Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0036-G/05
Erbschaftssteuer - Schenkungssteuer
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0036-G/05vom 29.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des H.M., inG., vom 27. Februar 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 27. Jänner 2004
betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Im Verlass nach dem am 11. April 2002
verstorbenen Ing. A.A. gab das Ö., das vom Erblasser mit letztwilliger
Verfügung vom 19. Dezember 2001 als Erbe eingesetzt wurde, die
unbedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlass ab. Laut Protokoll über
die Verlassenschaftsabhandlung vom 24. Oktober 2002 wurden in das
eidesstättige Vermögensbekenntnis unter den Aktiva v.a. diverse
Guthaben bei verschiedenen Banken aufgenommen, wobei sich die Ehegatten Herr H.
und Frau T.M. (in der Folge auch Berufungswerber genannt) gegen die Aufnahme von
sieben Positionen ausgesprochen haben, da sie diese Vermögenswerte auf
Grund von Schenkung, Übergabe und der Mitteilung des Losungswortes
beanspruchten. Mit Beschluss vom 22. November 2002 wurde vom
Bezirksgericht u.a. im Punkt 7. verfügt, dass die Bank A.
verständigt wird, dass der Gerichtskommissär über die Guthaben zu
Depot 1, Verrechnungskonto 2, EKG 3, Verrechnungskonto 4 und Sparbuch Nr. 5
ungeachtet etwa bestehender Sperren allein verfügungsberechtigt ist und
aufgefordert wird das Realisat auf das Notaranderkonto lautend auf "Verlass Ing.
A.A. " zu überweisen. Der Nachlass wurde sohin zur Gänze dem Ö
eingeantwortet.
Auf Grund einer Mitteilung des Rechtsanwaltes des Ö..
vom 20. Jänner 2004, dass die Berufungswerber von dem von der
Bank A. hinterlegten Betrag das Realisat des Sparbuches Nr. 5 in Höhe von
4.820,81 € sowie einen Pauschalbetrag von 25.000,00 € und
darüber hinaus das Realisat des Wertpapierkontos Depot Nr. 3 von
44.126,61 €, welches lt. Auskunft der Bank kest-frei ist, erhalten
haben, setzte das Finanzamt gegenüber den Berufungswerbern die
Erbschaftssteuer fest. Dabei wurde von einer Bemessungsgrundlage von je
21.292,50 € - diese Werte entsprechen dem am Todestag vorhandenen
Guthaben am o.g. kest-freien Wertpapierkonto - ausgegangen.
Gegen diese Bescheide erhoben die Berufungswerber die
Berufung mit der Begründung, dass der ggst. Erbanfall erst nach langem
Rechtsstreit durchgesetzt werden konnte und dadurch Kosten wie z.B.
Rechtsanwalts-, Notars-, Gerichts-, Fahrt- und Telefonkosten in der
Gesamthöhe von 8.193,32 € erwachsen seien, die nunmehr geltend
gemacht werden. Darüber hinaus werde vorgebracht, dass die Berufungswerber
bereits für den Erblasser zu dessen Lebzeiten diverse Tätigkeiten und
Hilfeleistungen erbracht hätten, die mit einem Gesamtbetrag von
8.784,00 € bewertet werden. Es werde beantragt die Bemessungsgrundlage
möge dementsprechend herabgesetzt werden.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung ab.
Daraufhin stellten die Berufungswerber den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz mit der ergänzenden Begründung, dass sich die Zuwendungen des
Erblassers darauf gründen würden, dass sich die Familie der
Berufungswerber seit Jahren um den gesundheitlich angeschlagenen Erblasser
gekümmert und Arbeiten allgemeiner Natur durchgeführt hätten. Da
die Zuwendungen nach dem Tode dem Grunde nach schon immer festgestanden seien
und eine Gegenleistung für ihre Arbeitsleistung dargestellt hätten,
sei es auch nicht die Aufgabe des Verlassenschaftsgerichtes Wertberechnungen
vorzunehmen und festzulegen. Die Berufungswerber seien auch nicht vom Gericht
oder Notar darauf aufmerksam gemacht worden, somit könne ihnen keine
Versäumnis zur Geltendmachung von Ausgaben angelastet werden.
Der Unabhängige Finanzsenat hat nach Durchführung
weiterer Ermittlungen, insbes. Einsichtnahme in den Verlassakt des
Bezirksgerichtes D., GZ xy, Folgendes festgestellt: Im
Verlassenschaftsverfahren gaben die Berufungswerber zu Protokoll, dass ihnen der
Erblasser kurz vor seinem Tod vier Sparbücher bei verschiedenen
Bankinstituten, einen Kontoauszug der Bausparkasse, diverse Depotauszüge
und Wertpapierabrechnungen sowie eine Urkunde über ein
Effekten-Kassageschäft unter Bekanntgabe des Losungswortes geschenkt habe.
Die Bank A. gibt in einem Schreiben vom 7. Juni 2002 die Werte per
Todestag des Effekten-Kassageschäftes mit 42.585,00 € und des
Sparbuches als dazugehöriges Verrechnungskonto mit 4.848,50 € an.
Weiters wurde von den Berufungswerbern gegen den Beschluss des
Bezirksgerichtes vom 20. November 2002 der Rekurs mit der
Begründung eingebracht, dass die Punkte 7. (s.o.) und 16.
(Einantwortung des Nachlasses und Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens)
angefochten werden, da sie diese sich darauf beziehenden Vermögenswerte vom
Erblasser geschenkt und übergeben erhalten haben und diese trotz ihres
Widerspruches ins Vermögensbekenntnis aufgenommen wurden. Laut den
Bedingungen für Effekten-Kassageschäfte kann der Inhaber des Scheines
über die Ansprüche verfügen. In zweiter Instanz wurde der Rekurs
betr. Punkt 16. des angefochtenen Beschlusses mangels Legitimation
zurückgewiesen, im Übrigen wurde dem Rekurs Folge gegeben und Punkt 7.
des angefochtenen Beschlusses behoben, da durch die Aufforderung an die Bank das
Realisat auf das Notaranderkonto zu überweisen, in die Rechtsstellung der
Inhaber des Sparbuches und Wertpapierdepots eingegriffen wird, und die Gefahr
bestehe, dass ihnen die Bank angesichts der Verständigung durch das
Verlassenschaftsgericht weitere Verfügungen über Sparguthaben und
Wertpapierguthaben verwehrt. Das Ö. brachte gegen diesen Beschluss
des Landesgerichtes den außerordentlichen Revisionsrekurs ein, der jedoch
vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen wurde.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955
(ErbStG)unterliegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz 1. der Erwerb von
Todes wegen, 2. Schenkungen unter Lebenden, 3.
Zweckzuwendungen.
Nach
§ 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als Erwerb von
Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund
eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.
Im
§ 3 Abs. 1 Z 1 und 2 ErbStG wird
bestimmt, dass jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes bzw. jede
andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf
Kosten des Zuwendenden bereichert wird, als Schenkung im Sinne des Gesetzes
gilt.
Ein unerlässliches Tatbestandsmerkmal für die
Besteuerung eines Erwerbes durch Erbanfall bildet die Tatsache, dass sich der
Erwerb auf einen Erbrechtstitel gründet (vgl. VwGH 11.11.1965, Slg. 3356/F,
verstärkter Senat, VwGH 14.11.1978, 2751/76, verstärkter Senat und
VwGH 19.5.1988, 86/16/0255).
Zur Vermeidung von Umgehungen der Erbschaftssteuer durch
Vermögensübertragungen unter Lebenden und durch Zweckzuwendungen wird
die Erbschaftssteuer durch eine Schenkungssteuer ergänzt.
Im vorliegenden Fall trat durch die Ermittlungen des
Unabhängigen Finanzsenates zu Tage, dass im Zivilgerichtsverfahren
festgestellt wurde, durch den Beschluss des Verlassenschaftsgerichtes,
nämlich durch die Aufforderung an die Bank das Realisat auf das
Notaranderkonto zu überweisen, wird in die Rechtsstellung der Inhaber des
Sparbuches und Wertpapierdepots eingegriffen, und dadurch bestehe die Gefahr,
dass die Bank angesichts der Verständigung durch das
Verlassenschaftsgericht den Berufungswerbern weitere Verfügungen über
Sparguthaben und Wertpapierguthaben verwehrt. Die Vermögenswerte sind sohin
den Berufungswerbern nicht als Erwerb von Todes wegen zugefallen, sondern als
Schenkung bzw. freigebige Zuwendung von Seiten des Erblassers noch vor seinem
Tod zu qualifizieren und das Finanzamt sollte nicht Erbschaftssteuer sondern
Schenkungssteuer gemäß
§ 3 Abs. 1 ErbStG
unter Berücksichtigung der Befreiung nach
§ 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG für den im ggst.
Fall vorliegenden Sachverhalt vorschreiben.
Eine aufhebende Berufungsentscheidung ist kein Abspruch
über das Bestehen oder Nichtbestehen der Abgabenschuld; sie steht einer
späteren Abgabenfestsetzung nicht entgegen (VwGH 24.1.2002,
2001/16/0472-0475).
Auf Grund des im gegenständlichen Fall vorliegenden
Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war über die Berufung wie im
Spruch zu entscheiden.
Graz, am 29.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0036-G/05
- Stammnummer
- 32783
- Gültig
- 29.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF