Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0180-I/06
Arbeitszimmer eines Versicherungsvertreters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0180-I/06vom 30.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch die AWT
Wirtschaftstreuhand- und BeratungsGmbH, 6370 Kitzbühel, Im Gries 18,
vom 29. Dezember 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel vom
29. November 2005 betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Abgabepflichtige ist Versicherungsvertreter und bezieht
daraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Darüberhinaus
wurden für den Berufungszeitraum aus dem Bezug von Versicherungsprovisionen
auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit erklärt.
In der Werbungskostenaufstellung wurden unter anderem
Aufwendungen für ein Büro in Höhe von 339,48 € sowie
für einen Schreibtisch und einen Sessel in Höhe von 138 € geltend
gemacht.
Mit dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2003 (Ausfertigungsdatum 29. November 2005) wurden neben anderen geltend
gemachten Ausgaben auch den Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer
sowie dem Schreibtisch und dem Sessel die Abzugsfähigkeit als
Werbungskosten versagt und in der Bescheidbegründung dazu ausgeführt,
dass Aufwendungen für ein Arbeitszimmer bei überwiegendem
Außendienst nicht abgesetzt werden könnten.
In der Berufung wurde seitens der steuerlichen Vertretung
eingewendet, dass der Berufungswerber Angestellter eines
Versicherungsunternehmens sei und zu seinen Aufgaben die laufende Betreuung und
die Erweiterung des Klientenstockes gehöre. Da das nächstgelegene
Büro des Arbeitgebers in Innsbruck bzw. Kufstein gelegen sei, sei er
gezwungen die Innendiensttätigkeit in seinem Büro im Ausmaß von
rund 15 m² im privaten Wohnhaus zu verrichten. Hiefür sei das
Büro mit Schreibtisch, Computer, Telefon, Fax und Aktenschränken
ausgestattet worden und würden sich im Büro keine
Einrichtungsgegenstände befinden, die eine gemischte bzw. teilweise
Privatnutzung möglich machen würden.
Hinsichtlich der im streitgegenständlichen Büro
verrichteten Tätigkeiten wurde angeführt, dass diese in der "Wartung"
des Kundenstammes (z.B. Prüfung der laufenden Polizzen auf notwendige
Anpassungen bzw. Veränderungen), in der Bearbeitung von Neuabschlüssen
bzw. bei auslaufenden Versicherungen eventuelle Verlängerungen, in der
Abwicklung der Korrespondenz mit bzw. vom Dienstgeber, sowie in der
Durchführung von Besprechungen mit Kunden und in der Auf- bzw. Bearbeitung
von Schadensfällen bestehen würden.
Weiters wurde in der Berufung eingewendet, dass eine
überwiegende Außendiensttätigkeit nur in Zweifelsfällen als
Abgrenzungskriterium zwischen Abzugs- und Nichtabzugsfähigkeit der Kosten
für ein Arbeitszimmer heranzuziehen sei. Da aber im gegenständlichen
Fall an der ausschließlichen beruflichen Nutzung des Arbeitszimmers und
dessen Einrichtung ebenso wie an der Entfernung zum nächstgelegenen
Büro seines Arbeitgebers kein Zweifel bestehe, seien die geltend gemachten
Kosten als Werbungskosten anzuerkennen und zwar auch die bisher nicht geltend
gemachten Kosten für den Arbeitsraum in Höhe von 780 €
(Beheizung, Allgemeinkosten wie Abschreibung pauschal 65 € pro
Monat).
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung mit
Ausfertigungsdatum 3. März 2006 wurde weiters zur Begründung erhoben,
dass bei der Tätigkeit eines Versicherungsvertreters die außerhalb
des Arbeitszimmers ausgeübte Tätigkeitskomponente das Berufsbild
wesentlich bestimme und der wesentliche Inhalt der Tätigkeit eines
Versicherungsvertreters in der Beratungs- und Verkaufstätigkeit beim Kunden
liege, weshalb das im Wohnungsverband liegende Arbeitszimmer daher nicht den
Mittelpunkt der Tätigkeit bilde und die strittigen Kosten vom
Werbungskostenabzug ausgeschlossen seien.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz (Schreiben der steuerlichen Vertretung vom
31. März 2006) wurde ergänzend ausgeführt, dass die gesamte
nichtselbständige Tätigkeit, mit Ausnahme von regelmäßigen
Kundenbesuchen bzw. Aufenthalten in der Versicherungszentrale in Innsbruck
(durchschnittlich alle 14 Tage) im Arbeitszimmer ausgeübt werde. Weiters
verbringe der Berufungswerber durchschnittlich 5 bis 7 Stunden täglich im
Arbeitszimmer, weshalb das Arbeitszimmer zum Mittelpunkt der Tätigkeit des
Berufungswerbers werde und die Kosten hierfür als Werbungskosten
abzugsfähig seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Aufwendungen oder
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten.
Weiter bestimmt Z 7 dieser Gesetzesstelle, dass Ausgaben für Arbeitsmittel
(zB Werkzeug und Berufsbekleidung) Werbungskosten sind.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988
dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände
in der Wohnung nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden. Bildet
ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die
darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten
seiner Einrichtung, abzugsfähig.
Dass das in Rede stehende Arbeitszimmer im Wohnungsverband
gelegen ist, ist unstrittig.
Zum Einwand des Berufungswerbers, wonach ihm sein
Arbeitgeber keine Büroräumlichkeiten zur Verfügung stelle, wird
angemerkt, dass der Umstand, dass er über keinen anderen Arbeitsraum
verfügt, das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer nicht
zwangsläufig als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit des Beschwerdeführers ausweist (vgl. das ebenfalls einen
Versicherungsvertreter betreffende Erkenntnis vom 19. Dezember 2000,
99/14/0283).
Zu den Ausführungen, wonach das vom Berufungswerber
genutzte Arbeitzimmer aufgrund der Einrichtung eine gemischte bzw. eine
Privatnutzung ausschließe, wird angemerkt, dass das Finanzamt eine private
Nutzung des Raumes ohnehin nicht angenommen hat, andernfalls hätte es sich
um einen gemischt genutzten Raum gehandelt, welcher schon unter das Abzugsverbot
des § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 gefallen wäre (VwGH 25.
Februar 2004, 2003/13/0124). Der Berufungswerber übersieht dabei
offenkundig, dass die - zumindest nahezu - ausschließlich berufliche
Nutzung die Voraussetzung bildet, um überhaupt von einem Arbeitszimmer im
steuerlichen Sinn sprechen zu können (VwGH 22. Jänner 2004,
2001/14/0004).
Hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen in
Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer ist zu berücksichtigen, dass der
Mittelpunkt einer Tätigkeit nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu
beurteilen und im Zweifel darauf abzustellen ist, ob das Arbeitszimmer in
zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im
Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird (VwGH vom 2. Juli 2004,
2003/13/0166 mit weiteren Verweisen).
Über Vorhalt wurde dem Berufungswerber mitgeteilt,
dass er nach den geltend gemachten Reisekosten - wie den diesbezüglichen im
Akt befindlichen Abrechnungen zu entnehmen ist, sei er an insgesamt 178 Tagen
1155 Stunden im Außendienst tätig gewesen, sohin pro Tag im Schnitt
rund 6,5 Stunden - täglich über 13 Stunden arbeiten hätte
müssen, damit das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht im Ergebenis
für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten
Einkunftsquelle benützt werde.
In der diesbezüglichen Vorhaltsbeantwortung der
steuerlichen Vertretung wurde ausgeführt, dass der Berufungswerber im Jahr
2003 rund 1189 Stunden außerhalb seines Arbeitszimmers tätig gewesen
sei, die tägliche Arbeitszeit mit ca. 10 Stunden geschätzt werde und
nach den Aufzeichnungen des Dienstgebers 15 Urlaubstage konsumiert worden
seien.
Bringt man nun aber von der Anzahl der Kalendertage des
Jahres 2003 (365 Tage) 104 arbeitsfreie Wochenendtage (Samstag und Sonntag)
sowie die während der Woche gelegenen 11 Feiertage ebenso wie die im Jahr
2003 konsumierten Urlaubstage in Abzug, verbleiben 235 Arbeitstage. Bei einer
durchschnittlichen Arbeitszeit von 10 Stunden, resultieren daraus für das
Jahr 2003 insgesamt 2.350 an geleisteten Arbeitsstunden. Setzt man nun diese
Arbeitsstunden zu den Stunden, an denen der Berufungswerber im Außendienst
tätig war (1.189 Stunden), ins Verhältnis, ergibt sich, dass er
überwiegend im Außendienst tätig war, sodass unter
Berücksichtung der zeitlichen Komponente ein Abzug der
streitgegenständlichen Kosten nicht zulässig war.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 30. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0180-I/06
- Stammnummer
- 32810
- Gültig
- 30.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF