Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1298-W/05
Liegenschaftsbewertung mittels Verkehrswertgutachten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1298-W/05vom 31.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Dr.H., LGasse, vertreten durch
Leonhart & Leonhart, Wirtschaftstreuhand KG, 1070 Wien,
Mariahilferstraße 74 A, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17
betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Bw. Fr. Dr.H., LGasse (im Folgenden Bw. genannt) ist
Facharzt für D in Wien. Durch Erbfall - Tod der Frau EH am 9. 8. 2003 -
wird die Bw. Hauseigentümerin der Liegenschaften WStraße und LG.
Mit der Einkommensteuererklärung des Jahres 2003 wird dem Finanzamt
eine Einnahmen - Ausgabenzusammenstellung übermittelt und dabei für
beide Liegenschaften ein Einnahmenüberschuss i. H. v. € 14.694,17
erklärt. In Beantwortung eines Ersuchens um Ergänzung datiert
mit 2. September 2004 legt die Bw. zwei die Liegenschaften betreffende
Verkehrswertgutachten datiert mit 27. 4. 2004 bzw. mit 4. 5. 2004 des Hrn. Dr.E
vor. Darin ermittelt der Gutachter bezüglich der Liegenschaft
Westbahnstraße 54 einen Verkehrswert i. H. v. € 1.451.000 und
für die Lederergasse 2 einen Verkehrswert i. H. v.
€ 1.527.000.
Mit 17. Mai 2005 ergeht der Einkommensteuerbescheid des
Jahres 2003, in welchem das Finanzamt aufgrund einer selbst durchgeführten
Berechnung den Verkehrswert für die WStr mit € 888.200, und
für die Lgasse mit € 1.441.300 ermittelt und den Berechnungen des
bekämpften Einkommensteuerbescheides zugrunde legt. Mit 20. Juni 2005
erhebt die Bw. das Rechtsmittel der Berufung: Der Bescheid werde
hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung angefochten. Grundsätzlich werde darauf hingewiesen, dass
die Bewertung durch Dr.E eine höchst qualifizierte sei. Das Finanzamt habe
dieser nichts Gleichwertiges entgegenzusetzen. Insbesondere habe das
Finanzamt nicht berücksichtigt, dass bei gleicher Kubatur unter Ausnutzung
der Bauklasse eine wesentlich höhere Bruttogeschoßfläche und
damit eine höhere Nutzfläche der Sachwertberechnung bei einem Neubau
zugrunde gelegt werden müsste. Wenn das Finanzamt die Kubatur als
Berechnungsgrundlage ablehne, müsse sie bei der Gebäudehöhe die
höhere Nutzfläche berücksichtigen. Es sei aber unzulässig,
aus zwei verschiedenen Betrachtungsweisen eine Mischung aller für die Bw.
negativen Elemente herzustellen. Für den Verkehrswert eines Hauses
sei es überdies nicht bedeutungslos, ob das Haus eine Raumhöhe von 2,5
Metern aufweise, oder über eine wesentlich höhere Raumhöhe
verfüge. Es sei heute auch ein gesteigertes Interesse von Mietern
festzustellen, welche Wohnungen mit größerer Höhe bevorzugen.
Auch sei die Zeit vorbei, als im Zuge des Wiederaufbaus nach dem zweiten
Weltkrieg reich gegliederte Fassaden durch sparsame glatte Außenwände
ersetzt werden. Eine aufwändige Stuckatur werde heutzutage geschätzt
und erhöhe somit den Verkehrswert. Auch obliege die Gewichtung aus
Ertragswert und Sachwert der Beurteilung des Gutachters. Ein Gutachten
eines wissenschaftlich hoch qualifizierten Sachverständigen könne
nicht vom Ansatz und in seinen Schlussfolgerungen durch eine weniger fundierte
Aufstellung seitens der Finanzbehörde, ohne eine darüber hinausgehende
Begründung, ersetzt werden. Weiters möchte man noch hinzufügen,
dass in folge des hohen Alters mehrerer Mietparteien in beiden Häusern ein
Potential hinsichtlich einer Steigerung des Ertrages in absehbarer Zeit
vorhanden sei.
Der Berufung werden zwei, beide Liegenschaften betreffende
Stellungnahmen des Sachverständigen beigelegt. In dieser wird (diese
zusammenfassend) ausgeführt:
"Dem Finanzamt
unterläuft bei der Ermittlung des Gebäudewertes ein
grundsätzlicher Fehler:
Es
ist richtig, dass die Raumhöhe der bestehenden Gebäude nicht den
derzeit geltenden Mindestraumhöhen entspricht. Derzeit ist für
Aufenthaltsräume in der BWO § 87, eine Mindesthöhe von 2,5 m
vorgeschrieben, das ergibt eine Geschosshöhe von 2,8
m.
Aber:
Das
Gebäude WStr laut
Flächenwidmungsplan im Bauland IV, Wohngebiet, geschlossene Bauweise.
Für die Bauklasse IV gilt laut BOW eine zulässige
Gebäudehöhe von 16 m bis 21 m. Daraus ergibt sich eine rechnerisch
zulässige Geschossanzahl von 21 m: 2,8 m= 7,5 m. Wenn ich der Argumentation
des Finanzamtes folge, erhalte ich bei einer derzeit bebauten Fläche von
425,33
m
2
(Lgasse 376,72
m
2
)
insgesamt:
425,33
m
2
x 7 = 2.963,31
m
2
(Lgasse 2.637,04
m
2
)
an Bruttogeschossflächen alleine für die
Obergeschosse.
Folge ich dem
Finanzamt weiter, so ergibt sich für die Neuherstellungskosten der
Obergeschosse
2.963,31
m
2
x €
1.900/m
2
= € 5.630.289 (Lgasse
€ 5.010.376).
Bei
Verwendung der gleichen Zahlen wie das Finanzamt für den Keller und das
Dach ergibt sich
|
|
WStr
|
Lgasse
|
Keller:
|
311.389
€
|
-
|
Obergeschosse
|
5.630.289
€
|
5.010.376
€
|
Dach
|
113.880
€
|
58.400
€
|
Gesamt
|
6.055.558
€
|
5.068.776
€
als Wert für die
Neuherstellungskosten.
Unter
Verwendung des gleichen Abminderungsfaktors wie ihn das Finanzamt verwendet hat
ergibt sich ein Bauzeitwert von € 1.774.287,28 also nur um
€ 86.800, das sind 4,7 % niedriger als in meinem Gutachten ausgewiesen
(€ 1.861.092,99). (Lgasse
Bauzeitwert lt. Stellungnahme i. H. v.
€ 1.353.363,19 lt. Gutachten i. H. v. € 1.353.363,19 das
sind € 10.000 niedriger als im ursprünglichen
Gutachten).
Dabei habe ich die
mögliche Ausnutzbarkeit des Dachgeschosses nicht eingerechnet, denn kein
Mensch würde heute ein derartiges Gebäude errichten, ohne das
Dachgeschoss mit auszubauen.
Der gesamte Rechenansatz des
Finanzamtes ist also vom Grundsatz her falsch. Bei einer diesbezüglichen
Berechnung wäre auch der mögliche Ertragswert auf die neue
Nutzfläche hin zu berechnen. Darüber hinaus ergibt eine so angelegte
Berechnung des Neubauwertes nicht das Gleichstück des vorhandenen
Gebäudes. (...)".
Eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen in der
Stellungnahme des Gutachters erfolgte seitens des Finanzamtes nicht, die
Berufung wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung mit 26. Juli 2005
der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 8
EStG 1988 sind bei unentgeltlich erworbenen Gebäuden auf Antrag die
fiktiven Anschaffungskosten im Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbes
(§ 6 Z 9) für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung
oder Substanzverringerung (§§ 7 und 8) anzusetzen.
Nach dem ersten Absatz der verwiesenen Vorschrift des
§ 7 EStG 1988 sind bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder
Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich
erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt
(abnutzbares Anlagevermögen), die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
abzusetzen (Absetzung für Abnutzung), wobei sich die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nach der Gesamtdauer der Verwendung oder
Nutzung bemisst.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 8 lit. e EStG 1988
können bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung dienen, ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich
1,5 % der Bemessungsgrundlage (lit. a bis d) als Absetzung für Abnutzung
geltend gemacht werden.
Mit dieser Vorschrift stellt das Gesetz im Sinne des §
167 Abs. 1 BAO die Vermutung auf, dass die Nutzungsdauer eines Gebäudes,
das der Erzielung von Einkünften aus der im § 2 Abs. 3 Z. 6 EStG 1988
genannten Einkunftsart dient, 66,6 Jahre und nicht weniger beträgt; die
Beweislast für die Widerlegung dieser Vermutung mit der Behauptung des
Vorliegens einer kürzeren Restnutzungsdauer trifft den Steuerpflichtigen,
wobei ein solcher Beweis im Regelfall durch die Vorlage eines
Sachverständigengutachtens zu erbringen ist (siehe etwa die hg.
Erkenntnisse vom 26. November 1991, 91/14/0169, vom 27. Jänner 1994,
92/15/0127, vom 8. August 1996, 92/14/0052, vom 20. November 1996, 94/15/0132,
vom 25. April 2001, 99/13/0221, vom 22. Juni 2001, 2000/13/0175, vom 25.
September 2002, 97/13/0098, vom 9. September 2004, 2002/15/0192, vom 29.
September 2004, 2001/13/0135, und vom 17. November 2004, 2002/14/0042).
Als Bemessungsgrundlage der AfA bestimmt § 16 Abs. 1
Z. 8 lit. a EStG 1988 grundsätzlich die tatsächlichen Anschaffungs-
oder Herstellungskosten, während in lit. b dieser Vorschrift Regelungen zur
Bemessungsgrundlage für den Fall des unentgeltlichen Erwerbs des
Gebäudes getroffen werden. Nach dem ersten Satz dieser Bestimmung ist
diesfalls der gesamte Einheitswert für den letzten Feststellungszeitpunkt
vor dem unentgeltlichen Erwerb zu Grunde zu legen, während nach § 16
Abs. 1 Z. 8 lit. b Satz 2 EStG 1988 auf Antrag auch die fiktiven
Anschaffungskosten im Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbes (§ 6 Z. 9)
anzusetzen sind.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Ermittlung
fiktiver Anschaffungskosten einer bebauten Liegenschaft in langjähriger
Rechtsprechung schon zu den Vorgängergesetzen des Einkommensteuergesetzes
1988 immer wieder ausgesprochen hat, ist diese Ermittlung durch einen
Schätzungsakt vorzunehmen, für dessen Durchführung nähere
gesetzliche Vorschriften nicht bestehen, zumal auf gesetzliche Regelungen,
welchedie Ermittlung des Wertes einer
bebauten Liegenschaft aus den Herstellungskosten des Gebäudes ableiten
(Realschätzungsordnung, RGBl. Nr. 175/1897, Liegenschaftsbewertungsgesetz -
LBG, BGBl. Nr. 150/1992), mangels Tauglichkeit einer solchen Bewertungsgrundlage
für die Beurteilung des steuerrechtlich relevanten Verkehrswertes im Sinne
der fiktiven Anschaffungskosten nicht zurückgegriffen werden kann.
Unter dem im Erkenntnis vom 5. Oktober 1988, 87/13/0075
hervorgehobenen Gesichtspunkt des Fehlens anwendbarer gesetzlicher Vorschriften
zu der bei der Feststellung der fiktiven Anschaffungskosten einzuhaltenden
Vorgangsweise hat der Verwaltungsgerichtshof schon im zuletzt genannten
Erkenntnis und auch in späteren Erkenntnissen anderen
Wertermittlungsmethoden als jener nach dem Ertragswert Aussagekraft für die
Beantwortung der Frage nach den fiktiven Anschaffungskosten - ungeachtet
erkennbarer Präferenz für die Methode der Ertragswertermittlung -
dabei nicht generell abgesprochen (siehe etwa die Erkenntnisse vom 21. Oktober
1993, 92/15/0079, vom 17. Oktober 2001, 2000/13/0157, und vom 19. März
2002, 97/14/0034, und zur Frage der Aufteilung der Wertanteile eines für
eine bebaute Liegenschaft ermittelten Wertes auf Grund und Boden einerseits und
das Gebäude andererseits auch die hg. Erkenntnisse vom 7. September 1990,
86/14/0084, vom 31. Mai 1994, 91/14/0098, vom 20. Februar 1998, 96/15/0086, Slg.
N.F. Nr. 7.254/F, vom 23. April 1998, 96/15/0063, vom 4. Juni 2003, 99/13/0238,
und vom 29. Oktober 2003, 2000/13/0088).
Die Tauglichkeit der Wertermittlung nach dem Ertragswert
wurde vom Verwaltungsgerichtshof in der angeführten Judikatur wiederholt
bejaht und findet sich auch im Schrifttum bestätigt (siehe Doralt/Mayr,
EStG6, § 6 Tz 109, Lenneis, ÖStZ 1998, 572 ff, und ÖStZ 1999, 590
ff - die gegenteiligen Darlegungen von Stingl/Rauscher in ÖStZ 1999, 505
ff, und ÖStZ 2000, 140 ff, überzeugen nicht, weil sie die eindeutigen
Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 29. Oktober 1974,
1411/74, Slg. N.F. Nr. 4.747/F, negieren wollen).
Die Schlüssigkeit der Sachgrundlagenermittlung im
Sinne der Widerspruchsfreiheit ihrer Ergebnisse zu den Denkgesetzen und zur
allgemeinen Lebenserfahrung bildet im Zusammenhalt mit der Erfüllung der
behördlichen Obliegenheit zur ausreichenden Sachverhaltsermittlung und zur
Wahrung der Parteienrechte des Steuerpflichtigen generell den Maßstab, vor
dem die der rechtlichen Beurteilung des Bescheides zu Grunde gelegten
Sachverhaltsfeststellungen zu bestehen haben, zu denen auch das betragliche
Ausmaß des auf der Basis der gesetzlichen Bestimmungen anzunehmenden
Wertverzehrs eines bestimmten Wirtschaftsgutes zählt.
Ist die Feststellung des abgabenrechtlich erheblichen
Sachverhaltes durch einen Akt der Schätzung vorzunehmen, was bei der
Ermittlung fiktiver Anschaffungskosten regelmäßig der Fall ist (siehe
die bereits angeführten Erkenntnisse vom 5. Oktober 1988, 87/13/0075, vom
21. Oktober 1993, 92/15/0079, vom 27. Jänner 1994, 92/15/0127, vom 20. Juli
1999, 98/13/0109, 0158, Slg. N.F. Nr. 7.428/F, und vom 17. Oktober 2001,
2000/13/0157), dann obliegt den Abgabenbehörden die Beachtung der
Grundsätze, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner zur Bestimmung des
§ 184 BAO ergangenen Judikatur erarbeitet hat. Hiezu zählt die
Verpflichtung der Behörde zur Wahl jener (gegebenenfalls auch mit anderen
Methoden kombinierten) Schätzungsmethode, die im konkreten Einzelfall das
Ziel der größtmöglichen Annäherung an die Wirklichkeit am
besten erreichen kann, die Verpflichtung zur Auseinandersetzung mit relevanten
Behauptungen des Steuerpflichtigen, zur Wahrung des Parteiengehörs und zur
ausreichenden Begründung aller Schätzungsergebnisse (siehe die bei
Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar2, Tz 12 und Tz 20f zu § 184 BAO,
wiedergegebenen Nachweise).
Für die Lgasse ergibt die Schätzung des
Gutachters der Bw. einen Verkehrswert in Höhe von € 1.527.000
(Ertragswert i. H. v. € 1.421.000, Sachwert i. H. v.
€ 1.330.000). Die Berechnungen des Finanzamtes ermitteln den
Verkehrswert i. H. € 1.441.300 bei einem Ertragswert i. H. v.
€ 1.559.249 und einem Sachwert i. H. v.
€ 969.400. Für die WStr ergibt die Schätzung des
Gutachters der Bw. einen Verkehrswert in Höhe von € 1.451.000
(Ertragswert i. H. v. € 835.000, Sachwert i. H. v.
€ 1.750.000). Die Berechnungen des Finanzamtes ermitteln den
Verkehrswert von 888.200 bei einem Ertragswert i. H. v. € 828.576 und einem
Sachwert i. H. v. € 1.126.605.
Als strittig angesehen gilt die Höhe des Ansatzes der
fiktiven Anschaffungskosten für beide oben erwähnte Liegenschaften,
wobei sowohl das Finanzamt als auch der Gutachter den maßgeblichen Wert
der Liegenschaften unter Berücksichtigung der Sachwerte und der
Ertragswerte ermittelt. Auch bestehen über die Höhe des
Abschreibungssatzes von 2 % mit Hinweis beider Parteien auf die
Verwaltungspraxis Einigkeit. Beide Gebäude sind vor dem Jahre 1900 (1893
bzw. 1897) errichtet worden, somit vor dem Jahre 1915 (EStR)
erbaut. Beide Parteien legen ihrer Berechnung eine technische Lebensdauer
von 150 Jahren zugrunde. Der Bodenwert wird in beiden Berechnungen
jeweils mit € 606 pro Quadratmeter berücksichtigt. Auch
das Finanzamt bedient sich bei der Ermittlung der Sachwerte der
Neuherstellungskosten lt. den Richtwerten für Wohnbaukosten für das
Jahr 2003, das sind für Wien € 1.900 pro Quadratmeter
(€ 413,5 je Kubikmeter).
Die unterschiedlichen Schätzungsergebnisse resultieren
aus zwei Faktoren. Zum einen vertritt das Finanzamt die Auffassung, dass
die vom Gutachter durchgeführte Mittelung des Ertragswertes mit dem
Sachwert zugunsten einer für beide Liegenschaften verstärkten
Berücksichtigung des Ertragswertes (4 : 1) abzuändern sei. Der
bekämpfte Bescheid liefert für diese Auffassung zwar keine
Begründung, es zeigen jedoch die Berechnungen des Finanzamtes (!) bei der
WStr zwischen dem Ertragswert und dem Sachwert eine 36 prozentige
(EW < SW) und bei der Lgasse eine
(-) 37,8 prozentige Abweichung (EW > SW).
Zum anderen ergeben sich Schätzungsunterschiede
daraus, dass der Berechnung des Neubauwertes von Seiten des Finanzamtes die
Nettogrundrissfläche (Quadratmeter) Berücksichtigung findet, die
Berechnungen des Gutachters der Bw. die vorhandene Kubatur (Kubikmeter) ihren
Überlegungen zugrunde legen.
Diesbezüglich hat der Gutachter in seiner dem
Finanzamt zugegangenen Stellungnahme darauf hingewiesen, dass wenn das Finanzamt
beabsichtige, nicht die tatsächlich vorhandene Kubatur der Bewertung
zugrunde zu legen, woraus sich eine exakte Neuherstellung des bestehenden
Gebäudes ergeben würde, sondern statt dessen die Errichtungskosten je
Quadratmeter, jedenfalls auch auf die nach den Bebauungsbestimmungen maximal
zulässige Gebäudefläche abzustellen sei. Würde man
aus beiden Bewertungsmöglichkeiten die für die Bw. jeweils
ungünstigeren Berechnungsbestandteile herauszunehmen wäre das, nach
Ansicht der Bw. unzulässig. Diese Betrachtung erscheint auch dem
UFS als schlüssig: Das Finanzamt begründet ihre Vorgangsweise
einer asymmetrisch durchgeführten Verteilung zwischen Sachwert und
Ertragswert rechnerisch damit, dass in
seine Berechnungen prozentuelle
Abweichungen zwischen Ertragswert und Sachwert zutage getreten seien. Auch diese
Überlegung erscheint nicht schlüssig. Schließlich haben die
Berechnungen des Gutachters der Bw. bei der Lgasse einen Verkehrswert in
Höhe von € 1.527.000 (Ertragswert i. H. v. € 1.421.000,
Sachwert i. H. v. € 1.330.000) ergeben. Daraus ergibt sich, dass in
den Berechnungen der Bw. die von Seiten des Finanzamtes rechnerisch
dargestellten Abweichungen zwischen Ertragswert und Sachwert nicht gegeben
waren. Eine von Seiten des Finanzamtes durchgeführte Verschiebung des
Aufteilungsverhältnisses zugunsten der Ertragswerte lässt sich damit
inhaltlich nachvollziehbar nicht begründen.
Auch die von der Bw. vorgebrachte Einwendung gegen die
Berechnung des Finanzamtes, wonach die Bewertung obiger Liegenschaften mit
Ansatz der Kubaturwerte unzulässig seien, und eine Flächenbewertung
auf das Ausmaß der bestehenden Gebäudeflächen durchzuführen
sei, erscheinen durchaus nachvollziehbar. Ziel jeder Bewertung ist die exakte
Abbildung und Berücksichtigung der Bestandsverhältnisse der zu
bewertenden Liegenschaft. Obige Liegenschaften wurden in der zur
Jahrhundertwende üblichen Gebäudehöhe errichtet und verfügen
daher über eine gegenüber den moderneren Gebäuden erhöhte
Kubatur.
Nun hat der Gutachter in der dem Finanzamt
übermittelten Stellungnahme auch darauf hingewiesen, dass die auf gleicher
Basis des Finanzamtes ermittelten Neuherstellungskosten (ohne
Berücksichtigung eines dabei möglichen Dachausbaues) unter der Annahme
der maximalen Bebaubarkeit bereits nahezu die gleichen (Lgasse um 10.000 €
niedriger als im Gutachten) Verkehrswerte ergeben würde (Abweichung WStr
4,7 %). Bei Neuherstellungskosten - beide Parteien ermitteln die
Neuherstellungskosten zur Feststellung der Sachwerte für obige
Liegenschaften - in der hier maßgeblichen Höhe von vier bzw fünf
Millionen Euro erscheinen diese Abweichungen mit Hinweis darauf, dass es sich
sowohl von Seiten des Finanzamtes als auch von Seiten der Bw. um
Schätzungswerte handelt in der Tatsache der Schätzung begründet,
und hinsichtlich der Höhe gesamt, als auch hinsichtlich des prozentuellen
Ausmaßes vernachlässigbar. Dem Finanzamt ist es also gesamt
gesehen nicht gelungen, die Ansätze des Gutachters der Bw. in den beiden
übermittelten Gutachten schlüssig zu widerlegen. Soll einem Gutachten
eines Bausachverständigen durch das Finanzamt nicht gefolgt werden, so ist
in der Regel ein Gegengutachten eines anderen Sachverständigen einzuholen
(VwGH 30. 4. 85; 84/14/0175). Die Berechnungen des Finanzamtes erfüllen in
der vorgelegten Art die Anforderungen an ein Schätzungsgutachten eines
Sachverständigen nicht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung errechnen
sich wie folgt:
Die Einkommensteuer des Jahres 2003 errechnet sich wie
folgt (Beträge in €):
|
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
|
|
-4.295,05
|
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:
|
|
|
Magistrat der Stadt
Wien
|
32.938,01
|
|
Ärztekammer Wien -
Wohlfahrtsfonds
|
303,78
|
|
Pauschbetrag für Werbungskosten
|
-132,00
|
|
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:
|
|
33.109,79
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
|
|
17.155,00
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
|
45.970,61
|
Sonderausgaben
|
-200,20
|
|
|
-75,00
|
|
Einkommen
|
|
45.695,41
|
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
|
15.063,72
|
Alleinerzieherabsetzbetrag
|
|
-364,00
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
|
-291,00
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
|
-54,00
|
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
|
|
14.354,72
|
|
|
|
Anrechenbare Lohnsteuer
|
|
-9.600,70
|
Festgesetzte Einkommensteuer
|
|
5.101,67
Wien, am
31. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1298-W/05
- Stammnummer
- 32856
- Gültig
- 31.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF