Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0503-W/03
Die restriktiven fremdenrechtlichen Bestimmungen stellen bis zum Fremdenrechtspaket 2005 eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung dar.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0503-W/03vom 24.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, Mstraße, vertreten durch
Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse 20, vom
30. August 2002 und vom 4. Oktober 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes
für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 30. Juli 2002 und
vom 4. September 2002 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
für die Kalenderjahre 1997 und 1998 entschieden:
Den Berufungen
wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers (in Folge:
Bw.) hat mit Schreiben vom 16. November 2001 Anträge auf
(nochmalige) Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre
1996 bis 2000 - bei Erforderlichkeit unter Anwendung des § 303 Abs. 4 BAO -
unter jeweiliger Berücksichtigung erhöhter Werbungskosten für
regelmäßige Familienheimfahrten gestellt. Im Schreiben wird weiters
angeführt, dass der Bw. von seinem Arbeitsort in A regelmäßig zu
seinem in BW gelegenen Familienwohnsitz gefahren sei. Ein Zuzug der Ehegattin
des Bw. nach A sei tatsächlich und rechtlich nicht möglich, weil der
Bw. lediglich über eine Schlafstelle (ein Zimmer, in welchem er mit anderen
männlichen Arbeitskollegen zusammen untergebracht gewesen sei) verfügt
habe, weshalb die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für A an die in BW
lebende Ehefrau allein auf Grund des § 8 Abs. 5 Fremdengesetz (FrG) 1997
gar nicht möglich bzw. zulässig gewesen sei. Als Beilage waren dem
Schreiben 5 L 1 Vordrucke (Erklärungen zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung) für die Kalenderjahre 1996 bis 2000, eine
Vollmacht des steuerlichen Vertreters sowie Reisepässe in Fotokopie
angeschlossen. Aus den übermittelten Erklärungen der Kalenderjahre
1997, 1998 und 1999 ist ersichtlich, dass als Werbungskosten jeweils die
Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe von S 28.800,00
beantragt worden sind.
Das Finanzamt hat am 11. Jänner 2002 folgendes
Ergänzungsschreiben an den steuerlichen Vertreter des Bw. gerichtet:
Bekanntgabe
von Beruf und Art der Tätigkeit der Ehegattin und gegebenenfalls um Vorlage
eines Einkommensnachweises der Gattin.
Erzielt
Ihre Ehegattin keine nachhaltigen Einkünfte, bitte um Bekanntgabe warum der
Familienwohnsitz bis dato nicht in die Nähe Ihres Beschäftigungsortes
verlegt wurde.
Wurde
ein Ansuchen um Aufenthaltsbewilligung für die Familie gestellt? Wenn ja,
bitte um Vorlage einer Kopie des abschliessenden Bescheides. Wenn nein,
Bekanntgabe, warum nicht.
Belegmäßiger
Nachweis der Kosten für die Familienheimfahrten. Bei Benützung eines
eigenen Kfz bitte um Vorlage eines Fahrtenbuches oder anderer geeigneter
Aufzeichnungen unter Anschluss von Tank - und Servicebelegen und einer Kopie des
Zulassungsscheines. Die Vorlage des Reisepasses in Kopie (aus dem die Ein - und
Ausreisen ersichtlich sind) ist als Nachweis für die Kosten nicht
ausreichend. Sämtliche Unterlagen sind in deutscher Übersetzung
vorzulegen.
Im Antwortschreiben vom 25. März 2002 hat der
steuerliche Vertreter des Bw. zu den Punkten des Fragenvorhalts Stellung
genommen:
Die Ehegattin des Bw. erziele keine nachhaltigen
Einkünfte. Der Familienwohnsitz sei bislang nicht in die Nähe des
Beschäftigungsortes verlegt worden,
weil
der Bw. im antragsgegenständlichen Zeitraum am Beschäftigungsort in W
lediglich eine Schlafstelle bewohnt habe, dies bedeute eine
Gastarbeiterunterkunft mit unterschiedlich 3 bis 4 männlichen
Arbeitskollegen zusammen,
weil
der Bw. für seine Ehegattin im Jahr 1994 die Erteilung eines Visums
beantragt habe, ein solches jedoch nicht erteilt worden sei. Der Bw.
verfüge über keinen diesbezüglichen schriftlichen Nachweis und
laut Auskunft der Fremdenpolizei und der an sich zuständigen
Magistratsabteilung 20 sei die Vorlage einer Bestätigung eines abgelehnten
Visumantrages aus 1994 nach mehr als sieben Jahren nicht mehr möglich,
daher werde zum Nachweis bzw. zur Glaubhaftmachung dessen, erforderlichenfalls
die Ladung und Einvernahme des Bw. beantragt,
weil
der Bw. bereits im 56. Lebensjahr stehe, sohin in naher Zukunft wie andere
Bauarbeiter auch in Frühpension gehen werde und die Verlegung des
Familienwohnsitzes nach A und dessen baldige Rückverlegung unwirtschaftlich
sei.
Was die tatsächlichen Kosten der
regelmäßigen Familienheimfahrten in den Jahren 1996 bis 2000
betreffe, werde ergänzend eine eidesstattliche, von der Heimatgemeinde
bestätigte, Erklärung samt beglaubigter Übersetzung
vorgelegt.
In dieser Erklärung wird angeführt, dass der Bw.
durchschnittlich zwei Mal im Monat an den von W 700 km entfernt gelegenen
Familienwohnsitz nach BW gereist sei. Der Autobusfahrschein habe bis zum
Kalenderjahr 1998 S 1.000,00 und ab dem Kalenderjahr 1999 S 600,00
gekostet.
Das Finanzamt hat die Veranlagung durchgeführt und mit
Bescheid vom 30. Juli 2002 für das Kalenderjahr 1997 eine Gutschrift
an Einkommensteuer in Höhe von S 2.359,00 (€ 171,44) und mit
Bescheid vom 4. September 2002 für das Kalenderjahr 1998 eine
Gutschrift an Einkommensteuer in Höhe von S 2.308,00 (€ 167,73)
festgesetzt. Die Aufwendungen für die Familienheimfahrten wurden nicht
berücksichtigt. Als Begründung wurde in beiden Bescheiden
wörtlich angeführt: Bei einer
dauernden Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des
Beschäftigungsortes ist keine private Veranlassung zu unterstellen, wenn
der Ehegatte am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte im Sinne
des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 aus einer Erwerbstätigkeit in
Höhe von mehr als S 30.000,00 erzielt. Da Ihre Ehegattin keine
Einkünfte hat, stellen Ihre Kosten der Familienheimfahrten Aufwendungen der
privaten Lebensführung gemäß
§ 20 EStG 1988
dar.
Der steuerliche Vertreter des Bw. hat gegen die
Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998 fristgerecht Berufungen eingebracht. In
den gleichlautenden Schriftsätzen wurde als Begründung im Wesentlichen
ausgeführt, dass der Bw. als X Staatsbürger über keine
unbefristete Beschäftigungsbewilligung nach dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz verfüge, sondern zwecks
Erwerbstätigkeit in A die jeweils lediglich befristet erteilten
Bewilligungen immer wieder verlängern müsse. Der Bw. habe keine
Garantie bzw. Sicherheit, ob eine weitere Bewilligung jeweils erteilt werde und
er einer Erwerbstätigkeit in A nachgehen könne. Der Zugang zum Y
Arbeitsmarkt für Staatsangehörige aus Drittländern sei
bekanntlich restriktiv reglementiert. Die Ehegattin des Bw. sei ebenso
Drittstaatsangehörige im Sinne des Fremdengesetzes (FrG) 1997 und
benötige daher für ihren rechtmäßigen dauerhaften
Aufenthalt in A eine Niederlassungsbewilligung (vormals Aufenthaltsbewilligung).
Die Anzahl der für den dauerhaften Aufenthalt in A jährlich neu zu
erteilenden Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligungen sei seit Jahren strikt
limitiert und lediglich innerhalb einer jährlich von der Bundesregierung
neu festgelegten so genannten Quote möglich. Weiters wurde vom steuerlichen
Vertreter die Anzahl der Aufenthaltsbewilligungen für den Familiennachzug
für die Kalenderjahre 1995 bis 2002 von W aufgelistet. Es wurde noch
angeführt, dass durch das österreichische System der
Einwanderungsbeschränkung daher eine Nachholung der
Familienangehörigen faktisch nicht möglich sei. Außerdem wurde
nochmals vorgebracht, dass der Bw. bereits im 57. Lebensjahr stehe und daher wie
die meisten Bauhilfsarbeiter in A auch in absehbarer Zeit in (Früh)Pension
gehen werde und dass der Bw. die Absicht habe nach erfolgter Pensionierung nach
BW zurückzukehren, weshalb die Verlegung des Familienwohnsitzes an den
Beschäftigungsort nach W auch aus diesem Grund nicht mehr zumutbar sei.
Betreffend der Fahrtkosten wurde auf die bereits vorgelegte eidesstattliche
Erklärung verwiesen.
Vom Finanzamt wurden die Berufungen mit
Berufungsvorentscheidungen als unbegründet abgewiesen. Daraufhin hat der
steuerliche Vertreter des Bw. Vorlageanträge eingebracht. In diesen wurden
im Wesentlichen die in den Berufungen vorgebrachten Gründe nochmals
ausführlich dargelegt. Außerdem wurde noch angeführt, weswegen
ein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung der Ehegattin des Bw.
keine Aussicht auf Erfolg beschieden gewesen wäre.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Der Unabhängige Finanzsenat nimmt folgenden
Sachverhalt als erwiesen an:
Der Bw. ist laut den übermittelten Lohnzetteldaten in
den streitgegenständlichen Jahren bei österreichischen Arbeitgebern
beschäftigt gewesen und hat auch Arbeitslosengeld bezogen. Aus dieser
Tätigkeit hat der Bw. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
erzielt. Am Arbeitsort in A verfügt der Bw. über keine eigene Wohnung
bzw. Unterkunft sondern nur über eine Schlafstelle, welche er mit mehreren
Arbeitskollegen teilt. Laut vorgelegter beglaubigter Übersetzung der
Erklärung unter Eid ist der Bw. durchschnittlich zwei Mal im Monat zu
seiner Ehegattin an den in BW befindlichen Familienwohnsitz gereist. Dass der
Bw. tatsächlich Fahrten zu seinem Familienwohnsitz unternommen hat, ist
nach Auffassung der Berufungsbehörde aus den vorgelegten Ablichtungen der
Reisepässe, welche Ein- und Ausreisestempel für die
streitgegenständlichen Jahre enthalten, ersichtlich. Nachweise für die
entstandenen Fahrtaufwendungen wie zB Fahrkarten für Bahn - oder Autobus
oder Benzinrechnungen sind vom Bw. nicht vorgelegt worden. In der
eidesstattlichen Erklärung wurde aber die Höhe der Kosten einer
Autobusfahrt angegeben, welche in den Kalenderjahren 1997 und 1998
S 1.000,00 betragen hat. Die Ehegattin des Bw. hat nach den
Ausführungen des steuerlichen Vertreters in den Berufungen am
Familienwohnsitz keine nachhaltigen Einkünfte erzielt.
Im vom Finanzamt durchgeführten Ermittlungsverfahren
wurde der Bw. ersucht, den Bescheid über die Ablehnung der
Aufenthaltsbewilligung seiner Ehegattin nachzureichen. Im Schreiben des
steuerlichen Vertreters vom 30. Jänner 2003 wurde von diesem
dargelegt, dass gestellte Ansuchen, infolge der strikten Reglementierung der
Quotenplätze keine Aussicht auf Bewilligung gehabt hätten, weswegen
wahrscheinlich keine Ansuchen vom Bw. eingebracht worden seien. Diesem Schreiben
war die Auskunftserteilung des Magistrates vom 3. Jänner 2003
angeschlossen, aus welcher hervorgeht, dass Anträge auf
Niederlassungsbewilligungen für die Ehegattin des Bw. nicht gestellt worden
sind.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz
(EStG) 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart
abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die
für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner
Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a
EStG 1988 auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG1988
dürfen die Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits -
(Tätigkeits - )Ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie
den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs - )Tätigkeit bezogenen
höchstens in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 angeführten Betrag
übersteigen (§ 124 a Z 3 1988 für Lohnzahlungszeiträume, die
nach dem 31. Dezember 1995 enden) nicht abgezogen werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer
Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz
ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch
Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit
liegen. Berufliche Veranlassung der mit einer doppelten Haushaltsführung
verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus
resultierenden Qualifizierung als Werbungskosten liegt nach der ständigen
Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist,
wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen
müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven
Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (VwGH vom 18. Oktober
2005, Zl. 2005/14/0046). Der Grund warum Aufwendungen für
Familienheimfahrten dennoch als Werbungskosten berücksichtigt werden, liegt
darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit
veranlasst gelten, als eine Wohnsitzverlegung nicht zugemutet werden kann. Die
Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung
haben als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen
oder in der Erwerbstätigkeit des Ehegatten. Solche Umstände
können auch eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung
rechtfertigen (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar,
§ 16 Abs. 1 Z 6, Tz 3, mit Hinweisen auf die höchstgerichtliche
Rechtsprechung).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es
Sache desjenigen Steuerpflichtigen, der die - grundsätzlich nie durch die
Erwerbstätigkeit veranlasste - Beibehaltung des in unüblicher
Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich
veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus
denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung
als unzumutbar ansieht. Die berufliche Veranlassung von Aufwendungen, denen nach
dem ersten Anschein eine nicht berufliche Veranlassung zu Grunde liegt, ist vom
Steuerpflichtigen darzustellen (vgl. VwGH vom 20. April 2004,
2003/13/0154).
Der steuerliche Vertreter des Bw. hat die Unzumutbarkeit
der Wohnsitzverlegung im gegenständlichen Fall vorwiegend mit den
fremdenrechtlichen Bestimmungen, wonach ein Familiennachzug auf Grund der
geringen Anzahl der jährlich zugewiesenen Quotenplätzen unvorhersehbar
und mit langen Wartezeiten verbunden gewesen sei, begründet.
Nach der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 19. Oktober 2006, Zl. 1005/14/0127
und vom 24. September 2007, Zl. 2007/15/0044) stellen die in Bezug auf das
Recht auf Familiennachzug restriktiven fremdenrechtlichen Bestimmungen
jedenfalls bis zum Fremdenrechtspaket 2005 (Niederlassungs - und
Aufenthaltsgesetz, BGBL. I Nr. 100/2005) eine Unzumutbarkeit der
Wohnsitzverlegung dar.
Im Zuge des Verfahrens hat der steuerliche Vertreter als
Grund für die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung des Bw. die restriktiven
fremdenrechtlichen Bestimmungen angeführt. Bei diesem Sachverhalt, der nach
Auffassung der Berufungsbehörde unzweifelhaft im gegenständlichen Fall
gegeben ist, stellen Aufwendungen für Familienheimfahrten nach der
höchstgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich Werbungskosten
dar.
Werbungskosten müssen wie Betriebsausgaben
nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (vgl. Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 16 Tz 47). Einen
belegmäßigen Nachweis der Aufwendungen für die
Familienheimfahrten hat der Bw. nicht erbracht. Im Zuge des Verfahrens wurde vom
steuerlichen Vertreter dem Finanzamt eine eidesstattliche Erklärung
übermittelt. In dieser ist vom Bw. bestätigt worden, dass er
durchschnittlich zwei Mal im Monat an den Familienwohnsitz in BW gereist sei und
dass eine Autobusfahrt für die streitgegenständlichen Jahre
S 1.000,00 betragen habe.
Im Hinblick auf die Entfernung von 700 km zwischen
Arbeitsort in W und Familienwohnsitz in BW und den vorgelegten Ablichtungen der
Reisepässe mit den Ein- und Ausreisestempel, hat der Bw. nach Meinung des
Unabhängigen Finanzsenates glaubhaft dargelegt, dass Fahrten
tatsächlich an den Familienwohnsitz unternommen worden sind. Dass der Bw.
für zurückliegende Zeiträume keine Fahrkarten mehr vorlegen
konnte, ist für die Berufungsbehörde durchaus nachhvollziehbar, da
Belege wie Fahrscheine oder Fahrkarten bei Beendigung einer Reise öfters in
den Müll gegeben werden. Die Höhe der angegebenen Kosten für eine
Autobusfahrt (Hin - und Rückfahrt) für eine Strecke von 700 km
erscheint glaubhaft, da auch im Inland für derartige Strecken für eine
Bahn oder Busfahrkarte in etwa der gleiche Preis zu bezahlen gewesen
wäre.
Wie aus den von den Arbeitgebern und vom
Arbeitsmarktservice für den Bw. übermittelten Daten ersichtlich ist,
wurde vom Bw. sowohl im Kalenderjahr 1997 (vom 10. bis 26. Jänner und vom
19. bis 23. Dezember) als auch im Kalenderjahr 1998 (am 11. Jänner und vom
29. Jänner bis 10. Mai) Arbeitslosengeld bezogen. Der VwGH hat im
Erkenntnis vom 10. Oktober 2006, Zl. 2005/14/0127 ausgesprochen, dass
für Zeiträume des Bezuges von Arbeitslosengeld keine Werbungskosten
anzuerkennen sind, da das Arbeitslosengeld von der Steuerbefreiungsregelung des
§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 erfasst ist, weshalb auch die mit ihm in
Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht abzugsfähig sind.
Da nach den Angaben des Bw. die Familienheimfahrten
durchschnittlich zwei Mal im Monat unternommen worden sind, bedeutet dies nach
Auffassung der Berufungsbehörde, dass manchmal keine und dass manchmal nur
eine Fahrt pro Monat angefallen ist. Mangels eindeutigem Nachweis der Fahrten
und der Tatsache, dass bei Bezug von Arbeitslosengeld keine Werbungskosten
berücksichtigt werden können, werden im Schätzungswege für
das Kalenderjahr 1997 20 Fahrten und für das Kalenderjahr 1998 16 Fahrten
als Familienheimfahrten anerkannt. Der als Werbungskosten zu
berücksichtigende Aufwand beträgt im Kalenderjahr 1997
S 20.000,00 und im Kalenderjahr 1998 S 16.000,00.
Vom steuerlichen Vertreter wurden die Fahrtkosten für
die Familienheimfahrten laut Erklärung in den beiden Kalenderjahren mit je
S 28.8000,00 beziffert. Nach den vorstehenden Ausführungen betragen
die tatsächlichen Fahrtkosten S 20.000,00 und S 16.000,00, sodass
dem Berufungsbegehren teilweise Folge zu geben war.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 24.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0503-W/03
- Stammnummer
- 32714
- Gültig
- 24.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF