Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0458-L/04
Festsetzung von Anspruchszinsen - Einwand der rechtlichen Unrichtigkeit des zugrundeliegenden Einkommensteuerbescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0458-L/04vom 31.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., geb. Datum, Adresse, vertreten
durch Dkfm. Martin WT u. Stb. GmbH, 4320 Perg, Linzer Str. 36, vom
15. September 2003 und vom 24. November 2004 gegen die Bescheide des
Finanzamtes X, vertreten durch Y, vom 8. April 2003 und vom 20. Oktober
2004 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) für den Zeitraum 2000
bis 2001 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Das FinanzamtX setzte mit Bescheid vom 8. April 2003
Anspruchszinsen gemäß
§ 205 BAO für das Jahr 2000 in
Höhe von € 112,72 fest. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2004 wurden
Anspruchszinsen für das Jahr 2001 in Höhe von € 438,58
festgesetzt. In den Berufungen vom 15. September 2003 und vom 24. November 2004
finden sich nur Ausführungen zu der inhaltlichen Unrichtigkeit der
Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001. Es wurde in den Berufungen jedoch ein
Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Dieser Antrag
wurde mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 zurückgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3),
nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge aus
a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung
unterbleibt,
c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder
gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die
Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die
den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen
sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der
Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen
sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für
die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als
fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen
Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus
entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag
der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen
sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens
im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung
zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit
Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des
Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits
gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Gemäß
§ 205 Abs. 4 BAO wird die
Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen
(Nachforderungszinsen) durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen
Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage
für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
Nach dem Normzweck des § 205 BAO gleichen
Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw. -nachteile aus, die für den
Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass für eine bestimmte Abgabe der
Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt - hier für die Einkommensteuer
2000 und 2001 mit Ablauf der Jahre 2000 und 2001 - entsteht, die
Abgabenfestsetzungen aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten - hier mit Bescheiden
vom 8. April 2003 und vom 20. Oktober 2004 - erfolgten.
Der Bestreitung der Anspruchszinsen auf Grund einer
Unrichtigkeit der Einkommensteuerbescheide ist zu entgegnen, dass
Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch der
Einkommensteuerbescheide ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden
sind. Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf
Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende
Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig (vgl. Ritz, BAO-Handbuch,
128). Aus der Konzeption des § 205 BAO folgt, dass jede Nachforderung bzw.
Gutschrift gegebenenfalls einen Anspruchszinsenbescheid auslöst. Es liegt
je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Einer allfälligen Abänderung der
angefochtenen Einkommensteuerbescheide wäre aus der Sicht der
Anspruchsverzinsung dadurch Rechnung zu tragen, dass im Zuge der Entscheidung
über die gegen den Einkommensteuersteuerbescheid gerichteten Berufung ein
an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundener Zinsenbescheid
ergeht bzw. ein Antrag auf Herabsetzung (Nichtfestsetzung) nach § 205 Abs.
6 BAO eingebracht wird. Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Hinweis: Eine Ausseztung der Einhebung gemäß
§ 212 a BAO kommt trotzdem in Betracht (Ritz, BAO-Kommentar, RZ 36 zu
§ 205).
Linz, am 31.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0458-L/04
- Stammnummer
- 32857
- Gültig
- 31.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF