Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0421-W/06
Berücksichtigung des Hausbesorgerpauschales
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0421-W/06vom 30.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zur Berufsgruppe der Hausbesorger gehören nur Personen, die dem Hausbesorgergesetz (BGBL. Nr. 16/1970 idgF) unterliegen und deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2000 abgeschlossen wurde. Nur diesen Personen steht das Hausbesorgerpauschale ( Werbungskostenpauschale gemäß § 1 Z. 7 der Verordnung BMF, BGBl. II Nr. 2001/382) zu, nicht jedoch dem als Karenzvertretung für seine Frau tätig gewesenen Bw.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des DD, 1090, vom 17. März 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9/18/19 Klosterneuburg vom
14. März 2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
für das Jahr 2004 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgabe sind der Berufungsvorentscheidung vom 20. Mai 2005 zu
entnehmen, die insofern einen Teil dieses Bescheidspruches darstellt.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (im folgenden Bw.), der im
berufungsgegenständlichen Jahr neben einer anderen nichtselbständigen
Tätigkeit auch als Hausbesorger (als Karenzvertretung für seine Frau
vom 1.4.2004 bis 31.3.2005) tätig war, brachte am 17. März 2005
eine Berufung ein, worin er vorbrachte, dass bei der Einkommensteuer 2004 der
Kredit nicht als Sonderausgabe geltend gemacht worden sei und um dessen
Berücksichtigung ersucht wurde. Das Finanzamt richtete am 23. März
2005 einen Vorhalt an den Bw., worin er aufgefordert wurde, den
Verwendungsnachweis des Kredites vorzulegen.
Daraufhin brachte der Bw. am 22. April 2005 eine
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2004 ein, worin er neben der Berücksichtigung des
Alleinverdienerabsetzbetrages auch die Berücksichtigung des
Hausbesorgerpauschales beantragte. Das Finanzamt erließ am 20. Mai 2005
eine Berufungsvorentscheidung, womit der Einkommensteuerbescheid
abgeändert, der Alleinverdienerabsetzbetrag gewährt und der
Kirchenbeitrag im Höchstausmaß berücksichtigt wurde. Die
Begründung dazu lautete:
"Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und
Religionsgemeinschaften können höchstens im Ausmaß von 75 €
als Sonderausgabe berücksichtigt werden (§ 18 Abs.1 Z.5 EStG
1988).
Die Aufwendungen für außergewöhnliche
Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht
berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt in Höhe von 1.643,39
€ nicht übersteigen.
Mit Ergänzungsersuchen vom 23.4.2005 wurde um
Verwendungsnachweis des Kredites ersucht. Als Frist zur Beantwortung wurde der
2.5.2005 vorgemerkt. Da bis dato keine Antwort bzw. Unterlagen beim ho.
Finanzamt eingelangt sind, mußten die Kreditrückzahlungen
unberücksichtigt bleiben.
Das Hausbesorgerpauschale kann nur für Personen, die
dem Hausbesorgergesetz (= alte Hausbesorgerverträge) unterliegen,
berücksichtigt werden. Da sie kein Hausbesorger im Sinne des
Hausbesorgergesetzes sind, kann das Hausbesorgerpauschale nicht
berücksichtigt werden".
Dagegen brachte der Bw. einen Vorlageantrag mit folgender
Begründung ein: "15 % Hausbesorgerpauschale - Geb.verw. HH"
Über
die Berufung wurde erwogen:
1)
Hausbesorgerpauschale:
Auf Grund des § 17 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes
1988 sowie der dazugehörigen Verordnung BGBl II 2001/382 des
Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter
Berufsgruppen (§ 1 Z. 7) werden anstelle des
Werbungskostenpauschbetrages gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988
folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses
festgelegt:
"....7. Hausbesorger
15 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 3.504 Euro
jährlich."
Zu der Berufsgruppe der Hausbesorger gehören nur
Personen, die dem Hausbesorgergesetz (BGBl. Nr. 16/1970 idgF) unterliegen und
deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2000 abgeschlossen wurde (§ 31
Abs. 5 Hausbesorgergesetz). Arbeitnehmer, welche nach dem 30. Juni 2000 ein
Dienstverhältnis als Hausbesorger begründet haben, sind daher von der
Verordnung des BM für Finanzen über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für Werbungskosten von angehörigen bestimmter
Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001. ausgenommen und können demnach
Werbungskosten nur in tatsächlicher Höhe geltend machen.
Nicht als Hausbesorger gelten Portiere, Schulwarte und
andere Personen, auch wenn sie Tätigkeiten verrichten, die der eines
Hausbesorgers ähnlich sind.
Das Hausbesorgergesetz wurde mit Wirkung 1.7.2000 ersatzlos
aufgehoben. Das Werbungskostenpauschale gemäß
§ 1 Z 7 der
Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für
Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen BGBl. Nr. 32/1993
steht nur Hausbesorgern zu, die nach wie vor den Vorschriften des
Hausbesorgergesetztes (HBG) unterliegen. Im HBG werden als Hausbesorger Personen
bezeichnet, die sowohl die Reinhaltung als auch die Wartung und Beaufsichtigung
eines Hauses im Auftrag des Hauseigentümers gegen Entgelt zu verrichten
haben, wobei für den Hausbesorger auch die Verpflichtung besteht, bestimmte
Aufwendungen aus dem Entgelt zu tragen. Diese Aufwendungen rechtfertigen das
besondere Werbungskostenpauschale im Sinne der Verordnung.
"Neue Hausbesorger", die nicht dem Hausbesorgergesetz
unterliegen, können dieses Pauschale nicht mehr beanspruchen, die
Aufwendungen sind daher nachzuweisen.
Im vorliegenden Fall war der Bw. als Karenzvertretung
für seine Frau tätig und unterliegt unbestrittenermaßen nicht
dem Hausbesorgergesetz. Folglich steht ihm das genannte Werbungskostenpauschale
nicht zu.
2)
Kreditrückzahlung:
Der Verwendungszweck des Kredites wurde nicht nachgewiesen.
Daher konnte keine steuerliche Berücksichtigung des Kredites erfolgen.
Diesbezüglich wird auch auf die Begründung in der
Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 30.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Z 7 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
- Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0421-W/06
- Stammnummer
- 32830
- Gültig
- 30.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF