Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1320-L/06
Ansatz eines verminderten Sachbezuges für die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Pkw, Fahrtenbuchführung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1320-L/06vom 28.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 28. November 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 16. November 2006
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2005
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Einkommen
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48.374,95 €
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Einkommensteuer
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15.760,14 €
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- anrechenbare Lohnsteuer
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-18.088,74 €
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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-2.328,60 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe
der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und
bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist als Key Account Manager bei einer
pharmazeutischen Firma beschäftigt. Für seine beruflichen Fahrten
steht ihm ein Firmen-Pkw zur Verfügung, den er auch privat nutzen kann.
Für die Privatnutzung wurde im Berufungsjahr 2005 ein Sachbezug in
Höhe des in § 4 Abs. 1 der Sachbezugsverordnung, BGBl II Nr.
416/2001, angeführten Wertes angesetzt.
Da der Berufungswerber die Ansicht vertrat, dass auf Grund
seiner Privatkilometeranzahl von weniger als 6.000 im Jahr nur der halbe
Sachbezugswert anzusetzen gewesen wäre, führte er diesen
Hälfte-Betrag (2.310,42 €) in seiner Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 2005 als Werbungskosten
an. Dieser Betrag wurde zunächst im Einkommensteuerbescheid
berücksichtigt. In der Folge hob das Finanzamt auf Grund von Erhebungen des
Betriebsstättenfinanzamtes, laut denen die Fahrtenbuchführung des
Berufungswerbers nicht korrekt und als Beweismittel für die Anzahl der
Privatkilometer nicht ausreichend gewesen wäre, den Bescheid
gemäß
§ 299 BAO wieder auf und führte die
Arbeitnehmerveranlagung unter Berücksichtigung des vollen Sachbezugswertes
durch.
Die Entscheidung erfolgte unter Hinweis auf die
Feststellungen des Betriebsstättenfinanzamtes. Diese wurden
folgendermaßen begründet: Insgesamt wurden im Kalenderjahr 2005
5.315 km als privat verursacht im Fahrtenbuch ausgewiesen. Bei
stichprobenweiser Überprüfung seien jedoch folgende Mängel
festgestellt worden: Die Abgabenbehörde habe versucht, Fahrtstrecken an
Hand eines Internetroutenplaners zu überprüfen, was jedoch zufolge der
undetaillierten Fahrtenbuchführung (nur großräumige Ortsangaben)
nicht exakt möglich war. Es ergaben sich dadurch (beispielsweise
aufgezählt) folgende Differenzen: a) 17.1. Fahrt A - V - Se - W - A
, laut Fahrtenbuch 212 km, laut Routenplaner 167 km, dies wäre
eine Differenz von 45 km. b) 3.2. A - N - A , laut Fahrtenbuch
311 km, laut Routenplaner 294 km, Differenz 17 km. c)
13.5. Fahrt A - B - S - A , 63 km im Fahrtenbuch, 42 km laut
Routenplaner, Differenz 21 km. d) 14.6. Fahrt A - W - A ,
97 km im Fahrtenbuch, 71 km laut Routenplaner, Differenz 26 km.
e) Am 12.10., 14.10. und 2.11. erfolgten ebenfalls Fahrten A - W - A ,
die einmal mit 109 km, mit 118 km und mit 116 km ausgewiesen
waren, sodass die Differenzen 38 km, 47 km und 45 km betragen.
f) 4.10. und 11.11. Fahrt A - S - A , einmal mit 44 km, einmal mit
37 km ausgewiesen, laut Routenplaner 19 km, Differenz 25 km und
18 km. Diese Auflistung sei als "pars pro toto" zu verstehen, es
seien mehr als 30 Fahrten überprüft worden und es hätten sich
ausnahmslose solche Differenzen ergeben. Sei es, dass die Differenzen auf die
Mangelhaftigkeit der Ortsangaben oder auf das Einfließen von
Privatkilometern zurückzuführen seien, die Fahrtenbuchführung
entspreche jedenfalls nicht der Judikatur der Höchstgerichte.
Darüber hinaus verwies das Finanzamt im
bekämpften Bescheid auch darauf, dass es nicht zulässig sei, im
Lohnzettel enthaltene Sachbezüge durch Ansatz dieses Betrages als
"Werbungskosten" zu neutralisieren, da hier keine Werbungskosten im Sinn des
§ 16 EStG 1988 vorliegen würden.
In der gegen den Bescheid eingebrachten Berufung
führte der Berufungswerber sinngemäß aus: Die Vorwürfe der
fehlenden Dokumentationsgenauigkeit seien nicht haltbar, da die genaue
Fahrtstrecke unter Berücksichtigung der im Außendienst
Informationssystem Computerprogramm (AIS) gespeicherten Daten in Verbindung mit
dem Routenplaner PowerRoute 2006 eine korrekte Fahrtenbuchführung
bestätigen. Dieses AIS-Programm sei in mehrere Module gegliedert, die
relevanten Module wären a) Aktivitäten und b) Besuche, wobei das
Besuchsmodul die Tagesberichte und die Tagesberichte die jeweils dokumentierten
Kontaktberichte aller Kunden bzw. Arztgespräche und Musterabgaben
beinhalten. Damit sei auch der Vorwurf, dass Ziel und Zweck der Dienstfahrt
nicht dokumentiert sei, widerlegt. Aus dem angeführten Programm lege er als
Beispiel einen Ausdruck für den 17.1. bei und ersuche um Akzeptanz seiner
ohnehin zwanghaft genau geführten Dokumentaion seiner Fahrten.
Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens sprach der
Berufungswerber beim Unabhängigen Finanzsenat persönlich vor. Im
Rahmen des Gesprächs stellte er das in seinem Laptop gespeicherte System
seiner Aufzeichnungen vor und rechnete beispielsweise die im Fahrtenbuch
ausgewiesenen Kilometer unter Berücksichtigung aller laut seiner
Aufzeichnungen an einem bestimmten Tag aufgesuchten Adressen nach. Festgestellt
werden konnte in diesem Zusammenhang auch, dass die in diesem System
gespeicherten Aufzeichnungen nach der regelmäßig durchgeführten
Abfertigung durch den Berufungswerber nicht mehr veränderbar waren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 15 Abs. 1 EStG 1988
liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im
Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7
zufließen. Ein geldwerter Vorteil eines Arbeitnehmers ist unter anderem
gegeben, wenn ihm ein Kraftfahrzeug vom Arbeitgeber unentgeltlich zur
Privatnutzung überlassen wird.
Die Verordnung des BM für Finanzen über die
bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl II Nr.
416/2001, in der ab dem Kalenderjahr 2005 geltenden Fassung (BGBl II Nr.
467/2004) regelt in § 4 die Bewertung der Privatnutzung firmeneigener
Kraftfahrzeuge folgendermaßen:
Absatz 1: Besteht für den Arbeitnehmer die
Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich
veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der
tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges, maximal
600 € monatlich, anzusetzen.
Absatz 2: Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für
Fahrten im Sinn des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist
ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der Anschaffungskosten, maximal
300 € monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den
einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.
Strittig war im gegenständlichen Fall lediglich, ob
der Sachbezug, der für die Privatnutzung des dem Berufungswerber zur
Verfügung gestellten Pkw anzusetzen ist, nach dem verminderten Betrag laut
Absatz 2 berechnet werden kann.
Üblicherweise ist die Nachweisführung im Sinn des
zitierten Absatz 2 durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch
zu erbringen. Ein solches liegt vor, wenn jede einzelne Fahrt unter
Anführung der Kilometerstände, der Anfangs- und Endpunkte sowie der
Zwischenziele so detailliert beschrieben ist, dass die Anzahl der gefahrenen
Kilometer zweifelsfrei nachvollzogen werden kann. Der Verwaltungsgerichtshofes
hat jedoch in seinem Erkenntnis vom 18.12.2001, 2001/15/0191, ausgesprochen,
dass auch andere Beweismittel zur Führung diese Nachweises in Betracht
kommen. Das Gesetz kenne grundsätzlich keine Einschränkung der
Beweismittel und es entspreche nicht der Rechtslage, die Führung des
Nachweises, ein Pkw werde monatlich bloß bis zum Ausmaß von
500 km für Privatfahrten genutzt, nur mit einem Fahrtenbuch
zuzulassen.
Der Berufungswerber hat im Rahmen seiner Tätigkeit
innerhalb seines Zuständigkeitsgebietes täglich mehrere Ärzte
aufzusuchen. Richtig ist, dass er in sein Fahrtenbuch nur großräumige
Ortsangaben aufgenommen hat, sodass allein auf Grund dieser Aufzeichnungen die
Anzahl der für die Fahrten benötigten Kilometer nicht nachvollzogen
werden kann. Darüber hinaus wurde im Berufungsverfahren auch festgestellt,
dass er ins Fahrtenbuch nur die Orte aufgenommen hat, in denen er den bzw. die
Ärzte auch tatsächlich angetroffen hatte. War eine Fahrt in eine
bestimmte Ortschaft insofern erfolglos, dass er den dortigen Arzt nicht
antreffen konnte, scheint dieser Ort nicht auf, obwohl auch dieser Fahrt der
berufliche Anlass nicht abgesprochen werden kann. Wenn das Finanzamt aus diesen
Gründen das Fahrtenbuch als unzulänglich angesehen hat, so kann dem
nicht widersprochen werden. Allerdings führt der Berufungswerber neben dem
Fahrtenbuch in seinem Computer detaillierte Aufzeichnungen, aus denen
sämtliche an jedem Tag angefahrenen Ziele mit genauer Adressenangabe und in
der durchgeführten Reihenfolge nachvollziehbar sind. Die dort
geführten Aufzeichnungen sind Grundlage für die an den Dienstgeber
weitergeleiteten Tagesberichte und sind im Nachhinein auch nicht mehr
veränderbar. Auf Grund dieses Umstandes und der darin enthaltenen
Informationen sind sie als Beweismittel für die Feststellung der beruflich
zurückgelegten Kilometer geeignet.
Mit Hilfe dieser Aufzeichnungen konnten im
Berufungsverfahren auch die von der Abgabenbehörde erster Instanz
aufgezeigten Differenzen aufgeklärt und ausgeräumt werden:
Die für den 17.1. festgestellte Differenz von
45 km kam dadurch zustande, dass der Berufungswerber an diesem Tag zwischen
V und Se auch eine Fahrt nach F durchgeführt hat, die ins Fahrtenbuch nicht
aufgenommen wurde, da er den dortigen Arzt nicht angetroffen hat. Die
ausgewiesene Kilometeranzahl konnte mit dem Routenplaner PowerRoute 2006
nachvollzogen werden.
Die für den 3.2. ausgewiesene Kilometeranzahl erwies
sich bei Eingabe der konkreten Adressen als richtig. Dies gilt ebenso für
die Fahrtstrecke am 13.5. Die Differenz an diesem Tag ist insbesondere darauf
zurückzuführen, dass der Berufungswerber an diesem Tag die Stadt S
angefahren hat und allein durch mehrfaches Durchqueren von S eine Fahrtstrecke
von 15 km zustande gekommen ist, die aus dem Fahrtenbuch allein nicht
ersichtlich war. Ähnliches gilt für die für den 4.10. und 11.11.
festgestellten Differenzen. Auch an diesem Tag hat der Berufungswerber nur in S
, jedoch an verschiedensten voneinander entfernten Adressen gearbeitet, wozu
noch kommt, dass die Anfahrt nach S auf der kilometermäßig
längeren Schnellstraße erfolgt ist.
Am 14.6., 12.10., 14.10. und 2.11. hielt sich der
Berufungswerber jeweils in W auf. Abgesehen davon, dass der Berufungswerber die
Anfahrt nach W ebenfalls auf einer zwar längeren, jedoch schnelleren Route
durchführte, hat er auch diese Stadt mehrfach nach jeder Richtung
durchquert, um verschiedene Adressen aufzusuchen. Auch die auf diese Weise
zustande gekommenen Kilometer konnten nur mit Hilfe der Aufzeichnungen im
Computer nachvollzogen werden.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass wohl nicht
das Fahrtenbuch allein, jedoch die zusätzlichen Aufzeichnungen in
Zusammenhang mit diesem eine Nachkontrolle der zurückgelegten konkreten
Fahrtstrecken ermöglichen. Der Umstand, dass der Berufungswerber in manchen
Monaten über eine lange Zeit überhaupt keine Privatkilometer
ausgewiesen hat, wird dadurch erklärbar, dass er für private Zwecke
einen zweiten Pkw hat und im wesentlichen nur die Urlaubsfahrten mit dem Pkw des
Arbeitgebers absolviert. Bei dieser Sachlage liegt kein Anhaltspunkt vor, dass
die ausgewiesenen Privatkilometer nicht der tatsächlich zurückgelegten
Anzahl entsprechen würden. Damit ist der Ansatz des geminderten Sachbezuges
gemäß
§ 4 Abs. 2 der Verordnung gerechtfertigt.
Richtig war jedoch die Feststellung des Finanzamtes, dass
eine Bereinigung des Sachbezuges nicht in Form eines Werbungskostenabzuges zu
erfolgen hat, sondern die Bruttobezüge laut Lohnzettel entsprechend zu
berichtigen sind, wenn dies auch letztlich am Berechnungsergebnis nichts
ändert. Die Neuberechnung der Bezüge hat folgendermaßen zu
erfolgen:
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Bruttobezüge lt. Lohnzettel der Fa. x KZ 210:
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69.769,77 €
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- halber Sachbezugswert
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- 2.310,42 €
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- sonstige Bezüge KZ 220
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- 9.601,74 €
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- SV-Beiträge für laufende Bezüge KZ 230
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- 7.741,90 €
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Steuerpflichtige Bezüge der Fa. x KZ 245
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50.115,71 €
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Steuerpflichtige Bezüge des BMLV
|
136,35 €
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Steuerpflichtige Bezüge des BMLV 2. Lohnzettel
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433,92 €
Die Neuberechnung der Arbeitnehmerveranlagung ist
beiliegendem Berechnungsblatt zu entnehmen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 28.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
- § 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1320-L/06
- Stammnummer
- 32763
- Gültig
- 28.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF