Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0767-S/07
Personen, die sich bereits fünf Jahre ständig im Bundesgebiet aufhalten, werden hinsichtlich eines Anspruches auf Familienbeihilfe (§ 3 Abs. 1 FLAG) österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0767-S/07vom 23.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Josef
Nothdurfter, Treuhand und Steuerberatungsges.mbH, 5071 Wals, Lagerhausstr.
24, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Abweisung eines
Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum ab 1.Juli
2004 bis laufend vom 9. März 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), eine dominikanische
Staatsbürgerin, reiste im Jahre 1992 nach Österreich ein. Im Zuge
eines Antrages auf Familienbeihilfe ab Juli 2004 teilte sie dem Finanzamt mit,
dass sie am 3. Juli 2000 mit ihren beiden Kindern zurück in die
Dominikanische Republik verzogen und am 12. Februar 2004 wieder nach
Österreich zurückgekehrt sei. Die beiden Kinder folgten am 23. Juli
2004 nach.
Das Finanzamt wies daraufhin den Antrag der Bw. auf
Gewährung der Familienbeihilfe für ihre beiden Kinder für den
Zeitraum ab 1. Juli 2004 bis laufend - der Bescheid datiert vom 9. März
2005 - mit der Begründung, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 bis
3 FLAG nicht vorlägen, als unbegründet ab.
Dagegen wurde Berufung erhoben. Die Bw. sei verheiratet und
ihre Tochter S. österreichische Staatsbürgerin. Nach § 3 Abs. 3
FLAG genüge es, wenn ein Elternteil österreichischer Staatsbürger
sei, um Anspruch auf die Familienbeihilfe zu erlangen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Ist der Elternteil, der den
Haushalt überwiegend führt (§ 2a Abs. 1 FLAG), nicht
österreichischer Staatsbürger, so genügt für dessen Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn der andere Elternteil österreichischer
Staatsbürger ist. Die Bw. sei zwar verheiratet, lebe aber von ihrem
Ehegatten dauernd getrennt. Ein gemeinsamer Haushalt liege folglich nicht
vor.
Daraufhin wurde die Entscheidung über die Berufung
durch den UFS beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG haben Personen, die
nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen;
...
Gemäß Abs. 2 leg.cit. gilt Abs. 1 nicht für
Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im
Bundesgebiet aufhalten, ...
Gemäß Abs. 3 leg.cit. genügt für den
Anspruch auf Familienbeihilfe, dass der Elternteil, der den gemeinsamen Haushalt
überwiegend führt und nicht österreichischer Staatsbürger
ist, wenn der andere Elternteil österreichischer Staatsbürger ist oder
die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 erfüllt.
Der Aktenlage (Anträge auf Zuerkennung der
Familienbeihilfe vom 4. September 2004 und vom 31. Jänner 2005) ist zu
entnehmen, dass die Bw. nicht österreichische Staatsbürgerin ist und
seit 3. Juli 2000 von ihrem österreichischen Ehegatten dauernd getrennt
lebt. Diesen Anträgen kann weiters entnommen werden, dass die Bw. - nachdem
sie im Juli 2000 in die Dominikanische Republik verzogen war - im Juni 2002
wiederum nach Österreich einreiste, wobei sie allerdings im
Ergänzungsersuchen vom 3. November 2004 den 12. Februar 2004 als
Einreisedatum nannte.
Bei Ausländern genügt ein inländischer
Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Inland für den Anspruch
auf Familienbeihilfe nicht. Ein solcher besteht nur dann, wenn die im § 3
Abs. 1 FLAG angeführten qualifizierten Voraussetzungen vorliegen. Diesen
Personen steht nämlich nur dann Familienbeihilfe zu, wenn sie im
Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser
Beschäftigung nichtselbständige Einkünfte erzielen oder wenn sie
zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen
Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen. In den Anträgen auf
Familienbeihilfe nannte die Bw. als Beruf jedoch nur "Hausfrau" und
"selbständig". Dass die für den Bezug von Familienbeihilfe
gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG notwendige Voraussetzung einer
Beschäftigung bei einem Dienstgeber (bzw. Bezüge aus der gesetzlichen
Krankenversicherung zufolge einer solchen Beschäftigung) nicht vorliegt,
wurde auch in den Berufungsschriften nicht widersprochen, nachdem das Finanzamt
das Fehlen dieser Voraussetzung im bekämpften Bescheid sowie in der
Berufungsvorentscheidung angesprochen hatte.
Die Voraussetzung einer nichtselbständigen
Beschäftigung liegt somit gegenständlich nicht vor. Zwar werden
Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen,
sich jedoch bereits fünf Jahre (60 Monate)
ständig im Bundesgebiet aufhalten
den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, mit der Folge, dass
§ 3 Abs. 1 FLAG nicht gilt. Doch ein "ständiger"
fünfjähriger Aufenthalt in Österreich trifft auf die Bw. nicht
zu, wobei es hinfällig ist, ob der Juni 2002 oder der 12. Februar 2004 als
Einreisedatum anzusehen ist.
Schließlich vermag die Bw. aber auch mit dem Hinweis
auf §3 Abs.3 FLAG nichts zu gewinnen. § 3 Abs. 3 FLAG stellt
nämlich auf einen gemeinsamen Haushalt der Eltern ab. Der ausländische
Elternteil, der den Haushalt überwiegend führt, aber die
Anspruchsvoraussetzung zum Bezug der Familienbeihilfe nicht erfüllt, kann
vom anderen Elternteil einen Anspruch auf Familienbeihilfe nur ableiten, wenn er
mit dem anderen Elternteil im gemeinsamen Haushalt lebt. Insoweit ist jedoch
aktenkundig, dass die Bw. zwar verheiratet ist, jedoch seit 3. Juli 2000 von
ihrem Ehegatten dauernd getrennt lebt.
Die Berufung war somit als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg, am
23. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0767-S/07
- Stammnummer
- 32735
- Gültig
- 23.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF