Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0540-F/07
Bewertung einer verbundenen Rente
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0540-F/07vom 28.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der bf, vertreten durch Mag. Andreas
Germann, Rechtsanwalt, 6900 Bregenz, Rathausstraße 11, vom
21. September 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom
21. August 2007 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide werden im Umfang der Berufungsvorentscheidungen
abgeändert.
Entscheidungsgründe
GK GEB: 11. April 1927, und AK GEB:
20. April 1930, waren je zur Hälfte Eigentümer der
Liegenschaft EZ auf dem das Wohnhaus RS errichtet war.
Mit Kaufvertrag vom 18./25. April 2007 verkauften
AK und GK ihre je Hälfteanteile an oa Liegenschaft an SM, WB und AuK. Die
Käufer räumten den Verkäufern das lebenslängliche,
höchstpersönliche und unentgeltliche Wohn- und alleinige Nutzungsrecht
am gesamten Gebäude mit der Anschrift RS ein, sowie damit zusammen
hängend das ausschließliche Benützungsrecht an den allgemeinen
Teilen der Liegenschaft.
Das Wohnrecht wurde im Vertrag mit 450,00 € pro
Monat bewertet.
SM und WB sind leibliche Kinder der AK; AuK ist ein
leibliches Kind von GK.
Mit Bescheiden vom 21. August 2007 hat das
Finanzamt Feldkirch der Berufungsführerin für den Erwerb seitens AK
175,35 € und für den Erwerb seitens GK 306,86 €
Grunderwerbsteuer vorgeschrieben. Das Wohnrecht wurde mit 450,00 €
monatlich bewertet. Die anteilige Kapitalisierung (1 Sechstel) ergab den Wert
von 8.767,30 € (insgesamt 52.603,80 €).
In den Berufungen vom 21. September 2007 brachte die
Berufungsführerin im Wesentlichen vor, dass bei der Berechnung des
Barwertes gemäß
§ 18 BewG sowie der Verordnung vom 30.12.2003
BGBl II 627/2003 bei zwei Begünstigten das Geburtsdatum des jüngeren
Begünstigten maßgebend sei. Diese sei zum maßgeblichen
Zeitpunkt 77 Jahre alt gewesen. Unter Berücksichtigung der
Altersverschiebung von zwei Jahren sei somit das äy für das Alter von
79 Jahren, also 9,11909509 anzuwenden. Unter Zugrundelegung der monatlichen
Rente von 450,00 € ergebe sich somit ein Barwert von
49.243,11 €. Pro Rechtsvorgang ergebe sich somit eine Gegenleistung
von 8.207,19 €.
Auf Grund der Berufungen wurden vom Finanzamt Feldkirch
mittels Berufungsvorentscheidungen vom 23. Oktober 2007 die
Grunderwerbsteuerbescheide abgeändert. Hinsichtlich des Erwerbes seitens AK
wurde die Grunderwerbsteuer mit 212,83 € und hinsichtlich des Erwerbes
seitens GK wurde die Grunderwerbsteuer mit 241,26 € festgesetzt. In
den Begründungen führte das Finanzamt im Wesentlichen aus:
Bei dem eingeräumten Recht handle es sich um eine
verbundene Rente auf das Leben zweier Berechtigter. Bei der verbundenen Rente
sei nach der gemäß
§ 16 Abs 1 BewG angeordneten
versicherungsmathematischen Berechnung aber nicht nur die
Erlebenswahrscheinlichkeit des Jüngeren maßgeblich, sondern auch die
Wahrscheinlichkeit, wann das Überleben nach der zu erwartenden Lebensdauer
eintritt und welche fernere erwartete Lebensdauer in diesem (zukünftigen)
Zeitpunkt gegeben ist. Unter verbundenen Renten verstehe man Renten, die nach
Versterben einer Person entweder in gleicher oder in anderer (üblicherweise
niedrigeren) Höhe auf die andere Person übergehen oder bei Versterben
einer Person in anderer (üblicherweise niedrigerer) Höhe an die
überlebende Person ausbezahlt werden. Für diesen Zweck sei ein
Verbindungsfaktor äxy zu errechnen. Es handle sich dabei um die Summe der
Produkte der Anzahl der rechnerischen Überlebenden beider Personen im
Zeitpunkt des Anfalls der Zahlung gebrochen durch das Produkt der rechnerischen
Überlebenden beider Personen im Zeitpunkt des Beginns der Rentenzahlung,
wobei das Ergebnis abzuzinsen sei.
Zur Berechnung im Einzelfall nach den gegebenen
Verhältnissen stehe auf der Homepage des BMF eine Berechnungshilfe, mit der
eine automationsgestützte Berechnung, auch von Verbindungsrenten erfolgen
könne, zur Verfügung. Dazu werde auf die Beilage, auf der auch die
Internetadresse ersichtlich ist, verwiesen.
Da die Bewertung demnach nicht nur auf Grundlage des Alters
der jüngeren Berechtigten erfolgen könne, sei die Berufung im Grunde
abzuweisen.
Bei der bisherigen Besteuerung sei entsprechend dem Vertrag
eine (in Bezug auf die Berechtigten) je hälftige Zurechnung der
Gegenleistung vorgenommen worden. Die Wertanteile des Barwertes am Wohnrecht
entsprächen aber nicht der Hälfte, sondern seien aufgrund des
unterschiedlichen Alters und der unterschiedlichen Nutzung (zu beider Lebzeiten
erfolgt die Nutzung hälftig, nach dem Tod des Erstberechtigten von der
Überlebenden zur Gänze) unterschiedlich hoch.
Da verschiedene Verwandtschaftsverhältnisse gegeben
seien, wirke sich dies auch auf den anzuwendenden Steuersatz aus.
Der begünstigte Steuersatz komme jedem Erwerber
für seinen Anteil der Gegenleistung an den näher verwandten
Übergeber zu. Im Übrigen komme der Normalsteuersatz zur Anwendung.
Dies ergebe im Gesamten folgende Gegenleistungen und
begünstigte Steuersätze zu den einzelnen (sechs) Erwerben:
|
Übergeber
|
Barwertanteil
|
Anteilige Gegenleistungen
Erwerber
|
|
|
SM
|
WB
|
AuK
|
GK
|
20.679,61 €
|
6.893,20
|
3,5%
|
6.893,20
|
3,5%
|
6.893,20
|
2,0%
|
AK
|
31.924,20 €
|
10.641,40
|
2,0%
|
10.641,40
|
2,0%
|
10.641,40
|
3,5%
Im Vorlageantrag vom 26. November 2007 brachte die
Berufungsführerin im Wesentlichen vor, dass die nunmehr erlassene
Berufungsvorentscheidung nicht mit der bisherigen Vorgangsweise der
Abgabenbehörde übereinstimme, zumal die Berufungsführerin
für sämtliche Rechtsvorgänge bereits
Unbedenklichkeitsbescheinigungen hinsichtlich einer Bemessungsgrundlage von
jeweils 8.768,00 € erhalten habe. Weiters sei für die
gegenständliche Berechnung sehr wohl das Geburtsdatum des jüngeren
Begünstigten beachtlich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unstrittig ist, dass die Erwerbe der Grunderwerbsteuer
unterliegen und dass die Einräumung des Wohnrechtes eine Gegenleistung im
Sinne des § 5 GrEStG darstellt. Strittig ist lediglich die Bewertung des
Wohnrechtes.
Gemäß
§ 17 Abs 2 BewG sind Nutzungen oder
Leistungen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren und sonstige
Sachbezüge) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes
anzusetzen. Der Wert eines Wohnrechtes entspricht dem Mietpreis, den der
Begünstigte anlässlich des Neuabschlusses eines Mietvertrages zu
entrichten hätte. Das Finanzamt hat das Wohnrecht der Verkäufer - wie
von der Berufungsführerin beantragt - mit 450,00 € pro Monat
bewertet.
Gemäß
§ 16 Abs 1 BewG ergibt sich der Wert
von Renten, wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen sowie dauernder Lasten,
die vom Ableben einer oder mehrerer Personen abhängen, aus der Summe der
von der Erlebenswahrscheinlichkeit abgeleiteten Werte sämtlicher
Rentenzahlungen, der einzelnen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen, sowie
dauernden Lasten abzüglich der Zwischenzinsen (versicherungsmathematische
Berechnung). Dabei ist der Zinssatz gemäß
§ 15 Abs 1 BewG
anzuwenden.
Gemäß
§ 16 Abs 2 BewG ist der
Bundesminister für Finanzen ermächtigt, an Hand anerkannter Methoden
durch Verordnung festzusetzen, von welchen Erlebenswahrscheinlichkeiten
auszugehen ist.
Auf Grund der Verordnungsermächtigung in § 16 Abs
2 BewG hat der Bundesminister für Finanzen die Verordnung BGBl II 2003/627
erlassen. Gemäß
§ 1 dieser Verordnung ist soweit die jeweiligen
Abgabenvorschriften keine abweichenden Regelungen treffen, bei allen
bundesrechtlich geregelten Abgaben für Zwecke der Bewertung von Renten und
dauernden Lasten von einer Erlebenswahrscheinlichkeit auszugehen, die sich aus
den in der Anlage ausgewiesenen Sterbewahrscheinlichkeiten ergibt.
Aus den Sterbewahrscheinlichkeiten
qx bzw
qy werden die
Erlebenswahrscheinlichkeit errechnet werden, indem man von einer fiktiven
Ausgangsgröße von 100.000 Personen
(=lx im Jahr 0)
ausgeht. Mit Hilfe der Sterbewahrscheinlichkeit
qx bzw
qy werden die
rechnerischen Überlebenden für die nächste Altersgruppe
ermittelt. Dies geschieht nach der Formel
lx+1
= lx -
(lx *
qx)
Gemäß
§ 2 der Verordnung BGBl II 2003/627
verschieben sich die Sterbewahrscheinlichkeiten:
Für
Männer des Jahrganges 1922 bis einschließlich des Jahrganges 1943 ist
die Sterbewahrscheinlichkeit des jeweils um ein Jahr Älteren
maßgebend.
Für
Frauen des Jahrganges 1931 und älter ist die Sterbewahrscheinlichkeit der
jeweils um zwei Jahre Älteren maßgeblich.
Auf Grund des § 16 BewG in Verbindung mit der
Verordnung BGBl II 2003/627 erfolgt die Ermittlung des Barwertes nach
versicherungsmathematischen Methoden.
In der Versicherungsmathematik geschieht die
Altersbestimmung nicht mit der Vollendung eines Lebensjahres, sondern es ist der
Geburtstag entscheidend, der dem Bewertungsstichtag näher liegt
(Twaroch-Wittmann-Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz § 16,
112f). Im gegenständlichen Fall ist Bewertungsstichtag der
25. April 2007. AK ist am 20. April 1930, GK am
11. April 1927 geboren. Aus versicherungsmathematischer Sicht war
daher AK 77 Jahre und GK 80 Jahre alt. Auf Grund von § 2 der Verordnung
BGBl II 2003/627 ist für die Berechnung des Barwertes das Alter von AK mit
79 Jahren und das Alter von GK mit 81 Jahren anzunehmen.
Der Diskontierungsfaktor v errechnet sich nach der
Formel:
Der gesetzliche Zinsfuß beträgt 5,5%. Der
Diskontierungsfaktor v beträgt daher .
Der Barwertfaktor
äx bzw
äy errechnet sich
nach folgender Formel:
|
äx
=
|
lx
+ v * lx+1 + v² *
lx+2 + v³ *
lx+3 +
vn *
lx+n
|
lx
Bei der Ableitung der Barwertfaktoren kann man erkennen,
dass innerhalb einer Zinsperiode nur eine einmalige Zahlung angenommen wird. Da
aber wie bereits oben ausgeführt ein Wohnrecht dem Mietpreis entspricht,
den der Begünstige anlässlich des Neuabschlusses eines Mietvertrages
zu bezahlen hätte, und Mieten monatlich im voraus bezahlt werden, ist bei
der Ermittlung des Wertes des Wohnrechtes ein Unterjährigkeitsabschlag
km anzusetzen. Dieser
beträgt bei monatlich vorschüssiger Zahlungsweise 0,467189
(Twaroch-Wittmann-Frühwald, aao 112g).
Das Wohnungsrecht wurde den Verkäufern am gesamten
Gebäude eingeräumt. Durch den Tod eines Verkäufers wird das
Wohnungsrecht nicht eingeschränkt. Das Wohnungsrecht ist daher wie eine
verbundene Rente zu bewerten. Eine Verbindungsrente liegt vor, wenn eine Rente
an eine Person ausbezahlt wird und nach dem Versterben dieser Person in
unverminderter oder veränderter Höhe an eine andere Person bis zu
deren Tod weiterbezahlt wird. Es handelt sich dabei um die Kombination einer
Rente an eine Person und an eine weitere Person. Beim Anfall der Rente der
zweiten Person ist jedoch eine doppelte Wahrscheinlichkeit zu
berücksichtigen, nämlich die Wahrscheinlichkeit, dass einerseits die
erste Person verstirbt und andererseits die zweite Person noch lebt
(Twaroch-Wittman-Frühwald, aao 112u). Bei einer verbundenen Rente ist ein
Verbindungsfaktor
äxy zu errechnen.
Die Formel für die Berechnung des Verbindungsfaktors
äxy lautet:
|
äxy
=
|
lx
*ly + (v *
lx+1 * l
y+1 )+ (v² *
lx+2 *
ly+2)+ (v³ * lx+3
* ly+3) +
(vn *
lx+n *
ly+n)
|
lx
*ly
Der Barwertfaktor einer verbundenen Rente errechnet sich
daher nach der Formel:
B =
äxy +
(äy -
äxy) +
(äx -
äxy) -
km
Im gegenständlichen Fall beträgt daher der
Barwertfaktor 9,741447.
Die Wertanteile am Barwert des Wohnrechtes sind auf Grund
der verschiedenen Erlebenswahrscheinlichkeiten unterschiedlich hoch. Der auf AK
entfallende Wertanteil beträgt 31.924,20 €, der auf GK
entfallende Wertanteil beträgt 20.679,61 €.
Auf Grund der Tatsache, dass das gegenständliche
Wohnrecht wie eine verbundene Rente zu behandeln ist, ist nicht nur der sich aus
dem Alter des jüngeren Berechtigten ergebende Barwertfaktor zu
berücksichtigen.
Aus der Tatsache, dass Unbedenklichkeitsbescheinigungen
ausgestellt wurden, die auf jeweils eine Bemessungsgrundlage in Höhe von
8.768,00 € enthalten, ist für die Berufungsführerin nichts
zu gewinnen, da Unbedenklichkeitsbescheinigungen zwar öffentliche Urkunden,
aber keine Bescheide sind. Die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung
stellt kein Hindernis für eine spätere Abgabenvorschreibung dar. Die
Unbedenklichkeitsbescheinigung ist lediglich eine Mitteilung an das Gericht. Sie
kann jederzeit widerrufen oder abgeändert werden, wenn sich ihre
Unrichtigkeit herausstellt. Gemäß
§ 26 Abs 1 GGG hat das
Finanzamt die in der Unbedenklichkeitsbescheinigung angegebene
Bemessungsgrundlage zu berichtigen, wenn sich ihre Unrichtigkeit
herausstellt.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in den
Berufungsvorentscheidungen verwiesen. Die Berufungen werden daher als
unbegründet abgewiesen.
Feldkirch,
am 28. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- ErlWS-VO 2004, Verbindliche Festsetzung von Erlebenswahrscheinlichkeiten, BGBl. II Nr. 627/2003
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0540-F/07
- Stammnummer
- 32743
- Gültig
- 28.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF