Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2784-W/07
Arbeitszimmer eines Studenten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2784-W/07vom 28.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, gegen die Bescheide des
Finanzamtes X vom 16. Juli 2007 betreffend Einkommensteuer 2002 bis 2006
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war in den Streitjahren 2002 bis 2006
Student der Rechtswissenschaften. Er bezog im Berufungszeitraum Waisenpensionen
von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) und von der Ärztekammer für
Wien. Daneben erzielte er Einkünfte als freier Dienstnehmer in einer
Rechtsanwaltskanzlei, in welcher er geringfügig beschäftigt
war.
Anfang Juli 2007 forderte das Finanzamt den (steuerlich bis
zu diesem Zeitpunkt nicht erfassten) Berufungswerber bescheidmäßig
auf, Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2002 bis 2006
einzureichen.
Der Berufungswerber kam der Aufforderung des Finanzamtes
mit Übersendung der Einkommensteuererklärungen für 2002 bis 2006
am 9. Juli 2007 nach.
Mit den angefochtenen Bescheiden vom 16. Juli 2007
setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für die Jahre 2002 bis 2006 fest.
Es ergab sich daraus eine Abgabennachforderung (einschließlich
Anspruchszinsen) in Höhe von insgesamt 8.627,30 €.
Gegen die Bescheide vom 16. Juli 2007 erhob der
Berufungswerber Berufung, in welcher er ausführte, er habe es weder
vorsätzlich noch fahrlässig unterlassen,
Einkommensteuererklärungen für 2002 bis 2006 einzureichen. Er habe
sich vielmehr bei allen zuständigen Stellen erkundigt. Wie sich
mittlerweile herausgestellt habe, habe er aber leider von allen Stellen falsche
Auskünfte erhalten.
Als er im Juli 2002 mit seiner studienbegleitenden
Tätigkeit in der Rechtsanwaltskanzlei begonnen habe - um einerseits das
Studium besser finanzieren zu können und andererseits Berufserfahrung zu
erlangen - habe er sich sowohl beim Finanzamt als auch bei der PVA und der
Ärztekammer über etwaige Rechtsfolgen aus dieser Tätigkeit
informiert. Insbesondere habe er überall auf seine Waisenpensionen
hingewiesen, da seine Eltern damals bereits verstorben waren.
Die PVA habe ihm diesbezüglich mitgeteilt, dass eine
solche Tätigkeit keinen Einfluss auf seinen Anspruch auf Waisenpension
habe, solange er nachweisen könne, dass seine Hauptbeschäftigung das
Studium darstelle. Als Grenzbereich sei insbesondere eine regelmäßige
Tätigkeit (kein Praktikum) mit mehr als 80 bis 100 Stunden im Monat
angeführt worden. Eine ebensolche Mitteilung sei ihm auch von der
Ärztekammer übermittelt worden. Eine Begrenzung in Bezug auf das
Einkommen sei explizit ausgeschlossen worden.
Ebenso sei ihm von der PVA und der Ärztekammer
mitgeteilt worden, dass seine Pensionen der Einkommensteuer unterliegen und ihm
deshalb lediglich der Nettobetrag ausbezahlt werde. Diese Information sei auch
auf der Website der PVA im "Informationsblatt für Bezieher einer
Hinterbliebenenpension (Witwen-, Witwer-, Waisenpension)" ersichtlich und
beinhalte unter anderem den Bezug mehrerer Pensionen: "Mehrere gesetzliche
Pensionen aus der Sozialversicherung .......... sind gemeinsam zu versteuern.
.......... Grundsätzlich hat die gemeinsame Versteuerung jene Stelle
vorzunehmen, die den höchsten steuerpflichtigen Bezug auszahlt."
Das Finanzamt habe ihn auf eine Begrenzung des
Jahreseinkommens aus dieser Tätigkeit von etwa 8.000 € hingewiesen. Es
sei ihm mitgeteilt worden, dass er - sollte er diese Grenze überschreiten -
einerseits auf Grund der Tätigkeit als freier Dienstnehmer steuerpflichtig
und andererseits auch seinen Anspruch auf Familienbeihilfe verlieren würde.
Außerdem sei ihm mitgeteilt worden, dass er im Fall der
Überschreitung dieser Grenze auch verpflichtet wäre, eine
Steuererklärung abzugeben. Da die Dame im Finanzamt seinen Akt bei der Hand
hatte und er sie außerdem auf die Waisenpensionen hingewiesen habe, sei er
davon ausgegangen, dass die Information den gesetzlichen Bestimmungen entspricht
und somit keine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung
bestünde. Sein Ersuchen, ihm diese Information schriftlich zukommen zu
lassen, sei ohne konkrete Begründung abgelehnt worden.
Obwohl das Finanzamt, wie er mittlerweile von der PVA und
der Ärztekammer erfahren habe, die jährlichen Lohnzettel zugesandt
bekommen habe, habe er während der letzten fünf Jahre weder eine
Aufforderung zur Erstellung einer Einkommensteuererklärung noch einen
sonstigen diesbezüglichen Hinweis erhalten. Dies hätte laut
nunmehriger Auskunft des Finanzamtes jedenfalls geschehen sollen, da
grundsätzlich Vorkehrungen getroffen werden, wenn beim Finanzamt zwei
Lohnzettel für einen Steuerpflichtigen einlangen. In diesem Fall wäre
die Aufforderung viel früher gekommen und er hätte sowohl hinsichtlich
seiner Arbeit für die Rechtsanwaltskanzlei als auch hinsichtlich seiner
Ausgaben andere Entscheidungen getroffen, um das Entstehen einer solchen
Steuerschuld zu vermeiden.
So hätte er einerseits mehr gearbeitet, andererseits
manche Ausgaben nicht getätigt. Jedenfalls habe er jede dieser
Entscheidungen im Vertrauen darauf getroffen, dass es sich bei den Pensionen um
bereits versteuerte Leistungen handle und er auf Grund der
Geringfügigkeitsgrenze auch mit seiner Nebentätigkeit nicht
zusätzlich steuerpflichtig würde.
Zudem hätte er über die Jahre hinweg alle Belege
für eine Steuererklärung aufgehoben. Da ihm aber glaubhaft versichert
worden sei, dass hiefür keine Notwendigkeit bestünde, seien
ältere Belege, welche er in die Abgabenerklärungen aufnehmen
hätte können, nicht mehr vorhanden.
Er sei daher der Ansicht, dass der an ihn nach fünf
Jahren herangetragene Anspruch nicht gerechtfertigt ist. Aus diesem Grund
ersuche er, seinem Berufungsbegehren stattzugeben und ihm mangels Vorwerfbarkeit
- allenfalls im Kulanzweg - die Nachzahlung zu erlassen.
Für den Fall, dass seinem Antrag nicht stattgegeben
werden kann, stellte der Berufungswerber den Eventualantrag, bei der
Einkommensteuerfestsetzung für 2002 bis 2006 die Kosten für sein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2
lit. d EStG 1988 als Absetzposten zu berücksichtigen.
Er führte in der Begründung dazu aus, die
Einkünfte aus den von der PVA und der Ärztekammer bezogenen
Waisenpensionen seien direkt an seine universitären Leistungen gebunden
gewesen. Der Bezug der Waisenpension von der PVA sei gemäß
§ 252
ASVG ebenso von einem Studienerfolg abhängig gewesen, wie jener der
Ärztekammer, welche eine ähnliche Regelung in ihrer Satzung
festgesetzt habe.
Für den Bezug der Waisenpensionen sei es -
ähnlich wie für den Bezug der Familienbeihilfe - regelmäßig
notwendig gewesen, den auszahlenden Stellen einen Nachweis zu erbringen, dass
das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben werde. Der Bezug von
Waisenpensionen stehe somit - im Gegensatz zu sonstigen Renten - in einem
direkten Verhältnis zu einer noch zu erbringenden Leistung, nämlich
dem Studienerfolg.
Auf Grund des mit dem Rechtsstudium verbundenen hohen
Lernaufwandes sowie der Tatsache, dass er nebenbei berufstätig gewesen sei,
sei es ihm nicht möglich gewesen, diese Tätigkeit in den dafür
vorgesehenen Räumen der Universität Wien auszuüben. Weiters seien
diese Räumlichkeiten, wie bereits mehrfach medial berichtet wurde, auf
Grund der hohen Anzahl an Studierenden regelmäßig überfüllt
gewesen, so dass es faktisch unmöglich gewesen sei, nach der Arbeit einen
Lernplatz in der Bibliothek zu bekommen.
Es sei daher für ihn notwendig gewesen, in seiner
Wohnung ein Arbeitszimmer einzurichten, um in Ruhe seinem Studium nachgehen zu
können. Weiters sei es notwendig gewesen, eine etwas größere
Wohnung mit einem separaten Raum für diese Tätigkeit zu nehmen.
Auf Grund des direkten Zusammenhanges zwischen seiner
Studientätigkeit und der davon abhängigen Waisenpensionen sei er der
Ansicht, dass auch die dadurch entstandenen Kosten abzugsfähig sind.
Seine Wohnung, in der er seit 2002 wohne, umfasse in etwa
80 m2, von denen das
Arbeitszimmer in etwa 20
m2 ausmache.
Zusätzlich habe er ein Wohnzimmer mit einer Kochzeile, ein Schlafzimmer und
ein Badezimmer.
Während seines Studiums habe er, abgesehen von wenigen
Lehrveranstaltungen, die hiefür aufgewendete Zeit in seinem Arbeitszimmer
verbracht und sich dort auf die Diplomprüfungen vorbereitet bzw. an seiner
Dissertation geschrieben.
Für seine Tätigkeit (als
Außendienstmitarbeiter) für die Rechtsanwaltskanzlei habe er das
Arbeitszimmer nicht benützt, da die Kanzlei hiefür Räumlichkeiten
zur Verfügung gestellt habe.
Die Kosten der Wohnung hätten sich auf monatlich
737,81 € Miete inklusive Betriebskosten (jährlich 8.853,72 €)
belaufen. Er ersuche daher für die Jahre 2002 bis 2006 um
Berücksichtigung eines jährlichen Absetzpostens in Höhe von
2.083,20 €.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall liegen
unbestrittenermaßen steuerpflichtige Einkünfte im Sinne des
§ 2 Abs. 3 EStG 1988 (Einkünfte aus selbständiger Arbeit im
Sinne des § 22 EStG 1988, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a und b EStG 1988) vor.
Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte
enthalten, so ist der Steuerpflichtige gemäß
§ 41 Abs. 1 EStG
1988 unter anderem dann zu veranlagen, wenn
1. er andere
Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 €
übersteigt,
2. im
Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere
lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert
versteuert wurden, bezogen worden sind.
Die Veranlagung nach § 41 Abs. 1 EStG 1988 ist bei
Vorliegen der angeführten Voraussetzungen vom Finanzamt zwingend
durchzuführen. Es besteht kein Ermessensspielraum.
Der Umstand, dass die Veranlagung erst mehrere Jahre nach
dem Entstehen des Abgabenanspruches erfolgt, ist für die
Rechtmäßigkeit der Veranlagung bedeutungslos. Es ist weder
entscheidend, aus welchen Gründen die Veranlagung erst Jahre später
erfolgt, noch ob dem Steuerpflichtigen oder dem Finanzamt ein Verschulden an der
Verzögerung vorwerfbar ist. Die Pflicht zur Veranlagung erlischt
grundsätzlich erst durch Eintritt der Bemessungsverjährung (§ 207
BAO), was im vorliegenden Fall nicht gegeben ist.
Eine Rechtsgrundlage, im Kulanzweg eine Pflichtveranlagung
nicht durchzuführen, ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Kulanzüberlegungen (Unbilligkeitsüberlegungen) wären allenfalls
in einem Nachsichtsverfahren (§ 236 BAO) anzustellen. Ein solches Verfahren
kann jedoch nur bei der Abgabenbehörde erster Instanz (Finanzamt) beantragt
werden.
Zum
Eventualantrag:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988
dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände
der Wohnung bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Bildet ein
im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die
darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten
seiner Einrichtung abzugsfähig.
Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband
gelegenes Arbeitszimmer sind somit grundsätzlich nicht abzugsfähig.
Die im zweiten Satz geregelte Ausnahme vom allgemeinen Abzugsverbot des §
20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 stellt nur auf betriebliche und berufliche
Tätigkeiten ab.
Betriebliche Tätigkeiten sind solche, die zu
Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit
oder aus Gewerbebetrieb führen und deren Ergebnis ein nach den §§
4 bis 14 EStG 1988 zu ermittelnder Gewinn (Verlust) ist. Der Begriff der
beruflichen Tätigkeit wird im Gesetz nicht definiert. Ob eine
Tätigkeit als berufliche Tätigkeit anzusehen ist, ist nach der
Verkehrsauffassung zu beurteilen (vgl. VwGH 30.9.1999, 98/15/0211). Der VwGH hat
beispielsweise in dem diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Beschwerdefall
entschieden, dass eine Vermietungstätigkeit keine berufliche Tätigkeit
im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 darstellt und
die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Nutzung eines
häuslichen Arbeitszimmers - mangels Vorliegens einer betrieblichen oder
beruflichen Tätigkeit - versagt (vgl. auch UFS 4.10.2004,
RV/2297-W/02).
Dies hat aber in gleicher Weise für den
gegenständlichen Berufungsfall zu gelten, da die Tätigkeit des
Berufungswerbers als Student keine betriebliche oder berufliche Tätigkeit
darstellt.
Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der
strittigen Aufwendungen wäre eine Erwerbstätigkeit im Rahmen der
ersten vier Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988) oder im Rahmen
der sonstigen Einkünfte im Sinne des § 29 Z 4 EStG 1988. Der
Berufungswerber war im Streitzeitraum 2002 bis 2006 zwar neben dem Studium auch
erwerbstätig, jedoch war nach den Berufungsausführungen für diese
Tätigkeit (als freier Dienstnehmer in einer Rechtsanwaltskanzlei) das
Arbeitszimmer nicht erforderlich.
Da somit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20
Abs. 1 Z 2 lit. d zweiter Satz EStG 1988 nicht erfüllt sind, sind
die geltend gemachten Kosten für das Arbeitszimmer nicht
abzugsfähig.
Dem Berufungsbegehren konnte daher nicht entsprochen
werden.
Wien, am 28.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2784-W/07
- Stammnummer
- 32775
- Gültig
- 28.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF