Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3382-W/07
Anrechnung von Lohnsteuer obwohl vom Dienstgeber keine Bezüge ausbezahlt wurden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3382-W/07vom 28.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des L, WS, vom 26. März 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 6. März 2007
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid vom 6. März
2007 wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der
Abgabe ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und
bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 6.März 2007 wurde die Einkommensteuer
2006 (Arbeitnehmerveranlagung) für Herrn L (Berufungswerber, Bw.) mit einer
Nachzahlung von € 432,79 veranlagt. Bei dieser Veranlagung wurden je ein
Lohnzettel der mittlerweile in Konkurs gegangenen Firma R und der IAF Service
GmbH in den Einkünften erfasst.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. fristgerecht Berufung
und führte aus, dass er im Jahr 2006 von der Firma R keine Lohnzahlungen
mehr erhalten habe, sondern seine Ansprüche über die IAF Service GmbH
geltend gemacht habe. Diese habe ihm nicht alle beanspruchten Lohnanteile
ausbezahlt, sondern hinsichtlich eines Betrages von € 880.- die
Auszahlung nicht vorgenommen.
Weiters sei im Bescheid nicht berücksichtigt worden,
dass ihm für seine Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter der
Firma FF zwischen 10. 7. bis 31. 12. 2006, das Vertreterpauschale
zustehe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 10. 7. 2007
wurde dem Berufungsbegehren entsprechend das Vertreterpauschale
berücksichtigt und der Lohnzettel der Firma R bei der Ermittlung des
Einkommens außer Ansatz gelassen. Aufgrund der Berufungsvorentscheidung
ergab sich für das Jahr 2006 eine Abgabengutschrift von
€ 358,94.
Im rechtzeitig einbrachten Vorlageantrag vom
9. 10. 2007 wird vorgebracht, dass die Berufungsvorentscheidung
unrichtig sei, da die anrechenbare Lohnsteuer der Firma R nicht
berücksichtigt worden sei. Die Lohnsteuer sei vom Arbeitgeber gemeldet
worden und das Finanzamt im Rahmen des Zwangsausgleiches auch bedient worden.
Der Bw. habe als Dienstnehmer keinen Einfluss darauf, ob der Dienstgeber
gemeldet Lohnsteuer ordnungsgemäß abführe oder nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. war im Streitzeitraum 2006 von 8.2.2006 bis
31.3.2006 Dienstnehmer der mit 27.4.2007 in Konkurs gegangenen R. Während
dieser Zeit wurden dem Bw. vom Dienstnehmer laut seinem eigenen
glaubwürdigen Vorbringen (siehe S 6 V-Akt) keinerlei Bezüge
ausbezahlt. Es wurde daher vom Dienstgeber auch keine Lohnsteuer
einbehalten.
Mit Bescheiden der IAF Service GmbH vom 20.12.2006 wurde
dem Bw. ein Gesamtbruttobetrag von € 4.341,19 zuerkannt, wobei die
Weihnachtsremuneration nur in Höhe des Urlaubszuschusses im Ausmaß
von brutto € 252,71 zustehe. Der darüber hinausgehende Betrag von
netto € 820.- beruhe auf einem Berechnungsfehler und sei daher gem.
§ 1 Abs. 2 IESG abzuweisen.
Auf die zuerkannten Bruttobeträge wurde der
Lohnsteuertarif angewendet, die richtig ermittelten Nettobeträge ausbezahlt
und ein entsprechender Lohnzettel an das Finanzamt übermittelt.
Der für denselben Lohnzahlungszeitraum offenbar
irrtümlich vom Masseverwalter der in Konkurs befindlichen R ausgestellte
und an das Betriebsfinanzamt übermittelte Lohnzettel wurde von diesem am
3. 7. 2007 storniert.
Der durch die IAF Service GmbH ausbezahlte Nettolohn
entsprach unstrittig dem von dieser ausgestellten Lohnzettel. Weitere
Lohnzahlungen - vor allem durch die Firma R - erfolgten nicht. Dementsprechend
wurde auch nur von der IAF Service GmbH für den Bw. Lohnsteuer einbehalten.
Wie sich aus der Bestätigung vom 14. 6. 2007
erkennen lässt, war der Bw. ab 10. 7. 2006 bis
31. 12. 2006 bei der Firma FF überwiegend im Außendienst
tätig (S 20 V-Akt).
Gemäß
§ 46 Abs. 1 Z 2 EStG sind auf die
Steuerschuld jene Beträge anzurechnen, die durch Steuerabzug einbehalten
wurden, soweit sie auf die veranlagten Einkünfte entfallen.
Entsprechend dem unstrittigen Lohnzettel der IAF Service
GmbH wurden für den Zeitraum 8.2.2006 bis 31.3.2006 € 429,06 an
Lohnsteuer einbehalten. Dieser Betrag wurde, neben den abgeführten
Lohnsteuerbeträgen von € 544,74 von der NÖ
Gebietskrankenkasse; € 1.290,38 von der Firma FF GmbH und
€ 31,69 von der AI bei der Ermittlung der Einkommensteuerschuld
angerechnet.
Die Anrechnung einer - mangels Lohnzahlung - nicht dem
Dienstnehmer abgezogenen Lohnsteuer ist durch § 46 Abs. 1 EStG nicht
gedeckt und würde außerdem im vorliegenden Fall zu einer
unzulässigen doppelten Anrechnung einer Lohnsteuer für ein und
dasselbe Dienstverhältnis führen. Da der Bw. von der Firma R keinerlei
Auszahlungen erhielt wurde ihm auch keine anrechenbare Lohnsteuer
abgezogen.
Die Berufung war daher in diesem Punkt abzuweisen.
Auf Grund der Verordnung des BMF über die Aufstellung
von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen
bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001, können ohne Nachweis der
tatsächlichen Aufwendungen Werbungskosten auf Grund von Erfahrungswerten
geltend gemacht werden.
Gemäß
§ 1 der VO BGBl II Nr. 382/2001
können für Arbeitnehmer die ausschließlich
Vertretertätigkeiten ausüben 5% der Bemessungsgrundlage,
höchstens jedoch € 2.628,00 jährlich, als pauschale
Werbungskosten angesetzt werden. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl
die Tätigkeit im Außendienst, als auch die für konkrete
Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der
Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst
verbracht werden.
Da der Bw. nachweisen konnte, dass er in den Monaten Juli
2006 bis Dezember 2006 überwiegend , das heißt zu mehr als der
Hälfte seiner Dienstzeit, im Außendienst tätig war, stehen ihm
pauschale Werbungskosten, die der Dienstgeber nicht berücksichtigen konnte,
in Höhe von € 529,01 zu.
|
Einkünfte aus nicht selbständiger
Arbeit
|
|
|
LZ* IAF Service GmbH
|
2.860,48
|
|
LZ* NOE Gebietskrankenkasse
|
3.767,40
|
|
LZ* FF
|
8.665,73
|
|
LZ* AI
|
1.007,01
|
|
Werbungskosten (Vertreterpauschale)
|
-529,01
|
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
|
15.771,61
|
Pauschbetrag Sonderausgaben
|
|
-60,00
|
Einkommen
|
|
15.711,61
|
Einkommensteuer nach Tarif
|
|
2.189,45
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
|
-291,00
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
|
-54,00
|
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
|
|
1.844,445
|
Steuer auf sonstige Bezüge
|
|
92,48
|
Einkommensteuer
|
|
1.936,93
|
Anrechenbare Lohnsteuer
|
|
-2.295,87
|
Einkommensteuer - Gutschrift
|
|
-358,94
* LZ = Lohnzettel Hinweis: Die obigen Beträge
entsprechen den Beträgen der Berufungsvorentscheidung vom 20.9.2007.
Wien, am 28. Jänner
2008
Normen und Schlagworte
- § 46 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
- § 1 Abs. 2 IESG, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977
Lohnzettelanrechenbare LohnsteuerAuszahlungdoppelte Anrechnungpauschale WerbungskostenVertreterpauschaleLohnzahlungszeitraum
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3382-W/07
- Stammnummer
- 32770
- Gültig
- 28.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF