Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1948-W/06
Säumniszuschlag, Einwendungen gegen den Abgabenbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1948-W/06vom 29.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des P.N., vom 16. August 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 9. August 2006
betreffend Säumniszuschlag - Steuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 9. August 2006 erließ das Finanzamt Neunkirchen
Wiener Neustadt einen Bescheid über die Festsetzung eines ersten
Säumniszuschlages zur Einkommensteuer 4-6/2006 in der Höhe von €
2.616,00 in der Höhe von 2 % des nicht entrichteten Betrages mit
€ 52,32.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 16. August 2006. Der
Bw. bedient sich dazu, in weiter Auslegung von Formvorschriften, des
ursprünglich zugestellten Bescheides und führt zunächst in
Anmerkungen dazu aus, dass der Bescheid im Gesamten zurückzuweisen sei.
Eine Abgabenschuldigkeit liege nicht vor. Gegen den
Bescheid über die Festsetzung der Einkommensteuer sei wegen Zugrundelegung
falscher und manipulierter Unterlagen Berufung erhoben worden. Alle Berufungen
lägen derzeit bei der zweiten Instanz. Die Gesamtforderung laut
Buchungsmitteilung Nr. 5 vom 9. August 2006 werde zurückgewiesen. Der
Antrag auf Befangenheit gegen alle mit der Angelegenheit befassten Mitglieder
des Finanzamtes 33 werde erneuert, da hier in vielfältiger Weise von dem
Bw. eingebrachte Unterlagen nicht gewertet und unterdrückt worden seien,
bzw. anderweitig zu seinem Schaden gehandelt wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 76 Abs.1 BAO haben sich Organe
der Abgabenbehörden der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu
enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, a) wenn es sich um ihre eigenen
Abgabenangelegenheiten oder um jene eines ihrer Angehörigen (§ 25),
ihres Mündels oder Pflegebefohlenen handelt; b) wenn sie als Vertreter
einer Partei (§ 78) noch bestellt sind oder bestellt waren; c) wenn
sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle
Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen; d) im Rechtsmittelverfahren vor der
Abgabenbehörde zweiter Instanz überdies, wenn sie an der Erlassung des
angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 276 Abs. 1
und 5) mitgewirkt oder eine Weisung im betreffenden Verfahren erteilt haben oder
wenn eine der in lit. a genannten Personen dem Rechtsmittelverfahren beigetreten
ist. Abs.2 Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ
nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die
unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.
Gemäß
§ 278 Abs.1 BAO steht den Parteien
das Recht zu, ein Mitglied des Berufungssenates mit der Begründung
abzulehnen, dass einer der im § 76 Abs. 1 aufgezählten
Befangenheitsgründe vorliegt. Abs.2 Den Parteien (§ 78) steht das
Recht zu, ein Mitglied des Berufungssenates abzulehnen, wenn anzunehmen ist,
dass die Bekanntgabe der zu erörternden Tatsachen an dieses Mitglied die
Wettbewerbsfähigkeit der Partei (§ 78) gefährden könnte.
Abs. 3 Anträge nach Abs. 1 und Abs. 2 sind bei der Abgabenbehörde
zweiter Instanz einzubringen. Die Gründe für die Ablehnung sind
glaubhaft zu machen.
Ein generelles Ablehnungsrecht einer Partei sieht die
Bundesabgabenordnung in etwa im Unterschied zum Finanzstrafgesetz nicht vor
(kein subjektives Recht auf Ablehnung, VwGH 2. März 1993, 92/14/0182). Die
Tätigkeit eines befangenen Organes führt zudem nicht zur
Unzuständigkeit der Behörde, sondern allenfalls zur Rechtswidrigkeit
des Verwaltungsaktes, wenn sich dagegen sachliche Bedenken ergeben (VwGH
22.2.1991, 87/17/0254).
Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit
eines Säumniszuschlagsbescheides wird nach Einbringung der Berufung
zunächst auch dem Finanzamt eröffnet (Kannbestimmung), welches in
diesem Fall von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung jedoch Abstand
genommen und die Berufung unmittelbar dem Unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vorgelegt hat.
Eine Ablehnung des Mitgliedes des Unabhängigen
Finanzsenates liegt nicht vor.
Gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO sind, wenn eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Abs. 2 Der erste Säumniszuschlag beträgt 2%
des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Abs. 3 Ein zweiter Säumniszuschlag ist für
eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem
Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter
Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht
spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung
des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag
beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten
Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach
Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von
Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf
der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.
Abs. 4 Säumniszuschläge sind für
Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als a) ihre Einhebung
gemäß
§ 212a ausgesetzt ist, b) ihre Einbringung
gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist, c) ein
Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch
Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt, d)
ihre Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Abs. 5 Die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die
Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige
innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle
Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§
213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit
zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der
fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der
Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den
Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten
Frist.
Abs. 8 Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der
Abgabenschuld hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der
Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß a) für
bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften
und b) für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich
dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.
Der Säumniszuschlag sanktioniert die Nichtentrichtung
einer Abgabe am Fälligkeitstag. Er ist eine objektive Säumnisfolge,
d.h. die Verwirkung des Säumniszuschlages setzt kein Verschulden
voraus.
Bemessungsgrundlage ist die nicht entrichtete
Abgabenschuldigkeit, dies unabhängig davon, ob die Festsetzung der
Stammabgabe rechtmäßig ist (z.B. VwGH 26. Mai 1999, 99/13/0054 oder
VwGH 18.9.2003, 2002/16/0072).
Einwendungen gegen die Höhe der Festsetzung einer
Abgabennachforderung sind im Säumniszuschlagsverfahren somit
irrelevant.
Die Einkommensteuervorauszahlungen 4-6/2006 waren am 15.
Mai 2006 fällig und wurden nicht entrichtet.
Der Säumniszuschlagsbescheid ist nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates zu Recht und rechtsrichtig ergangen, die
Berufung war daher spruchgemäß abzuweisen.
Wien, am 29.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1948-W/06
- Stammnummer
- 32802
- Gültig
- 29.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF