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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0802-W/06

Journalisten-Pauschbetrag

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0802-W/06vom 31.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des PK, 1090, vertreten durch Taxplan Steuerberatungsgesellschaft m.b.H, 1220 Wien, Tokiostraße 11/3/38, vom 9. November 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 9/18/19 Klosterneuburg vom 7. Oktober 2004 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2001 und 2002 entschieden: Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber (Bw.) beantragte mit Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 und 2001 die Berücksichtigung des Journalisten-Pauschbetrages. Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidungen als unbegründet abgewiesen, da trotz Ergänzungsersuchen die angekündigte Bestätigung des Arbeitgebers nicht vorgelegt wurde. Dagegen brachte der Bw. einen Vorlageantrag ein und übermittelte Einkommensteuererklärungen für die betreffenden Jahre sowie eine Bestätigung des Landeshauptmannes über seine Tätigkeit als Journalist. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 16 Abs.3 EStG 1988 ist für Werbungskosten, die bei nicht selbständigen Einkünften erwachsen, ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 132 Euro (2001: 1.800 S) jährlich abzusetzen. Dies gilt nicht, wenn diese Einkünfte den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs 6 und § 57 Abs. 4) begründen. Der Abzug des Pauschbetrages darf nicht zu einem Verlust aus nichtselbständiger Arbeit führen. Ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag sind abzusetzen: Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 3 mit Ausnahme der Betriebsratsumlagen Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 4 und 5 der Pauschbetrag gemäß Abs. 1 Z 6 dem Arbeitnehmer für den Werkverkehr erwachsende Kosten (Abs. 1 Z 6 letzter Satz) und Werbungskosten im Sinne des Abs. 2 Gemäß § 17 Abs. 4 EStG 1988 kann der Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen festlegen. Für die Streitjahre 2001 und 2002 hat der Bundesminister für Finanzen von diesem Recht mit den Verordnungen BGBl. Nr. 1993/32 bzw. BGBl II 2001/382, Gebrauch gemacht. § 1 Z. 2 der genannten VO lautet: | " | Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt: 4. Journalisten 7,5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 54.000 S (2001) bzw. 3.942 Euro (2002) jährlich. |   § 2 der genannten Verordnung lautet: | " | Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschbeträge sind die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind (Bruttobezüge gemäß Kennzahl 210 abzüglich der Bezüge gemäß Kennzahlen 215 und 220 des amtlichen Lohnzettelvordruckes L 16). Bei nicht ganzjähriger Tätigkeit sind die sich aus § 1 ergebenden Beträge anteilig zu berücksichtigen; hiebei gelten angefangene Monate als volle Monate. ... |   | § 4 der genannten Verordnung lautet: | " | Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 kürzen die jeweiligen Pauschbeträge, ausgenommen jene nach § 1 Z 9 (Vertreter) |   | § 5 der genannten Verordnung lautet: | " | Werden die Pauschbeträge in Anspruch genommen, dann können daneben keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden." |   | | | Mit Schreiben des Landeshauptmanns Dr.X vom 1. Oktober 2002 wurde dem Finanzamt bestätigt, dass der Bw. in den Streitjahren beim LR als Journalist tätig war. Im gegenständlichen Fall wurden laut den vom Arbeitgeber übermittelten Lohnzetteln (steuerfreie) Kostenersätze ausbezahlt. Diese Ersätze (2000: 66.212 S, 2001: 52.117 S (= 3.787,49 Euro), 2002: 4.853,94 Euro) wurden in den nachgereichten Erklärungen nicht erfasst bzw. abgezogen. Die diesbezüglichen Vorhalte des Finanzamts blieben unbeantwortet. Somit hat der Unabhängige Finanzsenat davon auszugehen, dass der Bw. alle ihm im Zusammenhang mit der Dienstverrichtung erwachsenden (als Werbungskosten abziehbaren) Aufwendungen (unversteuert) ersetzt erhält, sodass er keine derartigen Ausgaben bzw. Aufwendungen aus seinem versteuerten Einkommen zu tragen hat. Gegenteiliges wurde vom Bw. trotz Vorhalt des Finanzamtes nicht behauptet. Daher kann eine Berücksichtigung des Journalistenpauschales nicht erfolgen. Im Ergebnis entspricht der angefochtene Bescheid somit der Rechtslage, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war. Wien, am 31. Jänner 2008

Normen und Schlagworte

JournalistenpauschaleKostenersätzeJournalistWerbungskosten

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0802-W/06
Stammnummer
32862
Gültig
31.01.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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