Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2082-W/06
Mängelvorhalt
geltende FassungSonstiger BescheidRV/2082-W/06vom 04.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Die Berufungen des Bw.,
vertreten durch Dkfm. Bruno Leherbauer, Steuerberater, 1130 Wien, Spohrstr.
39,vom 31. Jänner 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien
8/16/17, vertreten durch Mag. Kahr,vom 17. Jänner 2006 betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO betreffend
Einkommensteuer des Jahres 2003 gilt gemäß
§ 275 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als
zurückgenommen.
Begründung
Nach der Bestimmung des § 250 Abs. 1 BAO muss die
Berufung enthalten:
a.) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich
richtet;
b.) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid
angefochten wird,
c.) die Erklärung, welche Änderungen beantragt
werden;
d.) eine Begründung
§ 275 BAO normiert, dass für den Fall, dass eine
Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 oder Abs. 2 umschriebenen Erfordernissen
entspricht, die Abgabenbehörde dem Bw. die Behebung dieser inhaltlichen
Mängel mit dem Hinweis aufzutragen hat, dass die Berufung nach fruchtlosem
Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist als zurückgenommen
gilt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt
eine Maßnahme nach § 275 BAO ein Anbringen voraus, dem zumindest
ansatzweise zu entnehmen ist, dass die Partei beabsichtigt, eine
behördliche Maßnahme zu bekämpfen (VwGH v. 19.2. 1997,
94/13/0269).
Dieses Postulat wurde im vorliegen Fall insoweit
erfüllt, als im Rubrum des Berufungsschriftsatzes vom 15. März 2002
klar zum Ausdruck gekommen ist, dass die die Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2003 verfügenden
Bescheides bekämpft wird.
Dessen ungeachtet wurde seitens des Bw. in den weiteren
Berufungsausführungen mit keinem Wort auf die Zu- bzw. genauer gesagt
Unzulässigkeit der bescheidmäßig verfügten Wiederaufnahme
des Verfahrens eingegangen, weswegen dem Erfordernis des § 250 Abs. 1 lit.
d BAO, welcher seinem Zweck nach die Berufungsbehörde in die Lage versetzen
soll zu beurteilen, aus welchen Gründen der Berufungswerber die Berufung
für Erfolg versprechend hält, nicht Rechnung getragen wurde (VwGH v.
21.1. 2004, 99/13/0120).
Somit war ob vorgenannten Mangels des
Berufungsschriftsatzes die Abgabenbehörde zweiter Instanz dazu verpflichtet
entsprechend der §§ 275 und 279 Abs. 1 BAO zu verfahren (in diesem
Zusammenhang wird auch auf die zu diesem Themenbereich ergangenen Erkenntnisse
des VwGH v. 4.4. 1990, 89/13/0190 bzw. v. 14.9. 1992, 91/15/0081
verwiesen).
In der mit 21.1.2008 datierten Beantwortung des
Mängelbehebungsauftrages wiederholt der Bw die in der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid vorgebrachten Begründungen und verweist auf die
Ausführungen in den einzelnen Berufungsschriften. Ausführungen
dahingehend, warum die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht rechts sein sollte,
waren dem Schriftsatz wiederum nicht zu entnehmen sondern es ermangelt jegliche
Begründung hinsichtlich der Berufung gegen die Wiederaufnahme des
Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2003.
Angesichts obiger Ausführungen gelangte der
unabhängige Finanzsenat, welchem gemäß
§ 270 Abs. 5
BAO die Erlassung des Zurücknahmebescheides obliegt, zur Überzeugung,
dass dem Mängelbehebungsauftrag vom 15.1.2008 bezüglich des in
§ 250 Abs. 1 lit. d BAO normierten Formerfordernis nicht entsprochen
worden ist.
Es wäre nämlich an dem Bw. gelegen in der
Beantwortung darzulegen, aus welchen Gründen die Voraussetzungen für
eine Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer für das
Jahr 2003 im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO nicht vorgelegen sind.
Diesem Erfordernis ist die Bw., wie oben dargestellt,
gerade nicht nachgekommen.
Demzufolge war die, gegen den Wiederaufnahmebescheid
hinsichtlich Einkommensteuer 2003 gerichtete Berufung gemäß
§
275 BAO für zurückgenommen zu erklären.
Da somit dem Auftrag vom
15.1.2008, die Mängel der Berufungen vom 31. Jänner 2006 zu
beheben, innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen wurde, hatte die
gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge einzutreten.
Wien, am 4.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/2082-W/06
- Stammnummer
- 32914
- Gültig
- 04.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF