Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0465-L/05
Bauherrenmodell
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0465-L/05vom 29.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 30. Oktober 2002 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 7. Oktober 2002
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 6. Februar 1995 erwarben der
Berufungswerber und seine Ehegattin von der Fa. Baubedarfszentrum S das
Grundstück 459/6 aus der EZ 254, GB 51201 A im Ausmaß
von 552 m². Als Kaufpreis war für dieses Grundstück die
Summe von 276.000,00 S vereinbart, für die Straßengrundabtretung
43.018,96 S, insgesamt daher 319.018,96 S. Das Finanzamt setzte mit
Bescheid vom 27. März 1995 die Grunderwerbsteuer von der in der
erklärten Gegenleistung fest.
Mit Schreiben vom 8. Februar 1999 richtete das
Finanzamt an den Berufungswerber eine Anfrage zur Überprüfung der
Bauherreneigenschaft. Anlässlich der Beantwortung dieser Anfrage legte der
Berufungswerber einen seitens der Auftragnehmerin (B) mit
31. März 1995 datierten Bauvertrag über die Errichtung eines
Reihenhauses auf der Parzelle Nr. 459/06, Haustyp A/Eckhaus um einen
Pauschalpreis für die Baustufe 1 in Höhe von 1.855.000,00 S vor
(Anmerkung: Dieser Vertrag ist seitens des Berufungswerbers bzw. seiner
Ehegattin nicht unterfertigt).
Mit Bescheid vom 7. Oktober 2002 verfügte
das Finanzamt die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO mit der Begründung, dass erst
durch Erhebungen bekannt wurde, dass Gegenstand dieses Erwerbes ein
Grundstück mit einem zu errichtenden Haus war. Dieser Bescheid ist in
Rechtskraft erwachsen. Gleichzeitig wurde die Grunderwerbsteuer ausgehend
von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 1.072.480,07 S festgesetzt.
Die Begründung lautet wie folgt: Bereits vor Abschluss des
Grundkaufvertrages (6. Februar 1995) haben sie am
31. Jänner 1995 mit der B den Bauvertrag über die Errichtung
eines Reihenhauses (Eckhaus, Typ A) zu einem Pauschalpreis unterfertigt. Wenn
ein Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines Dritten vorgegebenen Gebäudes
(Gesamtkonstruktion) gebunden ist, dann ist ein Kauf mit - herzustellendem -
Gebäude anzunehmen und die Baukosten in die Bemessungsgrundlage
einzubeziehen. Der Bemessung wurden die Baukosten lt. Schlussrechnung der B vom
15. Dezember 1998 zu Grunde gelegt.
An dieser Stelle ist Folgendes anzumerken: Im Akt
einliegend ist eine mit 15. Dezember 1998 datierte, an den
Berufungswerber und seine Ehegattin gerichteten Schlussrechnung der B. In dieser
Schlussrechnung ist ein Leistungszeitraum bis Dezember 1998 angeführt,
der Pauschalbetrag lt. Bauvertrag vom 14. Juni 1995 war mit
1.855.000,00 S vereinbart; der tatsächliche Preis betrug
1.825.941,18 S.
Dagegen wird in der Berufung Folgendes eingewendet:
Der Bescheid geht von nicht vollständigen Informationen aus. Der
Berufungswerber wisse nicht mehr genau, wann der Bauvertrag mit der Fa. B
abgeschlossen wurde, der 31. Jänner 1995 sei das Datum, an
welchem die Alpine den Vertrag unterzeichnet habe. Der Vertrag sei seitens des
Berufungswerbers erst später unterfertigt worden, aus dieser zeitlichen
Abfolge könne nicht geschlossen werden, dass das Grundstück mit dem
darauf zu errichtenden Haus erworben wurde. Die zeitliche Abfolge habe mit
Verzögerungen der formalen Abwicklung des Grundkaufes zu tun.
Im Anhang werden Kopien der ursprünglichen
Einreichplanung und des tatsächlich realisierten Einreichplanes vorgelegt.
Dieser Plan wurde von einem anderen beauftragten Architekten erstellt. Schon zum
Zeitpunkt der Planung habe der Berufungswerber die volle Bauherrenfunktion
übernommen. Die möglicherweise dem Finanzamt vorliegende
Einreichplanung sei nicht realisiert worden. Der Plan von Herrn Architekt
Dipl.-Ing. O wurde am 11. Juni 1999 bei der Gemeinde T eingereicht und
sei die Basis für die Baufertigstellungsanzeige vom
21. September 1999 bei der Baubehörde. Anhand dieses
realisierten Bauplanes sei erkennbar, dass das Haus nicht vom Verkäufer,
sondern vom Berufungswerber als Bauherren geplant wurde. Dabei habe der
Berufungswerber den Architekten beauftragt, dass Haus von Grund auf neu zu
planen. Die Rahmen waren, dass das Haus an den Außenkanten der
Nachbarhäuser anschließe um so die Vorgaben aus der Ortsplanung
einzuhalten. Dabei habe der Berufungswerber die gesamte Konstruktion inklusive
Statik und die Materialien völlig anders als die anderen Häuser der
Siedlung gestaltet. Sehr markant am Haus sei auch, dass zwischen 1. und
2. Stock im Wohnraum keine Zwischendecke sei und mitten im Haus bilde eine
Stahlbetonwand die Konstruktionsstütze. Weiters fehle zu 2/3 der Dachboden.
Das Haus habe dadurch eine völlig andere Statik als die anderen Häuser
der Siedlung. Weiters sei auch eine Außenwand gänzlich neu
positioniert. Die Unterschiede können auch in den angeschlossenen
Bauplänen sehr einfach nachvollzogen werden. Außerdem sei eine
Besichtigung an Ort und Stelle möglich.
Der Berufung angeschlossen waren der ursprüngliche
Einreichplan von Ing. St und der realisierte Einreichplan vom
11. Juni 1999 von Architekt Dipl.-Ing. Thomas O.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung ab. Aus dieser geht - neben allgemeinen
Ausführungen zur Gegenleistung sowie zur Bauherreneigenschaft im Sinn der
grunderwerbsteuerlichen Rechtsprechung - in Bezug auf die
Sachverhaltsermittlung, die diesbezüglich auch als Vorhalt zu werten ist,
Folgendes hervor: Im gegenständlichen Fall wurde der Fa. C bereits
mit Bescheid vom 20. Dezember 1994 die Baubewilligung für die
Errichtung in eine Reihenhausanlage auf den Parzellen 459/2 bis 459/11
(Bauvorhaben T., 10 Häuser) erteilt. Eine Info-Broschüre wurde
vorgelegt. Infolge eines vorliegenden Vertrages ist ersichtlich, dass eine
seitens der Fa. C namhaft gemachte Baufirma zu den vertraglich bestimmten
Preisen und dem Leistungsverzeichnis lt. Informationsmappe mit der Errichtung
des Reihenhauses beauftragt werden konnte. Bezüglich des Erwerbes
des kaufgegenständlichen Grundstückes 459/6 wurde vom
Berufungswerber ein Vermittlungsauftrag am 20. Jänner 1995 mit
der Fa. C abgeschlossen. Der Kaufvertrag hinsichtlich Parzelle 459/6
wurde mit der Baubedarfszentrum S am 6. Februar 1995 abgeschlossen.
Der vom Berufungswerber mit der B abgeschlossene Bauvertrag (am
31. Jänner 1995 von der Fa. B unterzeichnet) nimmt Bezug auf die
von der Fa. C erstellten Verkaufsmappe samt Leistungsbeschreibung (Haustyp
A/Eckhaus). Es konnten somit nur solche Interessenten Grundeigentum
erwerben, die gleichzeitig auch in einer bestimmten Firma den Bauauftrag gaben
und sich im Wesentlichen in ein bereits vorgelegtes Baukonzept einbinden
ließen.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wird Folgendes ergänzt:
Entgegen der Behauptung der Abgabenbehörde erster Instanz war es in
der gegenständlichen Angelegenheit nach dem Wissensstand des
Berufungswerbers sehr wohl möglich, Grundeigentum unabhängig von der
Vergabe des Bauauftrages an eine bestimmte Firma zu erwerben. Es wird sohin
Aufgabe der Abgabenbehörde erster Instanz sein, einen Nachweis darüber
zu erbringen, dass der Grunderwerb tatsächlich nur in Verbindung mit der
Bauvorgabe möglich gewesen wäre.
Weiters sind die seitens des Berufungswerbers unter
Heranziehung des Architekten Dipl.-Ing. O durchgeführten Baumaßnahmen
keineswegs unbeachtlich, ganz im Gegenteil wurde das Bauprojekt in völlig
geänderter Weise durchgeführt. Die diesbezüglichen
Ausführungen in der Berufung wurden seitens der Abgabenbehörde erster
Instanz weder in einem Ermittlungsverfahren, welches zur Aufklärung des in
Frage stehenden Sachverhaltes von größter Bedeutung gewesen
wäre, unterzogen, noch würdigte die Abgabenbehörde erster Instanz
dieses Vorbringen in irgendeiner Weise.
Der Berufungswerber ist jedenfalls als Bauherr anzusehen
und war sein Erwerbswille in erster Linie auf den Grundstückskauf
gerichtet. Darüber hinausgehende Absichten können dem Berufungswerber
nicht unterstellt werden. Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass
der Berufungswerber naturgemäß nur innerhalb des von der
zuständigen Gemeinde festgelegten Bebauungsplanes das eigene Bauvorhaben
durchgeführt hat. Das Gebäude passt daher - aufgrund des für die
gesamte Anlage geltenden Bebauungsplanes - in das Gesamtkonzept der Anlage, dies
bedeutet allerdings noch lange nicht, dass der Berufungswerber deswegen nicht
als selbständiger Bauherr angesehen werden kann.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 1 unterliegen der
Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den
Anspruch auf Übereignung begründet.
Die Steuer wird gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG vom
Wert der Gegenleistung berechnet.
Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG ist die
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen.
Unter Gegenleistung ist nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch alles zu verstehen, was der
Erwerber über einen Kaufpreis für Grund und Boden hinaus aufwenden
muss. Erbringt ein Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines
Grundstückes neben einem als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere
Leistungen - an wen auch immer -, ist demnach zur Ermittlung der zutreffenden
Gegenleistung auf den Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen. Für die
Beurteilung ist der Zustand des Grundstückes maßgebend, in dem dieses
erworben werden soll; das muss nicht unbedingt der im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein. Gegenstand eines Kaufvertrages kann
nach Zivilrecht durchaus auch eine künftige Sache sein. Dieses Ergebnis
einer zivilrechtlichen Betrachtung hat in steuerlicher Hinsicht zur Folge, dass
alle Aufwendungen eines vertraglich an ein bestimmtes Objekt gebundenen
Käufers Teil der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung sind.
Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters in ständiger
Rechtsprechung als wesentliches Merkmal der "Bauherreneigenschaft" - im Sinne
der grunderwerbsteuerrechtlichen Betrachtung - nicht nur den Umstand angesehen,
dass der Bauherr das Bauvorhaben plant, bei der Baubehörde als Bauwerber
auftritt und die Baubewilligung erwirkt. Entscheidend ist auch, ob dem
Abgabepflichtigen ein Recht und eine Möglichkeit der Einflussnahme auf die
Gestaltung des Gesamtbauvorhabens zugestanden ist; ein Käufer ist
nämlich nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er auch auf die bauliche
Gestaltung des Hauses, und zwar auf die Gestaltung der Gesamtkonstruktion
Einfluss nehmen kann.
Ist der Erwerber an ein bestimmtes, durch Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden, dann ist ein Kauf eines Grundstückes
mit - herzustellendem - Gebäude anzunehmen, selbst wenn über diese
Herstellung ein gesonderter Vertrag (Werkvertrag, Bauauftrag) geschlossen
wird.
Im gegenständlichen Fall ist daher von folgendem
Sachverhalt auszugehen: Die Fa. C beabsichtigte die Errichtung der
Reihenhausanlage "T." und leistete hiezu erforderliche Vorarbeiten, wie ua. die
Einholung der Baugenehmigung, welche am 20. Dezember 1994 erteilt
wurde. Außerdem vermittelte sie die Verkäufe von Grund und
Boden (Verkäuferin in den jeweiligen Kaufverträgen: Fa. S, Wels) und
der entsprechende Kaufvertrag wurde vom Berufungswerber am
6. Februar 1995 unterfertigt. Der Berufungswerber schloss - wie
aus der Schlussrechnung ersichtlich - am 14. Juni 1995 den
schriftlichen Bauvertrag über die Errichtung eines Hauses auf der
erworbenen Parzelle ab, wobei - wie sich aus der vom errichtenden Bauunternehmen
getätigten Unterzeichnung dieses Vertrages am
31. Jänner 1995 ergibt -, bereits Gespräche über die
Errichtung durch dieses Unternehmen stattgefunden haben müssen. Als
Auftragsgrundlagen des Bauvertrages (Punkt 3.) ist ua. die Verkaufsmappe
der C angeführt, ebenso der Baubewilligungsbescheid samt dem bewilligten
Bauplan. Dieser Geschehensablauf ergibt sich aus den unbedenklichen
Urkunden, an deren Richtigkeit nicht gezweifelt wird. Aus der Schlussrechnung
vom 15. Dezember 1998 ist noch ersichtlich, dass als Leistungszeitraum
der Zeitraum bis Dezember 1998 angeführt ist.
Es mag durchaus zutreffen, dass die tatsächliche
bauliche Ausführung nicht zur Gänze dem Bauplan lt. Bauvertrag
entsprochen hat (und aus diesem Grund die nach den Bauvorschriften erforderliche
Vorlage eines Bauplanes für die Baufertigstellungsanzeige im Jahr 1999 zu
machen war); dieser Umstand ändert nichts am Nichtvorliegen der
Bauherreneigenschaft nach der grunderwerbsteuerrechtlichen
Rechtsprechung.
Der Umstand, dass auf Anbieterseite eines einheitlichen
Konzeptes (Grundstückseigentümer, Vermittler, "Bauträger",
Bauunternehmen) verschiedene Rechtsträger handeln, steht der Annahme eines
einheitlichen Vertragswerkes nicht entgegen. Entscheidend ist im Wesentlichen,
ob im Zusammenwirken oder nach Absprache der verschiedenen Rechtsträger dem
Interessenten ein Grundstück mit einem bestimmten Gebäude zu einem im
Wesentlichen feststehenden Preis angeboten wurde und ob er dieses Angebot
angenommen hat. Die Abgabenbehörde erster Instanz ging zu Recht
davon aus, dass Absicht des Berufungswerbers war, ein Grundstück samt einem
darauf zu errichtenden, im Wesentlichen fertig geplanten Gebäude war. Die
Errichtungskosten sind daher in die Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer einzubeziehen.
Linz, am 29.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0465-L/05
- Stammnummer
- 32795
- Gültig
- 29.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF