Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0567-I/02
Erhöhte Familienbeihilfe wegen allergischem Asthma bronchiale
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0567-I/02vom 24.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einem allergischen Asthma bronchiale und einem vom Bundessozialamt festgestellten Grad der Behinderung von 30 % liegt keine erhebliche Behinderung im Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 14.10.2002 betreffend erhöhte
Familienbeihilfe entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. beantragte am 31. Mai 2002 beim Finanzamt Innsbruck
die erhöhte Familienbeihilfe rückwirkend ab Mai 1998 für ihren
Sohn S.V. Vom Gesundheitsamt der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck wurde ein Grad
der Behinderung von "ca.60 %" bescheinigt , wobei Asthma bronchiale
bei div. Allergien diagnostiziert wurde.
Die Amtsärztin der BH Innsbruck verwies in ihrer
Bestätigung auf eine von Dr. H.W. ausgestellte Bescheinigung, in der S.V.
ein Grad der Behinderung von 60 % attestiert wird. Dr. H.W. diagnostizierte
folgende Leiden : Heuschnupfen mit nachgewiesener Gräser- und
Frühblüherpollenallergie, seit 2002 auch anstrengungsinduziertes
Asthma bronchiale mit der Notwendigkeit einer inhalativen
Behandlung.
In der Folge veranlasste die Vorinstanz die Untersuchung
des Sohnes der Bw. durch das Bundessozialamt Innsbruck. Das Bundessozialamt
Innsbruck bescheinigte in seiner Stellungnahme vom 3.9.2002 einen Grad der
Behinderung von 30 % (Diagnose: schwerer Fall eines Asthma bronchiale ohne
dauernde Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens mit ev. geringgradiger
pulmonaler Funktionsstörung). Der angeführten Stellungnahme liegt das
von Dr. B.N. am 23.8.2002 erstellte lungenfachärztliche Gutachten zu
Grunde.
Da das angeführte fachärztliche Gutachten der Bw.
und der Amtspartei bekannt ist, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
Wiedergabe dieses umfangreichen Gutachtens verzichtet.
Mit Bescheid vom 14.10.2002 wies das Finanzamt den Antrag
als unbegründet ab und verwies auf die Bestimmung des § 8 Abs. 5 FLAG.
Weiters wurde begründend ausgeführt, dass das Bundessozialamt einen
Grad der Behinderung von nur 30 % festgestellt habe, weshalb der Antrag aus
Rechtsgründen abzuweisen sei.
Gegen den angeführten Bescheid erhob die Bw. form
-und fristgerecht Berufung. In der Berufungsschrift, die in den Antrag auf
Gewährung der streitigen erhöhten Familienbeihilfe mündet, bringt
die Bw. vor, dass die Einschätzung des Grades der Behinderung ihres Sohnes
durch das Bundessozialamt mit 30 % verfehlt sei. Die Bw. führt hiezu
begründend aus:
"Seit
Jahren muß ich mit S.V. regelmäßig zu verschiedenen
Fachärzten, nicht, um Atteste für soziale Zuwendungen zu ergattern,
sondern vielmehr natürlich, weil es der gesundheitliche Gesamtzustand
meines Sohnes ganz einfach erfordert. Es lässt sich sogar sagen, dass S.V.
von Geburt an von keiner besonders starken körperlichen Konstitution war
und ist; schon als Säugling und Kleinkind war S.V. häufig krank, und
daran hat sich bis heute nicht viel geändert.
So war es keine
große Überraschung für uns, dass S.V. auch den starken
Heuschnupfen seines Vaters "erbte", zu allem Überfluss blieb es nicht
allein dabei; S.V. ist abgesehen von Pollen gegen eine ganze Reihe weiterer
Verursacher allergisch, die nicht nur saisonal bedingt auftreten - wie etwa die
Hausstaubmilbe -oder deren Auftreten in Summe alle Jahreszeiten
abdeckt.
Die
Intensität seiner Allergie ging in den letzten Jahren so weit, dass man
S.V. bereits als Asthmapatienten bezeichnen muss; körperliche
Ertüchtigung ist ihm oft nicht möglich - sein Körper ist bereits
nach kürzester Zeit erschöpft, weil er einfach nicht in der Lage ist,
ausreichend Sauerstoff aufzunehmen. Dazu kommt noch, dass im Falle von akuten
Symptomen seine Leistungsfähigkeit in der Schule deutlich abnimmt; schon
mehrmals bekamen wir besorgte Anrufe seines Lehrkörpers, was denn mit S.V.
los sei - ein derartiger Leistungsabfall sei äußerst
ungewöhnlich.
Kein Wunder
merken wir doch selbst, wie eklatant Konzentration und Merkfähigkeit bei
ihm abnehmen.
Auch eine
erhöhte Kinderbeihilfe wird diese Leiden nicht postwendend aus der Welt
schaffen, aber darum geht es ja hier gar nicht, sondern um die Schwere seiner
Einschränkung. Selbstverständlich versuchen wir, ihm unter
Zuhilfenahme verschiedenster Medikamente zumindest möglichst Erleichterung
zu verschaffen. Ich erlaube mir, Ihnen die wichtigsten - natürlich
ärztlich verordneten - Präparate nachstehend
aufzulisten:
|
Ganzjährig
|
Februar bis
Oktober
|
bei akuten
Symptomen
|
Seretide (2 x
tgl)
|
Zyrtec Saft (2
x tgl )
|
Inhalationsgerät
für Cortisontherapie
|
Singulair (1 x
tgl)
|
Allergodil
Augentropfen
|
|
Nasenspray ( 2
x tgl)
(alternierend
Allergodil u. Tilorin)
|
|
Um S.V. nicht
ständig diesem Chemikaliencocktail aussetzen zu müssen, versuchen wir
zwischenzeitlich auch eine Linderung durch von Apothekern empfohlene pflanzliche
bzw. homöopathische Wirkstoffe; wenn auch leider mit mäßigem
Erfolg.
Sie sehen also,
die bestmögliche Behandlung unseres Sohnes Krankheit verschlingt monatlich
eine beträchtliche Summe. Sie können sich sicher sein, S.V. wird seine
Arzneien mit und ohne Kinderbeihilfe bekommen, aber wozu, frage ich Sie, gibt es
dann eine solche Einrichtung, wenn nicht für einen Fall wie diesen? Mir ist
bewusst, dass es die Zubilligung der erhöhten Kinderbeihilfe
unabhängig vom Familieneinkommen gibt, trotzdem kann ich nicht
unerwähnt lassen, dass es sich in unserem Fall um ein solches von monatlich
etwa € 2.ooo,- netto (inkl. aller Kinderbeihilfen) für fünf
Personen handelt. Wie gesagt, dies nur als Anmerkung zur
Orientierung.
Zum Schluss
möchte ich noch ein paar Worte zu Ihrem Gutachten verlieren. Wie schon
eingangs erwähnt, ist S.V. bereits seit Jahren in Behandlung bei
verschiedenen Fachärzten...............................................
Erst heuer im Frühjahr wurde ich von diesen Ärzten darüber in
Kenntnis gesetzt, dass das Ausmaß von S.V.s Leiden die Voraussetzung zur
Anerkennung der erhöhten Kinderbeihilfe ohne jeden Zweifel erfüllt und
mir wurde deshalb empfohlen, einen diesbezüglichen Antrag zu stellen, was
ich am 21. Mai 2002 tat. Nun stellte selbst die Amtsärztin der
zuständigen Bezirkshauptmannschaft eine Einschränkung von 60 % fest
und übergab die Angelegenheit dem üblichen Amtsweg folgend Ihrer
Behörde, von der ich bereits nach kurzer Zeit telefonisch erfuhr, dass mein
Ansuchen positiv erledigt sei und ich binnen zwei oder drei Wochen über den
Zuschuss verfügen könne.
Was danach
folgte, wissen Sie ohnehin selbst; der Vollständigkeit halber möchte
ich noch einmal festhalten, dass erst nach Wochen bzw. Monaten des
Verzögerns, währenddessen sogar ein bearbeitender Beamter offenbar
völlig unerwartet in den Ruhestand ging und man nicht wusste, in wessen
Hände man nun den Akt zu legen hatte (!) sowie nach weiterem vielmaligem
Verzögern ein nochmaliges Gutachten anberaumt wurde, das dann
ausschlaggebend für den Abweisungsbescheid sein sollte, den ich kaum zwei
Monate nach dem entsprechenden Arzttermin erhielt.
Mir ist klar,
dass subjektive Betrachtungen in einem Berufungsschreiben nichts verloren haben,
ich ergehe mich deshalb bewusst nicht in weiteren Ausführungen über
die moralische Qualität, eine bereits getätigte Zusage erst
abenteuerlich über Wochen und Monate hinauszuschieben, um Sie dann
schließlich ganz zurückzuziehen. Die Befunde einer ganzen Reihe von
Fachärzten, die die Krankengeschichte des betroffenen Patienten auch
kennen, zählen plötzlich nichts mehr gegen die Einschätzung eines
einzigen Arztes, der meinen Sohn überhaupt zum ersten Mal sieht. Man hat
beinahe das Gefühl, dass versucht wird, den Grad der Einschränkung
sozusagen "mit aller Gewalt" nach unten zu drücken; schließlich muss
ja gespart werden in diesen Zeiten.
Aber halten wir
uns besser weiterhin an die Fakten:
Tatsache ist,
dass S.V. sein Leben - sei es in der Schule oder in seiner Freizeit -nach seinen
außergewöhnlich stark ausgeprägten Allergien (und ich verwende
hier bewusst den Plural) zu richten hat und wir als seine Eltern dazu
verpflichtet sind, diese Einflüsse möglichst von ihm fernzuhalten -
und dabei ist es mit Arzneien noch lange nicht getan; S.V. benötigt
spezielle Bettwäsche, Vorhänge u.ä.m., muss an exponierten Tagen
mehrmals duschen und die Kleidung wechseln, auch die Teppichböden
müssen verschwinden.
Tatsache ist
auch, dass Ihnen eine stattliche Anzahl von Befunden vorliegt, alle ausgestellt
durch anerkannte Ärzte auf ihrem jeweiligen Fachgebiet, die eindeutig
belegen, dass S.V. durch seine Krankheit sehr wohl mit hervorstechenden
Einschränkungen umzugehen hat.
Und erwiesen ist
schließlich ebenfalls, dass wir die erhöhte Kinderbeihilfe nicht dazu
brauchen, um uns ein tolles Leben leisten zu können, sondern wirklich durch
diese außergewöhnlich massive Ausbildung der Krankheit auch
finanziell stark belastet sind - nicht zuletzt gemessen an unserem
Einkommen."
Im Hinblick auf den Umstand, dass die Vorinstanz entgegen
der Verfahrensrechtslage (§ 115 Abs. 2 und § 183 Abs. 4 BAO) der Bw.
keine Gelegenheit gegeben hat, sich zur Stellungnahme des Bundessozialamtes und
zum Gutachten von Dr. B.N. zu äußern, wurden die angeführten
Unterlagen von der Berufungsbehörde am 5.2.03 in Kopie an die Bw.
übermittelt und diese eingeladen, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine
Stellungnahme abzugeben.
Die Bw. gab am 11.2.2003 eine schriftliche Stellungnahme ab
und bestritt die ihrer Meinung nach zu niedrige Einschätzung durch das
Bundessozialamt mit folgenden Argumenten:
"Vorausschickend
möchte ich festhalten, dass ich als Laie mit den verschiedenen
Fachbegriffen des Gutachtens von Dr.B.N. nicht allzu viel anfangen kann;
wenngleich mir einige Ungereimtheiten aufgefallen sind:
Grundsätzlich
handelt es sich bei S.V. natürlich nicht um eine reine polyvalente
Pollenallergie; vielmehr ist S.V. - wie ich bereits mehrfach betonte - gegen
mehrerlei weitere Verursacher allergisch, allen voran z.B. die Hausstaubmilbe,
die bekanntlich ganzjährig vorkommt.
Darüber
hinaus macht sich das Asthma bronchiale schon allein dadurch auch im Winter
bemerkbar, dass die kältere Umgebungstemperatur ein Zusammenziehen der
Bronchialwege bewirkt und damit die Atmung selbstredend ebenfalls
beeinträchtigt wird, was vielleicht bei einem gesunden Kind keine Rolle
spielen mag, S.V. allerdings deutlich sichtbar Leistungsabfälle zeigt und
so etwa auch wegen seiner Belastungsdyspnoe (wobei von "gefühlsmässig"
keine Rede sein kann) ständig im Leibesübungs- und Schwimmunterricht
in der Schule aussetzen muss. Letzteres bezieht sich natürlich nicht auf
kalte Luft, sondern beweist nur einmal mehr, dass S.V.'s Symptome niemals
saisonal bedingt sein können.
Dass
Dr. B.N. in seiner abschließenden gutachterlichen Beurteilung eine
auskultatorisch unauffällige Lunge diagnostiziert, ist schlicht logisch;
schließlich stand S.V. zum Zeitpunkt der Untersuchung bei Dr.B.N. doch
längst unter der Therapie eines veritablen Medikamentencocktails. Allein
der täglich (und zusätzlich bei akuten Beschwerden) verwendete
Asthmaspray verschaffte S.V. enorme Erleichterung, und nachdem ich damals davon
ausging, dass ein Lungenfacharzt diesen Umstand bei seiner Untersuchung
berücksichtigt, sah ich keinen Grund, S.V. für diesen Anlass
zusätzlich zu belasten, sprich die Medikamente extra abzusetzen. Ich
möchte an dieser Stelle daran erinnern, dass sich mein Antrag gerade auf
die Notwendigkeit dieser Arzneien bezieht, wie selbst Dr. B.N. eingangs seiner
Beurteilung bestätigt.Die zusammenfassende Beurteilung mit dem Wortlaut
ohne dauernde Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens .... . ist - mit
Verlaub - falsch, denn als seine Mutter sehe ich ja selbst täglich und auch
jetzt während der Wintermonate, dass S.V. praktisch die gleichen
Beschwerden zeigt wie während der Pollenflugzeit.Ohne hier die
fachärztliche Qualifikation Ihres Dr. B.N. in irgendeiner Weise anzweifeln
zu wollen: S.V. wurde im August untersucht, und wie es ihm im Winter geht, kann
kein Facharzt wissen, ich selbst aber stehe diesem Problem permanent
gegenüber und gebe S.V. seine Medikamente gewiss nicht zum Spaß oder
aus einer Sinnestäuschung heraus.
Alle
weiteren Anhaltspunkte meines Antrags bzw. meiner Berufung können Sie im
bereits vorausgegangenen Schriftverkehr nachlesen; abschließend darf ich
Ihnen nochmals mein Unverständnis zu Ihrem Bescheid zum Ausdruck bringen -
wie schon erwähnt bin ich Laie und verweise als solche auf die Meinung der
verschiedenen behandelnden Fachärzte, die mir allesamt zur Einbringung
meines Antrags geraten haben und darüber hinaus, um dies nochmals deutlich
zu betonen, auch auf die Amtsärztin der zuständigen
Bezirkshauptmannschaft, die die festgestellte Beeinträch tigung umgehend
bestätigt h a t."
Die
Stellungnahme der Bw. wurde in der Folge dem Finanzamt Innsbruck als Amtspartei
zur Kenntnis gebracht. Das Finanzamt vertrat die Auffassung,dass das von Dr.
B.N. erstellte Gutachten schlüssig und ausführlich begründet sei.
Diesem Gutachten (Grad der Behinderung von 30 %) sei zu folgen und die Berufung
als unbegründet abzuweisen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes
Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um den in dieser Gesetzesstelle
jeweils normierten Betrag.
Gemäß
§ 8 Abs. 5 leg.cit. gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von mehr als drei Jahren . Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 v.H.
betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Im gegenständlichen Fall folgt die
Berufungsbehörde aus nachstehenden Gründen der Stellungnahme des
Bundessozialamtes Innsbruck vom 3.9.2002 und dem von Dr. B.N. erstellten
Gutachten vom 23.8.2002:
Die
von Dr. H.W. und der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck ausgestellten
Bescheinigungen enthalten keine nähere Begründung. Das von der
Vorinstanz seiner Entscheidung zu Grunde gelegte Gutachten von Dr. B.N. ist
hingegen ausführlich und schlüssig begründet. Für die
Stichhaltigkeit des Gutachtens spricht auch der Umstand, dass Dr. B.N. bei der
Erstellung des Gutachtens auch auf das Schreiben des Lungenfacharztes Dr.A.L.
vom 25.5.2002 und auf zwei Auswertungen des Allergieambulatoriums Dr.
H.K.(26.5.2000 und 8.5.2002) zurückgegriffen hat. Zu bemerken ist weiters,
dass Dr.B.N. entgegen der von der Bw. vertretenen Auffassung bei der Erstellung
des Gutachtens davon ausgegangen ist, dass S.V. auch während der Herbst-
und Wintermonate unter Beschwerden leidet( siehe Bl. 2 , erster Absatz des
Gutachtens). Das von Dr. B.N. erstellte Gutachten wurde in der Folge nach
Überprüfung vom leitenden Arzt des Bundessozialamtes Dr. H.R. der
Stellungnahme vom 3.9.2002 zu Grunde gelegt.
Im
übrigen sieht § 8 Abs. 6 FLAG (in der auf den Streitfall anzuwendenden
Fassung) für die Rechtsmittelbehörde zwingend das Vorliegen eines
Gutachtens des zuständigen Bundessozialamtes (Landesinvalidenamtes) als
Voraussetzung für die Fällung der Berufungsentscheidung
vor.
Da
im gegenständlichen Fall somit von einer Behinderung von 30 % auszugehen
ist, kann die erhöhte Familienbeihilfe aus Rechtsgründen nicht
gewährt werden.
Auch das vom Bw. in der Berufung ins Treffen geführte
Argument der finanziellen Belastung (Kosten für Medikamente und
Behandlungen, krankheitsgerechte Adaptierung der Wohnräume, etc.) kann der
Berufung nicht zum Erfolg verhelfen,da § 8 Abs. 5 FLAG ausschließlich
auf den Grad der Behinderung des Kindes und nicht auf die finanzielle Situation
der Eltern abstellt.
Zur von der von der Bw. gerügten überlangen
erstinstanzlichen Verfahrensdauer ist zu bemerken, dass die Dauer des
erstinstanzlichen Verfahrens keinerlei inhaltlichen Einfluss auf den Inhalt der
Rechtsmittelentscheidung zu üben vermag.
Hinsichtlich der von der Bw. behaupteten mündlichen
positiven Zusage der Vorinstanz vor der Erlassung des Abweisungsbescheides ist
zu erwidern, dass die Berufungsbehörde bei der Erlassung der
Rechtsmittelentscheidung an allfällige anderslautende mündliche
Erklärungen des/der erstinstanzlichen Bearbeiters/Bearbeiterin nicht
gebunden ist, sondern die Entscheidung allein aufgrund des erwiesenen
Sachverhaltes und der Rechtslage zu fällen hat.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Innsbruck,
24. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0567-I/02
- Stammnummer
- 3282
- Gültig
- 24.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF