Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0802-W/06
Journalisten-Pauschbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0802-W/06vom 31.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufungen des PK, 1090, vertreten durch Taxplan Steuerberatungsgesellschaft
m.b.H, 1220 Wien, Tokiostraße 11/3/38, vom 9. November 2004
gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 9/18/19 Klosterneuburg vom
7. Oktober 2004 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2001 und 2002
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte mit Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2001 und 2001 die Berücksichtigung des
Journalisten-Pauschbetrages.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidungen als
unbegründet abgewiesen, da trotz Ergänzungsersuchen die
angekündigte Bestätigung des Arbeitgebers nicht vorgelegt
wurde.
Dagegen brachte der Bw. einen Vorlageantrag ein und
übermittelte Einkommensteuererklärungen für die betreffenden
Jahre sowie eine Bestätigung des Landeshauptmannes über seine
Tätigkeit als Journalist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs.3 EStG 1988
ist für Werbungskosten, die bei nicht selbständigen Einkünften
erwachsen, ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 132 Euro (2001:
1.800 S) jährlich abzusetzen. Dies gilt nicht, wenn diese Einkünfte
den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs 6 und
§ 57 Abs. 4) begründen. Der Abzug des Pauschbetrages
darf nicht zu einem Verlust aus nichtselbständiger Arbeit führen. Ohne
Anrechnung auf den Pauschbetrag sind abzusetzen:
Werbungskosten
im Sinne des Abs. 1 Z 3 mit Ausnahme der Betriebsratsumlagen
Werbungskosten
im Sinne des Abs. 1 Z 4 und 5
der
Pauschbetrag gemäß Abs. 1 Z 6
dem
Arbeitnehmer für den Werkverkehr erwachsende Kosten (Abs. 1 Z 6 letzter
Satz) und
Werbungskosten
im Sinne des Abs. 2
Gemäß
§ 17 Abs. 4 EStG 1988 kann der
Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten
im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen festlegen.
Für die Streitjahre 2001 und 2002 hat der Bundesminister für Finanzen
von diesem Recht mit den Verordnungen BGBl. Nr. 1993/32 bzw. BGBl II 2001/382,
Gebrauch gemacht.
§ 1 Z. 2 der genannten VO lautet:
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"
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Für nachstehend genannte Gruppen von
Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des
Werbungskostenpauschbetrages gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988
folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses
festgelegt:
4.
Journalisten
7,5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 54.000 S
(2001) bzw. 3.942 Euro
(2002) jährlich.
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§ 2 der genannten Verordnung lautet:
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"
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Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der
Pauschbeträge sind die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien
Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie
ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind
(Bruttobezüge gemäß Kennzahl 210 abzüglich der Bezüge
gemäß Kennzahlen 215 und 220 des amtlichen Lohnzettelvordruckes
L 16). Bei nicht ganzjähriger Tätigkeit sind die sich aus
§ 1 ergebenden Beträge anteilig zu berücksichtigen; hiebei
gelten angefangene Monate als volle Monate. ...
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§ 4 der genannten Verordnung lautet:
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"
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Kostenersätze gemäß
§ 26 EStG 1988 kürzen die jeweiligen
Pauschbeträge, ausgenommen jene nach § 1 Z 9
(Vertreter)
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§ 5 der genannten Verordnung lautet:
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"
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Werden die Pauschbeträge in Anspruch genommen, dann
können daneben keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit
geltend gemacht werden."
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Mit Schreiben des Landeshauptmanns Dr.X vom 1. Oktober
2002 wurde dem Finanzamt bestätigt, dass der Bw. in den Streitjahren beim
LR als Journalist tätig war.
Im gegenständlichen Fall wurden laut den vom
Arbeitgeber übermittelten Lohnzetteln (steuerfreie) Kostenersätze
ausbezahlt. Diese Ersätze (2000: 66.212 S, 2001: 52.117 S (= 3.787,49
Euro), 2002: 4.853,94 Euro) wurden in den nachgereichten Erklärungen nicht
erfasst bzw. abgezogen. Die diesbezüglichen Vorhalte des Finanzamts blieben
unbeantwortet.
Somit hat der Unabhängige Finanzsenat davon
auszugehen, dass der Bw. alle ihm im Zusammenhang mit der Dienstverrichtung
erwachsenden (als Werbungskosten abziehbaren) Aufwendungen (unversteuert)
ersetzt erhält, sodass er keine derartigen Ausgaben bzw. Aufwendungen aus
seinem versteuerten Einkommen zu tragen hat. Gegenteiliges wurde vom Bw. trotz
Vorhalt des Finanzamtes nicht behauptet. Daher kann eine Berücksichtigung
des Journalistenpauschales nicht erfolgen.
Im Ergebnis entspricht der angefochtene Bescheid somit der
Rechtslage, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.
Wien, am 31.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Z 2 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0802-W/06
- Stammnummer
- 32862
- Gültig
- 31.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF