Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0100-L/05
Säumniszuschlag, fehlendes grobes Verschulden bei Ausübung einer Optionsmöglichkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0100-L/05vom 04.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Stb, vom
16. November 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes XY, vom
9. November 2004 betreffend Säumniszuschlag 2004 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Der Säumniszuschlag 2004 wird auf 0,00
herabgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. November 2004 setzte das
Finanzamt einen Säumniszuschlag in Höhe von 418,95 € fest,
da die Umsatzsteuer 1-12/2003 in Höhe von 20.947,60 € nicht bis
zum Fälligkeitstag, dem 16. Februar 2004, entrichtet worden
wäre.
Gegen diesen
Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 16. November 2004 das Rechtsmittel der
Berufung eingebracht. Der Berufungswerber (Bw.) sei
Gesellschafter-Geschäftsführer, der zu mehr als 50 % an der F
GmbH beteiligt sei. Im Umsatzsteuerprotokoll 2003 sei klargestellt worden,
dass neben der Möglichkeit der Vereinfachungsmaßnahme (den
Gesellschafter-Geschäftsführer hinsichtlich der
Geschäftsführertätigkeit als Nichtunternehmer anzusehen) der
Gesellschafter-Geschäftsführer als Unternehmer behandelt werden
könne, wenn er dies möchte. Angesichts dieser Optionsmöglichkeit
zur Umsatzsteuerpflicht müsse die Regelung gelten, dass der Verzicht (und
auch die Rücknahme des Verzichtes) bis zur Rechtskraft des Steuerbescheides
möglich sei. Wenn eine Optionsmöglichkeit bis zur Rechtskraft des
Steuerbescheides bestehe, sei es unbillig, einen Säumniszuschlag
festzusetzen. Es werde daher die Aufhebung des festgesetzten
Säumniszuschlages beantragt.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 6. Dezember 2004 wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. Eine Umsatzsteuernachzahlung für ein
abgelaufenes Kalenderjahr sei immer spätestens am 15. Februar des
nachfolgenden Kalenderjahres fällig. Sollte bis zur Rechtskraft des
Umsatzsteuerbescheides 2003 (22. Dezember 2004) von der in der
Berufungsschrift fingierten Optionsmöglichkeit zur Umsatzsteuerpflicht
Gebrauch gemacht werden, so bestehe unabhängig vom Ablauf der
Rechtsmittelfrist des Nebengebührenbescheides (13. Dezember 2004)
die Möglichkeit der Berichtigung bzw. Abschreibung des
Säumniszuschlages gemäß der §§ 217, 293a,
295 BAO. Der Säumniszuschlag bleibe gemäß
§ 217 BAO bestehen.
Mit Schriftsatz
vom 5. Jänner 2005 wurde durch die ausgewiesene steuerliche
Vertretung des Bws. der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht. Wie bereits in der
Berufungsschrift vom 16. November 2004 dargelegt worden sei, sei der
Bw. Gesellschafter-Geschäftsführer der F GmbH mit einer Beteiligung
von mehr als 50 %. Nach Klarstellung im Umsatzsteuerprotokolls 2003,
wonach sich solche Geschäftsführer als Unternehmer betrachten und ihre
Bezüge mit Umsatzsteuer abrechnen könnten, sei im Zuge der Erstellung
der Umsatzsteuererklärung 2003 von dieser Möglichkeit Gebrauch
gemacht und der Betrag auch umgehend an das Finanzamt abgeführt worden. Die
Erklärung selbst sei etwas später eingereicht worden. Aufgrund der
durch die Option verspäteten Zahlung habe das Finanzamt einen Bescheid
über die Festsetzung eines Säumniszuschlages erlassen. Gegen diesen
Bescheid sei Berufung eingelegt worden und diese unter Anführung einer
ziemlich unverständlichen Begründung abgewiesen worden.
Möglicherweise wäre die Berufung aus formalen Gründen abzuweisen,
weil der Umsatzsteuerbescheid 2003 zwar bereits ergangen aber noch nicht
rechtskräftig wäre. Da nunmehr der Bescheid rechtskräftig und
somit auch die Option endgültig sei, werde gemäß
§ 217
(nochmals) der Antrag auf Aufhebung des festgesetzten Säumniszuschlages in
Höhe von 418,95 € gestellt.
Mit Schriftsatz
vom 26. Jänner 2005 legte die Abgabenbehörde erster Instanz
den Vorlageantrag dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Mit Schriftsatz des Unabhängigen
Finanzsenates vom 3. Jänner 2008 wurde dem Bw. folgendes
vorgehalten: "Unbestritten
ist im vorliegenden Fall, dass die Umsatzsteuer 1-12/2003 in Höhe von
€ 20.947,60 nicht bis zum Fälligkeitstag 16.2.2004, sondern erst am
18.10.2004 entrichtet worden ist. Die Festsetzung des Säumniszuschlages
erfolgte damit grundsätzlich zu Recht, da die Verhängung nicht im
Ermessen der Behörde liegt, sondern eine objektive Säumnisfolge ist.
Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Festsetzung des
gegenständlichen Säumniszuschlages lagen daher vor.
Weder
in der Berufung noch im Vorlageantrag wurde vorgebracht, dass der
Säumniszuschlag deshalb herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen wäre,
weil Sie an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft (§ 217 Absatz 7
BAO). Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung (hier:
§ 217 Absatz 7 BAO) Inanspruchnehmende hat also selbst einwandfrei und
unter Ausschlusse jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände (hier:
kein grobes Verschulden an der Säumnis) darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann."
Mit Schriftsatz
vom 9. Jänner 2008 wurde hierzu bekannt gegeben: Es sei
unbestritten, dass die Umsatzsteuer für den Zeitraum 2003 in Höhe
von 20.947,60 € nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet worden
sei. Dies deshalb, weil erst im Zuge der Steuererklärung für 2003 die
Entscheidung getroffen worden sei, ab dem Jahr 2003 und für folgende
Fälligkeitszeiträume von der Option auf Verrechnung der
Geschäftsführerbezüge zzgl. Umsatzsteuer Gebrauch zu machen. Es
sei somit nachträglich für 2003 die Umsatzsteuer erklärt und
abgeführt worden und ab dem Zeitpunkt der Entscheidung auch für
folgende Zeiträume diese Vorgangsweise gewählt und die fälligen
Umsatzsteuern auch rechtzeitig entrichtet worden. Die Entscheidung, diese
Vorgangsweise zu wählen, sei deshalb im Nachhinein getroffen worden, weil
erst durch Aussagen im Umsatzsteuerprotokoll 2003 auf diese
Möglichkeit hingewiesen worden sei und 2003 das erste noch nicht veranlagte
Jahr gewesen wäre. Dem Bw. treffe daher an der Säumnis kein grobes
Verschulden, zumal er ja erst im Nachhinein von dieser Wahlmöglichkeit
erfahren bzw. Gebrauch gemacht habe. Für Zeiträume ab dem Tag der
Entscheidung für dieses Wahlrecht seien wie gesagt, die anfallenden
Umsatzsteuern auch immer pünktlich erklärt bzw. entrichtet worden. Die
Säumnis sei daher auch nur einmalig (Umstieg durch das Wahlrecht)
eingetreten. Die erstmalige Ausübung eines Wahlrechtes im Zuge einer
Jahreserklärung sei kein grobes Verschulden an einer Säumnis. Es werde
daher unter Hinweis auf § 217 Abs. 7 BAO der Antrag
gestellt, den festgesetzten Säumniszuschlag aufzuheben.
In den am
29. März 2007 veröffentlichten Erkenntnissen vom
14. Dezember 2006, 2005/14/0014-0017, hat der Verwaltungsgerichtshof
die Bescheidqualität rein automatisationsunterstüzt erlassener
Erledigungen (insbesondere Säumniszuschlagsbescheide) bejaht. Das mit
Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom 11. Oktober 2006
gemäß
§ 281 BAO ausgesetzte gegenständliche
Berufungsverfahren kann daher nunmehr fortgesetzt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d)
nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag
2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß
Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind Säumniszuschläge für
Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als a) ihre
Einhebung gemäß
§ 212a ausgesetzt ist, b) ihre
Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt
ist, c) ein Zahlungsaufschub im Sinne des § 212 Abs. 2
zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandes (§ 229)
als beendet gilt, d) ihre Einbringung gemäß
§ 231
ausgesetzt ist.
Nach
Abs. 5 entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 nicht, soweit die
Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige
innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle
Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§ 213 mit jener der nichtzeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit
zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat.
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind Säumniszuschläge auf Antrag
des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an
der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach
Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an
der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Unbestritten
ist, dass die dem angefochtenen Säumniszuschlagsbescheid vom
9. November 2004 zugrunde liegende Abgabenverbindlichkeit
(Umsatzsteuer 1-12/2003 im Ausmaß von 20.947,60 €) nicht bis zum
Fälligkeitstag 16. Februar 2004 entrichtet wurde.
Im vorliegenden
Fall liegt kein Aufschiebungsgrund nach § 217 Abs. 4 lit. a
bis d BAO vor.
Nach Aktenlage
liegt auch keine ausnahmsweise Säumnis im Sinne des § 217
Abs. 5 BAO vor, weil die zuschlagsbelastende Abgabe nicht innerhalb
von fünf Tagen ab Säumnis entrichtet wurde.
Die
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Festsetzung des
gegenständlichen Säumniszuschlages lagen daher vor.
Auf Antrag des
Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw.
nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft,
insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden
Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung
vorliegt (§ 217 Abs.7 BAO). Berufungserledigungen haben auf die
Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung einzugehen. Daher ist der
Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO vom
9. Jänner 2008 in der gegenständlichen Berufungsentscheidung
zu berücksichtigen.
In einem vom
Antragsprinzip beherrschten, auf die Erlangung einer abgabenrechtlichen
Begünstigung gerichteten Verfahren, tritt die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Dies bedeutet, dass derjenige, der
eine Begünstigung in Anspruch nehmen will, von sich aus einwandfrei und
unter Ausschluss jeden Zweifels des Vorliegen all jener Umstände
aufzuzeigen hat, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung
gestützt werden kann. Nach Lehre und Rechtsprechung liegt grobes
Verschulden vor, wenn das Verschulden nicht nur als leichte Fahrlässigkeit
im Sinne des § 1332 ABGB anzusehen ist. Grobe Fahrlässigkeit
wird mit auffallender Sorglosigkeit gleichgesetzt. Auffallend Sorglos handelt,
wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen
und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten
zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt.
Im Zusammenhang
mit der Unternehmereigenschaft eines Gesellschafter-Geschäftsführers
einer Kapitalgesellschaft trat eine Änderung der Rechtsprechung ein. Die
Umsatzsteuerrichtlinien 2000 vom 24. Februar 2004, Z. 09
4501/2-IV/9/04 lauten in diesem Zusammenhang nunmehr: "Der
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist als selbständig und
somit als Unternehmer anzusehen, wenn aufgrund der Höhe seines
Geschäftsanteiles (50 % oder mehr) oder aufgrund
gesellschaftsrechtlicher Sonderbestimmungen (Sperrminorität)
Gesellschafterbeschlüsse gegen seinen Willen nicht zustande kommen
können (siehe z.B. VwGH vom 9. Dezember 1980, 1666, 2223, 2224/79
und vom 18. September 1996, 96/15/0121). Aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung kann jedoch auch ein
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH wie ein
Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft, somit als
Nichtunternehmer, behandelt werden."
Der Bw. ist
Gesellschafter-Geschäftsführer der F GmbH und ist zu mehr als
50 Prozent an dieser beteiligt. Aus der Aktenlage geht hervor, dass der Bw.
der oben zitierten Änderung insofern Rechnung getragen hat, als er ab der
Veranlagung 2003 als Unternehmer anzusehen ist. Er nimmt die
Wahlmöglichkeit, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung als
Nichtunternehmer zu gelten, nicht in Anspruch.
Die klare
Stellung der Unternehmereigenschaft des
Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH erfolgte in der
Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien vom 24. Februar 2004. Im
Zuge der Erstellung der Umsatzsteuererklärung 2003 hat sich offenbar
der Bw. bzw. sein steuerlicher Vertreter mit dieser Änderung
auseinandergesetzt. Noch bevor die Umsatzsteuererklärung 2003 am
9. November 2004 beim Finanzamt eingereicht wurde, wurde schon am
18. Oktober 2004 die Umsatzsteuer 1-12/2003 dem Finanzamt gemeldet und
entrichtet. Die Tätigkeit des Bw. galt jahrelang als nichtunternehmerische
Tätigkeit. Er war somit nicht verpflichtet Umsatzsteuer an das Finanzamt
abzuführen. Entsprechend den Umsatzsteuerrichtlinien hätte der Bw. die
Behandlung als Nichtunternehmer durchaus weiter behalten können. Im Rahmen
der Erstellung der Jahreserklärung 2003 wurde er sich des Umstandes
bewusst, dass er als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nunmehr
grundsätzlich als Unternehmer anzusehen ist. Nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates kann ein grobes Verschulden dem Bw. dabei nicht
zur Last gelegt werden, da bei Fälligkeit der Umsatzsteuer 1-12/2003 (16.
Februar 2004) die Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien noch gar nicht
veröffentlicht war. Auch ein sorgfältig denkender und handelnder
Mensch hätte sich erst bei der Erstellung der Jahreserklärung mit
diesen Neuerungen befasst.
Dem Antrag war
somit stattzugeben und der Säumniszuschlag auf 0,00 €
herabzusetzen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 4.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0100-L/05
- Stammnummer
- 32909
- Gültig
- 04.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF