Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0199-F/02
Steuerliche Berücksichtigung der Kosten für ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0199-F/02vom 12.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein als Ess-, Wohn- und Arbeitsraum genutzter Raum wird nicht ausschließlich oder nahezu ausschließlich als Arbeitszimmer genutzt. Eine Anerkennung lediglich der auf den Arbeitsplatz mit allen Einrichtungen und Geräten entfallenden Kosten ist nicht möglich, weil eine Teilfläche eines Raumes schon begrifflich kein Arbeitszimmer darstellt und mit einer solchen Aufteilung gerade gegen das Aufteilungsverbot von mit der Lebensführung verbundenen Aufwendungen gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a) EStG verstoßen werden würde.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. CGM gegen die
Bescheide des Finanzamtes Bregenz betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer
für das Jahr 2000 vom 20. April 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war im
Streitjahr Lehrer bei der FHV GmbH unselbständig beschäftigt. Daneben
war er als Übersetzer gewerblich tätig. Da er diese
Übersetzungstätigkeit in seiner Mietwohnung ausübte, machte er im
Rahmen der Steuererklärungen für das Jahr 2000 die für den
beruflich genutzten Teil seiner Wohnung getätigten Mietausgaben (ATS
12.305,-) als Betriebsausgaben bzw. die darin enthaltene Umsatzsteuer (ATS
2.461,-) als Vorsteuer geltend. Nach Meinung des Finanzamtes Bregenz stellte der
vom Berufungswerber genutzte Wohnungsteil kein ausschließlich oder nahezu
ausschließlich beruflich genutztes Zimmer im Sinne des § 20 Abs. 1 Z
1 lit. d) EStG 1988 dar und setzte die Einkommensteuer und Umsatzsteuer für
das Jahr 2000 mit Bescheiden vom 20. April 2001 ohne Berücksichtigung der
vom Berufungswerber für diesen Raum geltend gemachten Ausgaben bzw.
Vorsteuern fest. Gegen diese Bescheide berief der Berufungsführer
mit Schriftsatz vom 6. Mai 2001 mit folgender Begründung: Seine
Tätigkeit als Fremdsprachenübersetzer und die damit verbundenen
Schreibarbeiten verrichte er unter Zuhilfenahme einer PC-Anlage und anderer
telekommunikativer Einrichtungen wie Fax, Telefon und Internet, weshalb er
unbedingt ein Arbeitszimmer benötige. Würde er nur die
(unselbständige) Tätigkeit als Fachhochschullehrer ausüben, dann
hätte er nicht diese Wohnung, sonder eine billigere gemietet. Der zum
Arbeitszimmer bestimmte Raum werde ausschließlich für diese
gewerbliche Tätigkeit genutzt. Die Miniküche sei von diesem Raum
abgetrennt und als Wohnraum werde dieses Zimmer nicht genutzt und könne von
seiner Ausstattung her auch gar nicht als Wohnraum genutzt werden. Wie
bei Gutachtern, Schriftstellern, Teleworkern u.a. bilde auch in seinem Fall das
Arbeitszimmer den Mittelpunkt seiner gewerblichen Tätigkeit.
Diesbezüglich verweise er auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
vom 27. Mai 1999, wonach die Prüfung, ob ein Arbeitszimmer den Mittelpunkt
der betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d) EStG
darstelle, nur aus der Sicht der jeweiligen Einkunftsquelle vorzunehmen sei,
für die das Arbeitzsimmer erforderlich sei. Seine Übersetzungs- und
Schreibarbeiten umfassten nur eine Einkunftsquelle, die eine einem einzigen
Berufsbild zuzuordnende Tätigkeit darstelle. Sein Arbeitszimmer werde
für keine wie immer geartete Arbeit als Fachhochschullehrer benutzt, da er
diese Tätigkeit in den Räumlichkeiten der Fachhochschule
ausübe. Das Finanzamt Bregenz wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 30. Mai 2001 als unbegründet ab. Mit
Schriftsatz vom 19. Juni 2001 stellte der Berufungsführer den Antrag auf
Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Darin ergänzte er die Berufung wie folgt: Der Begründung des
Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung, wonach ein Arbeitszimmer nicht
anzuerkennen sei, wenn die Wohnung über keinen zusätzlichen Wohnraum
verfüge und der Raum in den Wohnungsverband integriert sei, weil dann
anzunehmen sei, dass das Zimmer diesfalls auch zur Befriedigung der privaten
Wohnbedürfnisse diene, sei entgegenzuhalten: 1. Für die
Abzugsfähigkeit der Ausgaben für ein Arbeitszimmer reiche es aus, wenn
der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum auch nur nahezu ausschließlich
genutzt werde. Diese tatsächliche ausschließliche Nutzung sei in
seinem Fall gegeben. 2. Auch das Kriterium der Notwendigkeit eines
beruflich verwendeten Arbeitszimmers nach Art der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen liege in seinem Fall vor. Die von ihm genutzte
Mietwohnung sei für ihn eine Notlösung, da er sich zu Beginnn seiner
Tätigkeit in Österreich keine größere Wohnung habe leisten
können. Seiner Meinung nach liege hier ein Grenzbereich vor, innerhalb
dessen die Finanzbehörde eine Ermessensentscheidung nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter aller in Betracht kommenden Umstände
treffen könne. Auch ließe sich § 21 BAO entnehmen, dass für
die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen der wahre wirtschaftliche Gehalt und
nicht so sehr die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes
maßgebend sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d) EStG 1988 dürfen
Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnverband gelegenes Arbeitszimmer
und dessen Einrichtung nicht abgezogen werden. Nur wenn ein im Wohnungsverband
gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet, sind die darauf entfallenden
Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung
abzugsfähig. Auch wenn ein Arbeitszimmer den Mittelpunkt der
beruflichen Tätigkeit bildet, sind die damit zusammenhängenden Kosten
in jedem Fall aber nur dann abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer auch
tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich
genutzt wird. Das Kriterium der ausschließlichen oder nahezu
ausschließlichen beruflichen Nutzung des Arbeitszimmers galt schon vor der
Einführung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d) EStG durch das
Strukturverbesserungsgesetz 1996 und resultiert aus dem § 20 Abs. 1 Z 2 a)
EStG 1988 zu Grunde liegenden Aufteilungsverbot. Danach dürfen
Aufwendungen, die typischerweise die private Lebensführung betreffen, auch
dann nicht abgezogen werden, wenn sie beruflich mitveranlasst sind. Damit soll
verhindert werden, dass Steuerpflichtige durch eine mehr oder weniger
zufällige oder bewusst herbeigeführte Verbindung zwischen beruflichen
und privaten Interessen Aufwendungen der Lebensführung deshalb zum Teil in
einen einkommensteuerlich relevanten Bereich verlagern können, weil sie
einen Beruf haben, der ihnen dies ermöglicht, während andere
Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus zu versteuernden Einkünften
decken müssen (vgl. etwa Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Rz
10 zu § 20 sowie VwGH 27. November 2001, 98/14/0002).
Ein in diesem Sinne ausschließlich oder nahezu
ausschließlich beruflich genutztes Arbeitszimmer liegt in
gegenständlichem Fall nach Meinung des Unabhängigen Finanzsenates
nicht vor. Die in Rede stehende Wohnung ist laut dem im Akt befindlichen
Wohnungsplan ca. 45 m² groß und besteht aus einem Vorraum (ca. 2
m²), einem Wohnraum (ca. 17 m²) mit Kochnische (ca. 3 m²), einem
Schlafzimmer (ca. 14 m²), Bad und WC (ca. 5 m²) und einem Balkon (ca.
4 m²). In dem als Arbeitszimmer geltend gemachten Wohnraum befinden sich
ein Sofa, zwei Tische, Bücherregale, ein Arbeitstisch mit den
erforderlichen Arbeitsgeräten (Computer, Faxgerät) sowie eine
Kochnische. Dass dieser Raum ausschließlich als Arbeitszimmer genutzt
wird, wie der Berufungswerber in der Berufung ausführt, ist nach Meinung
des Unabhängigen Finanzsenates unglaubwürdig und widerspricht der
allgemeinen Lebenserfahrung, zumal der Berufungswerber in dieser Wohnung
über keinen (weiteren) Wohnraum verfügt. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass dieser Raum als Wohn-, Ess- und Arbeitszimmer genutzt wird.
Eine Anerkennung lediglich der auf den Arbeitsplatz mit allen Einrichtungen und
Geräten entfallenden Kosten, wie sie dem Berufungswerber vorschwebt (vom
Berufungsführer wurden 1/6 der Kosten für die Wohnung als
Betriebsausgaben geltend gemacht, das ist die mit ca. 7-8 m² angegebene
Arbeitsfläche in Relation zur Gesamtfläche) ist nach Meinung des
Unabhängigen Finanzsenates nicht möglich, weil eine Teilfläche
eines Raumes schon begrifflich kein Arbeitszimmer darstellt und mit einer
solchen Aufteilung gerade gegen das oberwähnte Aufteilungsverbot von mit
der privaten Lebensführung verbundenen Aufwendungen gem. § 20 Abs. 1 Z
2 lit. a) EStG verstoßen würde. Die vom Berufungswerber im Streitjahr
aufgewandten Kosten für die Mietwohnung in B stellen daher zur Gänze
Kosten für die Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a)
EStG 1988 dar und können auch nicht anteilsmäßig als
Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Dementsprechend ist auch ein Abzug der in den in Rede
stehenden Mietkosten enthaltenen Steuern als Vorsteuern ist nicht möglich.
Gem. § 12 Abs. 1 Z 2 lit. a) UStG 1994 gelten sonstige Leistungen, deren
Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im
Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988 darstellen, nicht als für
das Unternehmen ausgeführt und sind daher steuerlich irrelevant.
Mit dem Hinweis auf die §§ 20 und 21 BAO ist
für den Berufungswerber schon deshalb nichts gewonnen, weil die in
gegenständlichem Fall zur Anwendung gelangenden Bestimmungen keine
Ermessensbestimmungen sind und die Beweiswürdigung unter Beachtung des
wahren wirtschaftlichen Gehalt zu keinem anderen Ergebnis als dem vorliegenden
führt.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
12. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0199-F/02
- Stammnummer
- 3280
- Gültig
- 12.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF