Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0428-L/02
Aussetzung der Einhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0428-L/02vom 31.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Dr. H, vom
9. Dezember 1998 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wels vom
6. November 1998 betreffend Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a
BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber wurde mit Haftungsbescheid vom
28.9.1998 gem. §§ 9 und 80 BAO für die aushaftenden
Abgabenschuldigkeiten der W im Ausmaß von ATS 3.583.450,40 (€
260.419,50) in Anspruch genommen.
Gegen den Haftungsbescheid wurde mit Schriftsatz vom
2.11.1998 Berufung erhoben. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Aussetzung der
Einhebung gem. § 212a BAO gestellt.
Mit Bescheid vom 6.11.1998 wies das Finanzamt den Antrag
auf Aussetzung der Einhebung ab. Die Aussetzung der Einhebung sei nicht zu
bewilligen, insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend
erscheine. Dies sei nach Aktenlage gegeben.
Im Berufungsschriftsatz vom 9.12.1998 wurde
ausgeführt, dass sich die Begründung des angefochtenen Bescheides in
der Wiedergabe des Gesetzestextes erschöpfe. Mit keinem Wort gehe der
angefochtene Bescheid auf den komplexen Sachverhalt, den zugrunde liegenden
Bescheid und die dagegen erhobene Berufung ein. Die Entscheidung des Finanzamtes
sei nicht nachvollziehbar.
Das Finanzamt wies in der weiteren Folge die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 2.3.1999 als unbegründet ab. Auf Grund der
Feststellungen anlässlich der UVA-Prüfung, der zahlreichen
Rechtsmittel, die bisher abschlägig beschieden worden seien, sowie auf
Grund der tatsächlichen Verhältnisse, könne nicht verborgen
geblieben sein, dass nach menschlichem Ermessen mit einer stattgebenden
Erledigung der Berufung nicht gerechnet werden könne.
Im Vorlageantrag vom 10.3.1999 wurde ergänzend
vorgebracht, dass die Berufungsvorentscheidung keine Begründung enthalte.
Die Abgabenbehörde gehe, wie beim Erstbescheid, in keinerlei Weise auf den
komplexen Sachverhalt ein; auch nicht auf die Begründung der Berufung gegen
den Haftungsbescheid. Die Berufungsvorentscheidung sei daher wie die
Erstentscheidung nicht nachvollziehbar.
Mit Berufungsentscheidung vom 30.1.2008, GZ RV/0343-L/02
wurde die Berufung gegen den Haftungsbescheid vom Unabhängigen Finanzsenat
als unbegründet abgewiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung
einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung
einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen
Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein
Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch
im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung
tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Anträge auf Aussetzung der Einhebung können
gemäß
§ 212 a Abs. 3 BAO bis zur Entscheidung über die
damit in Zusammenhang stehende Berufung gestellt werden.
Gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung
einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit
Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 293 BAO). Der Ablauf der
Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung ergehenden (Abs.
1)
a) Berufungsvorentscheidung
b) Berufungsentscheidung
c) anderen
das Berufungsverfahren abschießenden Erledigung zu verfügen.
Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des
Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche
Antragstellung im Fall der Einbringung eines Antrages auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz § 276 Abs.2 BAO)
nicht aus.
Da gemäß
§ 212a Abs. 3 BAO Anträge auf
Aussetzung der Einhebung von Abgaben nur bis zur Entscheidung über die
damit in Zusammenhang stehende Berufung gestellt werden dürfen, war die
Berufung abzuweisen, da über die zugrunde liegende Berufung bereits mit
Berufungsentscheidung vom 30.1.2008, GZ. RV/0343-L/02 abgesprochen wurde und ein
nach Berufungserledigung noch unerledigter Aussetzungsantrag als
unbegründet abzuweisen ist. (s. VwGH 3.10.1996, 96/16/0200; 6.7.2006,
2006/15/0139 und beispielsweise UFS RV/2798-W/06).
Diese Rechtsfolge ergibt sich auch aus § 212a Abs. 5
BAO, wonach im Falle einer bereits bewilligten Aussetzung der Einhebung nach
Erledigung der Berufung zwingend der Ablauf zu verfügen ist.
Darüber hinaus kann nach der höchstgerichtlichen
Rechtsprechung ein Bescheid, der eine beantragte Aussetzung der Einhebung
verweigert, außerdem ab dem Zeitpunkt, zu dem über die Berufung, von
deren Erledigung die Höhe der Abgabe, deren Aussetzung beantragt wurde,
unmittelbar oder mittelbar abhing, bereits abgesprochen ist, den
Abgabepflichtigen nicht mehr in seinen subjektiven Rechten verletzen.
Somit war aber spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 31.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0428-L/02
- Stammnummer
- 32851
- Gültig
- 31.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF