Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RD/0001-G/08
Devolutionsantrag, Einstellung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RD/0001-G/08vom 30.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag gemäß
§ 311 BAO
vom 9. Jänner 2008 der CB, vertreten durch Dr.HK, betreffend
Nichterlassung eines Bescheides nach einem Antrag gem. § 59 AbgEO
entschieden:
Das Verfahren wird eingestellt.
Entscheidungsgründe
Nach Einreichung eines Antrages gem. § 292a EO -
gemeint § 59 AbgEO - auf Erhöhung des unpfändbaren Betrages beim
zuständigen Finanzamt am 20. Juni 2007 (eingegangen beim Finanzamt am 21.
Juni 2007) blieb das Finanzamt zunächst untätig. Daher wurde vom
rechtsfreundlichen Vertreter der Antragstellerin mit Schreiben vom 9.
Jänner 2008 (eingelangt beim Unabhängigen Finanzsenat am 11.
Jänner 2008) der Antrag gemäß
§ 73 AVG - gemeint wohl
§ 311 BAO - gestellt, der Unabhängige Finanzsenat des Landes
Steiermark (wohl Außenstelle Graz) möge die ausständige
Entscheidung treffen.
Ebenfalls mit Schreiben vom 9. Jänner 2008 wurde das
Finanzamt durch den Vertreter vom eingebrachten Devolutionsantrag
informiert.
Mit Ausfertigungsdatum vom 23. Jänner 2008 erledigte
das Finanzamt den im Juni 2007 gestellten Antrag, erließ einen abweisenden
Bescheid und übermittelte an die Abgabenbehörde zweiter Instanz eine
Abschrift, die beim UFS am 25. Jänner 2008 eingelangte.
Über
den Devolutionsantrag wurde erwogen:
Gemäß
§ 311 Abs 4 BAO bewirkt ein
zulässiger Devolutionsantrag keinen sofortigen
Zuständigkeitsübergang an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die
Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf die Abgabenbehörde
zweiter Instanz über, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz ihrer
Entscheidungspflicht nach Fristsetzung nicht nachkommt (§ 311 Abs 3 BAO),
oder vor Fristablauf mitteilt, dass eine Verletzung der Entscheidungspflicht
nicht vorliegt (Ritz, BAO-Handbuch, § 311 BAO, 263).
Da das Finanzamt seiner Entscheidungspflicht durch
Erlassung des Bescheides vom 23. Jänner 2008 - noch vor Fristsetzung
durch den UFS, da es vom Devolutionsantrag direkt von der Antragstellerin
informiert wurde - nachgekommen ist, war das Devolutionsverfahren
bescheidmäßig einzustellen.
Graz, am 30.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RD/0001-G/08
- Stammnummer
- 32817
- Gültig
- 30.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF