Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0009-F/08
Aufhebung gem. § 289 Abs. 1 BAO wegen wesentlicher Ermittlungsmängel
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0009-F/08vom 01.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw,Adresse, vertreten durch Mag.
Ulrike Mathis, Wirtschaftstreuhänderin und Steuerberaterin in
6850 Dornbirn, Gabelsbergerstraße 6, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Bregenz betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Der Berufungswerber (Bw) hat im Berufungsjahr - wie sich
aus einer im Veranlagungsakt befindlichen Aufstellung ergibt - im Zusammenhang
mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als
Landesbediensteter bzw. als Vizebürgermeister der Marktgemeinde A
Werbungskosten (u.a. Kilometergelder in Höhe von 401,53 € -,
Reisekosten (Tages- und Nächtigungsgelder) im Betrag von 442,40 €,
sonstige Werbungskosten in Höhe von 1.616,40 €, Büromaterial, PC
846,85 €) im Gesamtbetrag von 3.846,60 € geltend gemacht. In der
Aufstellung wurde bezüglich der Zusammensetzung der einzelnen
Werbungskostenpositionen auf nummerierte Belege verwiesen.
Laut Begründung zum Einkommensteuerbescheid 2005 vom
14. Dezember 2006 wurden als Werbungskosten geltend gemachte Spenden für
das St. Josefskloster (200 €) als Sonderausgaben berücksichtigt.
Spenden an den Krankenpflegeverein (100 €) sowie Aufwendungen für die
FC A Gönnerkarte (180 € inkl. freier Eintritt und Verpflegung) wurden
seitens des Finanzamtes als Aufwendungen der privaten Lebensführung (§
20 EStG) ausgeschieden. Die außerordentliche Zahlung an die
Ortsparteikassa (600 €) könne gemäß
§ 19 EStG erst im
Jahr der Verausgabung (2006) geltend gemacht werden. Das Arbeitsessen (13,60
€) sei nur zu 50 % abzugsfähig.
Im Einkommensteuerbescheid 2005 wurde allerdings der
Beitrag an die Ortsparteikasse (600 €) unter KZ 717
Gewerkschaftsbeiträge etc. als Werbungskosten berücksichtigt.
Darüber hinaus wurden Arbeitsmittel (KZ 719) im Betrag von 1.368,83 €
abegezogen. Laut Werbungskostenaufstellung wurden aber unter dem Titel
"Büromaterial, PC" nur 846,85
€ geltend gemacht.
In der Begründung zur Berufungsvorentscheidung vom 29.
Oktober 2007 (angefochten war mit Berufung vom 2. Jänner 2007 lediglich die
Nichtberücksichtigung der Gönnerkarte des FC A) wurde ausgeführt,
die Berufung werde als unbegründet abgewiesen, zumal durch den damit
verbundenen Eintritt und die Verpflegung eine Gegenleistung vorliege. Weiters
seien folgende Positionen (Beträge in €) abgeändert
worden:
|
Gewerkschaftsbeiträge etc.
|
717
|
bisher
|
861,60
|
neu
|
261,60
|
Arbeitsmittel
|
719
|
|
1.368,83
|
|
846,85
|
Reisekosten
|
721
|
|
843,93
|
|
178,08
|
Sonstige Werbungskosten
|
724
|
|
328,10
|
|
180,90
Bewirtungsspesen (inkl. Festführer) seien lediglich
zu 50 % absetzbar. Die 600 € Ortsparteiabgabe sei erst im Jahr 2006
entrichtet worden, die Arbeitsmittel seien nur mit 846,85 € beantragt
worden. Die Reisekosten (442,40 €) seien laut Lohnzettel der VLR durch
§ 26-Ersätze ebenso gedeckt wie die für Fahrten als VLR Bed.
beantragten km-Gelder (417 km), bei der Gemeindeklausur sei kein
Verpflegungsmehraufwand entstanden. Das PC-Fahrtenbuch sei unglaubwürdig,
die angegebenen Distanzen (Wohnort-Rathaus retour mit 6 km bzw. ?
VLR-Rathaus-Wohnort mit 10 km) seien falsch. Eine Kürzung um 30 % sei
vorgenommen worden (d.h. neu 489 km, 178,08 €).
Hiezu ist grundsätzlich festzustellen, dass, wie der
VwGH im Erkenntnis vom 24. November 2004, 2000/13/0183, betont, die
Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens der entscheidenen
Behörde gebieten, wenn von einem Steuerpflichtigen geltend gemachte
Werbungskosten teilweise nicht zum Abzug zugelassen werden, dem
Steuerpflichtigen zu eröffnen, welche der von ihm geltend gemachten
Aufwendungen im Einzelnen nicht zum Abzug zugelassen worden sind. Erst dann
machen Ausführungen einer Bescheidbegründung Sinn, mit denen die
Gründe für die Verweigerung des Werbungskostenabzuges hinsichtlich
einzelner Aufwendungen dargestellt werden sollen. Es dem Steuerpflichtigen zu
überlassen, aus der Summe des anerkannten Werbungskostenbetrages durch
diverse Rechenoperationen zu ermitteln, welche der Aufwendungen anerkannt wurden
und welche nicht, widerspricht rechtsstaatlichen Grundsätzen.
Dass die Begründung der Berufungsvorentscheidung (kurz
BVE genannt) diesen Anforderungen nicht gerecht wird, zeigt sich bereits daran,
dass das Finanzamt in der BVE lediglich den bei den angeführten Kennzahlen
im Erstbescheid berücksichtigten Betrag sowie den abweichenden Betrag laut
BVE als Gesamtsumme angeführt hat. Eine Erläuterung des
Rechenvorganges bzw. welche Beträge unter welchem Titel ursprünglich
beantragt, im Erstbescheid unter welcher KZ nicht anerkannt wurden bzw. welche
Positionen in weiterer Folge in der BVE nicht mehr anerkannt wurden, fehlt zum
Teil gänzlich, sodass nicht bzw. nur in mühevoller Kleinarbeit
nachvollzogen werden kann, wie der Betrag laut Erstbescheid bzw. laut BVE
ermittelt wurde.
Dies hindert nicht nur den Bw, sondern auch den
Unabhängigen Finanzsenat (UFS) an einer reibungslosen Überprüfung
der Übereinstimmung der Absprüche mit dem Gesetz. Da dem UFS weder die
vom Bw dem Finanzamt vorgelegten Belege, auf die in der
Werbungskostenaufstellung zu den einzelnen Positionen verwiesen wurde, vorgelegt
wurden, noch sich unter den dem UFS vorgelegen Unterlagen eine anhand der
vorgelegten Belege vom Finanzamt erstellte Aufgliederung der einzelnen
Werbungskosten-Positionen (insbesondere des als "sonstige Werbungskosten"
geltend gemachten Betrages) befindet, musste die Referentin des UFS in
mühevoller Kleinarbeit nachzuvollziehen versuchen, wie die in der
BVE-Begründung neuerlich nur summenmäßig zu den einzelnen KZ
angegebenen Beträge und damit die Änderungen gegenüber dem
Erstbescheid ermittelt wurden.
Ein schwerwiegender Begründungsmangel ist
bezüglich der nicht anerkannten
"Reisekosten" (unter KZ 721 wurden im
Erstbescheid sowohl Kilometergelder als auch Tages- und Nächtigungsgelder
erfasst) unterlaufen. Diese wurden, nachdem sie ursprünglich im
Einkommensteuerbescheid 2005 als Werbungskosten anerkannt worden waren,
lediglich mit dem Hinweis, die Reisekosten (442,40 €) seien laut Lohnzettel
der VLR durch § 26-Ersätze ebenso gedeckt wie die für Fahrten als
VLR Bed. beantragten km-Gelder (417 km), unberücksichtigt gelassen bzw.
gekürzt.
Aus der Begründung zur BVE ergibt sich nicht, dass die
dem Vorlagebericht des Finanzamtes an den UFS (Verf. 46) angeschlossene
Berechnung (Seite 9 der nummerierten Unterlagen) der nunmehr lediglich in
Höhe von 178,08 € berücksichtigten Kilometergelder der
Bescheidbegründung angeschlossen worden wäre, andernfalls der Bw
zumindest in der Lage gewesen wäre, den Rechenvorgang des Finanzamtes
nachvollziehen zu können.
Im Übrigen hätte das Finanzamt, zumal im
Erstbescheid die Kilometergelder bzw. Tages- und Nächtigungsgelder in der
beantragten Höhe anerkannt wurden, dem Bw ohnedies seine nunmehrigen
Sachverhaltsannahmen und die Berechnung vor Erlassung der BVE zwecks Wahrung des
Parteiengehörs vorhalten müssen, um ihm die Möglichkeit zur
Stellungnahme zu eröffnen.
Unter den gegebenen Umständen ist es nicht weiter
verwunderlich, dass der Bw im Vorlageantrag lediglich darauf verwiesen hat, es
seien 417 km (nur die Summe ergibt sich aus der Begründung) gestrichen
worden, obwohl er für Fahrten als Landesbediensteter nur 338 km geltend
gemacht habe. Das Finanzamt hat sich allerdings bis dato weder mit diesem - wie
die Addition der als Landesbedienster geltend gemachten Fahrtkilometer ergibt -
zu Recht erhobenen Einwand auseinandergesetzt, noch eine Veranlassung gesehen,
die weiteren Einwendungen des Bw, wonach er weder für die im Fahrtenbuch
ausgewiesenen Fahrten noch für die in der
"Reiseabrechnung 2005" aufgezeichneten
Reisen beim Land eine Abgeltung beantragt bzw. erhalte habe, zu prüfen. Das
diesbezügliche Beweisanbot (Bestätigung des Dienstgebers bzw. Liste
der beim Land 2005 geltend gemachten und vergüteten Dienstreisen) wurde
ignoriert.
Die Kürzung um 417 km an Stelle von 338 km hat aber
bereits zur Folge, dass jedenfalls 79 km auf Fahrten entfallen, die der Bw laut
Fahrtenbuch in seiner Funktion als Vizebürgermeister (im Fahrtenbuch mit
"V" ausgewiesen) zurückgelegt hat.
Darüber hinaus ergibt sich weder aus der im Akt
befindlichen Berechnung noch aus sonstigen dem UFS vorgelegten Unterlagen, dass
die unter dem Titel "Land" vom
Finanzamt von den in den Monaten Jänner bis Dezember 2005 vom Bw
aufgezeichneten Fahrtkilometern (beispielsweise Jänner gesamt 148 km) in
Abzug gebrachten Kilometer (z.B. für Jänner 88 km) bzw. Tages- und
Nächtigungsgelder gegenüber dem Land als Dienstgeber abgerechnet
wurden bzw. mit welchem Betrag diese vergütet wurden.
Eine rein betragliche Deckung der vom Bw geltend gemachten
Kilometergelder bzw. Tages- und Nächtigungsgelder durch
Reisekostenersätze, die das Land dem Bw im Jahr 2005 in Form von
Kilometergelder bzw. Tages- und Nächtigungsgelder gewährt habe,
berechtigt das Finanzamt aber nicht zu einer Kürzung bzw. Nichtanerkennung
von Reisekosten.
Mangels Anforderung und Vorlage der Reiserechnungen, aus
denen sich üblicherweise das verwendete Verkehrsmittel, Datum, Ziel und
Zweck der im Jahr 2005 gegenüber dem Land 2005 abgerechneten und von diesem
vergütenen Reisen ergeben, kann der UFS aber nicht feststellen, ob bzw.
dass die (oder ein Teil der) im
"Fahrtenbuch" ausgewiesenen Fahrten mit
2005 gegenüber dem Dienstgeber geltend gemachten Fahrten übereinstimmt
bzw. dass der Bw für die in der
"Reiseabrechnung 2005" aufgezeichneten
Reisen vom Land tatsächlich Tages- bzw. Nächtigungsgelder erhalten
hätte.
Vielmehr liegt nach der derzeitigen Aktenlage die Vermutung
nahe, dass die gegenüber dem Dienstgeber
"Land" abgerechneten Fahrten / Reisen,
für die er "§ 26 - Ersätze" erhalten hat, nicht (bzw. zumindest
nicht vollinhaltlich) mit jenen übereinstimmen, die im Fahrtenbuch
ausgewiesen sind. Dies schon deshalb, weil die Summe der vom Finanzamt in der
Berechnung (Seite 9 der dem UFS vorgelegten Unterlagen) in den einzelnen Monaten
des Jahres 2005 unter dem Titel "Land"
abgezogenen Kilometer in keiner Weise mit jener übereinstimmt, die im
Fahrtenbuch des Bw aufgezeichnet wurde. Besonders deutlich zeigt sich das an der
Berechnung des Finanzamtes für den Monat Februar 2005, wonach die vom Bw
aufgezeichneten 70 km um 189 km vermindert wurden. Dem Finanzamt dürfte
dabei auch entgangen sein, dass der Bw im
"Fahrtenbuch" für Februar 2005 nur
Fahrten im Zusammenhang mit seiner Funktion als Vizebürgermeister
ausgewiesen hat.
Das Finanzamt hat die Nichtanerkennung der Kilometergelder
für 417 km bzw. die Nichtanerkennung der Tages- und Nächtigungsgelder
aber ausschließlich damit begründet, diese Kosten seien durch §
26 - Ersätze des Landes gedeckt. Da vom Bw nur 338 km iZm. dem Landesdienst
angeführt wurden, ist bereits darin ein Widerspruch zwischen dem vom
Finanzamt zu Grunde gelegten und dem tatsächlichen Sachverhalt zu
erblicken. Auch bleibt das Finanzamt jede Begründung dafür schuldig,
weshalb seiner Ansicht nach bei der Gemeindeklausur (gemeint wohl jene am 14.
und 15.10.2006) kein Verpflegungsmehraufwand angefallen sei.
Allerdings ist festzustellen, dass in der
"Reiseabrechnung 2005" neben dieser
Reise weitere Reisen (20.6.2006 - Innsbruck, 6. und 17.10.2006 Lech,
Hochwassereinsatz) angeführt sind, die - geht man vom Datum aus - das Jahr
2006 betreffen würden, und daher, sollte es sich nicht um einen
Schreibfehler handeln, im Jahr 2005 nicht berücksichtigbar wären.
Sollte sich das Vorbringen des Bw zu Punkt 1. und 2. des
Vorlageantrages, nämlich, dass es sich bei den im Fahrtenbuch geltend
gemachten Kilometern ausschließlich Fahrten handle, die beim Dienstgeber
Land "nicht für eine Abgeltung
beantragt" worden seien, bewahrheiten, kann der Umstand, dass vom Land
(diesfalls für andere Fahrten / Reisen) Reisekostenersätze geleistet
wurden, keinesfalls zu einer Kürzung der geltend gemachten Reisekosten
(Kilometergelder, Tages- und Nächtigungsgelder) führen.
Soweit das Finanzamt mit der Begründung, das
PC-Fahrtenbuch sei
"unglaubwürdig", die angegebenen
Distanzen (Wohnort-Rathaus retour mit 6 km bzw. ? VLR-Rathaus-Wohnort mit 10 km)
seien falsch, die im "Fahrtenbuch 2005"
ausgewiesenen Kilometer (1.116 km) nach Kürzung um 417 km nochmals pauschal
um 30 % gekürzt hat, ist für den Unabhängigen Finanzsenat nicht
erkennbar, weshalb das Finanzamt glaubt, eine Schätzungsberechtigung zu
haben bzw. wurde die Schätzung der Höhe nach (d.h. weshalb gerade eine
Kürzung um 30 % den wahren Besteuerungsgrundalgen möglichst nahe
kommen sollte) nicht begründet.
Gemäß
§ 184 BAO hat die
Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung
nicht ermitteln oder berechnen kann,
diese zu schätzen.
Da das Finanzamt in der Begründung zur
Berufungsvorentscheidung nicht behauptet hat, der Bw habe die Fahrten nicht
durchgeführt, sondern lediglich von einer
"falschen" Kilometeranzahl ausgeht,
wobei erst festzustellen und dem Bw vorzuhalten wäre, von welcher
tatsächlichen Kilometeranzahl nach Ansicht des Finanzamtes auszugehen
wäre, wäre das Finanzamt, sollte der Bw nicht die Zurücklegung
der aufgezeichneten Strecken, die er im Vorlageantrag nur allgemein mit dem
Verkehrsaufkommen oder Baustellenbesichtigungen, die vor der Sitzung
durchgeführt worden seien, begründet hat, entsprechend nachweisen,
allenfalls berechtigt, der Berechnung der Kilometergelder für diese Fahrten
die tatsächliche Distanz zu Grunde zu legen. Im Übrigen ist für
den Unabhängigen Finanzsenat nicht nachvollziehbar, weshalb der Umstand,
dass für gewisse Fahrten, die ohne Bezugnahme auf das Fahrtenbuch nur
allgemein umschrieben wurden, eine nach Ansicht des Finanzamtes falsche
Kilometerzahl angegeben worden sei, dazu führen sollte, dass sämtliche
im Fahrtenbuch angeführten Distanzen pauschal um 30 % gekürzt
werden.
Das Finanzamt wird daher nicht umhin kommen, sollte es
weiterhin Zweifel an den angegebenen Distanzen haben, jede im Fahrtenbuch
aufgezeichnete Fahrt(strecke) einer gesonderten Überprüfung zu
unterziehen. Sollte der Bw allerdings nachweisen können, dass er
tatsächlich die angegebenen Strecken zurückgelegt hat, wären
diese zu Grunde zu legen.
Grundsätzlich ist allerdings festzustellen, dass ein
PC-Fahrtenbuch formell nicht ordnungsgemäß ist, da die Software die
Möglichkeit eröffnet, den bereits erfassten Datenbestand im Nachhinein
abzuändern, wobei der ursprüngliche Bestand und die erfolgten
Änderungen nicht mehr nachvollziehbar sind (vgl. UFS RV/0676-I/06, UFS
aktuell, November 2007/Nr. 8, Seite 268 f). Dies bedeutet allerdings für
sich gesehen noch nicht, dass ein solches Fahrtenbuch
inhaltlich unrichtig sein muss. Eine
inhaltliche Unrichtigkeit müsste erst von der Behörde bewiesen werden
bzw. begründet dargelegt werden, weshalb von dieser auszugehen sei. Das
gegenständliche "Fahrtenbuch" ist
aber jedenfalls als formell nicht ordnungsgemäß zu beurteilen, zumal
unklar ist, welcher private PkW für die Fahrten benutzt wurde und die
Aufzeichnungen nur unvollständig sind, zumal ein Fahrtenbuch die privaten
und beruflichen Fahrten enthalten, fortlaufend und übersichtlich
geführt werden muss, Kilometerstrecke, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck
jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar angeben muss (vgl. Doralt,
EStG9, § 16 Tz
220 "Fahrtkosten"). Das "Fahrtenbuch"
des Bw enthält weder Privatfahrten (und ist schon deshalb nicht fortlaufend
geführt) noch ist der Ausgangspunkt angeführt, die Zielpunkte ergeben
sich in Einzelfällen aus dem angegebenen Zweck der Fahrt, sodass es
für den Unabhängigen Finanzsenat nicht verständlich ist, weshalb
das Finanzamt als Ausgangspunkt für die angeblich falschen Fahrtkilometer
den "Wohnort" herangezogen hat bzw. von
einer Strecke VLR-Rathaus-Wohnort ausgegangen ist.
Mangels Angabe des Ausgangspunktes und (teilweise) des
Zielpunktes kann nach Ansicht der Referentin derzeit nicht davon ausgegangen
werden, dass die Kilometerangaben unzutreffend sind, wenn auch auffällt,
dass die Distanzen 10 km und 6 km überraschend oft angeführt
sind.
Sollte das Finanzamt im Übrigen davon ausgegangen
sein, was der Begründung in der Weise nicht zu entnehmen ist, der Bw habe
die oder einzelne im "Fahrtenbuch"
aufgezeichnete Fahrten nicht bzw. nicht mit seinem privaten PkW
durchgeführt, wäre dies dem Bw jedenfalls mit entsprechender
Begründung vorzuhalten und ihm Gelegenheit zu geben,die Durchführung
der beruflich veranlassten Fahrten auf andere Art und Weise nachzuweisen.
Bezüglich der Kürzung von Bewirtungskosten ist
grundsätzlich festzustellen, dass für politische Funktionäre die
für alle anderen Steuerpflichtigen geltenden allgemeinen Grundsätze
für die Anerkennung von Werbungskosten anzuwenden sind (vgl. VwGH
14.12.2000, 95/15/0040). Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988
können Aufwendungen und Ausgaben anläßlich der Bewirtung von
Geschäftsfreunden (laut VwGH vom 14.12.2000, 95/15/0040 ist dieser die
Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen welcher Art
immer - möglichen Wählern, anderen politischen Funktionären usw.
zukommen lässt, gleichzustellen) dann zur
Hälfte abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die
Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung
weitaus überwiegt.
Die Nichtanerkennung von 50 % der Aufwendungen als
"Festführer" für den
Männerchor X ergibt sich daher bereits aus dem Gesetz und ist daher nicht
zu beanstanden, zumal (als Ausnahme vom grundsätzlichen Abzugsverbot von
Repräsentationsaufwendungen) eine Anerkennung von 50 % der Kosten ohnedies
nur bei Nachweis des Werbezwecks und der weitaus überwiegenden beruflichen
Veranlassung erfolgen kann (vgl. VwGH 31.3.2003,99/14/0071). Die Referentin geht
davon aus, dass das Finanzamt das Vorliegen der Voraussetzungen für die
Anerkennung von 50 % der Bewirtungskosten geprüft und als erfüllt
angesehen hat.
Was den Antrag des Bw, die Eintrittsgebühr für
den Besuch der Schüleraufführung (8 €) als Werbungskosten zu
berücksichtigen, betrifft, geht die Referentin des UFS nach der Aktenlage
davon aus, dass diese Aufwendungen im Erstbescheid und in der BVE als
Werbungskosten anerkannt wurden (unter KZ 724 erfasst).
Mangels einer (übersichtlichen) Darstellung, welche
Beträge unter KZ 724 (gesamt laut BVE 180,90 €) erfasst wurden, kann
dies aber nicht mit Sicherheit beurteilt werden. Falls der Bw aber die
Veranstaltung in seiner Funktion als Schul- und Bildungsreferent der
Marktgemeinde A besucht hat, sind Gründe (eine private Mitveranlassung)
für eine Nichtberücksichtigung als Werbungskosten nicht erkennbar und
wäre die Eintrittsgebühr - sollte sie nicht schon abgezogen worden
sein - als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Bei den Aufwendungen für die Gönnerkarte des FC A
in Höhe von 180,00 € handelt es sich nach Ansicht der Referentin des
UFS um solche für die Lebensführung iSd. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a
EStG 1988, die selbst dann nicht berücksichtigt werden können, wenn
sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen
mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit
des Steuerpflichtigen erfolgen.Eine Bindung an Erlässe des
Bundesministeriums für Finanzen besteht für den Unabhängigen
Finanzsenat nicht. Es erübrigt sich daher ein Prüfung, ob dem vom Bw
angeführten Erlass der behauptete Inhalt beigemessen werden kann. Im
Übrigen wurde bereits darauf verwiesen, dass nach der Rechtsprechung des
VwGH für politische Funktionäre die für alle anderen
Steuerpflichtigen geltenden allgemeinen Grundsätze für die Anerkennung
von Werbungskosten anzuwenden sind.
Da aber - abgesehen von den dargestellten
Begründungsmängeln - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen
deutlich ergibt, der Sachverhalt in zentralen Punkten unerhoben geblieben ist,
bei Durchführung der aufgezeigten Ermittlungen aber ein anders lautender
Bescheid ergehen hätte können, wird die Berufung gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der
Berufungsvorentscheidung unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz erledigt.
Zur Ermessensübung bezüglich der Aufhebung wird
darauf hingewiesen, dass die Anordnungen des Gesetzgebers über ein
zweitinstanzliches Verfahren unterlaufen würden, wenn es wegen des
Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung
nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die
Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache
würde. Es ist nicht im Sinn des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde,
statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene
Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt
ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 1. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0009-F/08
- Stammnummer
- 32898
- Gültig
- 01.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF