Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0743-L/06
1. Mittelpunkt der Lebensinteressen eines bosnischen Gastarbeiters. 2. Deutschkurs für Ausländer - keine Berufsausbildung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0743-L/06vom 30.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 20. Juni 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 7. Juni 2006 betreffend Abweisung eines
Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. Oktober 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Staatsbürger von
Bosnien-Herzegowina und bereits seit vielen Jahren in Österreich
berufstätig, sein Familienwohnsitz ist in Bosnien-Herzegowina. Sein Sohn P,
geboren am xx, verfügt seit Oktober 2004 über eine
Aufenthaltserlaubnis in Österreich für Zwecke der Ausbildung
gemäß
§ 7 FRG. Im Mai 2006 stellte der Berufungswerber
einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für seinen Sohn P
rückwirkend ab Oktober 2004. Das Finanzamt wies mit Bescheid vom 7.6.2006
den Antrag ab und begründete dies einerseits damit, dass ausländische
Studenten, die nur eine Aufenthaltsbewilligung als "Studierende gem.
§ 8 NAG" ab 1.1.2006, früher § 7 FRG, hätten,
keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, da sie sich nur zu
Ausbildungszwecken vorübergehend in Österreich aufhalten, andererseits
damit, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Familie nicht in
Österreich, sondern im Ausland gelegen sei, und dass der Sohn zunächst
auch nur außerordentlich Studierender gewesen sei.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der
Berufungswerber sinngemäß aus: Die Einstellung der Familienbeihilfe
verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Aus seiner Beschäftigung
würden Beiträge an den FLAF gezahlt. Er und seine Kinder verfügen
über eine rechtmäßige Aufenthaltsbewilligung in Österreich
und es sei sachlich nicht begründbar, dass er vom Familienbeihilfenbezug
ausgeschlossen sei. Es würden auch keine Übergangsbestimmungen
für derartige Härten geschaffen. Außerdem hätte er ab
Oktober 2004 um Familienbeihilfe angesucht, die Gesetzesnovelle bestehe erst
seit 2006. Zumindest bis 31.12.2005 hätte er daher Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens wurde dem
Berufungswerber mittels Vorhalt mitgeteilt, dass auf Grund des Umstandes, dass
seine Ehefrau und die anderen Kinder in Bosnien leben, anzunehmen sei, dass er
auch den Mittelpunkt der Lebensinteressen dort habe, und ihm aus diesem Grund
die Fragen gestellt, wie oft er den Familienwohnsitz aufsuche, ob er dort mit
seiner Familie lebe, dort einen Besitz habe, ob er nach Beendigung seiner Arbeit
in Österreich plane, dorthin zurückzukehren, oder ob er den dortigen
Wohnsitz aufgeben wolle und mit seiner Familie nach Österreich ziehen
wolle.
Der Vorhalt wurde vom Berufungswerber nicht mehr
beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgende gesetzlichen Regelungen sind für den
gegenständlichen Fall von Bedeutung:
Nach § 2 Abs. 1 FLAG 1967 haben Anspruch auf
Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, für Kinder, die die nachfolgend
angeführten Voraussetzungen erfüllen. Unter anderem besteht nach lit.b
dieser Gesetzesstelle der Anspruch für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist.
Nach § 2 Abs. 8 FLAG 1967 haben Personen nur
dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der
Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und sich die Kinder ständig im
Bundesgebiet aufhalten. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen
in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen
Beziehungen hat.
Für Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, legt § 3 FLAG 1967 darüber hinaus noch
folgende gesonderten Voraussetzungen fest: Nach Absatz 1 dieser
Gesetzesstelle in der seit 1.1.2006 geltenden Fassung haben solche Personen nur
dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9
des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in
Österreich aufhalten. Nach Absatz 2 besteht der Anspruch für Kinder,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Zu prüfen war zunächst, ob der Berufungswerber,
der bosnischer Staatsbürger ist, seit Jahren in Österreich
beschäftigt ist und seinen Familienwohnsitz weiterhin in
Bosnien-Herzegowina hat, im Sinn der zitierten gesetzlichen Regelungen Anspruch
auf Familienbeihilfe haben kann, wobei insbesondere die in § 2
Abs. 8 leg.cit. normierte Voraussetzung, dass sein Mittelpunkt der
Lebensinteressen im Bundesgebiet sein muss, in Zweifel stand.
Nach der ständigen Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 30.1.1990, 89/14/0054 u.a.) wird zur
Legaldefinition, wonach für die Feststellung, wo eine Person den
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, die engeren persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen den Ausschlag geben, folgendes ausgeführt:
Unter persönlichen Beziehungen zu einem Land sind all jene zu verstehen,
die jemand aus in seiner Person liegenden Gründen aufgrund der Geburt, der
Staatsangehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen
religiöser und kultureller Art, mit anderen Worten nach allen
Umständen, die den eigentlichen Sinn des Lebens ausmachen, an ein
bestimmtes Land binden, während den wirtschaftlichen Beziehungen nur eine
weitergehenden Zwecken dienende Funktion zukommt. Bei verheirateten Personen mit
gemeinsamen Haushalt wird daher der Mittelpunkt der Lebensinteressen an dem Ort
sein, an dem sich die Familie aufhält. Bei getrennter Haushaltsführung
kommt es auf die Umstände der Lebensführung an, wie etwa eine eigene
Wohnung, gesellschaftliche Bindungen und auf objektive und subjektive
Beziehungen.
Im Zweifel wird ein Vergleich zwischen den Beziehungen zu
den in Frage kommenden Staaten zu ziehen sein. § 2 Abs. 8 FLAG
1967 fordert weder, dass die Beziehungen ausschließlich Österreich
gelten, noch dass die Absicht besteht, den Mittelpunkt der Lebensinteressen
für immer im Bundesgebiet zu behalten. Wohl wird jedoch nach der
Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes den persönlichen Beziehungen
ein gewisses Übergewicht über die wirtschaftlichen Beziehungen
eingeräumt.
Der Berufungswerber hat zwar die Fragen, die ihm im Rahmen
des Berufungsverfahrens zu seinen persönlichen Beziehungen bzw. in
Zusammenhang mit seinem Familienwohnsitz gestellt wurden, unbeantwortet
gelassen. Festgestellt konnte jedoch werden, dass der Berufungswerber in seinen
Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen der letzten
Jahre stets Aufwendungen für regelmäßige Familienheimfahrten als
Werbungskosten geltend gemacht hat und diese von der Abgabenbehörde auch
anerkannt wurden, woraus der Schluss zu ziehen war, dass er mit seiner in
Bosnien verbliebenen Ehegattin in aufrechter Ehe lebt und sich auch seine
sonstigen familiären Beziehungen - es leben zwei weitere Kinder in Bosnien
- zur Gänze dort abspielen. Der Berufungswerber hat auch in all den Jahren
seiner beruflichen Tätigkeit niemals den Versuch unternommen, seinen
Familienwohnsitz nach Österreich zu verlegen, und es liegen auch keine
sonstigen Anhaltspunkte vor, die den Schluss zulassen würden, dass seine
persönlichen Beziehungen zu Österreich stärker wären als zu
seinem Heimatstaat, da ihn offensichtlich an Österreich mit Ausnahme seiner
Arbeit - jedenfalls im Berufungszeitraum - nichts gebunden hat. Nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates liegt bei einer derartigen Sachlage der
Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht im Bundesgebiet, sodass der
Berufungswerber allein aus diesem Grund keine Anspruchsberechtigung für die
Gewährung von Familienbeihilfe haben konnte.
Auch aus den Berufungsausführungen ergeben sich keine
Hinweise, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, bringt der
Berufungswerber doch lediglich Einwendungen gegen die mit 1.1.2006 erfolgte
Neuregelung des § 3 FLAG 1967 vor, wonach ab diesem Zeitpunkt
überdies der Anspruch auf Familienbeihilfe an das Vorliegen einer
Aufenthaltsberechtigung nach den §§ 8 und 9 des Niederlassungs-
und Aufenthaltsgesetzes geknüpft ist. Wenn er vermeint, dass zumindest bis
zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hätte, so
sprechen die zuvor getroffenen Feststellungen dagegen.
Unabhängig von diesen Ausführungen ist weiters
auch zum Sohn P , der nach dem Antrag des Berufungswerbers
anspruchsvermittelndes Kind sein sollte, Folgendes festzustellen:
Wie aus den eingereichten Unterlagen zu ersehen ist, war
der Sohn zunächst lediglich als außerordentlicher Hörer an der
Universität, belegte dort die Lehrveranstaltungen "Deutsch als
Fremdsprache" und legte die für eine Anmeldung als ordentlich Studierender
erforderliche Prüfung am 16.1.2006 ab. Nach der oben zitierten gesetzlichen
Regelung des § 2 Abs. 1 lit.b FLAG 1967 vermitteln
volljährige Kinder nur dann einen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
sich in Berufsausbildung befinden.
Nun spricht zunächst die Meldung als
außerordentlicher Hörer dagegen, dass der Sohn in dieser Zeit als
Studierender an einer "in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992
genannten Einrichtung" angesehen werden kann. Im Übrigen ist der Begriff
der Berufsausbildung im Gesetz nicht näher umschrieben, nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter diesen Begriff aber
jedenfalls alle Arten schulischer und kursmäßiger Ausbildung zu
zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für
das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Ziel einer
Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung
eines angestrebten Berufes zu erlangen. Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf
eine Berufsausbildung gerichteten Veranstaltungen kann dagegen nicht als
Berufsausbildung gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung
für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder
nützlich ist.
Mit der Aneignung von Deutschkenntnissen im Allgemeinen
werden nun keine spezifischen beruflichen Kenntnisse erworben und der Besuch
einzelner derartiger Kurse kann nicht als Berufsausbildung gewertet werden, wenn
er nicht im Rahmen eines ordentlichen Studiums erfolgt. Die Lehrveranstaltungen
"Deutsch als Fremdsprache" sind auch nicht Teil des nachfolgend begonnenen
Studiums der Wirtschaftswissenschaften und können nicht als Einheit
zusammen mit diesem angesehen werden. Schließlich ist auch die Zeitdauer
für diese Lehrveranstaltungen (je sechs Semesterstunden für die
Grundstufe I und Grundstufe II) nicht von solcher Intensität, dass sie dem
Zeitaufwand für eine Berufsausbildung entsprechen würde.
Ungeachtet der zuvor getroffenen Feststellungen, dass der
Berufungswerber selbst nicht die Voraussetzungen als Anspruchsberechtigter
für die Gewährung von Familienbeihilfe erfüllt, lagen auch beim
Sohn für die Zeit vor Beginn des ordentlichen Studiums deshalb keine
Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe vor, da er
nicht in Berufsausbildung im Sinn der gesetzlichen Regelung stand.
Damit ist den Einwendungen in der Berufung auch durch diese
Feststellungen die Grundlage entzogen. Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 30.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0743-L/06
- Stammnummer
- 32841
- Gültig
- 30.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF