Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0473-K/07
Pflichtbeiträge zur Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0473-K/07vom 28.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des RA, vom 9. März 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach vom 2. März 2007
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist im Rahmen seiner
unselbständigen Tätigkeit als Leiter des Rechnungswesens tätig.
Darüber hinaus ist der Bw. Selbständiger Buchhalter. Aus dem
vorgelegten Arbeitnehmerveranlagungsakt 2006 ergibt sich, dass der Bw. diese
Tätigkeit im Veranlagungszeitraum nicht ausübte. Im Rahmen der
Arbeitnehmerveranlagung 2006 machte der Bw. aus dem Titel Beitragskosten zur
Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder € 4.137,-- an
Werbungskosten geltend. Im Arbeitnehmerveranlagungsakt ist eine Bestätigung
der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über die Beitragszahlungen
enthalten. Auf der Rückseite der Bestätigung findet sich folgender
Hinweis:
"Die
laufenden Beiträge sind Pflichtbeiträge, die auf Grund der Satzung der
Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in Verbindung mit
der Beitragsordnung zur Satzung in der jeweils geltenden Fassung fällig
wurden.
Laufende
Beiträge sind gemäß
§ 4 Abs. 4 Z 1 lit. b EStG 1988 als
Betriebsausgabe bzw. gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988 als
Werbungskosten absetzbar (Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom
26.11.1999, GZ 0203/9-IV/14/99).
Der Nachkauf von
Versicherungszeiten ist gemäß
§ 18 Abs. 2 EStG 1988 als
Sonderausgabe unbeschränkt abzugsfähig (Schreiben des
Bundesministeriums für Finanzen vom 26.11.1999, GZ
14/0203/9-IV/99)."
Das Finanzamt erließ am 2. März 2007 den
Einkommensteuerbescheid 2006 (Arbeitnehmerveranlagung). Unter Hinweis auf §
16 EStG (Werbungskosten stellen Aufwendungen
zur Erwerbung, Erhaltung und Sicherung der Einnahmen da bzw. grundsätzlich
sind Werbungskosten bei jenen Einkünften in Abzug zu bringen, bei denen sie
entstanden sind), wurden die Pflichtbeitragszahlungen zur Kammer der
Wirtschaftstreuhänder in Höhe von € 4.137,-- nicht
anerkannt.
Gegen diesen Bescheid berief der Bw. am 9. März 2007.
Beigelegt wurde eine Kopie des Schriftverkehrs zwischen der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder und dem Bundesministerium für Finanzen über
das Vorsorgeprogramm der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sowie der
abgabenrechtlichen Beurteilung der Vorsorgeeinrichtung. Im Einzelnen führte
der Bw. aus:
"Ich berufe gegen die Aberkennung der
Beitragszahlungen an die Vorsorgeeinrichtung der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder bei den Werbungskosten in der Höhe von €
4.137,--.
Gemäß dem Schreiben des
Bundesministeriums für Finanzen vom 26.11.1999 wird bestätigt, dass
diese Beiträge gemäß
§ 11 der Satzung Pflichtbeiträge
sind und somit bei selbständiger Ausübung der Tätigkeit
Betriebsausgaben gemäß
§ 4 Abs. 4 Z 1 lit b bzw. wie in meinem
Fall bei nichtselbständiger Ausübung der Tätigkeit Werbungskosten
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 5 lit e EStG 1988 sind.
Ich ersuche daher meiner Berufung stattzugeben und
in der Veranlagung die Werbungskosten um den Betrag von € 4.137,-- zu
erhöhen."
In einem Telefonat mit dem Bw., teilte der Bw. mit, dass er
in eventu die Berücksichtigung der Beiträge als Sonderausgaben
beantrage.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 173 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit
dem das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (BGBl. I Nr. 135/2001) geändert
wird, lautet:
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat
für ihre ordentlichen Mitglieder ergänzend zur gesetzlichen
Altersvorsorge Einrichtungen zur Versorge für den Fall des Alters und der
Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen zu schaffen und
aufrechtzuerhalten. Alle natürlichen Personen, die ordentliche Mitglieder
der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind, unterliegen verpflichtend
solchen Vorsorgeeinrichtungen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
Kammermitglieder, deren Berufsbefugnis ruht, können sich auf Antrag von
dieser Verpflichtung befreien lassen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder
ist berechtigt, derartige Einrichtungen auch für außerordentliche
Mitglieder zu schaffen und aufrechtzuerhalten.
Die Einrichtungen zur Vorsorge für den Fall
des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der
Hinterbliebenen sind nach den Grundsätzen des Kapitaldeckungsverfahrens zu
gestalten. Aus den Mitteln der Vorsorgeeinrichtung sind folgende
Vorsorgeleistungen zu gewähren:
1. Alterspension 2.
Berufsunfähigkeitspension.....
Im Berufungsfall ist die Frage strittig, ob die an
Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder geleisteten
Beiträge steuerlich als Werbungskosten absetzbar sind.
Nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 ist das der Einkommensteuer
zu unterziehende Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3
aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus
einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben und
außergewöhnlichen Belastungen sowie der Freibeträge nach den
§§ 104 und 105. Nach der Systematik des Einkommensteuergesetzes
sind im Rahmen der Einkommensermittlung somit zunächst die Einkünfte
aus jeder einzelnen Einkunftsquelle, dh. die sich nach Abzug von
Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten jeweils ergebende Nettogröße, zu
ermitteln. Abzugsfähige Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten liegen dabei
nur dann vor, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben mit dem Betrieb bzw. der
Einkünfteerzielung im Zusammenhang stehen (vgl. Doralt, EStG, § 4 Tz
228 und § 16 Tz 32). Betriebsausgaben wie auch Werbungskosten müssen
somit unter Beachtung des Veranlassungszusammenhanges der einzelnen
Einkunftsquelle zugeordnet werden. Soweit kein Zusammenhang mit einer
Einkunftsquelle vorliegt, können angefallene Aufwendungen hingegen keine
einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung finden.
Unbestritten ist, dass der Bw. als "Selbständiger
Buchhalter" aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder verpflichtet war Beitragszahlungen zur
Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu leisten.
Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung sind Betriebsausgaben
gemäß
§ 4 Abs. 4 Z 1 lit. b EStG 1988 oder Werbungskosten nach
§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988 und nach obigen Ausführungen somit
bei jenen Einkünften in Abzug zu bringen, mit denen sie im Zusammenhang
stehen. Dass die an die Vorsorgeeinrichtung der Kammer geleisteten
Pflichtbeiträge durch den Beruf als Selbständiger Buchhalter und nicht
durch die nichtselbständige Tätigkeit als Angestellter veranlasst
sind, ist evident und kam daher eine Berücksichtigung als Werbungskosten
bei den nichtselbständigen Einkünften nicht in Betracht. Insoweit ist
der Ansicht des Finanzamtes zuzustimmen.
Im Streitfall ist aber weiter zu prüfen, inwieweit
eine Umdeutung der in Rede stehenden Pflichtversicherungsbeiträge in
freiwillige Beiträge und eine dadurch eröffnete Möglichkeit zur
Berücksichtigung als Sonderausgaben in Betracht kommt.
In diesem Zusammenhang sei auf das Erkenntnis des VwGH vom
20. 6.2006, 2004/15/0038 und die Einkommensteuerrichtlinien 2000, RZ 1244 ff zu
verweisen. Dort führt der VwGH aus:
"Gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 3 lit b EStG 1988 zählen die Pensionen aus der
gesetzlichen Sozialversicherung gleichartigen Bezügen aus Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen zu den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit.
Gemäß
§ 4 Abs. 4 Z 1 lit b (§ 16 Abs. 1 Z 3 e ) EStG 1988 zählen zu den
Betriebsausgaben (Werbungskosten) Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Unfall-, Alters-,
Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen.
Beiträge zu
einer freiwilligen Pensionsversicherung zählen gemäß
§ 18
Abs. 1 Z 2 EStG zu den Sonderausgaben. § 18 Abs. 3 Z 2 leg. cit.
normiert:
"Für Ausgaben im
Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine
freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von
Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer
Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern
der selbständig Erwerbstätigen besteht ein einheitlicher
Höchstbetrag von 2.920 Euro jährlich".
Für den
Fall, dass die selbständige Architektentätigkeit des
Beschwerdeführers nicht als Einkunftsquelle zu qualifizieren sein sollte,
stellen die Pflichtbeiträge zur Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtung der Kammer keine Betriebsausgaben dar.
Da die den Pensionen
vergleichbaren Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen
der Kammern der selbständig Erwerbstätigen zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit zählen, ist die steuerliche
Berücksichtigung der Beitragszahlungen von Verfassungswegen geboten, weil
die fehlende steuerliche Berücksichtigung von zu steuerpflichtigen
Einnahmen führenden Ausgaben als dem Sachlichkeitsgebot widerstreitend
erweist (siehe das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 1984, G
101/84). In verfassungskonformer Interpretation des § 18 Abs. 1 Z 2 und
Abs. 3 Z 2 EStG sind daher die auf eine liebhabereihaft betriebene
freiberufliche Tätigkeit zurückzuführenden Pflichtbeiträge
an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammer der
selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Beiträge in der Folge zu
pensionsartigen Bezügen führen werden, als der freiwilligen
Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung vergleichbare
Beiträge anzusehen. Aus der Sicht des Einkommensteuerrechtes kommt im Falle
von Liebhaberei den "Pflichtbeiträgen" das Element der Freiwilligkeit zu.
Die Beiträge führen daher, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder
Werbungskosten sind, zu Sonderausgaben."
Im Veranlagungszeitraum 2006 stellen die
Pflichtbeiträge zur Vorsorgeeinrichtung der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder - mangels Einkünfte aus der Tätigkeit als
Selbständiger Buchhalter - keine Werbungskosten dar. Da aber die
(künftigen) den Pensionen vergleichbaren Bezüge aus
Vorsorgeeinrichtung der Wirtschaftstreuhänderkammer zu Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit zu zählen sein werden, ist - unter Beachtung
der angeführten höchstgerichtlichen Judikatur - die steuerliche
Berücksichtigung der Beitragszahlungen von Verfassungswegen geboten, weil
die fehlende steuerliche Berücksichtigung von zu steuerpflichtigen
Einnahmen führenden Ausgaben als dem Sachlichkeitsgebot widerstreitend
erweist. In verfassungskonformer Interpretation des § 18 Abs. 1 Z 2 und
Abs. 3 Z 2 EStG sind daher die auf der selbständigen
Buchhaltungstätigkeit zurückzuführenden Pflichtbeiträge an
Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, soweit diese
Beiträge in der Folge zu pensionsartigen Bezügen führen werden,
als der freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung
vergleichbare Beiträge anzusehen. Die Beiträge führen daher -
soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, zu
Sonderausgaben
Der Berufung war daher Folge zu geben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Klagenfurt,
am 28. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Pflichtbeiträge zur Vorsorgeeinrichtung der Kammer der WirtschaftstreuhänderWerbungskostenSonderausgaben
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0473-K/07
- Stammnummer
- 32765
- Gültig
- 28.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF