Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0141-W/07
Anspruchszinsen, Berufungsgründe nur gegen Stammabgabenbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0141-W/07vom 29.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.V., vom 3. August 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 20. Juli 2006 über die
Festsetzung von Anspruchszinsen 2001 (§ 205 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Wien 4/5/10 vom 20. Juli 2006 wurden die Anspruchszinsen für die
Einkommensteuer 2001 der Berufungswerberin (Bw.) in einer Höhe von €
167,73 festgesetzt.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 3. August 2006, die sich auch gegen den
Einkommensteuerbescheid 2001 richtet, werden zwar Ausführungen zum
Einkommensteuer- bzw. Feststellungsbescheid dargelegt und angeführt, dass
tatsächlich überhaupt kein Einkommensteuerrückstand 2001 bestehe,
daher die Anspruchszinsen dem Grunde nach verfehlt seien, sodass der Bescheid
über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2001 ersatzlos aufgehoben werden
möge.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 8. November 2006 wurde die Berufung mit dem
Hinweis auf die Bestimmung des § 205 Abs. 1 BAO als unbegründet
abgewiesen.
Im Vorlageantrag vom 7.
Dezember 2006 führt die Bw. aus, dass eventuelle Anspruchszinsen doch
wesentlich von der Einkommensteuer 2001 abhängen würden, welche noch
nicht entschieden sei, sodass es verfehlt wäre, die Verzinsung eines
unrichtigen Rückstandes zu akzeptieren. Die Begründung der
bekämpften Berufungsvorentscheidung gehe überhaupt nicht auf die
Vorhalte der Berufung ein, sondern erläutere offenbar nur abstrakt
gesetzliche Modalitäten einer Verzinsung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus
den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem
Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen. Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen,
sind nicht festzusetzen.
Dem angefochtenen Bescheid
über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2001 liegt der im
Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 20. Juli 2006 für
das Jahr 2001 ausgewiesene Differenzbetrag (Abgabennachforderung) von
€ 1.315,67 zugrunde. Die Bw. bekämpft den Bescheid über die
Festsetzung von Anspruchszinsen 2001 ausschließlich mit der
Begründung, dass der zugrunde liegende Einkommensteuerbescheid 2001
rechtswidrig gewesen wäre, ohne Gründe vorzubringen, die gegen die
Festsetzung von Anspruchszinsen in der berechneten Höhe sprechen
würden.
Zu den
Berufungsausführungen ist festzuhalten, dass Anspruchszinsenbescheide an
die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen
Nachforderung oder Gutschrift gebunden sind. Die Festsetzung von Anspruchszinsen
ist verschuldensunabhängig und allein von der zeitlichen Komponente,
nämlich wann der Einkommensteuerbescheid dem Abgabepflichtigen bekannt
gegeben wurde und von der Höhe des Nachforderungsbetrages
(Differenzbetrages) abhängig.
Darüber hinaus setzen
Anspruchszinsenbescheide nicht die materielle Richtigkeit des
Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen Bescheid voraus. Solche
Bescheide sind daher auch nicht - wie im vorliegenden Fall - mit der
Begründung anfechtbar, der Stammabgabenbescheid wäre rechtswidrig.
Da weder aus dem
Berufungsvorbringen noch aus dem Veranlagungsakt Argumente ersichtlich sind,
wonach der Einkommensteuerbescheid 2001 nicht rechtswirksam erlassen oder dass
die Höhe der Anspruchszinsen nicht korrekt berechnet worden wäre, war
spruchgemäß zu entscheiden.
Eine Abänderung von
Zinsenbescheiden - wie in der Berufung beantragt - anlässlich einer
Abänderung bzw. Aufhebung des Stammabgabenbescheides ist im Gesetz nicht
vorgesehen. Allerdings darf darauf hingewiesen werden, dass für den Fall,
dass der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid allenfalls stattgegeben
werden sollte und sich nachträglich die Rechtswidrigkeit der
maßgebenden (Nachforderungszinsen bedingenden) Abgabenfestsetzung erweist,
ein jeweils neu zu erlassender Gutschriftszinsenbescheid die Belastung mit
Nachforderungszinsen egalisiert. Der bei allfälliger Stattgabe der Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid errechnete Abgabenbetrag löst (unter der
Voraussetzung, dass der Unterschiedsbetrag mehr als € 50,00 beträgt)
somit einen Gutschriftszinsenbescheid aus, der bei Gesamtbetrachtung das in der
Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen
gewünschte Ergebnis bringen könnte.
Wien, am 29.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0141-W/07
- Stammnummer
- 32777
- Gültig
- 29.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF