Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3084-W/07
Einreichung eines Überrechnungsantrages per Telefax
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3084-W/07vom 31.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Senat10 über die Berufung des Bw. , vertreten
durch Hammerschmied, Hohenegger & Partner Wirtschaftsprüfungs GmbH,
1030 Wien, Am Heumarkt 13, vom 18. April 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 2/20 vom 10. März 2006, vertreten durch MagB.,
betreffend Säumniszuschlag nach der am 31. Jänner 2008 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. März 2006 setzte das
Finanzamt von der Umsatzsteuer 12/2005 in Höhe von € 18.743,97
einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 374,88 mit der
Begründung fest, dass die Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet worden sei.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass die Umsatzvorsteueranmeldung 12/2005 fristgerecht
erfolgt sei. Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer sei vom
Rechnungsempfänger als Vorsteuer geltend gemacht worden.
In weiterer Folge habe der Rechnungsempfänger einen
Überrechnungsantrag auf das Steuerkonto des Bw. fristgerecht eingebracht.
Aufgrund eines Vorhalteverfahrens sei der Überrechnungsantrag jedoch nicht
durchgeführt worden.
Es werde davon ausgegangen, dass der Fragevorhalt positiv
erledigt werde, sodass eine Überrechnung auf das Konto des Bw. per
15. Februar 2006 erfolgen sollte.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. September 2007
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus,
dass die Umsatzsteuer für den Zeitraum 12/2005 in der Höhe von
€ 18.743,97 nicht bis zum Fälligkeitstag (15.Feruar 2006)
entrichtet worden sei, weshalb mit Ablauf dieses Tages ein erster
Säumniszuschlag in Höhe von € 374,88 verwirkt gewesen
sei.
Die Übertragung in Höhe von € 18.743,97
sei mit Entrichtungstag 10. April 2006 durchgeführt
worden.
Dagegen beantragte der der steuerliche Vertreter der Bw.
die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie die
Anberaumung einer mündlichen Senatsverhandlung.
Zur Begründung führte er aus, dass der Bw. am
15. Februar 2006 die Umsatzsteuer 12/2005 vorangemeldet habe.
Die Bezahlung der Abgabenschuld aus dieser
Umsatzsteuervoranmeldung sei durch Überrechnung von € 18.743,97
vom Guthaben des Steuerkontos xxx/xxxx der
W.H. erfolgt.
Durch rechtzeitige Umsatzsteuervoranmeldung von W.H. habe
deren Steuerkonto mit 15. Februar 2006 ein Guthaben von
€ 23.522,10 aufgewiesen.
Am 15. Februar 2006 sei in der Vertretung von
Waltraud Hübsch vom einschreitenden steuerlichen Vertreter ein Antrag per
Fax an das Finanzamt Wien 3/11 eingebracht worden, mit dem die Überrechnung
von € 18.743,97 auf das Konto der Bw. beantragt worden sei.
Dieser Überrechnungsantrag sei auch am
15. Februar 2006 an das Finanzamt Wien 2/20 per Fax übermittelt
worden.
Die durch die Überrechnung des Guthabens vom
Steuerkonto der Waltraud Hübsch auf das Steuerkonto des Bw. beglichene
Abgabe gelte am Tag der Antragstellung, folglich am 15. Februar 2006,
als entrichtet. Am 10. April 2006 sei lediglich der bereits
rechtzeitig am 15. Februar 2006 per Telefax eingebrachte
Überrechnungsantrag in Kopie an das Finanzamt übermittelt
worden.
Der Säumniszuschlag sei somit gesetzwidrig
vorgeschrieben worden und deshalb aufzuheben.
In der am 31. Jänner 2008 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass an diesem
Verfahren W.H. und der Bw. beteiligt wären und beide die
Umsatzsteuervoranmeldungen 12/2005 rechtzeitig beim Finanzamt abgegeben
hätten. Von Frau H. sei ein Überrechnungsantrag auf das Abgabenkonto
des Bw. gestellt und das FA Wien 2/20 auch davon in Kenntnis gesetzt worden. Der
Bw. habe also eine nach der BAO zulässige Form der Tilgung seines
Rückstandes durch die Überrechnung gewählt.
Das Finanzamt von Frau H. habe in der Folge die
Überrechnung auf Grund des gestelltes Antrages nicht durchgeführt und
auch den Bw. davon nicht in Kenntnis gesetzt. Der Bw. hätte es daher nicht
in der Hand gehabt, die Verhängung eines Säumniszuschlages zu
verhindern und das Finanzamt habe trotz Kenntnis des Überrechnungsantrages
ohne weiteres Verfahren einen Säumniszuschlag verhängt und die
Information über die Überrechnung nicht berücksichtigt.
Auch sei auszuführen, dass insgesamt kein Schaden
für den Staat entstanden sei, da dem Rückstand auf dem Abgabenkonto
des Bw. ständig sogar ein größeres Guthaben auf dem Abgabenkonto
von Frau H. gegenüber gestanden sei.
Der steuerliche Vertreter
brachte abschließend vor, dass in § 217 Abs. 7 BAO die
Möglichkeit der Abschreibung des Säumniszuschlages vorgesehen sei,
wenn dem Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden an der Nichtentrichtung der
Abgabenschuldigkeit treffe. Es werde daher gem. § 217 Abs. 7 BAO der Antrag
auf Abschreibung des Säumniszuschlages wegen Nichtvorliegen eines groben
Verschuldens des Bw. gestellt. Dieser habe die Stellung des
Überrechnungsantrages bzw. die Entrichtung im gegenständlichen Fall
aus der Hand gegeben, in dem er den berufsmäßigen Parteienvertreter
damit beauftragt habe und er habe daher mit der ordnungsgemäßen
Durchführung der Überrechnung und der Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlung 12/2005 zum Fälligkeitstag rechnen
können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2
lit. d BAO) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist
ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten (§ 217 Abs. 1 und 2
BAO)
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind Säumniszuschläge auf Antrag des
Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der
Säumnis kein Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach den
Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an
der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Gemäß
§ 211 Abs. 1 lit. g BAO gelten Abgaben bei Umbuchung oder
Überrechnung von Guthaben eines Abgabepflichtigen auf das Konto eines
anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung,
frühestens jedoch am Tag der Entstehung des Guthabens als
entrichtet.
Der Bw. begründet seine Berufung damit, dass seine
Vertragspartnerin am 15. Februar 2006, also hinsichtlich des
Fälligkeitstages der Umsatzsteuervorauszahlung 12/2005 rechtzeitig, einen
Überrechnungsantrag mittels Telefax eingebracht habe. Am
10. April 2006 sei eine Kopie des Antrages mittels Post
übermittelt worden.
Unbestritten ist, dass die Überrechnung zwar erfolgt
ist, jedoch nicht mit dem Entrichtungstag 15. Februar 2006, sondern
10. April 2006.
Gemäß
§ 86 a Abs. 1 BAO können Anbringen, für die
Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, können auch
telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des
Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege
automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen
technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des
Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, dass sich der
Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder
privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Die für
schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen
mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Fehlen einer Unterschrift keinen
Mangel darstellt. Die Abgabenbehörde kann jedoch, wenn es die Wichtigkeit
des Anbringens zweckmäßig erscheinen lässt, dem Einschreiter die
unterschriebene Bestätigung des Anbringens mit dem Hinweis auftragen, dass
dieses nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen
Frist als zurückgenommen gilt.
Gemäß
Abs. leg. cit kann der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung im
Sinn des Abs. 1 erster Satz bestimmen,
a)
unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an
Abgabenbehörden zugelassen sind,
b)
dass für bestimmte Arten von Anbringen bestimmte Arten der
Datenübertragung ausgeschlossen sind und
c)
welche Unterlagen wie lange vom Einschreiter im Zusammenhang mit bestimmten
Arten der Datenübertragung aufzubewahren sind.
Die mit 12. September 1991 in Kraft getretenen
Verordnung, BGBl 1991/494, in der Fassung BGBl II 2002/395 lautet:
"§
1. Für Anbringen im Sinne des § 86a Abs. 1 erster Satz BAO, die in
Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium
für Finanzen, an den unabhängigen Finanzsenat, an eine
Finanzlandesdirektion, an ein Finanzamt oder an ein Zollamt gerichtet werden,
wird die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes)
zugelassen."
§
2. § 1 gilt nicht für Abgabenerklärungen, für Anzeigen
gemäß
§ 31 Gebührengesetz 1957, für Anträge auf
Rückzahlung, Umbuchung oder Überrechnung sowie für
Zollanmeldungen im Sinne des Zollkodex."
Die Einreichung von Überrechnungsanträgen ist
demnach ausdrücklich von dieser Verordnung ausgenommen.
Wird dennoch ein Überrechnungsantrag via Telefax,
somit auf eine unzulässige Art eingebracht, ist dieser rechtsunwirksam. In
einem solchen Fall liegt daher keine schriftliche Eingabe vor.
Unbestrittenermaßen wurde der Antrag vom 15. Februar
2006 mit Telefax übermittelt und ist daher rechtsunwirksam. Eine
Überrechnung mit Wirkungstag 15. Februar 2006 konnte bzw. durfte
daher nicht erfolgen.
Ein mit Post übermittelter Überrechnungsantrag
wurde mit Wirkungstag 10. April 2006 (Tag der Postaufgabe)
antragsgemäß durchgeführt, konnte daher den bereits verwirkten
Säumniszuschlag nicht mehr rückwirkend beseitigen.
Da somit der Umsatzsteuervorauszahlung 12/2005 zum
Fälligkeitstag kein verrechenbares Guthaben gegenüberstand, erfolgte
die Festsetzung des Säumniszuschlages gemäß
§ 217 Abs.
1 BAO zu Recht, zumal auch diese gesetzliche Bestimmung keine
Schadensersatzregelung betreffend den Schaden des Abgabengläubigers aus
einer verspäteten Abgabenentrichtung darstellt.
Allerdings besteht im Abgabenverfahren kein
Neuerungsverbot. Auf neue Anträge ist daher bei der Berufungsentscheidung
Bedacht zu nehmen, wenn sie vor Wirksamkeit der Berufungsentscheidung
vorgebracht werden.
Wie aus dem Sachverhalt ersichtlich, hat der steuerliche
Vertreter in der mündlichen Verhandlung einen Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO gestellt.
Diese Vorschrift setzt voraus, dass den abgabepflichtigen
kein grobes Verschulden an der Säumnis trifft. Grobes Verschulden fehlt,
wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit
vorliegt.
Ein grobes Verschulden liegt nach Ansicht des
Berufungssenates nicht vor, da der Bw. darauf vertrauen durfte, dass sein
steuerlicher Vertreter, der auch der Vertreter der Vertragspartnerin ist, einen
wirksamen Überrechnungsantrag eingebracht hat, er somit von der
zeitgerechten Tilgung der Abgabenschuld ausgehen konnte. Die Unkenntnis der
Unzulässigkeit der vom steuerlichen Vertreter gewählten Art der
Übermittlung eines Überrechnungsantrages per Fax kann dem Bw.
ebenfalls nicht vorgeworfen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 31.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/3084-W/07
- Stammnummer
- 32876
- Gültig
- 31.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF