Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2379-W/06
dritter Säumniszuschlag, Einwendungen gegen die Abgabennachforderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2379-W/06vom 29.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des P.N., vom 11. Oktober 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom 9. Oktober
2006 betreffend Säumniszuschlag - Steuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 9. Oktober 2006 erließ das Finanzamt Neunkirchen
Wiener Neustadt einen Bescheid über die Festsetzung von dritten
Säumniszuschlägen zur Einkommensteuer 2003 in der Höhe von €
5.262,62 und der Einkommensteuer 2004 in der Höhe von € 6.191,73 in
der Höhe von jeweils 1 % des nicht entrichteten Betrages mit € 52,63
und € 61,92.
Dagegen richtet sich die fälschlich als Einspruch
bezeichnete Berufung vom 11. Oktober 2006. Der Bw. bedient sich dazu, in weiter
Auslegung von Formvorschriften, des ursprünglich zugestellten Bescheides
und führt zunächst in Anmerkungen dazu aus, dass die Forderung
völlig falsch und die Entrichtungsfrist zurückzuweisen sei. Alle
bisherigen Bescheide seien immer korrekt innerhalb offener Frist beeinsprucht
worden. Es lägen keine Zahlungs- und Fälligkeitssäumnisse vor,
alle Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide seien falsch errechnet worden.
Die Unterlagen des Bw. seien im Prüfungsverfahren von Personen des
Finanzamtes bewusst und absichtlich nicht gewertet und zum Teil dem Verfahren
entzogen worden. Da B. auch doloses Verhalten gesetzt habe, sei gegen sie ein
Strafverfahren anhängig. Gegen alle verantwortlichen Personen sei ein
Ablehnungsverfahren wegen Befangenheit anhängig, das hiemit um diesen
Bescheid erweitert und erneuert werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 76 Abs.1 BAO haben sich Organe
der Abgabenbehörden der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu
enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, a) wenn es sich um ihre eigenen
Abgabenangelegenheiten oder um jene eines ihrer Angehörigen (§ 25),
ihres Mündels oder Pflegebefohlenen handelt; b) wenn sie als Vertreter
einer Partei (§ 78) noch bestellt sind oder bestellt waren; c) wenn
sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle
Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen; d) im Rechtsmittelverfahren vor der
Abgabenbehörde zweiter Instanz überdies, wenn sie an der Erlassung des
angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 276 Abs. 1
und 5) mitgewirkt oder eine Weisung im betreffenden Verfahren erteilt haben oder
wenn eine der in lit. a genannten Personen dem Rechtsmittelverfahren beigetreten
ist. Abs.2 Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ
nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die
unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.
Gemäß
§ 278 Abs.1 BAO steht den Parteien
das Recht zu, ein Mitglied des Berufungssenates mit der Begründung
abzulehnen, dass einer der im § 76 Abs. 1 aufgezählten
Befangenheitsgründe vorliegt. Abs.2 Den Parteien (§ 78) steht das
Recht zu, ein Mitglied des Berufungssenates abzulehnen, wenn anzunehmen ist,
dass die Bekanntgabe der zu erörternden Tatsachen an dieses Mitglied die
Wettbewerbsfähigkeit der Partei (§ 78) gefährden könnte.
Abs. 3 Anträge nach Abs. 1 und Abs. 2 sind bei der Abgabenbehörde
zweiter Instanz einzubringen. Die Gründe für die Ablehnung sind
glaubhaft zu machen.
Ein generelles Ablehnungsrecht einer Partei sieht die
Bundesabgabenordnung in etwa im Unterschied zum Finanzstrafgesetz nicht vor
(kein subjektives Recht auf Ablehnung, VwGH 2. März 1993, 92/14/0182). Die
Tätigkeit eines befangenen Organes führt zudem nicht zur
Unzuständigkeit der Behörde, sondern allenfalls zur Rechtswidrigkeit
des Verwaltungsaktes, wenn sich dagegen sachliche Bedenken ergeben (VwGH
22.2.1991, 87/17/0254).
Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit
eines Säumniszuschlagsbescheides wird nach Einbringung der Berufung
zunächst auch dem Finanzamt eröffnet (Kannbestimmung), welches in
diesem Fall von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung jedoch Abstand
genommen und die Berufung unmittelbar dem Unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vorgelegt hat.
Eine Ablehnung des Mitgliedes des Unabhängigen
Finanzsenates liegt nicht vor.
Gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO sind, wenn eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Abs. 2 Der erste Säumniszuschlag beträgt 2%
des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Abs. 3 Ein zweiter Säumniszuschlag ist für
eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem
Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter
Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht
spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung
des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag
beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten
Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach
Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von
Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf
der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.
Abs. 4 Säumniszuschläge sind für
Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als a) ihre Einhebung
gemäß
§ 212a ausgesetzt ist, b) ihre Einbringung
gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist, c) ein
Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch
Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt, d)
ihre Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Abs. 5 Die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die
Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige
innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle
Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§
213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit
zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der
fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der
Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den
Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten
Frist.
Abs. 8 Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der
Abgabenschuld hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der
Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß a) für
bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften
und b) für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich
dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.
Den Anmerkungen des Bw. folgend ist zunächst
festzuhalten, dass die Berufung gegen den Bescheid vom 9. Oktober 2006 innerhalb
offener einmonatiger Rechtsmittelfrist (§ 245 BAO) eingebracht wurde und
daher kein Rechtsgrund für eine Zurückweisung vorliegt.
Der Säumniszuschlag sanktioniert die Nichtentrichtung
einer Abgabe am Fälligkeitstag. Er ist eine objektive Säumnisfolge,
d.h. die Verwirkung des Säumniszuschlages setzt kein Verschulden
voraus.
Bemessungsgrundlage ist die nicht entrichtete
Abgabenschuldigkeit, dies unabhängig davon, ob die Festsetzung der
Stammabgabe rechtmäßig ist (z.B. VwGH 26. Mai 1999, 99/13/0054 oder
VwGH 18.9.2003, 2002/16/0072).
Die Vorschreibung von Einkommensteuernachforderungen
für die Jahre 2003 und 2004 erfolgte am 17. Februar 2006. Da die
Entrichtung unterblieb wurden am 10. April 2006 erste Säumniszuschläge
vorgeschrieben und nach weiteren 3 Monaten (§ 217 Abs. 3 BAO), am 10. Juli
2006 zweite Säumniszuschläge und in Folge weiterer Unterlassung der
Begleichung der offenen Forderungen am 9. Oktober 2006 dritte
Säumniszuschläge.
Der Einwand, dass keine Zahlungs- und
Fälligkeitssäumnis vorliege, wird durch den Kontoauszug widerlegt, bis
9. Oktober 2006 sind keine diesbezüglichen Zahlungen eingegangen, obwohl
die Abgabennachforderungen ein Monat nach Bescheiderlassung fällig waren.
Einwendungen gegen die Höhe der Festsetzung einer Abgabennachforderung sind
im Säumniszuschlagsverfahren irrelevant.
Der Säumniszuschlagsbescheid ist nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates zu Recht und rechtsrichtig ergangen, die
Berufung war daher spruchgemäß abzuweisen.
Wien, am 29.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2379-W/06
- Stammnummer
- 32798
- Gültig
- 29.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF