Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0129-F/05
Umsatz- und Körperschaftsteuerpflicht einer Agrargemeinschaft.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0129-F/05vom 01.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Dr. Michael
Battlogg, 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, vom 22. Februar 2005 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom 24. Jänner 2005 betreffend
Umsatzsteuer für die Jahre 2001 bis 2003, Körperschaftsteuer für
die Jahre 2000 bis 2003 und Körperschaftsteuervorauszahlung für das
Jahr 2005 entschieden:
1. Der Berufung gegen die
Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 2000 bis 2003
und Körperschaftsteuervorauszahlung für das Jahr 2005 wird
stattgegeben.
Diese Bescheide werden
aufgehoben.
2. Die Berufung
gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2001 bis 2003 wird als
unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen
Umsatzsteuerbescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist eine Interessentschaft von
Eigentümern von Liegenschaften, an deren Eigentum Anteilsrechte an einem
Grundstück gebunden sind. Am 14.10.1971 schloss sie einen
Dienstbarkeitsvertrag mit der GS., jetzt SN, ab, mit der sie dieser die Rechte
einräumte, auf diesem Grundstück Seilförderanlagen und die dazu
gehörigen Stationsbauten, Schiabfahrten sowie Gastronomiebetriebe zu
errichten. Als Entgelt für diese Rechte sind laut diesem Vertrag 2% vom
Brutto-Umsatz (inkl. MwSt) zu entrichten. Diese Dienstbarkeitsentgelte unterzog
das Finanzamt einer Besteuerung und setzte mit Bescheiden vom
24. Jänner 2005 Umsatzsteuer für die Jahre 2001 bis 2003,
Körperschaftsteuer für die Jahre 2000 bis 2003 sowie
Körperschaftsteuervorauszahlung für das Jahr 2005 fest.
In der gegen diese Bescheide erhobenen Berufung vom
22. Februar 2005 wandte die Berufungswerberin ein, die
Körperschaftsteuerbescheide seien verfassungswidrig. Mit ihnen werde gegen
das Gebot der Bestimmtheit von Gesetzen (Art 18 B-Verwaltungsgerichtshof), gegen
die verfassungsgesetzlich vorgegebene Kompetenzverteilung, gegen das
verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller
Staatsbürger vor dem Gesetz und gegen das Recht auf Verletzung des
Eigentums verstoßen. Auch die Umsatzsteuerbescheide seien rechtswidrig,
denn wie bereits in den Rechtsmittelverfahren GZ. RV/0386-F/02 und RV/0196-F/02
dargelegt widerspreche die Berufungswerberin den Umsatzsteuerausweisen in den
Gutschriften der GS. und gebe auch keine Optionserklärung ab. Die
Umsatzsteuerausweise gemäß
§ 11 Abs. 11 UStG
berechtigten zu keinem Vorsteuerabzug, die Umsätze seien daher
gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 16 UStG umsatzsteuerfrei.
Das Finanzamt wies die Berufungen mit
Berufungsvorentscheidungen vom 8. Juni 2005 als unbegründet ab.
Am 13. Juni 2005 stellte die Berufungswerberin
den Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch den unabhängigen
Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz. Damit galten die Berufungen
wieder als unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In körperschaftsteuerlicher Hinsicht ist strittig, ob
die Berufungswerberin überhaupt körperschaftsteuerpflichtig ist oder
nicht. Was die in der Berufung eingewandte Verfassungswidrigkeit der
angefochtenen Bescheide anlangt, genügt es darauf hinzuweisen, dass dem
unabhängigen Finanzsenat eine Entscheidung über derartige Fragen nicht
zusteht, diese vielmehr in die ausschließliche Zuständigkeit des
Verfassungsgerichtshofes fallen. Der Berufung war aber aus einem anderen Grunde
stattzugeben. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschwerdeverfahren gegen
die Entscheidungen des unabhängigen Finanzsenates GZ. RV/0196-F/02 und
RV/0386-F/02 mit Erkenntnissen vom 18. Oktober 2007, Zlen. 2005/0016-5 und
2005/15/0017-5, die Eigenschaft der Berufungswerberin als Körperschaft
verneint. Gegen die vom unabhängigen Finanzsenat in den angefochtenen
Entscheidungen vertretene Meinung verneinte er sowohl die Einstufung der
Berufungswerberin als Körperschaft privaten Rechts als auch als
Körperschaft öffentlichen Rechts. Komme der Berufungswerberin die
Eigenschaft einer Körperschaft nicht zu, bestehe auch keine
Körperschaftsteuerpflicht. Hinsichtlich der einzelnen Erwägungen, die
den Verwaltungsgerichtshof zu seiner Rechtsansicht führten, sei auf die
diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis Zl. 2005/0016-5
verwiesen.
Der unabhängige Finanzsenat hat sich dieser
Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes anzuschließen. Die
Körperschaftsteuerpflicht der Berufungswerberin war daher zu verneinen und
die angefochtenen Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für die
Jahre 2000 bis 2003 sowie Körperschaftsteuervorauszahlung für das Jahr
2005 waren aus diesem Grunde ersatzlos aufzuheben.
Die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 2001 bis 2003
war hingegen als unbegründet abzuweisen. Eine Unternehmereigenschaft im
Sinne des § 2 UStG kommt der Berufungswerberin unstrittig zu,
auch wenn sie nicht als Körperschaft einzustufen ist. Wie bereits in der
zitierten Entscheidung RV/0196-F/02 ausgeführt, ist die
Pauschalierungsbestimmung des § 22 Abs. 1 UStG für
nichtbuchführungspflichtige Landwirte im vorliegenden Fall aber nicht
anwendbar, da die Überlassung der Grundstücke zu den im
Dienstbarkeitsvertrag angeführten Zwecken nicht mehr im Rahmen eines land-
und forstwirtschaftlichen Betriebes erfolgt (vgl. hiezu Verwaltungsgerichtshof
vom 30.10.2003, 2000/15/0109). Dem steuerlichen Vertreter der Berufungswerberin
ist zwar darin Recht zu geben, dass die in Rede stehenden Umsätze aus dem
Dienstbarkeitsvertrag unecht von der Steuer befreit sind, und zwar einerseits
schon deshalb, weil die Umsätze aus den Jahren 2001 bis 2003 jeweils unter
der Grenze für die Steuerfreiheit für Kleinunternehmer in Höhe
von 300.000 S lagen und andererseits deshalb, weil die Umsätze aus den
Dienstbarkeitsverträgen auch ohne Anwendung der Kleinunternehmerregelung
gemäß
§ 6 Abs.1 Z 16 UStG befreit
wären (vgl. hiezu das zuvor zitierte Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes). Wie aber schon das Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung ausgeführt hat, wurde hinsichtlich dieser
Umsätze von der SN mit Gutschriften mit gesondertem Steuerausweis
abgerechnet, die weder widerrufen noch berichtigt wurden. Die Steuerschuld ist
daher gemäß
§ 11 Abs. 12 UStG aufgrund der
Rechnung entstanden. Diese Rechtsauffassung hat auch der Verwaltungsgerichtshof
in seinem Erkenntnis vom 18. Oktober 2007, Zl. 2005/0016-5,
bestätigt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 1. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 22 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0129-F/05
- Stammnummer
- 32900
- Gültig
- 01.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF