Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3034-W/07
Besuch eines Sprachlehrganges nach Abbruch eines Studiums
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3034-W/07vom 04.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im gegenständlichen Fall wurde der Sprachlehrgang (für das Berlitz-4-Sprachen Diplom) im Inland besucht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des I, W, vom 21. April 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 21/22 vom 30. März 2006 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. Oktober
2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte für seine
volljährige Tochter die Gewährung der Familienbeihilfe ab Oktober 2004
und legte zum Nachweis seines Anspruchs folgende Unterlagen vor:
ein
Berlitz 4-Sprachen-Diplom, in welchem die erfolgreiche Teilnahme an der
Sprachausbildung in der Zeit vom 6.10.2003 bis 30.6.2005 bestätigt wird,
ein
Informationsblatt der Berlitz Austria GmbH, in welchem die Teilnahme der Tochter
des Bw. am Ausbildungsprogramm im Jahrgang 2004/05 bestätigt wird,
ein
Studienblatt der Wirtschaftsuniversität Wien, in welchem der Studienbeginn
mit 6.8.2003 und das Ende des Zulassungsstatus mit 1.12.2004 bescheinigt werden,
sowie
eine
Inskriptionsbestätigung der Fachhochschule Krems betreffend den
Fachhochschul-Diplomstudiengang Exportorientiertes Management
Der Antrag des Bw. auf Gewährung der Familienbeihilfe
ab Oktober 2004 wurde mit Bescheid vom 30. März 2006 abgewiesen. In
der Begründung wurde unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. b des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) dargelegt, dass der Besuch von im
Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen nicht
als Berufsausbildung gewertet werden könne, selbst dann nicht, wenn diese
Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung
oder nützlich sei. Daher sei der Besuch des Sprachkurses nicht als
Berufsausbildung anzusehen.
Darüber hinaus bestehe gemäß
§ 2 Abs.
1 lit. b FLAG ab dem zweiten Studienjahr nur dann ein Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung
einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums
oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen
Studiums im Gesamtumfang von 8 Semesterstunden nachgewiesen werde. Im
vorliegenden Fall habe die Tochter des Bw. ihr Studium J 183 mit dem Monat
Oktober 2004 abgebrochen. Für dieses erste Studienjahr seien keine
Prüfungen im Ausmaß von 8 Semesterstunden nachgewiesen worden. In der
Zeit vom 6. Oktober 2003 bis 30. Juni 2005 habe die Tochter des Bw. einen
Sprachkurs besucht, welcher keine Berufsausbildung darstelle. Da die Tochter des
Bw. die oben dargelegten Anspruchsvoraussetzungen nicht erfülle, sei der
Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Oktober 2004
abzuweisen.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung beharrte
der Bw. unter Verweis auf mehrere Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs
darauf, dass es sich bei der Ausbildung für das 4-Sprachen-Diplom um eine
Berufsausbildung handle.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom
6. September 2006 als unbegründet abgewiesen. In der
Begründung wurde angeführt, die Absolvierung des Sprachkurses stelle
für sich allein betrachtet keine Berufsausbildung dar, da die Tochter damit
in keinem selbständigen Beruf ausgebildet worden sei. Der Sprachlehrgang
sei weder notwendige Voraussetzung für die Fortführung einer
Ausbildung noch Bestandteil einer weiteren Gesamtausbildung gewesen. Dass das
Beherrschen einer oder mehrerer Sprachen neben der Muttersprache für einen
Beruf nützlich und von Vorteil sein könne, stehe außer Streit.
Diese vermöge jedoch dem absolvierten Sprachlehrgang nicht die Eigenschaft
einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG zu verleihen.
In dem dagegen fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag
erklärte der Bw. unter Berufung auf von ihm zitierte Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofs, laut ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofs fielen unter den Begriff "Berufsausbildung" alle Arten
schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht
berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen
Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige
Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt werden. Demnach handle es sich auch
bei dem von der Tochter des Bw. absolvierten Sprachkurs um eine
Berufsausbildung.
Im Rahmen des vom Unabhängigen Finanzsenat
durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde dem Bw. mit Schreiben vom
29. Oktober 2007 vorgehalten, dass seine Tochter zunächst im
Wintersemester 2003 sowie im Sommersemester 2004 an der
Wirtschaftsuniversität Wien, Studienrichtung J 183 Wirtschaft und Recht
inskribiert und in der Folge in der Zeit vom 4.10.2004 bis 30.6.2005 das
zweisemestrige Ausbildungsprogramm zum Berlitz- 4 Sprachen Diplom absolviert
habe. Seit dem Wintersemester 2005 sei sie nunmehr ordentliche Hörerin des
Fachhochschul-Diplomstudienganges Exportorientiertes Management.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG bestehe
Anspruch auf die Gewährung der Familienbeihilfe ab dem zweiten Studienjahr
nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer
Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder
von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im
Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen werde. Der Nachweis sei
unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums zu
erbringen.
Bei einem Studienwechsel würden die in § 17
Studienförderungsgesetz 1992 angeführten Regelungen auch für den
Anspruch auf Familienbeihilfe gelten. Dementsprechend entstehe der
Familienbeihilfenanspruch nach einem Studienwechsel aus einem Studium, in
welchem ein günstiger Studienerfolg nicht nachgewiesen werden könne,
erst mit Nachweis eines günstigen Studienerfolges in der neuen
Studienrichtung.
Da bislang weder für das Erststudium noch für den
Fachhochschullehrgang ein Nachweis über die erfolgreiche Ablegung von
Prüfungen über acht Semesterwochenstunden erbracht worden sei, bestehe
kein Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe seit Oktober 2004.
Der Bw. werde daher ersucht, diesbezüglich Stellung zu
nehmen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen.
Soweit er damit argumentiere, dass die Absolvierung des
Berlitz Ausbildungsprogrammes eine Ausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit.
b FLAG darstelle, werde er darauf hingewiesen, dass eine Sprachausbildung nur
dann eine Ausbildung im Sinne der genannten Bestimmung darstelle, wenn diese
eine Voraussetzung für den Abschluss eines betriebenen Studiums darstelle
(vgl. VwGH 21.6.2007, 2004/15/0112). Den Informationen auf der Internet-Homepage
der Fachhochschule Krems seien derartige Zugangsvoraussetzungen nicht zu
entnehmen.
In Beantwortung dieses Schreibens legte der Bw. vier so
genannte "Transcripts of Records" der Fachhochschule Krems vor, in welchen der
Tochter des Bw. erfolgreiche Abschlüsse von 4 Semestern beginnend mit dem
Wintersemester 2005/06 bescheinigt werden. Darüber hinaus beharrte der Bw.
darauf, dass die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelte Definition des Begriffes
"Berufsausbildung" auch die von der Tochter des Bw. absolvierte Sprachausbildung
umfasse. Er wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass weder die erfolgreiche
Absolvierung des vierten Semesters (= Practical-Training-Semesters) noch des
derzeit absolvierten Auslandssemesters ohne diesen Sprachlehrgang möglich
gewesen wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde
gelegt:
Die am XX.XX.XXXX geborene Tochter des Bw. inskribierte
zunächst im Wintersemester 2003 sowie im Sommersemester 2004 an der
Wirtschaftsuniversität Wien die Studienrichtung J 183, Wirtschaft und Recht
aus Wirtschaftswissenschaften. Für die Ablegung einer Teilprüfung der
ersten Diplomprüfungen oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen
aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums wurde keinerlei
Nachweis erbracht.
In der Zeit vom 6.10.2003 bis 30.6.2005 nahm sie an dem an
sich zweisemestrigen Ausbildungsprogramm der Berlitz-Sprachschule zum Berlitz-4
Sprachen Diplom teil, und erhielt am 30.6.2005 das angestrebte Diplom, in
welchem Leistungsbeurteilungen in den Fächern Englisch, Französisch,
Spanisch und Russisch auf unterschiedlichem Level (niedrigstes Level 3 in
Französisch, höchstes Level 8 in Englisch) vorgenommen werden. Bei der
Berlitz-Sprachschule handelt es sich um eine Privatschule.
Ab dem Wintersemester 2005 ist sie nunmehr ordentliche
Hörerin des Fachhochschul-Diplomstudienganges Exportorientiertes
Management. Für diesen Bachelor-Studiengang wurde am 3. März 2006
für das erste Semester ein Nachweis über die erfolgreiche Ablegung von
Prüfungen aus Pflichtfächern im Gesamtumfang von 21
Semesterwochenstunden erbracht.
Unterrichtssprache des genannten Studienganges ist
Englisch, weshalb gute Englischkenntnisse als erforderlich angesehen werden.
Vorkenntnisse in den weiteren im Rahmen des Studienganges zur Auswahl stehenden
Fremdsprachen, von denen zwei verpflichtend zu wählen sind, werden in
Spanisch, Tschechisch, Russisch, Chinesisch und Arabisch nicht vorausgesetzt,
lediglich in Französisch ist ein Niveau von B1 laut Europäischem
Referenzrahmen für Sprachen (entspricht 3 Lernjahren) erforderlich. Die von
der Tochter des Bw. im Sprachlehrgang erworbenen Sprachkenntnisse wurden von der
Fachhochschule Krems in den diesbezüglich unterrichteten Gegenständen
nicht als Vorkenntnisse angerechnet.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den vom Bw. vorgelegten
Unterlagen sowie der Homepage der genannten Fachhochschule und wird im
Übrigen auch nicht bestritten. Er ist folgendermaßen rechtlich zu
würdigen:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben nach
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet
oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn
ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich
ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die
Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten
Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten
die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305,
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die
Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für
das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann,
wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen
aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von
acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig
von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der
im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
Durch die Aufnahme als ordentliche Hörerin an der
Wirtschaftuniversität Wien hatte die Tochter des Bw. die
Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe
für das erste Studienjahr (Oktober 2003 bis September 2004) erfüllt.
In der Folge wurde das Studium abgebrochen und mit der Aufnahme des Studiums an
der Fachhochschule Krems im Wintersemester 2005 ein Studienwechsel vorgenommen.
Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen
auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.
§ 17 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 zufolge
liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende
1. das
Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das
Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten
Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach
einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen
Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen
Studienerfolges aus dem neuen Studium.
Der Anspruch des Bw. auf
Familienbeihilfe ab dem zweiten Studienjahr seiner Tochter erfordert den
Nachweis des Erfolges im ersten Studienjahr. Der nach dem ersten Studienjahr
vorgenommene Wechsel des Studiums begründet keinen ungünstigen
Studienerfolg im Sinne des § 17 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992.
Ein Fall der Z. 1 und 2 dieser Bestimmung liegt nicht vor, die Z. 3 dagegen
ordnet die Anrechnung des Studienerfolges aus dem vorhergehenden Studium
an.
Der Nachweiszeitraum für
den Anspruch auf Familienbeihilfe ist daher das erste Studienjahr der Tochter
des Bw. Da dieser nicht erbracht wurde, kann Familienbeihilfe erst ab dem
Zeitpunkt wieder gewährt werden, ab dem ein Nachweis über die Ablegung
von in § 2 Abs. 1 lit. b Flag 1967 genannten Prüfungen erbracht
wurde.
Ein derartiger Nachweis kann nur durch Bestätigung der
in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen
erbracht werden. Abs. 1 der genannten Bestimmung zufolge handelt es sich dabei
um folgende Einrichtungen:
österreichische
Universitäten,
österreichische
Universitäten der Künste,
in
Österreich gelegene Theologische Lehranstalten (Art. V § 1 Abs. 1 des
Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934),
öffentliche
oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Pädagogischen
Akademien, Berufspädagogische Akademien oder Akademien für
Sozialarbeit (ausgenommen deren Vorbereitungslehrgang),
Privatschulen,
wenn diese mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattet sind, ein eigenes
Organisationsstatut haben und ihre Vergleichbarkeit mit den Pädagogischen
Akademien oder Berufspädagogischen Akademien oder Akademien für
Sozialarbeit auf Grund gleicher Bildungshöhe und gleichen Bildungsumfanges
durch Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur
festgestellt ist,
öffentliche
oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Land- und
forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademien,
mit
dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Konservatorien,
medizinisch-technische
Akademien und Hebammenakademien,
Fachhochschul-Studiengänge.
Gemäß
§ Abs. 2 leg. cit. sind den im Abs.
1 genannten österreichischen Bildungseinrichtungen gleichgestellt:
1. in Österreich gelegene
Bildungseinrichtungen, die nach den Bestimmungen des
Universitäts-Akkreditierungsgesetzes - UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999, als
Privatuniversitäten akkreditiert sind,
2. (Verfassungsbestimmung) in Südtirol
gelegene öffentliche Fachhochschulen und Universitäten.
Die Bestätigung der Fachhochschule Krems vom
3. März 2006 über die erfolgreiche Absolvierung des ersten
Semesters stellt einen derartigen Nachweis dar, weshalb auch ab März 2006
die Familienbeihilfe wieder gewährt werden konnte. Da es sich bei der
Berlitz-Sprachschule um eine Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht
handelt, stellt deren 4-Sprachen Diplom nicht die nach § 2 Abs. 1 lit. b
FLAG 1967 erforderliche Bestätigung einer in § 3
Studienförderungsgesetz 1992 genannten Einrichtung dar.
Für den Zeitraum Oktober 2004 bis Februar 2006 bestand
daher mangels Vorlage einer Bestätigung über die Ablegung von in
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 genannten Prüfungen kein Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Der Meinung des Bw., seine Tochter habe im Rahmen der
Berlitz-Sprachausbildung eine Berufsausbildung absolviert und damit einen
Anspruch auf Familienbeihilfe erworben, ist Folgendes entgegenzuhalten:
Das Familienlastenausgleichsgesetz enthält keine
nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Nach der (auch vom
Bw. zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter den
Begriff aber jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger
Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen
Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem
bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche
Wissen vermittelt wird (vgl. VwGH 18.11.1987, 87/13/0135; 23.10.1990,
87/14/0031; 7.9.1993, 93/14/0100; 26.6.2001, 2000/14/0192).
Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs.1 lit. b FLAG
ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten
Berufes zu erlangen. Zudem muss das ernstliche und zielstrebige, nach
außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (VwGH
28.1.2003, 2000/14/0093).
Der Besuch von allgemeinen, nicht auf eine Berufsausbildung
ausgerichteten Veranstaltungen kann nicht als Berufsausbildung im Sinn des
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese
Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung
oder nützlich ist; darunter fällt z.B. der Besuch einer Fahrschule,
einer Schischule oder eines Kurses zur Erlangung des Flugzeugführerscheines
(vgl. Burkert-Hackl-Wohlmann-Galletta, Der Familienlastenausgleich, Kommentar,
Seite 7 zu § 2).
Für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinn des
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG ist entscheidend, ob der Besuch von Veranstaltungen
erfolgt, die im allgemeinen auf eine Berufsausbildung ausgerichtet sind, mag der
Lehrplan auch stufenweise aufgebaut sein und mögen einzelne Stufen davon -
aus dem Zusammenhang gelöst und für sich allein betrachtet - keine
Berufsausbildung darstellen (vgl. VwGH 7.9.1993, 93/14/0100).
Ein im In- oder Ausland absolvierter Sprachkurs stellt
für sich betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne dar,
weil das Kind dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wird, mag
der Sprachkurs auch für eine spätere Berufsausübung von Vorteil
sein (vgl. beispielsweise die Entscheidungen des UFS RV/0398-F/02, RV/0476-W/03,
uva.)
Ausnahmsweise kann ein Sprachkurs dennoch als
Berufsausbildung im Sinne des FLAG qualifiziert werden, wenn für die
nachfolgende Ausbildung, obwohl formal nicht Voraussetzung, in der Praxis
besondere Sprachkenntnisse erforderlich sind bzw. der Besuch eines
(zeit-)intensiven Sprachkurses im In- oder Ausland (mit Abschlussprüfungen
in qualifizierten Institutionen) vor dem Ausbildungsbeginn dringend angeraten
wird. Dann kann bei einer Gesamtbetrachtung der erfolgten
Ausbildungsmaßnahmen auch für die Dauer der Sprachkurse
Berufsausbildung vorliegen.
Kein Zweifel kann daher darüber bestehen, dass die in
Rede stehende Ausbildung zum Berlitz-4 Sprachen Diplom für sich betrachtet,
keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne darstellt, zumal die Tochter
des Bw. dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wurde.
Dass zwischen der absolvierten Sprachausbildung und dem
weiteren Ausbildungsweg der Tochter des Bw. ein solch enger Zusammenhang
besteht, der es allenfalls als gerechtfertigt erscheinen ließe, vom Besuch
einer auf eine bestimmte Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltung
auszugehen, konnte vom Bw. auch nicht nachgewiesen werden. Zugangsvoraussetzung
zu dem von der Tochter des Bw. gewählten Fachhochschul-Studienganges ist
der Homepage der Fachhochschule Krems zufolge ausschließlich die
Hochschulreife sowie ein erfolgreich absolviertes Aufnahmeverfahren.
Mehrsprachigkeit wird zwar im Rahmen des Studienganges unter anderem auch mit
den vom Bw. in seinem Schreiben vom 23.11.2007 dargestellten Auslandssemestern
gefördert, eine spezielle vorhergehende Sprachausbildung wird aber weder
verlangt noch angeraten. Es erfolgte auch keine Anrechnung der im Sprachlehrgang
erworbenen Kenntnisse. Der von der Tochter des Bw. absolvierte Sprachlehrgang
stellt damit keine unabdingbare Voraussetzung für die erfolgreiche
Absolvierung des nunmehr absolvierten Fachhochschul-Studienganges dar und kann
daher auch nicht im Zusammenhang mit diesem als Berufsausbildung angesehen
werden.
Aber selbst wenn man davon ausginge, der Sprachlehrgang
stelle eine unabdingbare Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss des
Fachhochschul-Studienganges dar, könnte auch daraus kein Anspruch auf
Gewährung von Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 2004 bis
Februar 2006 abgeleitet werden.
Wäre nämlich im Rahmen einer Gesamtschau der
Sprachlehrgang in Verbindung mit dem Fachhochschul-Studiengang als einheitliche
Berufsausbildung zu sehen, so wäre bereits mit Beginn der Sprachausbildung
der Studienwechsel vollzogen worden. Auch in diesem Fall wäre jedoch - wie
bereits oben dargelegt - die Gewährung der Familienbeihilfe von dem in
§ 2 Abs. 1 lit. b Flag 1967 geforderten Prüfungsnachweis
abhängig. Da dieser - wie oben dargestellt - erst durch die
Bestätigung der Fachhochschule Krems am 3.3.2006 für das erste
Semester erbracht wurde, kann auch die Familienbeihilfe erst ab März 2006
wieder gewährt werden.
Die zeitliche Wirksamkeit des den Beihilfenantrag "ab
Oktober 2004" abweisenden Bescheides erstreckte sich auf den Zeitraum bis zum
Eintritt einer Änderung der Sach- oder Rechtslage (vgl. VwGH 29.9.2004,
2000/13/0103). Eine Änderung der Sachlage trat durch den gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Flag 1967 geforderten und für das
Wintersemester 2005 im März 2006 erbrachten Prüfungsnachweis ein. Die
Sache des Berufungsverfahrens bildet damit die erstinstanzlich entschiedene
Abweisung des Begehrens des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der
Familienbeihilfe für seine Tochter im Zeitraum Oktober 2004 bis Februar
2006.
Da die Abweisung des Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe für diesen Zeitraum aus den oben angeführten
Gründe zu Recht erfolgte, war die Berufung - unbeschadet des ab März
2006 wieder bestehenden Anspruches - als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 4.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3034-W/07
- Stammnummer
- 32922
- Gültig
- 04.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF