Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0271-I/07
Erfordernis einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0271-I/07vom 30.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.C., Adresse, vom 20. März
2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 5. März 2007
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Firma X-GmbH als
Verkäuferin und Frau E.C. als Käuferin unterfertigten am 18. April
2003 einen Kaufvertrag hinsichtlich des Bauvorhabens G.M. Gegenstand dieses
Kaufvertrages war der Erwerb von 62/1132- Miteigentumsanteile an der
Liegenschaft EZ XY, verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung Top 7 und an
dem Autoabstellplatz Top 24 um einen Kaufpreis von 116.928 €. Punkt 7.5 der
Allgemeinen Bestimmungen hatte folgenden Inhalt:
"Die
Käuferin ist Deviseninländerin und slowakische Staatsbürgerin.
Dieser Vertrag ist aufschiebend bedingt und hängt von der positiven
Genehmigung der Grundverkehrsbehörde, BH
K ab."
Punkt 8.4 ("Zahlungsverzug und Rücktritt") normierte
überdies Folgendes:
"Die
Käuferseite kann vom Vertrag dann kostenlos zurücktreten, wenn sie die
dem Vertrag zugrunde liegende Wohnbauförderung nicht gewährt bekommt.
Die Käuferseite ist verpflichtet, die Verkäuferin unverzüglich
von einer Ablehnung des Wohnbauförderungsdarlehens zu verständigen,
geschieht dies nicht innerhalb von 14 Tagen ab Einlangen des
Ablehnungsbescheides bei der Käuferseite, erlischt dieses
Rücktrittsrecht. Ein Rücktritt aus Anlass einer nicht genehmigten
Finanzierung ist innerhalb von 4 Wochen ab Vertragsunterfertigung schriftlich zu
erklären."
Am 13. Mai 2003 wurde dieser Erwerbsvorgang vom
vertragsverfassenden Rechtsanwalt mit der Abgabenerklärung Gre 1 dem
Finanzamt angezeigt. Gegenüber der E.C. (= Bw) wurde mit Bescheid vom 5.
März 2007 für den Rechtsvorgang "Kaufvertrag vom 18. April 2003 mit
X-GmbH" von einer Gegenleistung von 117.980 € (Kaufpreis von 116.928 €
+ Vertragserrichtungskosten 1.052 €) die Grunderwerbsteuer mit 4.129,30
€ festgesetzt.
Die rechtlich unvertretene Bw. erhob gegen diesen
Grunderwerbsteuerbescheid Berufung und bekämpfte diese Festsetzung dem
Grunde nach mit folgender Begründung:
"Ich
habe mit der Firma
X-GmbH keinen
Kaufvertrag
abgeschlossen.
Sollten
Sie im Besitz eines von mir unterzeichneten Kaufvertrages sein, ersuche ich Sie
höflich um Übermittlung einer entsprechenden
Kopie.
Ich
bitte nunmehr um Prüfung dieser Angelegenheit und ersuche ich Sie um
entsprechende Stellungnahme dazu."
Die abweisende Berufungsvorentscheidung begründete das
Finanzamt damit, dass die Bw. am 18. April 2003 einen Kaufvertrag "Bauvorhaben
G" mit der Fa. X-GmbH abgeschlossen habe. Da kein Stornovertrag eingelangt sei,
sei die Grunderwerbsteuer vorgeschrieben worden, da die Steuerschuld mit
Abschluss des Vertrages entstanden sei. Zusammen mit der
Berufungsvorentscheidung wurde eine Kopie der ersten und letzten Seite des
Kaufvertrages an die Bw. verschickt.
Die Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage ihres
Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Unter Verweis auf ein beigelegtes Schreiben der Fa. X-GmbH, worin diese
Gesellschaft bestätigte, dass E.C. mit der Firma X-GmbH "nie einen
rechtsgültigen Kaufvertrag abgeschlossen" habe, wurde von der Bw. neuerlich
um "Prüfung dieser Angelegenheit" gebeten.
Der Unabhängige Finanzsenat sah sich unter Beachtung
des vorliegenden Kaufvertrages im Konnex gesehen mit dem Berufungsvorbringen zu
ergänzenden Sachverhaltserhebungen veranlasst, die zu folgendem Ergebnis
führten. Laut Auskunft der Grundverkehrsbehörde liegt für den
gegenständlichen Erwerbsvorgang keine grundverkehrsbehördliche
Genehmigung vor. Der schriftlichen Zeugenaussage (unter Beischluss der
diesbezüglichen Schriftstücke) des Geschäftsführers der
verkaufenden Firma X-GmbH war an Sachverhalt zu entnehmen, dass die
Bezirkshauptmannschaft K am 15. Mai 2003 das Ansuchen der E.C. vom 12. Mai 2003
auf Gewährung der Wohnbauförderung für dieses Bauvorhaben
abgelehnt und die Käuferin daraufhin mit der Rücktrittserklärung
vom 16. Mai 2003 gegenüber der Verkäuferin von ihrem im Punkt 8.4 des
Kaufvertrages normierten Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht hat mit dem
Hinweis, infolge fehlender österreichischer Staatsbürgerschaft komme
sie nicht ins Grundbuch und erhalte keine Wohnbauförderung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1
Z 1 GrEStG 1987 unterliegen der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein
anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung
begründet. Der Tatbestand ist dabei dann erfüllt, wenn der Erwerber
seinen Anspruch auf Übereignung und damit auf Ausstellung einer
einverleibungsfähigen Urkunde ohne weitere rechtsgeschäftliche
Abmachung, letzen Endes im Klageweg, also unmittelbar durchsetzen kann.
Einen Übereignungsanspruch begründendes
Rechtsgeschäft wird als Verpflichtungsgeschäft bezeichnet, weil sich
der Veräußerer darin verpflichtet, dem Erwerber das bücherliche
Eigentum an der verkauften Liegenschaft zu verschaffen. Durch den Abschluss
eines solchen Geschäftes erwirbt nämlich der Erwerber zunächst
nur den schuldrechtlichen Anspruch und damit den Rechtstitel auf
Übertragung des Eigentums. Die Entstehung der Steuerpflicht wird damit also
an den Erwerb des Rechtstitels geknüpft, auf Grund dessen die Eintragung
des Eigentumsrechtes für den Erwerber im Grundbuch durchgesetzt werden
kann. Durch den Abschluss eines Rechtsgeschäftes, durch welches ein
Übereignungsanspruch begründet wird, entsteht dem Erwerber des
Grundstückes ein klagbarer Anspruch auf Übertragung des
Eigentumsrechtes an ihn. Der Erwerbsvorgang wird also nach § 1 Abs. 1 Z 1
GrEStG bereits durch das Verpflichtungsgeschäft und nicht erst durch ein
allenfalls nachfolgendes Erfüllungsgeschäft verwirklicht (Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 108 und 111 zu
§ 1 GrEStG 1987).
Nach § 8 Abs. 1 GrEStG entsteht die Steuerschuld,
sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger Erwerbsvorgang
verwirklicht worden ist. Ist die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges vom Eintritt
einer Bedingung oder von einer Genehmigung einer Behörde abhängig, so
entsteht gemäß
§ 8 Abs. 2 GrEStG die Steuerschuld mit dem
Eintritt der Bedingung oder mit der Genehmigung.
Wenn ein dem Grunderwerbsteuergesetz unterliegender
Rechtsvorgang von einer (aufschiebenden) Bedingung oder Genehmigung
abhängig ist, so entsteht die Steuerschuld gemäß
§ 8 Abs. 2
GrEStG erst mit dem Eintritt der Bedingung oder mit der Genehmigung. Solange
somit eine nach § 8 Abs. 2 GrEStG maßgebliche Genehmigung noch nicht
erteilt ist, ist eine Abgabenfestsetzung nicht möglich.
Dem vorliegenden Berufungsfall liegt folgender Sachverhalt
zugrunde: Nach dem am 18. April 2003 von beiden Vertragsteilen unterzeichneten
Kaufvertrag erwarb die Bw. einen Liegenschaftsanteil verbunden mit
Wohnungseigentum an einer (auch durch Beilagen) genau bezeichneten Wohnung um
den vereinbarten Kaufpreis von 116.928 €. Unter Punkt 7.5 Allgemeine
Bestimmungen des Kaufvertrages wurde festgehalten, dass die Käuferin
slowakische Staatsbürgerin ist und "dieser Vertrag aufschiebend bedingt ist
und von der positiven Genehmigung der Grundverkehrsbehörde, BH K
abhängt." Weiters konnte die Käuferin nach Punkt 8.4 vom Vertrag dann
kostenlos zurücktreten, wenn sie die dem Vertrag zugrunde liegende
Wohnbauförderung nicht gewährt bekommt.
Ist ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden
Bedingung geschlossen, so beginnen die Rechtswirkungen erst dann, wenn das
ungewisse Ereignis eintritt (Koziol- Welser, Bürgerliches Recht, Band I,
12. Auflage, Seite 92, 175 und VwGH 15.3.1984, 83/16/0061). Bedarf ein
Rechtsgeschäft der Genehmigung einer Behörde, so ist es aufschiebend
bedingt bzw. schwebend unwirksam. Rechtsgeschäfte, die der Erteilung einer
behördlichen Bewilligung bedürfen, werden nämlich als (im Wege
einer sogenannten Rechtsbedingung) aufschiebend bedingt angesehen. Solange bei
einem Rechtsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 1 GrEStG eine erforderliche
Genehmigung nicht erteilt ist, entsteht gemäß
§ 8 Abs. 2 GrEStG
die Steuerschuld nicht. Wird die Genehmigung in der Folge versagt, so ist der
Vertrag ex tunc unwirksam. Es liegt in einem solchen Fall kein Erwerbsvorgang
nach § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG vor, weil der Vertrag den Anspruch auf
Übereignung nicht begründet hatte (siehe Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 170 zu § 1 GrEStG 1987 und
Rz 17f und 34f zu § 8 GrEStG und die dort jeweils zitierte Rechtsprechung).
Unter Beachtung des Einwandes, die Bw. habe mit der
Verkäuferin keinen "rechtsgültigen" Kaufvertrag abgeschlossen, im
Zusammenhang gesehen mit dem Vertragsinhalt des Punktes 7.5 des Kaufvertrages
entscheidet letztlich den Berufungsfall, ob die Wirksamkeit des in Frage
stehenden Erwerbsvorganges überhaupt von einer
grundverkehrsbehördlichen Genehmigung abhängig war und bejahendenfalls
desweiteren, ob dann diese behördliche Genehmigung zum Zeitpunkt der
Abgabenfestsetzung schon vorlag, denn nur diesfalls ist für einen
genehmigungspflichtigen Erwerbsvorgang gemäß
§ 8 Abs. 2 GrEStG
die Steuerschuld entstanden und die mit dem bekämpften
Grunderwerbsteuerbescheid vorgenommene Abgabenfestsetzung rechtens. Sollte
allerdings die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zwar nicht im Zeitpunkt
der bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung vorgelegen haben, aber noch
vor Erlassung der Berufungsentscheidung erteilt worden sein, dann hätte die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß
§ 279 BAO iVm §
280 BAO auf diesen Tatumstand Bedacht zu nehmen und in der Berufungsentscheidung
eine Abgabenfestsetzung unter Neufestlegung der Fälligkeit zu treffen
(siehe VwGH 27.10.1983, 81/16/0165, ÖStZB 1984, Seite 301f).
Die Frage, ob ein Erwerbsvorgang der
grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf oder nicht, ist
gemäß
§ 116 Abs. 1 BAO von der Abgabenbehörde als Vorfrage
zu entscheiden (Arnold/Arnold, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz 1987, Tz 23
zu § 8 und VwGH 11.3.1971, 1768/70). Die unter Punkt 7.5. der
Vertragsbestimmungen aufgenommenen Hinweise auf die slowakische
Staatsbürgerschaft der Erwerberin und auf die Abhängigkeit dieses
Erwerbes von der positiven grundverkehrsbehördlichen Genehmigung
hätten das Finanzamt jedenfalls veranlassen sollen, wenn nicht müssen,
abzuklären, ob für diesen Erwerbsvorgang die Steuerschuld
überhaupt schon entstanden war. Im Bemessungsakt finden sich allerdings
diesbezüglich keine konkreten Feststellungen.
Nach § 12 Abs. 1 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996,
LGBl. Nr. 61/1996 bedürfen ua. der Genehmigung durch die
Grundverkehrsbehörde Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die den
Erwerb von Rechten im Sinne des § 9 an Baugrundstücken durch
Ausländer zum Gegenstand haben. Die im Abs. 2 normierten Ausnahmen von der
Genehmigungspflicht können beim gegenständlichen Erwerb nicht zum
Tragen kommen. Nach § 9 Abs. 1 lit. a TGVG unterliegt der Erwerb des
Eigentums durch einen Ausländer der Genehmigungspflicht. Nach § 3 Abs.
1 TGVG idF. LGBl. Nr. 75/1999 sind natürliche Personen, die
Staatsangehörige eines EU- bzw. EWR - Staates sind, für den
Geltungsbereich dieses Gesetzes österreichischen Staatsbürgern
gleichgestellt.
Die Slowakei ist erst seit 1. Mai 2004 Mitglied der EU.
Unter Beachtung der angeführten Bestimmungen des TGVG bedeutet dies
für die Entscheidung des vorliegenden Berufungsfalles, dass die Bw. als
slowakische Staatsangehörige zum Zeitpunkt des gegenständlichen
Erwerbes eines Baugrundstückes noch nicht den österreichischen
Staatsangehörigen gleichgestellt war und demzufolge deren
Rechtsgeschäft zum Erwerb des Eigentums an einem Baugrundstück als
Ausländergrunderwerb gemäß
§ 12 Abs. 1 TGVG der
grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedurfte. Laut vom Unabhängigen
Finanzsenat eingeholter Auskunft der Bezirkshauptmannschaft K,
Grundverkehrsbehörde hat diese bislang keine grundverkehrsbehördliche
Genehmigung für diesen Erwerbsvorgang erteilt. Damit ist das Schicksal des
vorliegenden Streitfalles bereits entschieden. Solange nämlich eine nach
§ 8 Abs. 2 GrEStG maßgebliche Genehmigung noch nicht erteilt ist, ist
eine Abgabenfestsetzung nicht möglich (siehe Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 19 zu § 8 GrEStG 1987).
Für den gegenständlichen Erwerbsvorgang ist somit an Sachverhalt
unbedenklich davon auszugehen, dass mangels Vorliegens der
grundverkehrsbehördlichen Genehmigung die Steuerschuld bis zum Zeitpunkt
der bescheidmäßigen Festsetzung (und bis zur Berufungsentscheidung,
vgl. nochmals VwGH 27.10.1983, 81/16/0165) noch nicht entstanden ist. Bloß
ergänzend bleibt zu erwähnen, dass laut Grundbuch dieser
Kaufgegenstand von der Verkäuferin augenscheinlich als Folge des am 16. Mai
2003 von E.C. erklärten Rücktrittes bereits mit Kaufvertrag vom 18.
Juli 2003 an eine (nunmehr) österreichische Staatsbürgerin neuerlich
verkauft worden war. E.C. ihrerseits hat zwischenzeitlich mit Kaufvertrag vom 9.
September 2005 von einem anderen Bauträger eine neue Eigentumswohnung
gekauft.
Wenn in der Berufung bzw. im Vorlageantrag im Wesentlichen
mit der "Ungültigkeit" des Kaufvertrages vom 18. April 2003 argumentiert
wird, dann ist diesem Vorbringen im Ergebnis darin beizupflichten, dass dieses
genehmigungspflichtige Rechtsgeschäft zivilrechtlich aufschiebend bedingt
bzw. schwebend unwirksam blieb und für dieses Rechtsgeschäft
gemäß
§ 8 Abs. 2 GrEStG infolge Nichterteilung der
grundverkehrsbehördlichen Genehmigung die Steuerschuld nicht entstanden
ist. Die erfolgte Abgabenfestsetzung ungeachtet des Umstandes, dass die
Steuerschuld für diesen versteuerten Erwerbsvorgang noch nicht entstanden
war, belastet den Grunderwerbsteuerbescheid vom 5. März 2007 mit
Rechtswidrigkeit. Schon aus diesem Grund war der Berufung stattzugeben und der
angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid aufzuheben. Es erübrigte sich daher
auch noch über den Tatumstand abzusprechen, dass im Gegenstandsfall schon
vor rechtskräftiger Steuerfestsetzung der vertraglich vorbehaltene
Rücktritt vom Kaufvertrag von der Käuferin erklärt, dadurch ein
steuervernichtender Tatbestand im Sinn des § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG
erfüllt und die beantragte Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer für
diesen Rechtsvorgang implizit mit Berufung gegen den Grunderwerbsteuerbescheid
geltend gemacht wurde.
Innsbruck,
am 30. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 8 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0271-I/07
- Stammnummer
- 32801
- Gültig
- 30.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF