Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0735-W/07
Endgültige Festsetzung, da sich Ertragsfähigkeit in Folgejahren herausgestellt hat.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0735-W/07vom 04.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufungen des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes X. vom 1. März
2004 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2002
bis 2005 entschieden:
Den
Berufungen wird Folge gegeben.
Die
Umsatzsteuer und die Einkommmensteuer wird endgültig festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielte in den Jahren ab 2002
folgende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:
|
2002
|
63.170,66
€
|
2003
|
47.248,12
€
|
2004
|
44.623,97
€
|
2005
|
47.995,50
€
Weiters
erklärte er hinsichtlich der in der Umsatzsteuererklärung mit
"Künstler (Designer)" bezeichneten selbständigen Betätigung in
diesen Jahren nachstehende Gewinne bzw. Verluste und Einnahmen:
|
Jahr
|
Gewinne
bzw. Verluste
|
Einnahmen
|
2002
|
-
6.755,70 €
|
0,00
€
|
2003
|
-
1.163,02 €
|
5.495,00
€
|
2004
|
+
1.546,31 €
|
5.700,00
€
|
2005
|
+
10.494,18 €
|
12.500,00
€
Im Hinblick
auf den für das Jahr 2002 erklärten Verlust bei fehlenden Einnahmen
ersuchte das Finanzamt um Aufklärung. Der steuerliche Vertreter gab
Folgendes bekannt: Der Bw. habe keine Einnahmen aus der Tätigkeit
als Designer erzielt, da die Nachfrage rückläufig gewesen sei und er
an verschiedenen langfristigen, kreativen Projekten gearbeitet habe. Die
Fertigstellung der langfristigen Projekte habe sich dadurch verzögert, dass
er aufgrund der Kundenwünsche die Projekte laufend ändern habe
müssen und die Ausstellung der Rechnungen und deren Bezahlung erst nach
Fertigstellung der Projekte erfolge. Deshalb würden die Werke erst 2003 und
2004 fertig gestellt werden, und erfolge in diesen Jahren auch die Bezahlung.
2003 seien bereits Einnahmen erzielt worden und im Jahr 2004 sei mit weiteren
Einnahmen zu rechnen. Für die Folgejahre seien keine weiteren Verluste
absehbar. Das Kfz benötige der Bw., um Kundenbesuche
durchzuführen, was er aufgrund der rückläufigen Nachfrage
vermehrt getan habe. Das Kfz benötige er weiters um Materialien und
Skulpturen zu transportieren, um seine Konzepte den potentiellen Kunden
vorzustellen und damit neue Kunden zu akquirieren. In Zukunft wolle sich
der Bw. vermehrt seiner Tätigkeit als Designer widmen, da die Organisation
der U. derzeit im Umbruch sei und es nicht gewiss sei, ob er an der U. als
Vize... bleiben will.
Das Finanzamt erließ in der Folge für das Jahr
2002 vorläufige Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO. Die Steuern wurden mit
nachfolgender Begründung vorläufig festgesetzt: "Da nach dem
Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber
wahrscheinlich ist, erfolgte die Veranlagung gem. § 200 BAO
vorläufig." (Blatt 1 des Umsatzsteuerbescheides und Blatt 2 des
Einkommensteuerbescheides).
Das Rechtsmittel der Berufung wurde wie folgt
begründet: "Bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit
handelt es sich um eine Tätigkeit, die durch die Absicht veranlasst ist,
einen Gesamtgewinn zu erzielen (§ 1 (1) Liebhabereiverordnung). Da die
Nachfrage in den letzten Jahren rückläufig war und der Bw. an
verschiedenen langfristigen, kreativen Projekten gearbeitet hat, konnte er 2001
und 2002 keine Einnahmen aus der Tätigkeit als Designer erzielen. 2003
wurden jedoch bereits Einnahmen erzielt und im Jahr 2004 ist mit weiteren
Einnahmen zu rechnen. Für die Folgejahre sind daher keine weiteren Verluste
absehbar. Wir beantragen daher die Endgültigstellung obiger
Bescheide".
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung wurde
ausgeführt, der Berufung gegen die Vorläufigkeit der ergangenen
Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide habe nicht stattgegeben werden können,
da laut der eingelangten Erklärungen für das Jahr 2003 weiterhin ein
Verlust erwirtschaftet worden sei. Die Bescheide blieben daher bis zur Erzielung
eines Gesamtgewinnes gemäß
§ 200 BAO vorläufig.
Der Vorlageantrag wurde begründet wie folgt:
"Der Bw. ist Angestellter an der ... und betreibt gleichzeitig ein
Einzelunternehmen, wo er derzeit Verluste erzielt. ... Der Bw. lehrt an
der ... seinen Studenten genau jene Stoffgebiete, die er in seinem
Einzelunternehmen praktisch umsetzt, nämlich diverse künstlerische
Werkstattarbeiten, Planung und Anfertigung von künstlerischen
Entwurfskizzen, diverse künstlerische Beratung zur Produktgestaltung, usw.
Gemäß
§ 1 Abs. 3 Liebhabereiverordnung liegt
Liebhaberei dann vor, wenn eine Betätigung ausgeübt wird, welche im
wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer anderen Betätigung steht, die aus
Gründen der wirtschaftlichen Verflechtung aufrecht erhalten wird.
Die Anstellung an der ... stellt die Haupteinkunftsquelle
des Bw. dar, wobei die diesbezüglich erforderliche praktische Erfahrung,
welche er sich in seinem Einzelunternehmen holt, in wirtschaftlichem
Zusammenhang mit der Haupteinkunftsquelle steht. Da somit beim Bw. eine
Tätigkeit iSd § 1 Abs. 3 Liebhabereiverordnung gegeben ist,
liegt in diesem Fall keine Liebhaberei iSd Liebhabereiverordnung vor.
Liebhaberei ist aufgrund der obigen Ausführungen demnach auch im
umsatzsteuerlichen Sinne nicht gegeben, da diese nur bei Betätigungen iSd
§ 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung vorliegen kann. Wir
beantragen daher, den Einkommen- und Umsatzsteuerbescheid 2002 für
endgültig zu erklären."
Das Finanzamt ging bei den Veranlagungen für die Jahre
2003 bis 2005 wie betreffend das Jahr 2002 vor, also mit vorläufigen
Abgabenfestsetzungen.
Die gegen diese Bescheide gerichteten Berufungen wurden im
Wesentlichen wie jene gegen die Bescheide für das Jahr 2002 begründet.
Betreffend das Jahr 2006 wurden schließlich Einnahmen
in Höhe von € 24.400,00 und Einkünfte aus selbständiger
Arbeit in Höhe von € 4.260,25 erklärt. Auch
betreffend das Jahr 2007 wird wieder ein positives Ergebnis erklärt werden
(telefonische Auskunft des steuerlichen Vertreters vom 4. Februar 2008).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den
Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber
wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist.
Gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO ist, wenn
die Ungewissheit beseitigt ist, die vorläufige Abgabenfestsetzung durch
eine endgültige Festsetzung zu ersetzen. Gibt die Beseitigung der
Ungewissheit zu einer Berichtigung der vorläufigen Festsetzung keinen
Anlass, so ist ein Bescheid zu erlassen, der den vorläufigen zum
endgültigen Abgabenbescheid erklärt.
Die praktische Bedeutung der vorläufigen
Bescheiderlassung liegt darin, dass es dadurch möglich ist, Abgaben
festzusetzen, ohne dass alle relevanten Sachverhaltselemente restlos
geklärt sind. Schon dann, wenn tatsächlich Anhaltspunkte für eine
spätere wahrscheinliche Abgabenpflicht bestehen, kann eine vorläufige
Abgabenfestsetzung erfolgen. Der große Vorteil besteht darin, dass die
Einbringlichkeit der Abgaben höher ist, als wenn bis zur endgültigen
Klärung des Sachverhaltes zugewartet werden müsste. Auch der
Steuerpflichtige kann an der alsbaldigen Festsetzung der Abgaben interessiert
sein, vor allem dann, wenn damit eine Abgabenminderung verbunden ist.
Vorläufige Bescheide stellen gerade im Zusammenhang
mit Liebhaberei-Betätigungen ein wichtiges verfahrensrechtliches Instrument
dar. Bei Betätigungen, die nicht eindeutig als Einkunftsquelle oder als
steuerlich unbeachtliche Liebhaberei identifiziert werden können, kommt der
§ 200 BAO zum Einsatz.
Die Abgaben sind so lange vorläufig festzusetzen, bis
die Ungewissheit beseitigt ist. Als beseitigt gilt die Ungewissheit, wenn auf
Grund der im Regelfall mehrjährigen Beobachtung der Betätigung das
Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der objektiven Ertragsfähigkeit mit einer
gewissen Sicherheit beurteilt werden kann.
In der Literatur wird dazu die Ansicht vertreten, dass
vorläufige Bescheide vor allem dann erlassen werden dürfen, wenn in
der Zukunft liegende Sachverhalte entscheidungsrelevant sind. So kann für
die Frage, ob Liebhaberei vorliegt, die Kenntnis der wirtschaftlichen
Entwicklung künftiger Jahre bedeutsam sein (Ritz, BAO-Kommentar³,
§ 200, Tz. 5).
Im vorliegenden Fall stellt sich folgende wirtschaftliche
Entwicklung dar:
In den Jahren
1998 bis 2006 wurden nachstehende Gewinne bzw. Verluste und Einnahmen
erklärt und - vorläufig - veranlagt (die Schilling-Beträge wurden
in € umgerechnet):
|
Jahr
|
Gewinne
bzw. Verluste
|
Einnahmen
|
1998
|
-
4.046,79 €
|
2.965,05
€
|
1999
|
-
1.219,67 €
|
8.013,38
€
|
2000
|
+
7.064,53 €
|
12.354,38
€
|
2001
|
-
7.260,09 €
|
0,00
€
|
2002
|
-
6.755,70 €
|
0,00
€
|
2003
|
-
1.163,02 €
|
5.495,00
€
|
2004
|
+
1.546,31 €
|
5.700,00
€
|
2005
|
+
10.494,18 €
|
12.500,00
€
|
2006
|
+
4.260,25 €
|
24.400,00
€
|
Gesamt
|
+ 9.675,70
€
|
Betreffend
das Jahr 2007 wird laut Mitteilung der steuerlichen Vertretung wieder ein
positives Ergebnis erklärt werden, mit welcher Angabe die Festsetzung der
Vorauszahlungen für das Jahr 2007 übereinstimmt (AS 1/07 und
Abgabeninformationsabfrage).
Auf Basis der Entwicklung in den Jahren ab 2005 und unter
Bedachtnahme auf das Gesamtergebnis der Betätigung ist es
nicht mehr gerechtfertigt,
betreffend die Jahre 2002 bis 2005
lediglich vorläufig vom Vorliegen einer ertragsfähigen Betätigung
auszugehen.
Die vorläufige Abgabenfestsetzung gemäß den
vom Finanzamt erlassenen Bescheiden wird nach § 200 Abs. 2 BAO
durch eine endgültige Festsetzung ersetzt.
Wien, am 4.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 200 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0735-W/07
- Stammnummer
- 32912
- Gültig
- 04.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF