Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0503-I/05
Einwendungen gegen einen aufgrund einer Bodenschätzung erlassenen Wertfortschreibungsbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0503-I/05vom 04.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. vom 2. Mai 2004 gegen den
Festellungsbescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom 5. April 2004
betreffend Wertfortschreibung zum 1. Jänner 2004 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
1.) Mit dem im
Spruch angeführten Feststellungsbescheid vom 5. 4. 2004 stellte das
Lagefinanzamt den Einheitswert für den land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb des Berufungswerbers (kurz Bw.) in der Katastralgemeinde X., EZ 00000 u.
a., im Anschluss an eine Überprüfung der
Bodenschätzungsergebnisse gemäß
§ 2 des
Bodenschätzungsgesetzes 1970 im Wege einer Wertfortschreibung
gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 1 Bewertungsgesetz 1955 zum
1. 1. 2004 in Höhe von 2.300 € (gerundet
gemäß
§ 25 BewG) fest. Dabei wurde der Berechnung des
Hektarsatzes für die landwirtschaftlich genutzten Flächen eine
Bodenklimazahl von 25,3 zugrunde gelegt. Für die wirtschaftlichen
Ertragsbedingungen wurde ein Abschlag von 29,7 % und für die
Betriebsgröße ein solcher von 24 % berechnet. Auf der Basis der
sich hieraus ergebenden Betriebszahl (11,713) wurde der Hektarsatz für die
landwirtschaftlichen Flächen in Höhe von 268,13 € ermittelt.
Der Hektarsatz für die forstwirtschaftlichen Flächen wurde in
Höhe von 73,18 € und jener für die Alpen in Höhe von
14,56 € berechnet. Dazu wurde in der Bescheidbegründung
ausgeführt, dass durch die Bodenschätzung eine Änderung der
natürlichen Ertragsbedingungen festgestellt worden sei, wobei der
Ermittlung des Hektarsatzes für die landwirtschaftlich genutzten
Flächen die maßgeblichen wirtschaftlichen Ertragsbedingungen zugrunde
gelegt worden seien.
2.) In der dagegen erhobenen Berufung vom 2. 5. 2004 wurde
beantragt, der Berechnung des Hektarsatzes für die landwirtschaftlich
genutzten Flächen und Alpen einen Abschlag für die wirtschaftlichen
Ertragsbedingungen in Höhe von 57,5 % zugrunde zu legen. Dies mit
folgender Begründung:
"...Mit dem
bekämpften Bescheid wird der ha-Satz für meine landwirtschaftlich
genutzten Flächen um fast 400 % (von 71,29 € auf
268,13 €) erhöht. Diese massive Erhöhung ist für mich
überhaupt nicht nachvollziehbar.
Insbesondere
erscheint mir unverständlich, warum der Abschlag für die
wirtschaftlichen Ertragsbedingungen von früher 57,5 % auf rund die
Hälfte, nämlich 29,7 % verringert wurde. Es hat sich für die
Wirtschaftsbedingungen für meinen Hof keine Veränderung ergeben. Weder
die innere noch die äußere Verkehrslage ist anders geworden. Die
Verkehrsbedingungen haben sich durch die eher verringerten Angebote im
öffentlichen Verkehr eher verschlechtert. Auch die
Vermarktungsmöglichkeiten haben sich nicht verändert, jedenfalls in
keiner Hinsicht verbessert. Die unveränderten bzw. jedenfalls nicht
verbesserten Verkehrsbedingungen gelten natürlich auch für den Zukauf
von Betriebsmitteln.
Von den
Bergwiesen, die im Bereich der Waldgrenze und höher gelegen sind, ist ein
bedeutender Teil so gut wie nicht mehr nutzbar..."
3.) Mit
Ergänzungsersuchen vom 17. 12. 2004 brachte das Finanzamt dem Bw. zur
Kenntnis, dass der Abschlag für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen bei
drei Richtbetrieben in der KG X. nach Eintritt der Rechtskraft der
Bodenschätzungsergebnisse neu berechnet worden sei. Der land- und
forstwirtschaftliche Betrieb des Bw. sei wie bisher dem Richtbetrieb "I-W"
Nr. 99999-99 in der KG X. zugeteilt worden. Weiters wurde dem Bw. ein
Erhebungs- und Berechnungsbogen betreffend diesen Richtbetrieb mit dem Ersuchen
um Bekanntgabe übermittelt, in welchen Punkten der inneren und
äußeren Verkehrslage der Betrieb des Bw. vom Richtbetrieb
Nr. 99999-99 abweicht.
4.) Im
Antwortschreiben vom 13. 1. 2005 führte der Bw. aus, dass die
Bodenklimazahl laut angefochtenem Bescheid (25,3) nicht nur höher sei als
die Bodenklimazahl laut Feststellungsbescheid zum 1. 1. 2001 (17,8),
sondern auch höher als die Bodenklimazahl des Richtbetriebes
Nr. 99999-99 (21,7). Nach Ansicht des Bw. sei hiefür keine sachliche
Begründung gegeben. Zur inneren Verkehrslage seines Betriebes führte
der Bw. aus, dass sich unter den zwölf Feldstücken vier oberhalb der
Waldgrenze gelegene Bergmähder befänden, die regelmäßig im
mehrjährigen Turnus gemäht würden. Diese Bergmähder seien
nur über einen Wald- bzw. Almweg erreichbar, der aber nicht "zu jedem
Bergmahd" führe. Die Anfahrt mit einem Transportfahrzeug dauere zirka eine
Dreiviertelstunde. Die "Heimgutfläche" ohne Hutweide sei auf sieben
Feldstücke mit einer durchschnittlichen Fläche von weniger als
fünfzig Ar verteilt. Zudem sei das Feldstück "M" stark vernässt.
Diese Umstände sowie die niedrigere Bodenklimazahl des Richtbetriebes
Nr. 99999-99 seien bei der Ermittlung des Hektarsatzes für die
landwirtschaftlichen Flächen des Bw. nicht ausreichend berücksichtigt
worden.
5.) Das
Finanzamt wies die Berufung - nach Einholung einer Stellungnahme des amtlichen
Bodenschätzers - mit Berufungsvorentscheidung vom 20. 9. 2005 als
unbegründet ab. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die
Ergebnisse der im Jahr 2001 in der KG X. durchgeführten
Bodenschätzung am 10. 4. 2003 rechtskräftig geworden seien
und im gegenständlichen Berufungsverfahren nicht mehr angefochten werden
könnten. Gemäß
§ 38 Abs. 4 BewG werde der
Hektarsatz für alle übrigen Betriebe nach dem Verhältnis ihrer
Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Vergleichsbetriebe
(Untervergleichsbetriebe) ermittelt. Hiebei seien für die wirtschaftlichen
Ertragsbedingungen im Sinn des § 32 Abs. 3 Z 2
lit. a und b ortsübliche Verhältnisse zugrunde zu
legen. Diese Ortsüblichkeit werde bei der Berechnung der Richtbetriebe
(Ortstützpunkte) berücksichtigt, welchen die übrigen
landwirtschaftlichen Betriebe zugeteilt würden. Da es sich um eine
vergleichende Bewertung handle, seien gewisse ortsübliche Unterschiede im
Flächenausmaß und in der Anzahl der Trennstücke zwischen dem
Richtbetrieb und dem landwirtschaftlichen Betrieb des Bw. berücksichtigt
worden. In der KG X. sei für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen der
Untervergleichsbetrieb Nr. 00 (W-J) herangezogen worden. In Bezug zu diesem
Untervergleichsbetrieb seien beim Richtbetrieb Nr. 99999-99
(Ortsstützpunkt) die ortsüblichen Verhältnisse
berücksichtigt worden. Die Zuteilung des Betriebes des Bw. zu diesem
Richtbetrieb sei aufgrund der vergleichbaren wirtschaftlichen Ertragsbedingungen
gerechtfertigt. Für die Überquerung der G-Bundesstraße sei bei
der Berechnung der inneren Verkehrslage dieses Richtbetriebes (unter
Pkt. 2.7 des Erhebungs- und Berechnungsbogens) ein Abschlag von 1 %
gewährt worden. Die vom Bw. angeführten Bergmähder seien im
Kataster als "Alpen" angeführt und als solche bewertet worden.
6.) Im
Vorlageantrag vom 5. 10. 2005 wurde bemängelt, dass die
Berufungsvorentscheidung auf den Einwand, die Bodenklimazahl des Betriebes des
Bw. sei deutlich höher als jene des Richtbetriebes Nr. 99999-99, nicht
eingegangen sei. Weiters führte der Bw. aus, dass dieser Richtbetrieb bei
insgesamt 8,58 ha regelmäßig bewirtschafteter landwirtschaftlicher
Fläche (nur) neun Feldstücke (davon drei Bergmähder) aufweise,
während die regelmäßig bewirtschafteten landwirtschaftlichen
Flächen des Betriebes des Bw. (7,78 ha) auf zwölf Feldstücke
(davon vier Bergmähder) verteilt seien. Hieraus folge, dass die innere
Verkehrslage des Betriebes des Bw. deutlich ungünstiger als jene des
Richtbetriebes Nr. 99999-99 sei. Zudem müsse auch der Bw. bei der
Bewirtschaftung seiner Felder die Gailtal-Bundesstraße überqueren.
Der Bw. beantrage daher, den Hektarsatz für die landwirtschaftlich
genutzten Flächen unter Berücksichtigung der niedrigeren
Bodenklimazahl des Richtbetriebes Nr. 99999-99 und der tatsächlichen
Umstände hinsichtlich der inneren Verkehrslage neu festzustellen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die für
den Berufungsfall maßgeblichen Bestimmungen des Bewertungsgesetz 1955
(BewG) bezüglich der Bewertung der landwirtschaftlichen Flächen lauten
wie folgt:
"§ 32.
Bewertungsgrundsatz, Ertragswert
(1) Für
landwirtschaftliche Betriebe gelten die Grundsätze über die Bewertung
nach Ertragswerten.
(2) Ertragswert
ist das Achtzehnfache des Reinertrages, den der Betrieb seiner wirtschaftlichen
Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann.
Dabei ist davon auszugehen, dass der Betrieb unter gewöhnlichen
Verhältnissen, ordnungsgemäß, gemeinüblich und mit
entlohnten fremden Arbeitskräften bewirtschaftet wird. Außerdem ist
zu unterstellen, dass der Betrieb schuldenfrei ist und mit einem für die
ordnungsgemäße, gemeinübliche Bewirtschaftung des Betriebes
notwendigen Bestand an Wirtschaftsgütern ausgestattet ist.
(3) Bei der Beurteilung der nachhaltigen
Ertragsfähigkeit sind alle Umstände zu berücksichtigen, die auf
den Wirtschaftserfolg von Einfluss sind und von denen die Verwertung der
gewonnenen Erzeugnisse abhängig ist. Demgemäß sind insbesondere
zu berücksichtigen:
1. Die natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Z 2 des Bodenschätzungsgesetzes 1970, BGBl. Nr. 233
(Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse,
Wasserverhältnisse);
2. die folgenden wirtschaftlichen
Ertragsbedingungen:
a) äußere Verkehrslage (Lage des Hofes im
Hinblick auf die Vermarktung der Erzeugnisse und die Versorgung mit
Betriebsmitteln; Verhältnisse des Arbeitsmarktes),
b) innere Verkehrslage (Lage bzw. Entfernung der
Betriebsflächen zum Hof),
c)
Betriebsgröße.
(4) Die
Gebäude, Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen sowie Rechte und
Nutzungen (§ 11), die zu dem Betrieb gehören, werden unbeschadet der
§§ 33 und 40 nicht besonders bewertet, sondern bei der Ermittlung des
Ertragswertes berücksichtigt.
§ 34.
Hauptvergleichsbetrieb, Vergleichsbetriebe, Betriebszahl
(1) Für
die Bewertung aller landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes
wird von einem Hauptvergleichsbetrieb ausgegangen, der die besten
natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Z. 1 aufweist
und bei dem sich die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen in ihrer Gesamtheit
weder ertragsmindernd noch ertragserhöhend auswirken. Die Merkmale der
natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen dieses
Hauptvergleichsbetriebes sind vom Bundesministerium für Finanzen nach
Beratung im Bewertungsbeirat durch Verordnung rechtsverbindlich festzustellen
und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Die Bodenklimazahl (§ 16
Abs. 2 Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233) dieses
Hauptvergleichsbetriebes ist mit der Wertzahl 100 anzunehmen.
(2) Um für
die Bewertung aller in der Natur tatsächlich vorkommenden
landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes die
Gleichmäßigkeit zu sichern und Grundlagen durch feststehende
Ausgangspunkte zu schaffen, stellt das Bundesministerium für Finanzen
für bestimmte Betriebe (Vergleichsbetriebe) nach Beratung im
Bewertungsbeirat mit rechtsverbindlicher Kraft das Verhältnis fest, in dem
die Vergleichsbetriebe nach ihrer Ertragsfähigkeit auf die
Flächeneinheit (Hektar) bezogen zum Hauptvergleichsbetrieb stehen. Diese
Feststellungen sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Die
Vergleichsbetriebe sind in allen Teilen des Bundesgebietes (Bundesländer)
so auszuwählen, dass die Vergleichsbetriebe für die jeweilige Gegend
kennzeichnend sind. In ihrer Gesamtheit haben diese einen Querschnitt über
die Ertragsverhältnisse der landwirtschaftlichen Betriebe des
Bundesgebietes zu ergeben.
(3) Das
Verhältnis zum Hauptvergleichsbetrieb im Sinne des Abs. 1 wird jeweils in
einem Hundertsatz ausgedrückt (Betriebszahl). Die Betriebszahl des
Hauptvergleichsbetriebes ist 100.
§ 35.
Untervergleichsbetriebe
Zur Sicherung
der Gleichmäßigkeit der Bewertung kann das Bundesministerium für
Finanzen Betriebszahlen für weitere Betriebe (Untervergleichsbetriebe) nach
Beratung durch einen Gutachterausschuss (§ 45) des Bundeslandes, in dem der
Untervergleichsbetrieb gelegen ist, feststellen. Auf diese Feststellungen finden
§ 44 zweiter und dritter Satz sinngemäß Anwendung.
§ 36.
Ermittlung der Betriebszahlen
(1) Bei der
Feststellung der Betriebszahlen sind die tatsächlichen Verhältnisse
hinsichtlich der im § 32 Abs. 3 bezeichneten Ertragsbedingungen zugrunde zu
legen; hiebei sind hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen die
rechtskräftigen Ergebnisse der Bodenschätzung maßgebend (§
16 Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233).
(2)
Hinsichtlich der übrigen Umstände, die die Ertragsfähigkeit
beeinflussen können, sind ohne Rücksicht auf die tatsächlichen
Verhältnisse solche zu unterstellen, die in der betreffenden Gegend
für die Bewirtschaftung als regelmäßig anzusehen sind. Das gilt
insbesondere hinsichtlich des Bestandes an Betriebsmitteln. Als
regelmäßig im Sinne des Satzes 1 ist nicht anzusehen, dass
Nebenbetriebe, Obst- und andere Sonderkulturen, Alpen sowie Rechte und Nutzungen
(§ 11) zu den Betrieben gehören.
(3)...
§ 37. Gang
der Bewertung
Zur
Feststellung des Einheitswertes wird für alle landwirtschaftlichen Betriebe
der Vergleichswert nach den §§ 38 und 39 ermittelt. Bei Vorliegen der
Voraussetzungen des § 40 ist der Vergleichswert durch einen Abschlag zu
vermindern oder durch einen Zuschlag zu erhöhen. Unterbleibt ein Abschlag
oder ein Zuschlag, so ist Einheitswert der Vergleichswert, soweit nicht noch
Grundstücksflächen nach § 31 Abs. 1 und 3 einzubeziehen
sind.
§ 38.
Ermittlung des Hektarsatzes
(1) Für
die Betriebszahl 100, d.h. für den Hauptvergleichsbetrieb, ist der
Ertragswert pro Hektar (Hektarsatz) mit Bundesgesetz festzustellen.
(2) ...
(3) Für
die übrigen Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) ergibt sich der
Hektarsatz aus der Anwendung der für sie festgestellten Betriebszahl auf
den Hektarsatz des Hauptvergleichsbetriebes.
(4) Für
alle übrigen Betriebe wird der Hektarsatz nach dem Verhältnis ihrer
Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Vergleichsbetriebe
(Untervergleichsbetriebe) ermittelt. Hiebei sind für die wirtschaftlichen
Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Z 2 lit. a und b
ortsübliche Verhältnisse zugrunde zu legen.
§ 39.
Ermittlung der Vergleichswerte und Einheitswerte
(1) Der
Vergleichswert ergibt sich unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 bis 4
für alle Betriebe aus der Vervielfachung des Hektarsatzes mit der in Hektar
ausgedrückten Fläche des Betriebes. ...
§ 40.
Abschläge und Zuschläge
Für die Abschläge und Zuschläge am
Vergleichswert gelten die folgenden Vorschriften:
1. Abschläge oder Zuschläge sind nur zu machen,
wenn
a) die tatsächlichen Verhältnisse der in §
36 Abs. 2 bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen
Verhältnissen, die bei der Feststellung der Betriebszahl oder bei der
Ermittlung des Hektarsatzes unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und
außerdem
b) die
Abweichung zu einer wesentlichen Minderung oder Steigerung der
Ertragsfähigkeit führt...
2. Für die
Bemessung der Abschläge und Zuschläge ist von dem Unterschiedsbetrag
auszugehen zwischen dem Ertrag, der beim Vorliegen der regelmäßigen
Verhältnisse zu erzielen wäre und dem Ertrag, den der
landwirtschaftliche Betrieb in seinem tatsächlichem Zustand nachhaltig
erzielen kann. Der Unterschiedsbetrag ist mit 18 zu vervielfachen."
Auf der
Grundlage der obigen Gesetzesbestimmungen hat das Finanzamt den Hektarsatz zur
Ermittlung des Einheitswertes des landwirtschaftlichen Betriebes des Bw. nach
dem Verhältnis der Ertragsfähigkeit dieses Betriebes zu derjenigen des
Richtbetriebes Nr. 99999-99 ermittelt und dabei für die
wirtschaftlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 3
Z. 2 lit. a und b ortsübliche Verhältnisse zugrunde gelegt.
Zu diesem Zweck wurden die ortsüblichen Verhältnisse für die
wirtschaftlichen Ertragsbedingungen des Betriebes des Bw. ermittelt und diese
sowie die auf Grund der rechtskräftigen Ergebnisse der Bodenschätzung
in der Bodenklimazahl zum Ausdruck kommenden natürlichen Ertragsbedingungen
und die Betriebsgröße den betreffenden Ertragsbedingungen des
Richtbetriebes gegenübergestellt und durch Einschätzung des
Verhältnisses der Ertragsbedingungen dieser beiden Betriebe zueinander aus
der Betriebszahl des Richtbetriebes die Betriebszahl des Betriebes des Bw.
ermittelt (vgl. VwGH 8. 4. 1983, 82/17/0005; VwGH 27. 11. 2001, 97/14/0093).
Dass im Berufungsfall die vergleichende Bewertung in der Weise durchgeführt
wurde, dass nicht ein unmittelbarer Vergleich des Betriebes des Bw. mit einem
Vergleichs- oder Untervergleichsbetrieb (§ 38 Abs. 4 BewG)
erfolgte, sondern der für seine unmittelbare Umgebung typische Richtbetrieb
Nr. 99999-99 dazwischengeschaltet wurde, dessen Betriebszahl durch
Einzelvergleich seiner Ertragsfähigkeit mit jener des
Untervergleichsbetriebes Nr. 00 (W-J) bestimmt wurde, entspricht der
Verwaltungspraxis und dem Gesetz (vgl. Twaroch-Wittmann-Frühwald, Kommentar
zum Bewertungsgesetz, Anm. zu § 38 Abs. 4).
Der Bw. wendet
sich sowohl im Schreiben vom 13. 1. 2005 als auch im Vorlageantrag gegen die dem
Hektarsatz für die landwirtschaftlichen Flächen zugrunde liegende
Bodenklimazahl, die ihm - im Vergleich zur Bodenklimazahl des Richtbetriebes
Nr. 99999-99 - als zu hoch erscheint. Dabei verweist der Bw. insbesondere
auf die geringe Größe der Feldstücke (jeweils unter 50 Ar) und
das durch starke Feuchtigkeit beeinträchtigte Grundstück "M ". Mit
diesem Vorbringen greift der Bw. im Ergebnis die Feststellung der
natürlichen Ertragsbedingungen anlässlich der im Jahr 2001
durchgeführten Bodenschätzung an. Dazu bestimmt § 1
Abs. 2 Bodenschätzungsgesetz 1970, dass die Bodenschätzung neben
der Untersuchung des Bodens auf seine Beschaffenheit die Feststellung der
Ertragsfähigkeit auf Grund der natürlichen Ertragsbedingungen zu
umfassen hat. Zu den natürlichen Ertragsbedingungen zählen
Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse und
Wasserverhältnisse. Die aufgrund der Ergebnisse der Bodenschätzung zu
ermittelnde Bodenklimazahl gibt das Verhältnis der natürlichen
Ertragsfähigkeit der in Betracht kommenden Flächen zur
ertragsfähigsten Bodenfläche des Bundesgebietes mit der Wertzahl 100
an (§ 16 Abs. 2 Bodenschätzungsgesetz 1970).
Gemäß
§ 11 Abs. 1 leg. cit. sind die Ergebnisse der Bodenschätzung
einschließlich der gemäß
§ 2 Abs. 2 und 3
durchgeführten Überprüfungen und der gemäß
§ 3 durchgeführten Nachschätzungen zur allgemeinen
Einsichtnahme aufzulegen. Wie die Auflegung zu erfolgen hat, bestimmt sich nach
§ 11 Abs. 3 bis 5. Nach § 11 Abs. 6 Bodenschätzungsgesetz 1970
sind die zur Einsichtnahme aufgelegten Schätzungsergebnisse ein gesonderter
Feststellungsbescheid im Sinne des § 185 der Bundesabgabenordnung,
dessen Bekanntgabe mit dem Ablauf des letzten Tages der einmonatigen
Auflegungsfrist (Abs. 3) als erfolgt gilt. Im Berufungsfall wurden die
Ergebnisse der gegenständlichen Überprüfungsschätzung
entsprechend § 11 Abs. 2 und 3 Bodenschätzungsgesetz 1970 in
der Zeit vom 10. 3. 2003 bis 10. 4. 2003 zur allgemeinen
Einsichtnahme aufgelegt. Sie gelten daher mit Ablauf des 10. 4. 2003
als bekannt gegeben.
Aus den
angeführten Bestimmungen des Bodenschätzungsgesetzes 1970 ergibt sich,
dass jeder Einheitswertbescheid über eine wirtschaftliche Einheit des land-
und forstwirtschaftlichen Vermögens, soweit darin die natürlichen
Ertragsbedingungen berücksichtigt sind, Elemente in sich trägt, die in
einem anderen Feststellungsbescheid, nämlich in den zur Einsichtnahme
aufgelegten Schätzungsergebnissen gesondert festgestellt worden sind.
Gemäß
§ 192 BAO werden nun die in einem Feststellungsbescheid
enthaltenen Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide - dazu
zählen auch Einheitswertbescheide über wirtschaftliche Einheiten im
Sinne des Bewertungsgesetzes - von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde
gelegt, selbst wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig
geworden ist. Nach § 252 Abs. 1 BAO kann aber ein
Feststellungsbescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die
in einem anderen Feststellungsbescheid getroffenen Feststellungen - (im
Berufungsfall die seinerzeit zur Einsichtnahme aufgelegten und mittlerweile
rechtskräftigen Schätzungsergebnisse, die in der Bodenklimazahl ihren
Niederschlag gefunden haben) - unzutreffend seien. Im Hinblick auf diese
Rechtslage hätten Einwendungen bezüglich der Höhe der
Bodenklimazahl in einer Berufung gegen die (im oben angeführten Zeitraum
zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegten) Bodenschätzungsergebnisse
erhoben werden müssen; im gegenständlichen Berufungsverfahren geht ein
derartiges Vorbringen ins Leere (vgl. z. B. UFS GZ RV/0369-L/03; UFS
GZ RV/0029-I/04; UFS GZ RV/0122-W/04).
Der Bw. meint
weiters, der Abschlag für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen
(29,7 %) sei zu niedrig, weil die innere Verkehrslage seines Betriebes
deutlich schlechter als jene des Richtbetriebes Nr. 99999-99 sei. Denn die
landwirtschaftlich genutzten Flächen dieses Richtbetriebes bestünden
nur aus neun Feldstücken mit drei Bergmähdern, während die
landwirtschaftlichen Flächen des Betriebes des Bw. auf zwölf
Feldstücke mit vier Bergmähdern verteilt seien.
Die vom Bw. ins
Treffen geführten Bergmähder, die oberhalb der Waldgrenze gelegen und
nur über einen Wald- bzw. Almweg nach zirka einer Dreiviertelstunde
Fahrzeit erreichbar seien, wurden unstrittig als Alpen im Sinn des
§ 39 Abs. 2 Z 1 lit. a BewG, somit als gesonderter Teil
des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes des Bw. bewertet. Gemäß
§ 38 Abs. 2 BewG bestimmt der Bundesminister für
Finanzen, mit welchen Ertragswerten pro Hektar (Hektarsätzen) derartige
Grundstücksflächen anzusetzen sind. Aufgrund dieser
Verordnungsermächtigung wurden die Hektarsätze für Alpen mit
Kundmachung vom 8. 2. 1988 (BM f. Finanzen
Zl. 08 0103/2-IV/8/88, Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 16. 3. 1988)
rechtsverbindlich festgelegt. Nach § 20b BewG idF BGBl. I 2000/142 ist
diese zur Hauptfeststellung 1. 1. 1988 ergangene Kundmachung weiterhin
rechtsverbindlich.
Das Finanzamt
hat die Bergmähder auf der Grundlage dieser Verordnung mit dem für
Alpen (in einer durchschnittlichen Seehöhe von über 1.900 m mit
basischen Ausgangsgesteinen und sehr ungünstigen
Feuchtigkeitsverhältnissen) vorgesehenen Hektarsatz (200 S bzw.
14,56 €) bewertet. Da es sich dabei um einen vom Bundesministerium
für Finanzen festgesetzten pauschalen Hektarsatz handelt, entfällt der
Vergleich im Einzelfall (vgl. Twaroch-Wittmann-Frühwald, a. a. O., Anm. zu
§ 38 Abs. 2 u. § 39 Abs. 2). Aus dieser Rechtslage folgt
für den Berufungsfall, dass die Bergmähder bei der Beurteilung der
Anzahl der Trennstücke und damit auch bei der Einschätzung der inneren
Verkehrslage des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes des Bw. außer
Betracht zu bleiben haben.
Zu den weiteren
Ausführungen des Bw. bezüglich Anzahl und Streulage der
Trennstücke wurde vom Unabhängigen Finanzsenat eine Stellungnahme des
technischen Leiters der Bodenschätzung (DI G.) eingeholt. Hieraus geht
hervor, dass der vom Finanzamt zur Ermittlung des Hektarsatzes für die
landwirtschaftlichen Flächen des Bw. herangezogene Richtbetrieb Nr.
99999-99 über eine reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche (d. h.
ohne Hutweiden und Streuwiesen) von 5,98 ha verfügt, wobei
7 Trennstücke vorhanden sind, deren Streulage stark gelockert ist.
Für diese 5,98 ha landwirtschaftliche Nutzfläche wurden bei der
Bodenschätzung folgende Geländeverhältnisse (Flächen mit
einer Neigung ab 7°) festgestellt:
|
Neigung
in Grad
|
Fläche
in ha
|
in
Prozent von 5,98 ha
|
7
- 8°
|
2,08
|
35
%
|
13
- 14°
|
0,37
|
6
%
|
19
- 20°
|
0,57
|
10
%
|
29
- 30°
|
0,05
|
1
%
|
>
20°
|
0,78
|
13
%
Wie der
schriftlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 20. 12. 2007
weiters zu entnehmen ist, wurden von den landwirtschaftlich genutzten
Flächen des Betriebes des Bw. 3,2797 ha einer Bodenschätzung
unterzogen. Da die Grundstücke Nr. 2767/9 (mit einer Teilfläche
von 1004 m2) und Nr.
2767/15 (im Ausmaß von 1523
m2) als Hutweiden
eingestuft wurden, beläuft sich die reduzierte landwirtschaftliche
Nutzfläche auf 3,1336 ha mit insgesamt 5 Trennstücken. Diese
landwirtschaftlichen Flächen sind zur Gänze auf einem so genannten
Schwemmfächer gelegen, dessen Neigung wesentlich geringer ist als jene der
landwirtschaftlichen Flächen des Richtbetriebes. Laut Punkt II 6 des
Erhebungs- und Berechnungsbogens zur Feststellung der Betriebszahl des Betriebes
des Bw., der die Einsatzmöglichkeiten von Maschinen und Geräten bei
der Bewirtschaftung berücksichtigt, weisen nur 32 % der
landwirtschaftlichen Flächen des Bw. eine Neigung zwischen 7° und
8° auf, während die Neigung der restlichen Flächen weniger als
7° beträgt. Aufgrund dieser Gegebenheiten ist der
Amtssachverständige zur Auffassung gelangt, dass die innere Verkehrslage
des Betriebes des Bw. sogar günstiger als jene des Richtbetriebes
Nr. 99999-99 sei. Ein höherer Abschlag für die wirtschaftlichen
Ertragsbedingungen als für den Richtbetrieb ermittelt (29,7 %) sei
daher keinesfalls gerechtfertigt.
Der Bw. hat zu
den vorstehend wiedergegebenen Feststellungen des technischen Leiters der
Bodenschätzung, die ihm mit Schreiben vom 21. 12. 2007 zur
Stellungnahme vorgehalten wurden, keine Gegenäußerung erstattet.
Im Hinblick auf
das vorliegende, durch die Aktenlage gedeckte Verfahrensergebnis erweist sich
der Einwand im Vorlageantrag, die innere Verkehrslage des Betriebes des Bw. sei
"deutlich schlechter" als jene des Richtbetriebes, als nicht berechtigt.
Tatsache ist vielmehr, dass der land- und forstwirtschaftliche Betrieb des Bw.
weniger Trennstücke aufweist als der zu Vergleichszwecken herangezogene
Richtbetrieb Nr. 99999-99. Hinzu kommt noch die insgesamt geringere Neigung der
landwirtschaftlichen Flächen des berufungsgegenständlichen Betriebes,
welcher Umstand sich auf die Bewirtschaftung - verglichen mit dem Richtbetrieb -
vorteilhaft auswirkt.
Soweit in der
Berufung damit argumentiert wird, dass sich die äußere Verkehrslage
"durch die eher verringerten Angebote im öffentlichen Verkehr eher
verschlechtert" habe, genügt die Feststellung, dass für die
Beurteilung der äußeren Verkehrslage vor allem die Entfernung des
Betriebes zu den öffentlichen Verkehrswegen, zu den für den Absatz in
Betracht kommenden Märkten und zu den Einkaufsstellen (z. B. Lagerhaus) von
Bedeutung ist. Dabei findet auch die Qualität der Verkehrswege
Berücksichtigung (vgl. Twaroch-Wittmann-Frühwald, a. a. O.,
Anm. 3 zu § 32 Abs. 3). Diese Faktoren sind in die
Berechnung der äußeren Verkehrslage des Richtbetriebes sowie des
Betriebes des Bw. eingeflossen, wobei die im einzelnen (unter
Punkt I 1 bis 4 des Berechnungsbogens) getroffenen Feststellungen vom
Bw. nicht in Frage gestellt wurden. Welchen Einfluss hingegen das Angebot an
öffentlichen Verkehrsmitteln auf den Wirtschaftserfolg (§ 32 Abs
3 BewG) des Betriebes des Bw. haben könnte, vermochte der Bw. selbst nicht
zu erklären. Den vom Bw. angesprochenen Vermarktungsmöglichkeiten, die
sich ebenfalls nicht verbessert hätten, wurde bei der
Einheitswertermittlung dadurch Rechnung getragen, dass der Betrieb des Bw.
bezüglich der Absatzverhältnisse und der Verhältnisse des
Arbeitsmarktes der Zone IV (mit minderen Wirtschaftsverhältnissen)
zugeordnet und hiefür (wie beim Richtbetrieb Nr. 99999-99) ein
Abschlag von 4 % gewährt wurde. Der Umstand, dass der Bw. bei der
Bewirtschaftung seiner landwirtschaftlichen Flächen die
G-Bundesstraße überqueren muss, führte zu einem
zusätzlichen Abschlag von 1 % (vgl. Pkt I 3 und 7 des
Berechnungsbogens). )
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass der Bw. nichts vorgebracht hat, was seinen Standpunkt,
für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen sei ein Abschlag von der
Bodenklimazahl in Höhe von 57,5 % zu gewähren, stützen
könnte. Der Einwand, wonach ein solcher Abschlag "bisher gegolten" habe,
geht ebenfalls fehl, weil der Ermittlung der für den Stichtag
1. 1. 2004 maßgeblichen wirtschaftlichen Ertragsbedingungen
nicht für frühere Feststellungszeitpunkte herangezogene
Feststellungen, sondern vielmehr jene Feststellungen zugrunde zu legen sind, die
bei der im Jahr 2001 durchgeführten Überprüfungsschätzung
getroffen wurden.
Somit war wie
im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 4. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 32 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 32 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 32 Abs. 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 38 Abs. 4 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 2 Abs. 2 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 11 Abs. 6 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 12 Abs. 1 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 185 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Bodenschätzungnatürliche ErtragsbedingungenBodenlklimazahlSchätzungsergebnisseAuflegungFeststellungsbescheid
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0503-I/05
- Stammnummer
- 32908
- Gültig
- 04.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF