Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0242-F/02
Teilwert von Bussen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0242-F/02vom 05.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Teilwert entspricht nicht dem Einzelveräußerungs- sondern dem Wiederbeschaffungswert.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Ing. HW, vertreten
durch Seeberger Steuerberatungs GmbH gegen den Bescheid des Finanzamtes
Feldkirch betreffend Schenkungssteuer vom 28.6.2001
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Schenkungssteuer wird mit
€ 4.543,72 (=S 62.523,00) festgesetzt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe Mit
Übergabevertrag vom 17.3.2000 übergab AW seinem Sohn - dem Bw
- sein Omnibus- und Mietautounternehmen in V. Gemäß Punkt 3.2
des Übergabevertrages erfolgte die Übergabe unter der Auflage, dass AW
berechtigt ist, das in der Bilanz vom 30.9.1999 ausgewiesene steuerliche
Eigenkapital in Höhe von S 1.287.225,31 zu entnehmen. Die
tatsächliche Übergabe hat gemäß Punkt 3.3 des
Übergabevertrages bereits am 1.10.1999 stattgefunden.
Im Zuge einer im Februar 2001
durchgeführten Betriebsprüfung hat der Betriebsprüfer im
Einvernehmen mit dem Bw den Teilwert des Fuhrparks mit S 3.855.000,00
ermittelt.
Mit Bescheid vom 28.6.2001 hat
das Finanzamt Feldkirch dem Bw Schenkungssteuer in Höhe von
S 186.342,00 vorgeschrieben.
In der Berufung gegen diesen
Bescheid brachte der Bw im Wesentlichen vor, dass bei der Ermittlung des
Schenkungswertes das vom Übergeber zurückbehaltene Kapitalkonto im
Betrag von S 1.287.225,31 nicht abgezogen worden sei. Für die
Bewertung des Fuhrparks sei die Bemessungsgrundlage herangezogen worden, die im
Rahmen der Betriebsprüfung für die Umsatzsteuer angesetzt worden sei.
Diese Bewertung sei viel zu hoch, sei aber unbekämpft geblieben, weil sie
angesichts des Vorsteuerabzugs ohne Auswirkung geblieben sei. Gemäß
§§ 12 und 68 Abs 1 BewG seien die zu einem gewerblichen Betrieb
gehörigen Wirtschaftsgüter grundsätzlich mit dem Teilwert
anzusetzen. Für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens
bestehe die Teilwertvermutung gemäß ständiger Rechtsprechung des
VwGH in den um die lineare Abschreibung gekürzten Anschaffungskosten,
mindestens jedoch 15% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Der VwGH
bezeichne diese Methode der Ermittlung des Teilwertes als ausdrücklich
"nicht gesetzwidrig" und gebe die erheblichen Schwierigkeiten zu
bedenken, die in jedem Einzelfall mit der Schätzung der beiden
wertbestimmenden Faktoren fiktiver Preis und fiktiver Käufer verbunden
seien. Er beantrage daher den ergangen Bescheid dahingehend abzuändern,
dass zum einen der Wert des übergebenen Vermögens um das
zurückbehaltene Kapital gekürzt werde und andererseits beim Fuhrpark
die Teilwerte im Einklang mit den Grundsätzen der ständigen Judikatur
des VwGH mit S 2.879.018,58 festgestellt werden.
Das Finanzamt Feldkirch hat der
Berufung mittels Berufungsvorentscheidung vom 28.8.2001 teilweise stattgegeben
und die Schenkungssteuer mit S 62.523,00 festgesetzt. Hinsichtlich dem vom
Übergeber zurückbehaltenen Kapitalkonto wurde der Berufung
stattgegeben, hinsichtlich der Bewertung wurde die Berufung als unbegründet
abgewiesen, weil die vom Berufungsführer zitierte Rechtsprechung nicht
darüber hinwegtäuschen dürfe, dass in jedem einzelnen Fall auf
die charakteristischen Merkmale des individuellen Wirtschaftsgutes Bedacht zu
nehmen sei. Im gegenständlichen Fall handle es sich bei den im Rahmen einer
Betriebsprüfung bewerteten Wirtschaftsgütern um die Busse eines
Fuhrparks. Der Betriebsprüfer habe zunächst eine Tabelle erstellt, in
der er sämtliche 15 Busse bis auf 4 mit dem Mindestansatz von 15% der
Anschaffungskosten bewertet habe. Der im Jahr 1998 um S 40.000,00
angeschaffte Mercedes Bus 309 sei mit S 10.000,00, der im Jahr 1999 um
S 1.758.882,00 angeschaffte MAN-Bus mit S 1.582.994,00 in Ansatz
gebracht worden. Die Busse Mercedes Benz aus dem Anschaffungsjahr 1994 und
Jetliner aus dem Anschaffungsjahr 1995 (Anschaffungskosten S 1.400.000,00
bzw S 2.014.921,00) bewertete er jedoch im Hinblick auf die
Anschaffungskosten und die noch zu erwartende Nutzungsdauer mit
S 560.000,00 bzw S 805.968,10, was jeweils einem Wert von 40% der
Anschaffungskosten entspreche. Der Betriebsprüfer habe hiebei
berücksichtigt, dass die im Linienverkehr eingesetzten Busse eine
Lebensdauer von 10, 15 bis sogar 20 Jahren hätten, und daher für den
Übernehmer eines Betriebes im Sinne der Teilwertdefinition des
Bewertungsgesetzes auch nach Verstreichen der rein buchmäßigen
Abschreibungsdauer noch beträchtliche Werte darstellten. In der Folge habe
der Betriebsprüfer den Bw - als profunden Branchenkenner -
ersucht ebenfalls eine Liste zu erstellen. Diese sei betragsmäßig
geringfügig von den Ansätzen des Prüfers abgewichen und habe eine
Gesamtteilwertsumme von S 3.855.000,00 ergeben. Diese sei vom
Betriebsprüfer übernommen worden.
Im Vorlageantrag vom 1.10.2001
brachte der Bw ergänzend vor, dass Linienbusse bestenfalls eine Lebensdauer
von sieben Jahren hätten. Die Bewertung der Busse sei vom Bw
ausschließlich für Zwecke der Umsatzsteuer vorgenommen worden. Da der
Bw vorsteuerabzugsberechtigt sei, habe er sich bei der Bewertung keine Mühe
gemacht. Er ersuche mit der Erledigung der Berufung bis zur Beibringung
geeigneter Unterlagen und Gutachten - voraussichtlich Ende Oktober 2001
- zuzuwarten.
Mit Vorhalt vom 25.1.2002
forderte die Finanzlandesdirektion den Bw auf die angekündigten Unterlagen
binnen drei Wochen vorzulegen. Andernfalls werde die Berufung als
unbegründet abgewiesen.
Mit Schreiben vom 15.2.2002
ersuchte der Bw um Fristerstreckung bis zum 28.2.2002. In der Folge ersuchte der
Bw telefonisch um Fristerstreckung bis zum 15.4.2002. Auf Ersuchen des Bw
übermittelte ihm die Finanzlandesdirektion die im Zuge der
Betriebsprüfung vom Bw vorgenommene Schätzung des Fuhrparks.
Im Schreiben vom 15.4.2002
brachte der Bw vor, dass die Schätzung die er mit der Betriebsprüfer
erstellt habe, auf der Basis was das Fahrzeug bei einer Anschaffung kosten
würde, basiert habe. Der Betriebsprüfer habe ihm ausdrücklich
versichert, dass aus diesen Angaben keinerlei Nachteile entstehen würden
und er einfach aus dem Gefühl heraus bewerten solle. Die Preise seien
spontan und ohne große Mängelbewertung von ihm in einer groben
Schätzung mitgeteilt worden. So sei zB ein alter Kleinbus mit rund
S 15.000,00 bewertet worden, weil ein Auto welches ein Pickerl besitze, im
Handel um diesen Preis gehandelt werde. Die genannten Preise seien von ihm inkl
Ust angegeben worden, so wie man unter Privatpersonen den Preis angebe. Es sei
von ihm auch ein recht hoher Preis angegeben worden, da er gewußt habe,
dass ein Händler eine relativ hohe Spanne zulegen müsse, da dieser
für seine Fahrzeuge eine Gewährleistung übernehmen müsse,
die er aber nie gehabt habe. Der von ihm übernommene Fuhrpark sei technisch
nicht überprüft bzw offenkundige Mängel und Schäden seien
nicht bewertet worden. Bei einem Kauf von einem Händler hingegen
würden die Mängel behoben sein und eine Gewährleistung bestehen.
Bei der pauschalen Übernahme habe er Fahrzeuge übernommen, welche
für ihn betriebswirtschaftlich überhaupt keinen Wert gehabt
hätten und faktisch auch unverkäuflich bzw weit unter seinem
vorgestellten Verkaufswert gelegen seien. Ein Teil der übernommenen
Fahrzeuge sei im Hof abgestellt. Mit diesen Fahrzeugen sei er seit der
Betriebsübernahme nicht gefahren. Seit der Betriebsübernahme biete er
die Fahrzeuge regelmäßig an Händler an und habe bisher drei
Busse weit unter seinen Vorstellungen verkaufen müssen. Sein derzeitiger
Fuhrpark umfasse 12 Omnibusse. Er verfüge aber nur über sieben aktive
Konzessionen. Nach einer diesem Schreiben beigelegten Neubewertung durch den Bw
beträgt der Teilwert der Busse S 2.502.332,64.
Mit Fax vom 22.5.2002 hat die
Finanzlandesdirektion dem Bw folgenden Vorhalt übermittelt:
Wird ein Betrieb
verschenkt, so ist jedes einzelne Wirtschaftsgut, das dem Betrieb dient, mit
seinem Teilwert zu bewerten.
Teilwert
ist der Betrag, den ein Erwerber des gesamten Betriebes für das einzelne
Wirtschaftsgut ansetzen würde, wenn er den Betrieb fortführt. Er ist
ein fiktiver Wert, der durch Schätzung bestimmt werden muss; er ist meist
erheblich höher als der Einzelverkaufspreis, selbst im ungünstigsten
Fall aber nicht niedriger; er deckt sich in der Regel mit den
Wiederbeschaffungskosten.
Die
von Ihnen vorgelegte Schätzung geht nicht vom Teilwert sondern vom gemeinen
Wert aus. Sie ist für Zwecke der Schenkungssteuer daher grundsätzlich
unbrauchbar.
Weiters
ist zu der dieser Schätzung anzumerken, dass es nicht glaubhaft ist, wenn
behauptet wird, dass der Berufungsführer bei der Schätzung im Rahmen
der Betriebsprüfung von Bruttobeträgen ausgegangen sei, da der
Berufungsführer nicht als Privatperson, sondern als Unternehmer diese Werte
ermittelt hat und Unternehmer mit Nettowerten rechnen.
Weiters
kann angenommen werden, dass dem Berufungsführer zum Zeitpunkt der mit dem
Betriebsprüfer [...] gemeinsam durchgeführten Schätzung -
ca 1 1/2 Jahre nach der Betriebsübernahme - allfällige
Mängel bekannt waren und er diese bereits in seine Schätzung hat
einfließen lassen. Es erscheint nicht glaubhaft, dass ein Busunternehmer
trotz des hohen Haftungsrisikos seine Kunden eineinhalb Jahre mit defekten
Bussen herumführt.
Bei
der von Ihnen vorgelegten Schätzung vom 16.4.2002 ist nicht ersichtlich,
wann die angeführten Mängel entstanden sind und wann sie behoben
worden sind. Dies ist jedoch eine unabdingbare Voraussetzung, da es auf den
Teilwert zum 30.9.1999 (Tag der Übergabe) ankommt und die Behebung
allfälliger, später entstandener Mängel diesen nicht
vermindert.
Der
Betriebsprüfer [...] wurde unter anderem mit der Behauptung: "Er
versicherte mir ausdrücklich, dass aus diesen Angaben keinerlei Nachteile
entstehen würden..." konfrontiert und hat dazu ausgeführt, dass er
diese Aussage nicht getätigt hat. Dies ist für die ho
Finanzlandesdirektion glaubhaft, weil ansonsten jede Betriebsprüfung
sinnlos wäre, da von vornherein ein Mehrergebnis ausgeschlossen
wäre.
Die
Tatsache, dass der Berufungsführer über mehr Busse als Konzessionen
verfügt, hat auf die Bewertung keinen Einfluss, da beim Teilwert
unterstellt wird, dass der Unternehmer den Betrieb fortführt und dass daher
ein Busunternehmer über die notwendige Anzahl von Konzessionen
verfügt.
Die
ho Finanzlandesdirektion beabsichtigt daher die Berufung als unbegründet
abzuweisen. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs wird Ihnen jedoch die
Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen nach Erhalt dieses
Schreibens hiezu Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben
vom 4.6.2002 ersuchte der Bw die Frist für die Stellungnahme bis zum
15.6.2002 zu erstrecken.
Mit Schreiben vom 27.6.2002
teilte der Bw mit, dass er beabsichtige für die Bewertung der Busse einen
externen Gutachter heranzuziehen. Dieses Gutachten werde bis spätestens
30.8.2002 nachgereicht.
Entgegen
dieser Zusage ist bis zum heutigen Zeitpunkt weder ein externes Gutachten, noch
eine Stellungnahme zum Vorhalt vom 22.5.2002 eingelangt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs 1
ErbStG gilt als Schenkung unter anderem:
1. jede Schenkung im Sinne des
bürgerlichen Rechtes;
2. jede andere freigebige
Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des
Zuwendenen bereichert wird.
Eine gemischte Schenkung liegt
vor, wenn bei einem Rechtsgeschäft die gemeinen Werte von Leistung und
Gegenleistung in einem offenbaren Missverhältnis stehen, die
Vertragspartner sich dessen bewußt sind und trotzdem den Vertrag eingehen.
Bei einer freigebigen Zuwendung genügt es, wenn sich der Zuwendende dieses
offensichtlichen Missverhältnisses bewusst ist und im Ausmaß
desselben unentgeltlich zuwenden will.
Im gegenständlichen Fall
sind dem Bw Aktiva mit einem Verkehrswert von ca S 8.500.000,00
übertragen worden; im Gegenzug hat der Bw Verbindlichkeiten -
einschließlich des vom Übergeber entnommenen Vermögens in
Höhe des steuerlichen Eigenkapitals - mit einem Verkehrswert von ca
S 5.100.000,00 übernommen. Sowohl der Übergeber als auch der Bw
hatten detaillierte Kenntnisse vom übergebenen Betrieb. Ihnen war daher das
Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung bekannt. Auf Grund der
Tatsache, dass der Bw der Sohn des Übergebers ist, ist der
Bereicherungswille des Übergebers zu vermuten. Zudem wurde weder in der
Berufung noch im Vorlageantrag bestritten, dass dem Grunde nach zumindest eine
freigebige Zuwendung vorliegt.
Gemäß
§ 19 Abs
1 ErbStG richtet sich die Bewertung, soweit nicht im Abs 2 etwas besonderes
vorgeschrieben ist, nach den Vorschriften des Ersten Teiles des
Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften).
Gemäß
§ 19 Abs
2 ErbStG idF vor BGBl I 2002/142 ist für inländisches
Grundvermögen der Einheitswert maßgebend, der nach den Vorschriften
des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes auf den dem Entstehen der Steuerschuld
unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder
festgestellt wird.
Wirtschaftsgüter die einem
Betrieb dienen, sind idR mit dem Teilwert (§ 12 BewG) anzusetzen.
Bewertungsgegenstand sind jene Wirtschaftsgüter die am Stichtag dem
Unternehmen gedient haben. Teilwert ist nach § 12 BewG jener Betrag, den
der Erwerber des ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für
das einzelne Wirtschaftgut des Unternehmens ansetzen würde. Die Berechnung
des Teilwertes setzt voraus, dass der Erwerber das Unternehmen fortführt.
Der Teilwert wird durch zwei idR im Wege der Schätzung bestimmte
Größen festgestellt: Durch den geschätzten Gesamtwert des
Unternehmens anlässlich des Erwerbes durch einen angenommenen Käufer
und durch die auf die einzelnen Wirtschaftsgüter entfallenden anteiligen
Werte. Die Wahl der Methode ist der Abgabenbehörde überlassen.
Grundsätzlich ist aber in jedem Fall davon auszugehen, dass der Käufer
das Unternehmen fortführt. Das schließt jedenfalls aus, dass ein
Teilwert von einem Einzelveräußerungspreis oder gar von
Liquidationswerten abgeleitet wird. Das Gesetz unterstellt für die
Ermittlung des Teilwertes, dass ein Typ "Erwerber" konstruiert wird,
der das betreffende Unternehmen weiterführt. Die Bedeutung des
Teilwertdenkens liegt in der Loslösung von der Liquidationsvorstellung und
in der Herausarbeitung der Fortführungsidee, sodass die Höhe des
Teilwertes auch von dem Nutzen abhängt, den das einzelne Wirtschaftsgut
gerade für das Unternehmen dem es dient, bringt. Deswegen ist der Umstand,
dass ein bestimmtes Wirtschaftgut bislang ungenügend genutzt wurde, bei der
Werterstellung unbeachtlich. Der Teilwert ist in der Praxis stets nur ein
fiktiver Wert und sohin keineswegs - auch nur annähernd exakt. Der
Teilwert muss sich daher an Hilfswerte anlehnen. Als solche kommen in erster
Linie die Wiederbeschaffungskosten in Betracht.
Das Vorbringen des Bw, dass er
bei der Betriebsübernahme auch Fahrzeuge übernommen habe, die keinen
Wert für ihn hätten und faktisch unverkäuflich bzw nur zu Preisen
weit unter seinen Vorstellungen zu verkaufen seien, ist auszuführen, dass
es sich beim Teilwert wie bereits oben ausgeführt nicht um einen
Liquidationswert bzw Einzelveräußerungspreis handelt, sondern um
einen Wert den das Wirtschaftsgut für den Unternehmer hat der den Betrieb
fortführt. Der Teilwert deckt sich daher mit dem Wiederbeschaffungswert. In
seinem Schreiben vom 15.4.2002 hat der Bw ausgeführt, dass er bei der
Betriebsprüfung die Fahrzeuge mit eben jenem Wert bewertet hat, den er bei
einem Händler (=Wiederbeschaffungswert) bezahlen hätte müssen.
Die vom Bw mit Schreiben vom 15.4.2002 vorgelegte Schätzung geht aber vom
gemeinen Wert aus und ist daher für Zwecke der Schenkungssteuer
unbrauchbar.
Wie bereits im Vorhalt vom
22.5.2002 ausgeführt ist die Behauptung des Bw, dass er bei der
Schätzung im Rahmen der Betriebsprüfung von Bruttobeträgen
ausgegangen sei, nicht glaubhaft, da der Berufungsführer nicht als
Privatperson, sondern als Unternehmer diese Werte ermittelt hat und Unternehmer
mit Nettowerten rechnen.
Die Betriebsprüfung hat ca
1 1/2 Jahre nach der Betriebsübernahme stattgefunden. Es ist weder
glaubhaft, dass dem Bw zum Zeitpunkt seiner Schätzung Mängel nicht
bekannt gewesen sein sollen die zum Zeitpunkt der Übernahme bereits
bestanden, noch dass er als ordentlicher Kaufmann diese Mängel nicht in die
Schätzung miteinbezogen haben soll. Zudem hat der Bw auch auf den Vorhalt
vom 22.5.2002 hin nicht dargetan, wann die von ihm behaupteten Mängel
entstanden sind und wann sie behoben worden sind. Dies ist jedoch eine
unabdingbare Voraussetzung, da es auf den Teilwert zum Übernahmezeitpunkt
ankommt und die Behebung allfälliger später entstandener Mängel
auf diesen keinen Einfluss hat. Der Umstand, dass der Bw über mehr Busse
als Konzessionen verfügt, hat auf die Bewertung keinen Einfluss, da beim
Teilwert unterstellt wird, dass der Unternehmer den Betrieb fortführt und
dass daher ein Busunternehmer über die notwendige Anzahl von Konzessionen
verfügt.
Die Behauptung der
Betriebsprüfer habe dem Bw versichert, dass diesem aus seinen Angaben kein
Nachteil entstehen würden, erachtet der unabhängige Finanzsenat nicht
für glaubhaft, weil ansonsten jede Betriebsprüfung sinnlos wäre,
da von vornherein ein Mehrergebnis ausgeschlossen wäre.
Die in der Berufung vom
11.7.2001 hinsichtlich der Ermittlung des Teilwertes skizzierte Variante ist
zwar zulässig, allerdings stellt sie bei weitem nicht die einzig
zulässige Variante dar. Wie bereits oben ausgeführt, ist Wahl der
Methode der Teilwertermittlung der Abgabenbehörde überlassen. Im
gegenständlichen Fall handelt es sich um die Bewertung von lediglich 15
Wirtschaftsgütern. Die in den in der Berufung zitierten Schwierigkeiten
sind auf Grund der geringen Anzahl der zu bewertenden Wirtschaftsgüter
nicht gegeben. Vielmehr hat die vom Bw vorgenommen Schätzung der einzelnen
Wirtschaftgüter zu einem wesentlich genaueren Ergebnis geführt wie die
vom Bw in der Berufung geforderte Methode.
Die im Vorlageantrag
aufgestellte Behauptung, dass Linienbusse nicht eine Lebensdauer von 10 bis 15
Jahren hätten, sondern bestenfalls eine betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer von 7 Jahren, ist in Anbetracht der Tatsache dass 8 der 15 Busse
des Bw zum Zeitpunkt der Übernahme bereits zwischen 10 und 20 Jahre alt
waren nicht nachvollziehbar.
Aus dem Vorbringen, dass sich
der Bw bei der Schätzung keine Mühe gegeben habe, da er sie lediglich
für Zwecke der Umsatzsteuer gemacht habe, ist für den Bw nichts zu
gewinnen, da er keine Fehler in seiner Schätzung aufgezeigt hat. Zudem ist
der Bw seiner Ankündigung im Schreiben vom 27.6.2002 bis 30.8.2002, ein
Gutachten vorzulegen, bis zum heutigen Tage nicht nachgekommen. Der
unabhängige Finanzsenat hat daher ohne noch länger auf dieses
Gutachten zu warten über die Berufung entschieden.
Hinsichtlich des vom
Übergeber zurückbehaltenen Kapitalkontos war der Berufung
stattzugeben. Die Schenkungssteuer beträgt daher wie bereits in der
Berufungsvorentscheidung ausgeführt € 4.543,72
(=S 62.523,00), das sind 6% von € 75.728,72
(=S 1.042.050,00).
Feldkirch,
5. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 19 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0242-F/02
- Stammnummer
- 3288
- Gültig
- 05.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF