Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0072-W/07
Zeitpunkt der Betriebsaufgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0072-W/07vom 01.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Hartmut
Mayer, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Fichtegasse 2A, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1998
und 1999 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die getroffenen
Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen
und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
1. Die
berufungswerbende KG (früher: OHG), idF: Bw., betrieb ein Unternehmen zur
Erzeugung von Schuhcreme auf in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften. Nach
Einstellung der Produktion in den 70-er Jahren vermietete die Bw. die
Gebäude teils für gewerbliche, teils für Bürozwecke, teils
für Wohnzwecke.
Bereits im Jahr 1989 wurde vom Finanzamt der Umstand
releviert, ob die erzielten Einkünfte nach wie vor als solche aus
Gewerbebetrieb anzusehen seien. Eine Vorhaltsbeantwortung der damaligen
steuerlichen Vertretung der Bw. führte an, die Bw. übe im Zusammenhang
mit der Vermietung ihrer Objekte eine umfangreiche administrative, werbende und
instandsetzende Tätigkeit aus. Die besonderen Umstände, die der
Tätigkeit des Grundstücksbesitzers gewerblichen Charakter gäben,
seien beispielsweise in der besonders schwierigen Art der Verwaltung gelegen. So
wäre die Verrechnung der Fernwärme, die im Objekt M-Straße 14
zentral "erzeugt" werde und deren Anspeisung über die L-Gasse 13 sowie
über die M-Straße 12 in die T-Gasse 11 erfolge, insoweit überaus
aufwändig, als ein Ineinandergreifen von zwei Objekten in ein drittes
fremdes Objekt sehr genaue Abgrenzungen erfordere. Weiters sei die Verrechnung
der Parkplätze eine komplizierte Angelegenheit, weil die Parkplätze
für das Bürohaus T-Gasse 11 auf dem Grundstück M-Straße 14
gelegen seien. Weiters befinde sich in den in Rede stehenden Gebäuden
sowohl ein Personenaufzug wie auch ein Lastenaufzug. Das Service für die
Heizung sowie für die Aufzüge werde durch einen Dienstnehmer
vorgenommen.
Auch vom "Assistenten des Geschäftsführers der
Bw." wurde bestätigt, dass die Tätigkeit der Bw. bei weitem über
die bloße Vermietung hinausgehe.
2. Im Zuge einer
für die Jahre 1997 bis 1999 durchgeführten Betriebsprüfung hielt
der Prüfer in seinem Bericht unter "Betriebsaufgabe" fest, die Bw. sei im
Prüfungszeitraum als gewerbliche Vermietungsgesellschaft tätig gewesen
und habe als solche Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezogen.
Betriebsgegenstand sei die Vermietung zweier Liegenschaften in W, T-Gasse 11 und
M-Straße 12, sowie die als Nebenleistung erbrachte Lieferung von
Wärme (auch an fremde Objekte) gewesen. Die ursprüngliche gewerbliche
Tätigkeit der Produktion von Waren sei in eine andere gewerbliche
Tätigkeit übergegangen, nämlich in die gewerbliche Vermietung von
Gebäuden und die Lieferung von Wärme. Seither seien von der Bw.
Abgabenerklärungen mit entsprechenden Einkünften eingereicht worden.
Der geänderte Betriebsgegenstand sei als weiterhin aufrechter
Gewerbebetrieb auch im Firmenbuch protokolliert gewesen.
Die Liegenschaft sei daraufhin im Jahr 1998 (in Objekt
T-Gasse 11 und Objekt M-Straße 12) geteilt und anschließend im Jahr
1999 um insgesamt ATS 13.430.000 verkauft worden. Die Bw. habe eine
Übertragungsrücklage gemäß
§ 12 EStG 1988 in Höhe
von 6.820.000 S gebildet, die auf die Anschaffungskosten des Einfamilienhauses
der beiden Gesellschafter hätte übertragen werden sollen. Dieses Haus
habe als Wohnsitz der Befriedigung der eigenen Wohnbedürfnisse des
Komplementärs und dessen Ehefrau gedient. Dazu sei das Einfamilienhaus im
Jahr 2000 der Bw. verkauft (und als Einlage behandelt) und gleichzeitig ein
Mietvertrag von der Bw. mit ihren Gesellschaftern abgeschlossen worden, durch
den diese Liegenschaft hätte zurückvermietet werden sollen.
Nach Ansicht des Prüfers liege mit Stichtag der
Veräußerung der beiden Liegenschaften T-Gasse 11 und M-Straße
12 eine Betriebsaufgabe vor. Die Gesellschaft trete nach außen hin nicht
mehr in Erscheinung und sei nur mehr im Innenverhältnis ihren
Gesellschaftern gegenüber tätig. Mit einer Wiederaufnahme einer
gewerblichen Tätigkeit sei nicht zu rechnen. Soweit der
Veräußerungserlös auf eine Rücklage nach § 12 EStG
übertragen worden sei, sei dies nicht anzuerkennen und der
Veräußerungserlös der Berechnung eines Aufgabegewinnes zu Grunde
zu legen.
3. Die Bw. berief
gegen die aufgrund dieser Prüfungsfeststellungen erlassenen Bescheide und
brachte erstmals vor, dass sie ihre gewerbliche Tätigkeit in den 70-er
Jahren durch Aufgabe des Produktionsbetriebes eingestellt und seither nur
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der in ihrem Besitz befindlichen
Liegenschaften erzielt habe. Sie habe keine über die Vermietung von
Bestandräumlichkeiten hinausgehenden Leistungen versprochen oder erbracht,
um zusätzliche Erträge zu erzielen. Der Finanzbehörde seien bei
einer Besprechung Mietverträge vorgelegt worden, aus denen sich eindeutig
ergebe, dass ausschließlich ortsübliche Mietzinse vereinbart und
geleistet und keine Nebenleistungen zur Erzielung zusätzlicher Erträge
versprochen oder erbracht worden seien. Dies gelte insbesondere auch für
die "Lieferung von Wärme", bei der nur eine Weiterverrechnung der
vorgeschriebenen Beträge erfolgt sei. Die Verrechnungsweise entspreche der
von sonstigen Betriebskosten oder Liftkosten. Die Bw. habe zu keinem Zeitpunkt
"Dritte" beliefert. Auch wenn in Steuererklärungen die Einkünfte
unrichtig als solche aus Gewerbebetrieb deklariert worden seien, habe die
Ermittlung der in Streit stehenden Einkünfte auf der Grundlage der bereits
mit Einstellung des Produktionsbetriebes erfolgten Betriebsaufgabe vorgenommen
zu werden.
4. Der UFS wies die
Berufung mit Entscheidung vom 26.3.2003, RV/3285-W/02, als unbegründet ab.
Die Bw. habe auch nach Einstellung des Produktionsbetriebes
Abgabenerklärungen eingereicht, in denen die erzielten Einkünfte stets
als Einkünfte aus Gewerbebetrieb deklariert und steuerliche
Begünstigungen nach den §§ 10 bis 12 EStG in Anspruch genommen
worden seien. Im Anlagevermögen sei der Posten "Betriebs- und
Geschäftsausstattung" enthalten, welche ganz offensichtlich mitvermietet
worden sei. Seit Jahren würden in den Bilanzen "Beteiligungen" als
Anlagevermögen (GmbH- und Genossenschaftsanteile) ausgewiesen. Die Bw. und
ihre steuerliche Vertretung seien bisher der Überzeugung gewesen, es
lägen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, wofür auch der Umstand
spreche, dass als Unternehmensgegenstand "Gebäudebereitstellung und
Betriebsgesellschaft" angegeben worden sei. Die Bw. habe daher selbst die
Meinung gehegt, es lägen Nebenleistungen vor, die die Grenze zur
bloßen Vermögensverwaltung überschritten hätten.
In diesem Zusammenhang komme auch der Handlungsweise der
Bw. in den Jahren nach Einstellung des Produktionsbetriebes entscheidende
Bedeutung zu. Sie habe stets ihre Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb
deklariert und die damit verbundenen Begünstigungen beansprucht, womit den
nunmehr erstmals völlig konträr vertretenen Tatsachenbehauptungen in
freier Beweiswürdigung kein Glauben zu schenken sei.
Selbst wenn die in Rede stehende Vermietungstätigkeit
als solche die Grenzen bloßer Vermögensverwaltung nicht
überschritten hätte, wäre der Berufung kein Erfolg beschieden.
Der Produktionsbetrieb der Bw. sei zwar in den 70-er Jahren eingestellt worden,
die Betriebsgebäude sowie weiteres Anlagevermögen - diese
Wirtschaftsgüter hätten mit die wesentlichen Grundlagen des Betriebes
gebildet - seien jedoch im Eigentum der Bw. verblieben und vermietet worden.
Daraus ergebe sich aber, dass von einer Betriebsaufgabe zum damaligen Zeitpunkt
gar nicht gesprochen werden könne. Die Liegenschaften seien in weiterer
Folge je nach Rentabilität für die Bw. entweder vermietet oder
verkauft worden. Die Erzielung von Einkünften nicht in Form der
Fruchtziehung, sondern in der Veräußerung von Wirtschaftsgütern,
sei jedenfalls als Verwertungsvariante mitgedacht gewesen, was durch den
tatsächlich erfolgten Verkauf auch bestätigt worden sei. Eine
Betriebsaufgabe liege nur dann vor, wenn die wesentlichen Grundlagen des
Betriebes in einem einheitlichen Vorgang entweder an Dritte veräußert
oder ins Privatvermögen des bisherigen Betriebsinhabers überführt
werden, nicht aber bei einer sich über einen längeren Zeitraum
erstreckenden Liquidation. Es könne dahingestellt bleiben, ob eine lang
dauernde Liquidation vorliege oder ob sich die Tätigkeit in einen
Grundstückshandel gewandelt habe, weil sich in beiden Fällen die
gleichen steuerlichen Folgen ergäben.
Darüber hinaus vertrete die belangte Behörde die
Ansicht, dass in dem Fall, in dem bei einer Kommanditgesellschaft
ursprünglich unstrittig eine gewerbliche Tätigkeit vorliege, es eines
bewussten Willensaktes der Gesellschaft bedürfe, um eine Beendigung dieser
Tätigkeit zu bewirken. Im Beschwerdefall hätte eine nach außen
in Erscheinung tretende bilanzmäßig durchgeführte Entnahme
erfolgen müssen, wie etwa die aliquote Übertragung der Gebäude
und des sonstigen Anlagevermögens in das Eigentum der Gesellschafter. Da
dies unterblieben sei, sei es zu einer Realisierung der stillen Reserven nicht
schon im Zuge der Aufgabe der Produktionstätigkeit gekommen und lägen
vielmehr nach wie vor Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.
5. Der
Verwaltungsgerichtshof hob den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit
seines Inhaltes auf; die Behandlung einer Tätigkeit in
Abgabenerklärungen und in den Bilanzen durch den Abgabepflichtigen
vermöge nichts an der tatsächlichen Eigenschaft einer Tätigkeit
ändern. Gleiches gelte auch für Änderung des
Unternehmensgegenstandes auf "Vermögens- und Realitätenverwaltung" und
für die "Aufrechterhaltung des Gewerbescheins". Auch die erbrachten
Nebenleistungen gingen nicht über die bloße Vermögensverwaltung
hinaus. Es mangle an konkreten Feststellungen, aus denen eine gewerbliche
Tätigkeit ableitbar wäre.
Eventualiter begründe die belangte Behörde den
angefochtenen Bescheid damit, dass der ursprüngliche Produktionsbetrieb der
Beschwerdeführerin allein durch Einstellung der Produktion noch nicht
aufgegeben worden und eine Betriebsaufgabe erst im Jahr 1999 mit der
Veräußerung der (letzten) Liegenschaft, die seinerzeit zum
Betriebsvermögen gezählt hatte, erfolgt sei. Es hätte eines
bewussten Willensaktes der Beschwerdeführerin bedurft, um eine
(frühere) Beendigung der gewerblichen Tätigkeit zu bewirken.
Hinsichtlich der Liegenschaften hätte eine nach außen in Erscheinung
tretende bilanzmäßig durchgeführte Entnahme erfolgen
müssen, wie etwa die aliquote Übertragung der Gebäude und des
sonstigen Anlagevermögens in das Eigentum der Gesellschafter.
Diese Ansicht treffe nicht zu. Entscheidend sei die
tatsächliche Verwendung des Wirtschaftsgutes. Weshalb die von der
Beschwerdeführerin vorgetragene dauerhafte Nutzung der in Rede stehenden
Liegenschaften zur Vermietung keine Entnahme anlässlich der
Produktionseinstellung darstellen sollte, habe die belangte Behörde sohin
nicht dargelegt.
Die belangte Behörde sehe als weitere
Alternativbegründung in den Verkäufen der Liegenschaften eine
Liquidation des seinerzeitigen Produktionsbetriebes, welche einer seinerzeitigen
Betriebsaufgabe entgegenstünde. Sie vernachlässige bei ihrer
Beurteilung der Liegenschaftsverkäufe als Liquidation jedoch, dass zwischen
der Einstellung der Produktion (und der von der Beschwerdeführerin
behaupteten damit erfolgten Betriebsaufgabe) und den Verkäufen der
Liegenschaften eine langjährige Vermietung dieser Liegenschaften gelegen
sei.
Im fortgesetzten Verfahren wurde dem Finanzamt als
Amtspartei Gelegenheit geboten, zum Berufungsbegehren neuerlich Stellung zu
nehmen bzw. Ermittlungen vorzunehmen.
6. Das Finanzamt
gab folgende Stellungnahme ab:
"In einer
Vorhaltsbeantwortung vom 19.8.1989 zur Problematik des Vorliegens von
Einkünften aus Gewerbebetrieb stellte der steuerliche Vertreter als
Resümee fest: ,Unseres Erachtens liegen bei den Einkünften der
protokollierten Firma Sch. Einkünfte
aus Gewerbebetrieb vor'. Seine Feststellung begründete er, dass neben der
Vermietungstätigkeit zusätzliche Leistungen erbracht wurden, die
über die normale Vermietungstätigkeit hinausgehen, und somit eine
gewerbliche Tätigkeit begründen. Er zitiert in diesem Zusammenhang
Ausschnitte aus den GewStRL und verweist auf die Rechtsprechung des VwGH, dass
die geringste gewerbliche Tätigkeit genüge, der gesamten
Tätigkeit der Abgabenpflichtigen gewerblichen Charakter zu verleihen. Aus
diesem Grund wurden sämtliche Abgabenerklärungen seit Beendigung der
Produktionstätigkeit weiterhin mit der Einkunftsart Einkünfte aus
Gewerbebetrieb verfasst. Als Unternehmensgegenstand führte er auf den
Abgabenerklärungen Gebäudebereitstellung und Betriebsgesellschaft
an.
Entsprechend der
Vorhaltsbeantwortung seien nach Angabe der steuerlichen Vertretung folgende
Kriterien für die Aufrechterhaltung eines Gewerbebetriebes im Gegensatz zu
einer Vermögensverwaltung ausschlaggebend gewesen:
• Die
Gesellschaft führt eine umfangreiche administrative, werbende und instand
setzende Tätigkeit aus;
• die
Gesellschaft erbringt in einer über eine Nebenleistung hinausgehendem
Umfang Leistungen in Form der Lieferung von Wärme;
• die
Gesellschaft erbringt in beträchtlichem Umfang Leistungen im Bereich der
Parkraumbewirtschaftung
Die Angaben des
steuerlichen Vertreters wurden in einer am 24.10.1989 mit dem zuständigen
Gebäudeverwalter aufgenommener Niederschrift bestätigt. Darüber
hinaus führte dieser zur Untermauerung der Gewerblichkeit an,
• dass das
Gebäude zu Beginn der 1990iger Jahre umfangreich saniert wurde, und im
Rahmen der Gebäudesanierung auf Wünsche und Bedürfnisse der
Mieter in einem besonderen Umfang eingegangen wurde, und
• die
Gesellschaft einen Bediensteten beschäftigte, dem die Überwachung der
Liftanlagen, Fernwärmesysteme und Einhaltung der Parkplatzordnung
obliege.
Unter
Berücksichtigung dieser Aspekte ist die Abgabenbehörde weiterhin von
der Existenz eines Gewerbebetriebes entsprechend der eingereichten
Erklärungen ausgegangen. Erst mit dem Verkauf des letzten zum
Betriebsvermögen gehörigen Gebäudeobjektes wurde seitens der
Abgabenbehörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungsverpflichtung eine
Betriebsaufgabe und somit die Beendigung des Gewerbebetriebes
veranlasst.
In dem von der
Abgabenpflichtigen gegen die erlassenen Bescheide eingeleiteten Berufungs- und
in weiterer Folge Beschwerdeverfahrens vor dem VwGH wurde erstmals und
völlig konträr zu den bis dahin eingereichten Erklärungen und
vorgebrachten Behauptungen die Existenz eines Gewerbebetriebes bestritten. Sie
vermeint darin, eine Betriebsaufgabe sei bereits mit Einstellung der
Produktionstätigkeit zu Beginn der 1970iger Jahre erfolgt, und seither sei
sie nur mehr als vermögensverwaltende KG mit Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung tätig. Der VwGH folgte der Argumentation der
Beschwerdeführerin und hob die entsprechenden Bescheide mit der
Begründung auf, dass die Existenz eines Gewerbebetriebes zu wenig
konkretisiert wurde. Er teilte jedoch die Meinung der Abgabenbehörde, dass
bereits die geringste gewerbliche Tätigkeit genüge, der
Vermietungstätigkeit gewerblichen Charakter zu verleihen, konnte jedoch
keine konkreten Anhaltspunkte dafür feststellen:
Nach Ansicht des FA
waren folgende Gründe für die Einstufung der Gewerblichen Vermietung
ausschlaggebend. Es wird versucht, die vom VwGH geforderte Konkretisierung bei
folgenden Punkten darzustellen: In einigen Bereichen ist dies aufgrund der lange
zurückliegenden Zeiträumen nicht mehr möglich bzw. kann nicht
mehr in vollem Umfang erfolgen.
1.
Wärmelieferungen
Die Firma
Sch. hat am 21.5.1980 einen
Wärmelieferungsvertrag mit der Fernwärme Wien - damals noch
Heizbetriebe Wien - abgeschlossen. Entsprechend diesem Vertrag wurden die
Liegenschaften
• 1180
L-G13
• 1180
T-G11
• 1180
M-Str12 und
• 1180
M-Str14
mit Fernwärme
versorgt. Die Fernwärme wurde zentral an die Abgabenpflichtige
(Liegenschaft L-G13) angeliefert und von
dort auf die einzelnen Liegenschaften verteilt. Die Verrechung und Verteilung
der Fernwärme, die nach Angabe des Gebäudeverwalters eine relativ
komplexe Tätigkeit darstellt, wurde von der Abgabepflichtigen selbst
vorgenommen.
Wärmelieferungen
wurden auch an Objekte vorgenommen, die nicht im Eigentum der Abgabenpflichtigen
standen. So erfolgten Wärmelieferungen an die Objekte
M-Str14 (z.B.: .... etc.) und
L-G13 (...) auch nach deren
Verkauf.
Nach Auskunft der
Fernwärme Wien wurde die Abgabenpflichtige als Großkundin eingestuft.
Eine allfällige Direktverrechnung an Einzelkunden war nicht vereinbart. Das
heißt, die Abgabenpflichtige war zur Weiterverrechnung und Handel der
Fernwärme berechtigt. Der Anteil der Wärmelieferungen am Gesamtumsatz
betrug im Jahr 1997 ca. 30%.
Nach Ansicht des FA
kann daher bei den getätigten Wärmelieferungen nicht mehr von einer
reinen Nebenleistung gesprochen werden, sondern es handelt sich um einen Teil
des Unternehmensgegenstandes, der eine gewerbliche Tätigkeit
mitbegründen kann.
2. Umfangreiche
administrative, werbende und instand setzende Tätigkeit
In seiner
Vorhaltsbeantwortung vom 19.9.1989 verwies der steuerliche Vertreter darauf,
dass die Gesellschaft "eine umfangreiche administrative, werbende und instand
setzende Tätigkeit" ausführt. Infolge der unterschiedlichen Nutzung
der betroffenen Liegenschaften
1180
L-G13: Eigentumshaus
1180
T-G11: Bürohaus
1180
M-Str12: Fabrikationshalle
sei ein
erhöhter administrativer Aufwand erforderlich. So war es z.B. erforderlich
auf die Wünsche einzelner Mieter in besonderem Umfang einzugehen. So wurde
am Liegenschaftsobjekt 1180 T-G11
zusätzlich zum Personenaufzug ein Lastenaufzug eingebaut, der nur
bestimmten Mietern zur Verfügung stand (...).
Außerdem ist
die Liegenschaft 1180 T-G11 unter
Inanspruchnahme sämtlicher abgabenrechtlicher Begünstigungen wie etwa
IRL, IFB oder RL nach § 12 EStG renoviert. Die Liegenschaft wurde in
weiterer Folge wegen der leichteren Verwertbarkeit geteilt in
1180
T-G11
1180
M-Str12
und im Jahr 1999
verkauft. Aufgrund der Tatsache, dass bereits zuvor 2 weitere Liegenschaften
veräußert wurden (M-Str14 und
L-G13) ist hier ein planmäßiges
Vorgehen erkennbar und somit ein Element für eine gewerbliche
Betätigung gegeben.
3. Beteiligungen im
Betriebsvermögen
die
Abgabepflichtige weist in ihrer Handelsbilanz 1992 erstmals Beteiligungen in
Form von GmbH-Anteilen an einer F- GesmbH
aus, die bis im Jahr 1999 im BV gehalten wurden. Auch Beteiligungen an anderen
Unternehmungen können eine gewerbliche Tätigkeit
mitbegründen.
4. Tätigkeit
des Handelsgewerbes
Die
Abgabenpflichtige besitzt einen Gewerbeschein als Handelsagentur und ist noch
heute als Handelsagentur im Branchenbuch mit ihrer neuen Adresse 2380
Perchtoldsorf, W-G
eingetragen
Zum Zeitpunkt der
Einstellung der Produktionstätigkeit war daher nicht ersichtlich, dass die
Gesellschaft ihre gesamte gewerbliche Tätigkeit einstellen wird. Viel mehr
musste man aufgrund der Tatsache, dass sie sich Optionen für weitere
gewerbliche Tätigkeiten z.B.: Handelsagentur offen hielt, nicht von einer
endgültigen Einstellung der gesamten gewerblichen Tätigkeit, sondern
lediglich von einer Verlagerung ihres Tätigkeitsschwerpunktes mit
möglicher Fortsetzung in anderen Formen ausgehen.
Das FA kam daher
zum Schluss, dass die Aufrechterhaltung eines Gewerbebetriebes und somit das
Vorliegen gewerblicher Einkünfte in Form der Gewerblichen Vermietung und
Liegenschaftsverwertung vertretbar ist. Wie bereits angeführt, genügt
die geringste gewerbliche Tätigkeit, die gesamte Tätigkeit der
Gesellschaft gewerblich einzustufen."
7. Die Bw. gab
hierzu folgende Gegenäußerung ab:
"Der
Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29.11.2006 festgestellt,
dass die belangte Behörde keine ausreichend konkreten Feststellungen
getroffen hat, die auf eine gewerbliche Tätigkeit der
Beschwerdeführerin in den Streitjahren hätten schließen
lassen.
Das Finanzamt
versucht nun Umstände darzulegen, die den Unabhängigen Finanzsenat als
Berufungsbehörde veranlassen sollten, derartige konkrete Feststellungen zu
treffen. Dieses Vorhaben ist dem Finanzamt missglückt. Alle Umstände
und Argumente, die das Finanzamt in seiner Stellungnahme anführt, finden
sich bereits im angefochtenen Bescheid wieder, weshalb der Unabhängige
Finanzsenat - an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs gebunden - keine
der Begründung des Erkenntnisses vom 29.11.2006 widersprechende
Entscheidung wird treffen können.
Wie der
Finanzbehörde sicherlich bekannt sein muss, beschäftigte die KG im
Streitzeitraum keinen Bediensteten. Die im Rahmen der Verwaltung der
Liegenschaften üblichen und erforderlichen Tätigkeiten wurden
ausschließlich von der Hausverwaltung durchgeführt. Eine
ständige Überwachung der Liftanlagen, Fernwärmesysteme und
Einhaltung der Parkplatzordnung, wie dies in der Stellungnahme des Finanzamtes
ausgeführt wurde, war weder erforderlich, noch fand eine solche
statt.
Im Einzelnen wird
zu den vom Finanzamt angeführten Punkten folgendes
ausgeführt:
Ad 1.
Wärmelieferungen:
Unbestritten ist,
dass die Wärme von der Fernwärme Wien erzeugt wird. Während das
Finanzamt gestützt auf die von ihm selbst herangezogene Aussage des
ehemaligen Verwalters ursprünglich davon ausging, dass die Fernwärme
vom Objekt M-Straße 14 "angespeist und anschließend verteilt worden
sei", weist sie jetzt darauf hin, dass die Verteilung der Fernwärme vom
Objekt L-Gasse 13 erfolgt sei. Obwohl das Objekt M-Straße 14 bereits im
Jahre 1986 und das Objekt L-Gasse 13 im Jahre 1992 verkauft wurde, vermeint das
Finanzamt daraus schließen zu können, dass Wärmelieferungen auch
an Objekten vorgenommen worden sein, die im Streitzeitraum nicht im Eigentum der
abgabenpflichtigen Sch. KG standen. Das
Gegenteil ist aber der Fall, da die Objekte M-Straße 14 oder L Gasse 13
auch nach deren Verkauf an andere Eigentümer die im Eigentum der
Sch. KG verbliebenen Objekte mit
Fernwärme versorgten und nicht umgekehrt.
Das Finanzamt neigt
offensichtlich nunmehr doch der Ansicht zu, dass das Verteilen der
Fernwärme an Mieter keineswegs eine gewerbliche Tätigkeit darstellt.
Dazu kommt, dass - wie sich etwa aus der beiliegenden Gewinn- und
Verlustrechnung bis 31.12.1997, die dem Finanzamt ja vorliegt, ergibt - die
Heizkosten im Rahmen der Betriebskosten 1:1 an die Mieter ohne irgendeinen
Zuschlag überbunden wurden. Da jede gewerbliche Tätigkeit
Gewinnerzielungsabsicht voraussetzt, kann die Art und Weise wie die
Sch. KG Heizkosten an ihre Mieter
weiterverrechnete jedenfalls nicht als eine die gewerbliche Tätigkeit
auslösende Nebenleistung im Rahmen der Vermögensverwaltung betrachtet
werden.
Ad 2. Umfangreiche
administrative, werbende und instand setzende Tätigkeit:
Auch dazu
führt das Finanzamt keine konkreten Umstände an, aus denen sich eine
gewerbliche Tätigkeit ableiten ließe. Unrichtig ist allerdings, dass
im Streitzeitraum Aufzugsanlagen im Objekt T-Gasse 11 eingebaut worden sind. An
den seit Jahrzehnten bestehenden Aufzugsanlagen wurden lediglich
Erhaltungsarbeiten durchgeführt, die teils technisch erforderlich, teils
behördlich vorgeschrieben wurden. Es gehört sicherlich zu den Aufgaben
jedes Vermieters, die bestehenden Aufzugsanlagen so instand zu halten, dass sie
den Sicherheitsvorschriften entsprechen.
Unrichtig ist auch
der Hinweis, dass die Liegenschaft unter Inanspruchnahme sämtlicher
abgabenrechtlicher Begünstigungen IRL, IFB oder RL renoviert worden sei.
Eine Investitionsrücklage konnte seit 1995 also im Streitzeitraum nicht
mehr geltend gemacht werden, da die Bestimmung aus dem Rechtsbestand des
Einkommenssteuerrechtes genommen wurde. Der Investitionsfreibetrag wurde im
Jahre 1995 mit ATS 3.300,--, im Jahre 1996 mit ATS 2.964,-- und Streitzeitraum
mit ATS 0,-- in Anspruch genommen. Abgesehen davon entsprach die Inanspruchnahme
dieser steuerlichen Begünstigungen der damals unrichtigen Rechtsansicht der
abgabepflichtigen KG.
Die Inanspruchnahme
der Bestimmungen des § 12 EStG steht keinesfalls im Zusammenhang mit der
Renovierung der Liegenschaft. Da zum Zeitpunkt der Veräußerung der
beiden Liegenschaften T-Gasse 11 und M-Straße 12 wie mehrfach
ausgeführt und vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt wurde, kein
Gewerbebetrieb mit Betriebsvermögen gegeben war, erübrigt sich auch
das Erfordernis einer Gewinnkürzung nach § 12 EStG.
Der Umstand, dass
die Liegenschaften T-Gasse 11 und M-Straße 12 auf Wunsch des Käufers
dergestalt geteilt wurden, dass sie zwei verschiedene Einlagezahlen im Grundbuch
erhielten, kann zwar als planmäßiges Vorgehen bezeichnet werden,
nicht jedoch "als Element für eine gewerbliche Betätigung", sondern
als eine Maßnahme, die im Rahmen der Vermögensverwaltung
zulässig ist. Im Übrigen hatte die Teilung der Liegenschaft keine
werterhöhende Konsequenz, sondern entsprach wie gesagt lediglich dem Wunsch
des Käufers.
Ad 3. Beteiligungen
im Betriebsvermögen:
Dazu wird auf das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.11.2006 verwiesen, wonach weder
eine Beteiligung im Rahmen von Genossenschaftsanteilen an der R-Bank noch
Anteile an einer Computer F. GmbH, welche das Finanzamt selbst dem Vermögen
eines Gesellschafters der Sch. KG
zugerechnet hat, als zum Betriebsvermögen eines Betriebes gehörig
angesehen werden kann, sodass das Halten dieser Beteiligung keine wie immer
geartete gewerbliche Tätigkeit darstellt. Natürlich können
Beteiligungen an anderen Unternehmen eine gewerbliche Tätigkeit
mitbegründen, allerdings fehlt jeder konkrete Hinweis, dass die
Sch. KG eine derartige Beteiligung
innehatte.
Ad 4.
Tätigkeit des Handelsgewerbes:
Der
Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung klar zum Ausdruck gebracht,
dass weder die Änderung des Unternehmensgegenstandes auf Vermögens-
und Realitätenverwaltung noch die Aufrechterhaltung des Gewerbescheins
etwas an der tatsächlichen Eigenschaft einer Tätigkeit ändert,
die vorliegendenfalls keineswegs als gewerblich angesehen werden
kann.
Da es sohin dem
Finanzamt nicht gelungen ist, Umstände anzuführen, die den
Unabhängigen Finanzsenat veranlassen könnten, konkrete Feststellungen
zu treffen, die auf eine gewerbliche Tätigkeit der
Sch. KG in den Streitjahren hätte
schließen lassen, werden die Berufungsanträge vollinhaltlich aufrecht
erhalten."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zunächst sei festgehalten, dass der VwGH die
ursprüngliche Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes
aufgehoben hat. Der UFS ist daher im fortgesetzten Verfahren an die
Rechtsansicht des VwGH gebunden; die Verwaltungsbehörden haben nach §
63 Abs. 1 VwGG nach einer Aufhebung des Bescheides mit den ihnen zu Gebote
stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des
VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Eine abweichende Beurteilung könnte somit nur dann
erfolgen, wenn nunmehr ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt
hervorgekommen wäre. Es ist daher zu prüfen, ob die Ermittlungen des
Finanzamtes einen solchen neuen Sachverhalt als erwiesen annehmen lassen.
Das Finanzamt stützt sich auf folgende
Umstände:
1. Wärmelieferungen
Die Fernwärme sei
zentral an die Abgabenpflichtige (Liegenschaft
L-G13) angeliefert und von dort auf die
einzelnen Liegenschaften verteilt worden. Die Verrechung und Verteilung der
Fernwärme, die nach Angabe des Gebäudeverwalters eine relativ komplexe
Tätigkeit darstelle, sei von der Abgabepflichtigen selbst vorgenommen
worden.
Wärmelieferungen
seien auch an Objekte vorgenommen worden, die nicht im Eigentum der
Abgabenpflichtigen standen. So erfolgten Wärmelieferungen an die Objekte
M-Str14 und
L-G13 auch nach deren
Verkauf.
Nach Auskunft der
Fernwärme Wien sei die Abgabenpflichtige als Großkundin eingestuft
worden. Eine allfällige Direktverrechnung an Einzelkunden war nicht
vereinbart. Das heißt, die Abgabenpflichtige sei zur Weiterverrechnung und
Handel der Fernwärme berechtigt gewesen. Der Anteil der
Wärmelieferungen am Gesamtumsatz habe im Jahr 1997 ca. 30% betragen.
Nach Ansicht des FA
könne daher bei den getätigten Wärmelieferungen nicht mehr von
einer reinen Nebenleistung gesprochen werden, sondern es handle sich um einen
Teil des Unternehmensgegenstandes, der eine gewerbliche Tätigkeit
mitbegründen könne.
Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Verteilung von
Fernwärme auch an Objekte, die nicht im Eigentum der Bw. stehen, bereits
eine gewerbliche Tätigkeit darstellen kann. Nach den Ausführungen des
Finanzamtes erfolgte die zentrale Verteilung der Fernwärme nämlich von
der Liegenschaft L-G13 aus; dieses Objekt ist aber bereits 1992 verkauft worden,
weshalb die Bw. damit im Streitzeitraum keine wirtschaftliche Tätigkeit
mehr entfalten konnte.
2. Umfangreiche administrative, werbende und instand
setzende Tätigkeit
Dies liege insbesondere
deshalb vor, weil infolge der unterschiedlichen Nutzung der betroffenen
Liegenschaften als Eigentumshaus, Bürohaus und Fabrikationshalle ein
erhöhter administrativer Aufwand erforderlich sei und auf die Wünsche
einzelner Mieter in besonderem Umfang eingegangen worden wäre (zB Einbau
eines Lastenaufzuges).
Dem ist zu entgegnen, dass die hier beschriebenen
Tätigkeit im Wirtschaftsleben von jedem Vermieter auszuführen ist, die
Grenze zur Gewerblichkeit aber deshalb noch nicht überschreitet. Auch den
Abverkauf der Liegenschaften hat der VwGH nicht als geeignet angesehen, eine
gewerbliche Tätigkeit zu begründen.
3. Beteiligungen im Betriebsvermögen
Es ist zwar zutreffend, dass
"auch Beteiligungen an anderen Unternehmungen
... eine gewerbliche Tätigkeit mitbegründen" können; wie
der VwGH allerdings ausgeführt hat, stellt das Halten einer Beteiligung
allein noch keine gewerbliche Tätigkeit dar.
4.Tätigkeit des Handelsgewerbes
Die Abgabenpflichtige
besitze einen Gewerbeschein als Handelsagentur und sei noch heute als
Handelsagentur im Branchenbuch mit ihrer neuen Adresse 2380 Perchtoldsorf,
W-G eingetragen.
Maßgeblich für das Vorliegen eines
Gewerbebetriebes ist nicht, ob das Unternehmen im Branchenbuch (oder etwa auch
im Firmenbuch) eingetragen ist, sondern vielmehr, ob es tatsächlich eine
gewerbliche Tätigkeit ausübt. Das Finanzamt behauptet selbst nicht,
dass dies der Fall war; die Gesellschaft habe sich vielmehr nur
"Optionen für weitere gewerbliche
Tätigkeiten" offen gehalten. Auch dieses Argument ist daher nicht
geeignet, das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit zu begründen.
Somit war dem Berufungsbegehren grundsätzlich zu
entsprechen. Die angefochtenen Bescheide waren aber insofern abzuändern,
als die wegen des nunmehr anzuwendenden AfA-Satzes des § 16 Abs. 1 Z 8 lit.
e EStG überhöhte AfA "abgestoppt" wurde; aus diesem Titel ergibt sich
eine Kürzung der Werbungskosten um ATS 261.061 (1998) bzw. ATS 108.031
(1999). Weiters waren die mit der Veräußerung des Kommanditanteils
und den Liegenschaften zusammenhängenden Rechts- und Beratungskosten, die
im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht
abzugsfähig sind, im Schätzungsweg mit ATS 50.000 (1998) und ATS
90.000 (1999) zu ermitteln und dem Ergebnis hinzuzurechnen.
Es wird darauf hingewiesen, dass sich der Rechtsvertreter
der Bw. mit diesen Änderungen einverstanden erklärt hat.
Berechnung:
1)
1998:
|
Verlust lt. Bp-Bericht Tz 21
|
-
127.884,32
|
+ AfA
|
+
216.061,00
|
+ Rechts- und Beratungskosten
|
+
50.000,00
|
Einkünfte aus V+V
|
138.176,68
|
|
€
10.041,72
Aufteilung:
|
M.
Sch.
|
V.
|
Z.
|
K.
Sch.
|
Summe
|
107.778
|
1.151
|
27.635
|
2.764
|
|
-
1.151
|
|
|
|
|
106.627
|
1.151
|
27.635
|
2.764
|
138.177
|
€
7.748,89
|
€
83,65
|
€
2.008,31
|
€
200,87
|
€
10.041,72
2)
1999:
|
lfd. Verlust lt. Bp-Bericht Tz
28
|
-
412.919
|
+ AfA
|
+
108.031
|
+ Rechts- und Beratungskosten
|
+
90.000
|
Einkünfte aus V+V
|
-
214.888
|
|
€
- 15.616,52
Aufteilung:
|
M.
Sch.
|
Z.
|
K.
Sch.
|
Summe
|
-
167.613
|
- 42.977
|
-
4.298
|
-
214.888
|
€
- 12.180,91
|
€
- 3.123,26
|
€
- 312,35
|
€
- 15.616,52
Wien, am 1.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0072-W/07
- Stammnummer
- 32891
- Gültig
- 01.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF