 2 EStG 1988 anfielen (und auch diesem
Tätigkeitsbild tatsächlich entsprächen), mit 6 % pauschal
berücksichtigt werden könnten. Dies bedeute aber auch, dass Ausgaben
für eine Tätigkeit, die zwar im Rahmen des
§ 22 Z 2 EStG erzielt würden, aber diesem Bild
nicht entsprächen, mit 12 % pauschal berücksichtigt werden
könnten. Es bleibe Steuerpflichtigen unbenommen, anstelle der
pauschalen Berücksichtigung der Betriebsausgaben auch die
tatsächlichen Betriebsausgaben nachzuweisen und
anzusetzen. Unbestritten sei, dass der Bw. im Rahmen seiner Einkunftsart
gemäß
§ 22 Z 2 EStG 1988 eine Tätigkeit
erbringe, die in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht dem Bild des
§ 22 Z 2 EStG 1988 entspreche, sondern unter den
§ 23 leg.cit zu subsumieren sei. Jedes VwGH-Erkenntnis sei
kasuistisch und auf einen Einzelfall abgestimmt. Es sei in dem vorgelegten Fall
einsichtig, dass die Tätigkeit eines Steuerberaters bzw. eines
Geschäftsführers einer Steuerberatungsgesellschaft mit dem Bild der
Einkunftserzielung iSd. § 22 Z. 2 EStG
"kongruent in Übereinstimmung
stehe" bzw. der Begriff
"Tätigkeit" dem Begriff
"Einkunftsart" gleichkomme. Der VwGH
habe demnach im zitierten Fall keine Veranlassung gehabt, auf dieses Faktum
näher einzugehen. Damit sei die Richtigkeit der Entscheidung des VwGH nicht
zu bezweifeln. Auf den Bw. sei dieses jedoch nicht in der vorliegenden Form
anwendbar. Die Tätigkeit des Bw. entspreche weitestgehend der eines
Reisenden. Durch das Betriebsausgabenpauschale seine insbesondere
abgegolten: - Abschreibungen - Restbuchwerte abgehender
Anlagen - Investitionsfreibeträge -
Fremdmittelkosten - Miete und Pacht - Post und Telefon -
Betriebsstoffe (Brenn- und Treibstoffe) - Energie und Wasser -
Werbung - Rechts- und Beratungskosten - Provisionen (außer
mengenabhängige Einkaufsprovisionen) - Büroausgaben -
Prämien für Betriebsversicherungen - Betriebssteuern -
Instandhaltung, Reinigung durch Dritte - Kraftfahrzeugkosten -
Reisekosten (einschließlich Tages- und Nächtigungsgelder) -
Trinkgelder - u.s.w. Wenn nun im vorliegenden Fall all diese
Positionen in ungenügendem Ausmaß Berücksichtigung fänden,
bedeute das eine wirtschaftliche Härte, die nicht dem Grundsatz der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung entspreche. Im Vertrauen auf
die Rechtslage und habe man seinerzeit aus Vereinfachungsgründen im
gegenständlichen Fall den pauschalen Ansatz des § 17 EStG
1988, und zwar in Höhe von 12 % gewählt. Ein allfälliger
Gedanke, dass anstelle der pauschalen Berücksichtigung der Betriebsausgaben
alternativ auch die tatsächlichen Ausgaben berücksichtigt werden
könnten, gehe im Nachhinein deswegen fehl, weil es nicht mehr möglich
ist, die Ausgaben zu rekonstruieren und nachzuweisen. Damit bleibe als einzig
richtiger Weg zu einer gerechten Besteuerung der bisher eingeschlagene,
nämlich der Ansatz der bisher gewählten und beantragten
Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 12 %.
Mit Vorhalt vom 14. Dezember 2007 wurde der Bw.
ersucht innerhalb einer Frist von drei Wochen bekanntzugeben, ob die in der
Vorhaltsbeantwortung allgemein bezeichneten durch das Betriebsausgabenpauschale
abgegoltenen Aufwendungen im konkreten Fall angefallen seien und ob es in den
erklärten Geschäftsführerbezügen nicht enthaltene
Kostenersätze der Gesellschaft, für die er als
Geschäftsführer tätig sei, gegeben habe.
Der Vorhalt blieb unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Außergewöhnliche
Belastung
Gemäß
§ 35 Abs. 3 BAO in der im
Berufungszeitraum anzuwendenden Fassung wird bei einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit im Ausmaß zwischen 35% und 44% ein jährlicher
Freibetrag von ATS 1.332 als außergewöhnliche Belastung gewährt.
Die Anspruchsberechtigung für diesen Freibetrag ergibt sich aus
§ 35 Abs. 1 BAO: bis einschließlich Mai 1996 bestand diese
nur für den Steuerpflichtigen selbst bzw. bei Anspruch auf den
Alleinverdienerabsetzbetrag auch für den (Ehe-)Partner; ab 1.6.1996 bei
Anspruch des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe-)Partners auch bei
Behinderung des Kindes, sofern keine erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird
(BGBl 1996/201). Wird erhöhte Familienbeihilfe bezogen, beträgt
der Freibetrag gemäß
§ 5 der Verordnungen über
außergewöhnliche Belastungen BGBl 1988/675 (ab 1989) bzw. BGBl
1996/303 (ab 1996) im Berufungszeitraum ATS. 3600 pro Monat.
Unbestritten ist, dass für die behinderte Tochter des
Bw. ab April 1995 kein erhöhte Familienbeihilfe mehr gewährt wird und
ab diesem Zeitpunkt weiteren im Berufungszeitraum die festgestellte Minderung
der Erwerbsfähigkeit 40% betrug. Beide Verfahrensparteien gehen daher von
der Zuerkennung des Freibetrags gemäß
§ 35 Abs. 3
EStG 1988 iHv. ATS 1.322 pro Monat ab Mai 1995 aus. Tatsächlich ist
die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Freibeträgen iSd. § 35
Abs. 3 erst im Juni 1996 in Kraft getreten, sodass für Kinder
derartige Freibeträge prinzipiell erst ab diesem Zeitpunkt in Anspruch
genommen werden können. Da es sich beim im § 35 Abs. 3
EStG 1988 angeführten Betrag jedoch um einen Jahresbetrag handelt und
das EStG 1988 keine Aliquotierung vorsieht, ist der Betrag nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenats für 1996 in voller Höhe zu
gewähren.
Dem Berufungsbegehren konnte
daher, soweit es das Jahr 1995 betrifft, nicht entsprochen werden bzw. war ihm
für 1996 bis 2000 stattzugeben.
2.
Pauschale
Betriebsausgaben bei der Geschäftsführertätigkeit
Gemäß
§ 17 Abs. 1 EStG 1988
können bei den Einkünften aus einer Tätigkeit iSd. § 22
oder § 23 die Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung
gemäß
§ 4 Abs. 3 mit einem Durchschnittssatz
ermittelt werden (Basispauschalierung). Der Durchschnittssatz beträgt bei
freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen
oder technischen Beratung, einer Tätigkeit iSd. § 22 Z 2
sowie aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen,
unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit 6 %, höchstens
jedoch EUR 13.200, sonst 12 %, höchstens jedoch EUR 26.400
der Umsätze iSd. § 125 Abs. 1 der BAO. In
§ 22 Z. 2 EStG 1988 werden bei den sonstigen
selbständigen Einkünften unter anderem die
"Gehälter und sonstigen Vergütungen
jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für
ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47
Abs. 2) aufweisende Beschäftigung gewährt werden",
genannt.
Seitens des Bw. wird nicht in Abrede gestellt, dass als
wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer einer
Kapitalgesellschaft Einkünfte iSd.
§ 22 Z. 2 EStG 1988 erzielt. Insoweit hält er
angesichts der eindeutigen Aussagen im VwGH-Erkenntnis vom 25.6.2007,
2002/14/0100 offenbar seine berufungsgegenständlichen Ausführungen
nicht mehr aufrecht. Er stellt aber in der Vorhaltsbeantwortung vom
18. Oktober 2007 in Abrede, dass diese Einkünfte aus einer
Tätigkeit iSd. § 22
Z. 2 EStG 1988 resultieren. Er begründet dies damit, dass jener
Sachverhalt, welcher dem angeführten VwGH-Erkenntnis zugrunde lag und in
dessen Würdigung der Gerichtshof auch von einer Tätigkeit iSd.
§ 22 Z. 2 EStG 1988 ausging, mit dem hier zu beurteilenden
nicht vergleichbar sei. Im vom VwGH entschiedenen Fall stehe die
"Tätigkeit eines Steuerberaters bzw.
eines Geschäftsführers einer Steuerberatungsgesellschaft mit dem Bild
der Einkunftserzielung iSd. § 22 Z. 2 EStG kongruent in
Übereinstimmung" bzw. der Begriff
"Tätigkeit" jenem der
"Einkunftsart" gleichkomme. Auf den Bw.
sei dieses jedoch nicht in der vorliegenden Form anwendbar, weil seine
Tätigkeit weitestgehend der eines Reisenden - also offenbar eines
Steuerpflichtigen, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb erziele -
entspreche.
Dieser Argumentation des Bw. kann sich der Unabhängige
Finanzsenat aus folgenden Gründen nicht anschließen:
Der VwGH hat im angeführten Erkenntnis zwar
tatsächlich festgehalten, dass die
"Einkünfte, hinsichtlich derer das
Ausmaß der anzuerkennenden pauschalierten Betriebsausgaben strittig ist,
aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22 Z. 2 EStG 1988
resultieren", meint damit aber offenbar keinen unterschiedlichen
Sinninhalt der Begriffe
"Einkünfte" bzw.
"Tätigkeit", führt er doch
weiter an, dass "es im Anwendungsbereich des
§ 22 Z 2 EStG 1988 auf die Art der Tätigkeit des
wesentlich beteiligten Geschäftsführers nicht ankommt". Dieser
Aussage ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates eindeutig der
Inhalt zu unterstellen, dass die handels- bzw. unternehmensrechtliche Funktion
des Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft in Verbindung mit einer
wesentlichen Beteiligung einerseits zu Einkünften iSd. § 22 Z 2 EStG
1988 und damit logischerweise verknüpft andererseits zur Anwendung des
Betriebsausgabenpauschales iHv. lediglich 6% führt. Dass der Bw. seinen
Darstellungen nach die faktische Tätigkeit eines
"Reisenden" ausübt, ist somit
für die Höhe des Prozentsatzes der Basispauschalierung ohne
Relevanz.
Überdies besteht nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates zwischen der Tätigkeit eines Steuerberaters, deren
Einkünfte als freiberuflich iSd. § 22 Z 1 EStG 1988 zu
qualifizieren sind und einer Tätigkeit, die das EStG 1988 offenbar in
bewusster Abgrenzung hiezu als "Einkünfte
aus sonstiger selbständiger Arbeit" (§ 22 Z 2
EStG 1988) bezeichnet, keinerlei Kongruenz (= Übereinstimmung).
Die einzige Gemeinsamkeit besteht darin, dass beide unter den - im Einzelnen
verschiedene Subtatbestände aufweisenden - Grundtatbestand des
§ 22 EStG 1988 fallen.
Letztlich sei noch darauf hingewiesen, dass der Bw. weder
nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat und es überdies nicht
nachvollziehbar erscheint, dass er selbst - und somit nicht die GmbH, für
die er tätig ist - die in seiner Vorhaltsbeantwortung vom 18. Oktober
2007 allgemein angeführten Betriebsausgaben, wie zB. Energie und Wasser,
Werbung oder Provisionen, die offenbar mit dem Betrieb der GmbH
zusammenhängen und die durch die Basispauschalierung des § 17 EStG
1988 abgegolten sind, zu tragen gehabt hätte.
Die Berufung war daher in diesem Punkt abzuweisen.
Beilagen:
10 Berechnungsblätter betr. 1996 bis 2000 (jeweils in ATS- und
Euro-Beträgen)
Linz, am 4.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0791-L/03
- Stammnummer
- 32923
- Gültig
- 04.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF