Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0098-W/06
Schätzungen einer Prüfung- kein Nachweis einer Geschäftstätigkeit, Nichtanerkennung eines Vorsteuerabzuges wegen fehlender Belege - Schätzung von Vorsteuern
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0098-W/06vom 24.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen Z.R., (Bf.) vertreten durch A und T Wirtschaftstreuhand
GesmbH, 1230 Wien, Kabastagasse 43, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 30. Juni 2006 gegen den Bescheid über die Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Baden Mödling, vertreten
durch Frau Eigner, vom 26. Mai 2006, SN 1,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 26. Mai 2006 hat das Finanzamt Baden
Mödling als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 1 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet,
weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Baden
Mödling vorsätzlich als Geschäftsführer der Z.GesmbH
vorsätzlich
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 10-12/2004 und
1-7/2006 in der Höhe von € 6.280,11 bewirkt und dies nicht nur
für möglich sondern für gewiss gehalten und damit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs.2 lit. a FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 30. Juni 2006, in welcher vorgebracht
wird, dass sich aus der Niederschrift über die Schlussbesprechung der
Betriebsprüfung ergebe, dass für den Zeitraum Oktober 2004 bis April
2005 Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht worden seien. Grundlage der
Voranmeldungen sei die in der Steuerberatungskanzlei geführte Buchhaltung
gewesen, die jedoch durch den Bf. im Zuge der Prüfung nicht vorgelegt
worden sei.
Es sei zutreffend, dass es für Mai bis Juli 2005 weder
Voranmeldungen noch Unterlagen gebe, da im Mai 2005 Konkurs angemeldet worden
sei und die Gesellschaft in diesen Zeiträumen keine Tätigkeit mehr
entwickelt habe.
Der Bf. habe die Prüfungsfeststellungen dazu lediglich
wegen seines persönlichen Ausnahmezustandes auf Grund des
Insolvenzverfahrens unterfertigt. Die Sicherheitszuschläge sowie die auf
die Monate Mai bis Juli 2005 entfallenden Beträge seien aus dem
strafbestimmenden Wertbetrag auszuscheiden. Hinsichtlich der Vorsteuer seien die
Aufzeichnungspflichten erfüllt und lediglich im Zuge der Prüfung die
Unterlagen nicht vorgelegt worden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die
Feststellungen der Umsatzsteuernachschau, die im Bericht vom 27. Oktober 2005
festgehalten sind, zum Anlass, um gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit §
83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
In der Niederschrift über die Schlussbesprechung wird
ausgeführt, dass für die Zeiträume Oktober 2004 bis April 2005
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht worden seien. Im Zuge der Prüfung
seien jedoch lediglich Eingangsrechnungen, Ausgangsrechnungen, Bankauszüge
sowie teilweise Aufstellungen der I.B. vorgelegt worden. Es seien aber weder
Aufzeichnungen über die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen der
Umsatzsteuervoranmeldungen noch eine laufende Buchhaltung vorhanden
gewesen.
Für den Prüfungszeitraum Mai bis Juli 2005
gäbe es weder Umsatzsteuervoranmeldungen noch Unterlagen zur Berechnung von
Umsatzsteuerzahllasten.
Als Folge dieser Mängel setzte die Prüfung
lediglich Vorsteuern für 10-12/2004 im geschätzten Ausmaß von
€ 6.400,00 und für 1-7/2005 im Ausmaß von € 7.000,00 und
einen Sicherheitszuschlag für 10-12/2004 in der Höhe von €
3.000,00 und 1-4/2005 in der Höhe von € 2.500,00 an. Die
Umsatzsteuerbemessungsgrundlage für die Monate Mai bis Juli 2005 wurde im
Schätzungsweg mit € 18.000,00 angenommen.
Bei Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages wurde
bereits von der Finanzstrafbehörde erster Instanz der Sicherheitszuschlag
nicht angesetzt. Gegenstand des Verfahrens ist daher die Überprüfung,
ob die Nichtanerkennung von Vorsteuern und die Schätzung von
Umsatzsteuerzahllasten für die Monate Mai bis Juli 2005 unter einen
Tatverdacht der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
fallen.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990, Zl.
89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl.
90/14/0260).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt,
sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der
Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen.
Befindet die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz die Begründung des
Einleitungsbescheides bezüglich des objektiven Tatbestandes als zu wenig
konkretisiert oder mangelt es an einer Begründung zur subjektiven Tatseite,
ist sie angehalten die Begründung zu ergänzen.
Zunächst ist daher
festzustellen, dass der Bf. am 24. Juni 2004 als handelsrechtlicher
Geschäftsführer eingetragen wurden und am 30. Juni 2005 mit Beschluss
des Landesgerichtes Wiener Neustadt das beantragte Konkursverfahrens über
das Vermögen der Gesellschaft mangels Vermögens abgewiesen
wurde.
Eine Verantwortlichkeit kann
ihn demnach grundsätzlich nur bis zum Einreichtermin der
Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat April 2005 (Fälligkeit der
Vorauszahlung 15. Juni 2005) treffen. Nach den im Arbeitsbogen erliegenden
Auszügen aus der Versicherungsdatenauskunft hat die Gesellschaft auch nur
bis 8. Mai 2005 über Dienstnehmer verfügt. Zudem ist in den durch das
Finanzamt vorgelegten Unterlagen kein Hinweis ersichtlich, dass über den
Monat April hinausgehend noch Umsätze erzielt worden sind. Es liegt demnach
nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates kein begründeter
Tatverdacht der Verkürzung der geschätzten Umsatzsteuerbeträge
für Mai bis Juli 2005 im Ausmaß von € 3.600,00 vor.
Die Geltendmachung und die
Schätzung der Vorsteuern stellt sich wie folgt dar:
|
Monat
|
geltend
gemachter Betrag
|
Schätzung
|
10/2004
|
2.443,79
|
2.200,00
|
11/2004
|
2.018,09
|
2.100,00
|
12/2004
|
2.151,27
|
2.100,00
|
1/2005
|
1.885,15
|
1.800,00
|
2/2005
|
1.779,13
|
1.600,00
|
3/2005
|
914.75
|
900,00
|
4/2005
|
747,83
|
700,00
Summe: 11.940 zu 11.400
Es wurde daher durch die Betriebsprüfung
grundsätzlich anerkannt, dass ein Vorsteuerabzug in ungefähr der
geltend gemachten Höhe tatsächlich angefallen ist, da sich der
Abschlag nur in einer Größenordnung von unter 5 % der geltend
gemachten Beträge bewegt.
Bei einem Differenzbetrag von € 540,00 auf einen
Zeitraum von 7 Monaten verteilt, in einer geschätzten
Größenordnung von unter 5 % des geltend gemachten Betrages erscheint
der begründeter Tatverdacht einer wissentlichen Abgabenverkürzung
nicht gegeben. Das Fehlen entsprechender Buchhaltungsunterlagen hat
abgabenrechtliche Konsequenzen nach sich zu ziehen, bildet aber in diesem Fall
keine tragfähige Basis für ein Finanzstrafverfahren.
Der gegenständliche Einleitungsbescheid war somit
spruchgemäß aufzuheben.
Wien, am 24.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schätzungen einer Prüfung- kein Nachweis einer GeschäftstätigkeitNichtanerkennung eines Vorsteuerabzuges wegen fehlender Belege - Schätzung von Vorsteuern
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0098-W/06
- Stammnummer
- 32698
- Gültig
- 24.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF