Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0239-L/07
Wenn ein Einzelunternehmen in eine GmbH eingebracht wurde und der Gesellschafter-Geschäftsführer also erstmalig Einkünfte aus dieser Tätigkeit bezieht, steht ihm diesbezüglich eine Betriebsausgabenpauschalierung nicht zu.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0239-L/07vom 29.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 23. Februar 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 25. Jänner 2006 betreffend
Einkommensteuer 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (i.d.F.: Bw.) betrieb ein
Einzelunternehmen, das er mit 31. Jänner 2004 im Wege der
Einzelrechtsnachfolge in die neu gegründete M (i.d.F.: M) einbrachte. Lt.
notarieller Erklärung war der ausschließliche Zweck der Gründung
die Übernahme und Fortführung des Einbringungsbetriebs. M bilanziert
zum 31. Jänner. Gegen den Einkommensteuerbescheid 2004
wurde rechtzeitig Berufung eingebracht, da bei den Einkünften aus
selbständiger Arbeit das gemäß
§ 17 EStG 1988 beantragte Betriebsausgabenpauschale von
6 % nicht berücksichtigt wurde. Die Ansicht der Betriebsprüfung,
wonach die Pauschalierung deswegen nicht zustehe, da der Gesamtumsatz im Vorjahr
mehr als 220.000,00 € betrug und durch die Einbringung des
Einzelunternehmens in die GmbH keine Betriebseröffnung als solche vorliege,
treffe nicht zu. Er meine, dass die Einkünfte aus selbständiger Arbeit
des Gesellschafter-Geschäftsführers eine andere Organisationseinheit
benötigen als die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, weshalb die
Betriebsausgabenpauschalierung zustehe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
- Gemäß
§ 17 Abs. 1 EStG 1988 können bei den
Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22 oder des
§ 23 die Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung
gemäß
§ 4 Abs. 3 mit einem Durchschnittssatz
ermittelt werden. Der Durchschnittssatz beträgt - bei
freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen
oder technischen Beratung, einer Tätigkeit im Sinn des
§ 22 Z. 2 sowie aus einer schriftstellerischen,
vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen
Tätigkeit 6 %, höchstens jedoch 13.200,00 €, -
sonst 12 %, höchstens jedoch 26.400,00 €, der
Umsätze (§ 125 Abs. 1 lit. a der
Bundesabgabenordnung) einschließlich der Umsätze aus einer
Tätigkeit im Sinne des § 22. ... - Gemäß
§ 17 Abs. 2 Z. 1 leg.cit. setzt die Anwendung
des Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1 voraus, dass keine
Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig Bücher
geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 1 ermöglichen. - Gemäß
§ 17 Abs. 2 Z. 2 leg.cit. setzt die Anwendung
des Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1 weiters voraus, dass die
Umsätze (§ 125 Abs. 1 lit. a der
Bundesabgabenordnung einschließlich der Umsätze aus einer
Tätigkeit im Sinne des § 22) des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres nicht mehr als 220.000,00 € betragen.
Es ist nicht zu klären, inwieweit hinsichtlich der
Einbringung des Einzelunternehmens in die M ein Veräußerungs- bzw.
Anschaffungsgeschäft vorliegt, da berufungsgegenständlich nicht die
Betriebsausgaben bei der GmbH pauschaliert werden sollen, sondern die
Betriebsausgaben bei den Einkünften des Bws. aus selbständiger Arbeit
als Gesellschafter-Geschäftsführer. (Es wäre auch eine
Pauschalierung der Betriebsausgaben bei der GmbH nicht möglich, da sie
bilanziert - zum 31. Jänner - und dies lt.
§ 17 Abs. 2 Z. 1 leg.cit. einer
Pauschalierung entgegensteht). Es ist unbestritten die Funktion des
Gesellschafter-Geschäftsführers neu geschaffen; das heißt, dass
diesbezüglich eine etwaige Beurteilung des Sachverhalts dahingehend, dass
die Einbringung des Einzelunternehmens in die Kapitalgesellschaft eine
wesentliche Grundlage der Tätigkeit der Kapitalgesellschaft bildet, also
nur eine andere Rechtsform bei beibehalten desselben wirtschaftlichen Engagement
gewählt wurde, nicht stattfinden kann, da die Betriebsausgaben ja nicht bei
den Einkünften der GmbH, sondern bei den Einkünften aus
selbständiger Arbeit des Gesellschafter-Geschäftsführers
pauschaliert werden sollen. Da der Bw. im vorangegangenen Wirtschaftsjahr
mangels Vorliegens der Funktion keine Umsätze aus selbständiger Arbeit
als Gesellschafter-Geschäftsführer bezog, ist im
berufungsgegenständlichen Zeitraum die Anwendung der Pauschalierung
gemäß
§ 17 Abs. 1 leg.cit. nicht
möglich, da dem
§ 17 Abs. 2 Z. 2 leg.cit.
entgegensteht: Die Anwendung des Durchschnittssatzes ist demnach nur
möglich, wenn die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht
mehr als 220.000,00 € betragen; da es für die Umsätze aus
der Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers kein
vorangegangenes Wirtschaftsjahr gibt, ist eine Anwendung des Durchschnittssatzes
nicht möglich. Diese Meinung der entscheidenden Behörde ist auch
gedeckt durch Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, § 17,
Tz. 28/4, wonach bei Betriebseröffnung mangels Umsatz des
vorangegangenen Wirtschaftsjahres eine Pauschalierung nicht vorgesehen
ist. Ein Argument, wonach im Vorjahr ja Umsätze aus dem
Einzelunternehmen erwirtschaftet wurden, bringt nichts für das
Berufungsbegehren, da es sich diesbezüglich um einen
anderen Betrieb in Betrachtung
zur Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers handelt. Es ist
diesbezüglich Doralt a.a.O., § 17 Tz. 28/2 zu beachten,
wonach bei mehreren betrieblichen Tätigkeiten die Umsatzgrenze für
jeden Betrieb gesondert maßgeblich ist. Es war aus den
angeführten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 29. Jänner
2008
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 Abs. 2 Z 1 und 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0239-L/07
- Stammnummer
- 32800
- Gültig
- 29.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF