Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0932-G/07
Werke der Belletristik stellen keine Fachliteratur dar (Lehrer)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0932-G/07vom 24.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 10. Oktober 2007 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 1. Oktober 2007 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für den Zeitraum 2003
bis 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Die Abgaben der
Jahre 2003 und
2005 werden - wie in den
bezüglichen Berufungsvorentscheidungen vom 21. November 2007 -
mit - 569,39 € (für
das Jahr 2003) sowie mit
- 554,90 € (für
2005) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
(1) Die Berufungswerberin (Bw.) ist Lehrerin für
Deutsch und unterrichtet überdies Geschichte und Politische Bildung,
Rhetorik, Englisch als Arbeitssprache sowie Angewandte Informatik an einer
HTBLA.
Am 5. September 2007 brachte sie die
Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2003 bis 2006
ein. Darin machte die Bw. unter dem Titel "Fachliteratur" Aufwendungen für
diverse Werke der Belletristik sowie für verschiedene Sachbücher als
Werbungskosten geltend.
(2) Mit Vorhalt vom 18. September 2007 ersuchte
das Finanzamt die Bw. um Übermittlung der bezüglichen Belege bzw. von
Aufstellungen der einzelnen Buchtitel. Den daraufhin von der Bw. vorgelegten
Aufstellungen sind zum Großteil Autoren samt zugehörigem Buchtitel zu
entnehmen, zum Teil sind jedoch auch bloße Buchtitel (ohne Angabe des
Autors) bzw. bloße Autorenangaben (ohne Buchtitel) enthalten. Die
Auflistungen beinhalten einerseits Werke der Belletristik wie zB.
Paolo Coelho "Der Fünfte Berg",
Elfriede Jelinek "Lust",
Dan Brown "Sakrileg",
Patrick Süskind "Die Taube",
Henning Mankell "Vor dem Frost" oder
Georges Simenon "Hier irrt Maigret",
andererseits auch Sachbücher wie etwa
Michael Moore "Stupid White Man",
"Schauplatz Irak" oder "Evolution des Menschen" (Letztgenannte jeweils ohne
Autorenangabe) .
(3) Das Finanzamt ließ in den
berufungsgegenständlichen Bescheiden von den begehrten Aufwendungen
für Fachliteratur (lediglich) folgende Beträge zum Abzug zu:
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Jahr
|
beantragt
laut Erklärung:
|
vom
Finanzamt im Erstbescheid anerkannt:
|
2003:
|
€ 441,11
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€ 216,85
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2004:
|
€ 341,44
|
€ 167,95
|
2005:
|
€ 206,16
|
€ 71,82
|
2006:
|
€ 91,39
|
€ 78,19
In der Begründung führte das Finanzamt dazu aus,
dass literarische Werke, deren Anschaffung im Interesse der Allgemeinbildung
liege, keine Fachliteratur darstelle.
(4) Mit der dagegen erhobenen Berufung wird gerügt,
dass nur ein Teil der Ausgaben für Fachliteratur zum Abzug zugelassen
wurde. Auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit sei die Bw. gezwungen, auch
Literatur aus dem Bereich der Belletristik zu lesen. Literaturunterricht an
einer Höheren Schule erschöpfe sich heute nicht mehr darin, Klassiker
wie Goethe und Schiller zu lesen, sondern erfordere, sich ebenso mit
Kriminalromanen, Literatur aus der ehemaligen DDR und dem Thema "Fremdsein"
auseinander zu setzen. Da die (in den Aufstellungen angeführten)
Anschaffungen für ihre Tätigkeit notwendig seien, werde deren
gänzliche Berücksichtigung als abzugsfähige Werbungskosten
begehrt.
Der Berufung waren zum Einen von der Bw. unterfertigte, mit
dem "Briefkopf" ihrer Schule versehene Fragenkataloge - jeweils datiert mit
8. Oktober 2007 - "für die mündliche Reife- und
Diplomprüfung aus Deutsch" beigelegt. Zum Anderen wurde eine (offenbar von
der Bw. selbst erstellte) "Themen- und Literaturliste für die
mündliche Matura 2006/2007" vorgelegt.
(5) Das Finanzamt wies die Berufung mittels
Berufungsvorentscheidungen vom 21. November 2007 ab und
"verböserte" die angefochten Bescheide hinsichtlich der Jahre 2003 und 2005
insoweit, als den für diese Jahre geltend gemachten Ausgaben für
Fachliteratur der Abzug nunmehr zur Gänze versagt wurde. Begründend
wurde ausgeführt, dass Literatur, die auch bei nicht in der Berufssparte
des Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder
zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit
höherem Bildungsgrad bestimmt ist, nicht abzugsfähig sei. Dies selbst
dann, wenn aus den betreffenden Publikationen Anregungen für die berufliche
Tätigkeit gewonnen werden könnten.
(6) Im Vorlageantrag brachte die Bw. ergänzend vor,
dass sie "aus dieser Literatur keine
Anregungen beziehe", sondern die angeführten Bücher vielmehr
Themen der mündlichen Reifeprüfung seien. Zudem habe das Finanzamt die
von ihr vorgelegten Unterlagen (Leseliste, Prüfungsfragen) in keiner Weise
berücksichtigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die vom Finanzamt als Werke der
Belletristik eingestuften (und vom Werbungskostenabzug ausgeschlossenen)
Bücher als Fachliteratur und sohin als Arbeitsmittel iSd. § 16
Abs. 1 Z 7 EStG anzusehen sind oder nicht.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG stellen
Aufwendungen oder Ausgaben, die der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen dienen, Werbungskosten dar. Nach Z 7 der zitierten Bestimmung
zählen dazu Ausgaben für Arbeitsmittel (wie etwa
Fachliteratur).
§ 20 Abs. 1 Z 2 EStG normiert, dass
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Pflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden
dürfen.
Nach Auffassung des VwGH (s. etwa die Erkenntnisse
81/14/0022 vom 3. November 1981 und 82/13/0184 vom
23. Mai 1984; beide Entscheidungen betrafen Lehrer mit dem
Unterrichtsgegenstand "Deutsch") gilt für
alle Werke der Belletristik,
gleichgültig welches Niveau einzelne Titel haben, dass deren
Anschaffungskosten der privaten Lebenssphäre zuzurechnen sind. Der
Gerichtshof räumt zwar ein, dass sich ein Lehrer, der (ua.) Deutsch
unterrichtet, will er seine Berufspflichten gewissenhaft erfüllen, im
Besonderen auch mit neueren literarischen Erscheinungen vertraut machen muss;
doch ändert dies nichts daran, dass die Beschaffung dieses Lesestoffes,
weil er für die Allgemeinheit oder zumindest einen nicht fest abgrenzbaren
Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist, zu Kosten
führt, die tatbestandsmäßig dem (oben zitierten) § 20
Abs. 1 Z 2 EStG entsprechen.
Wenn die Bw. im Vorlageantrag rügt, das Finanzamt sei
auf die von ihr vorgelegten Unterlagen (Prüfungskataloge, Themenlisten)
nicht eingegangen, so ist auf folgende Umstände hinzuweisen:
Die Auflistungen der Bw. enthalten - wie bereits oben
angesprochen - zum Teil unvollständige Buchangaben (fehlende Autoren,
fehlende Titel). Dessen ungeachtet hat das Finanzamt (teilweise auch
unvollständige) Titel- bzw. Autorenangaben (wie zB "Wissenschaftstheorie",
C. Marx "Geschichte Afrikas" oder
"Grundzüge der Informatik"), welche Sachbuchcharakter nahe legen, zum Abzug
zugelassen. Im Jahre 2006 wurden seitens des Finanzamtes ua. sogar Werke der
Belletristik (wie zB Arno Geiger
"Kleine Schule des Karussellfahrens") - offenbar versehentlich - nicht aus den
abzugsfähigen Buchtiteln ausgeschieden (es handelt sich hiebei um
Kleinbeträge; der UFS nimmt daher aus verwaltungsökonomischen
Gründen von einer entsprechenden Richtigstellung Abstand). Der Roman
"Veronika beschließt zu sterben" von
Paolo Coelho findet sich sowohl in der
Auflistung des Jahres 2003 als auch in jener des Folgejahres. Einige von der Bw.
geltend gemachte Werke (etwa Patrick
Süskind "Die Taube" oder "Sakrileg" von
Dan Brown) finden sich auf keiner der
von der Bw. selbst erstellten, zur Untermauerung ihres Vorbringens vorgelegten
Prüfungskataloge bzw. Themenlisten.
Abschließend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass
der vom Finanzamt vom Werbungskostenabzug ausgeschlossene Lesestoff nicht nur
für in der Berufssparte der Bw. tätige Pflichtige, sondern von
allgemeinem Interesse ist und die dafür aufgewendeten Anschaffungskosten
daher - ungeachtet einer allfälligen beruflichen Mitveranlassung - auf
Grund der dargelegten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Ausgaben der
privaten Lebenssphäre führen.
Die Berechnung der Abgaben sowie der bezughabenden
Bemessungsgrundlagen der Jahre 2003 und 2005 ist aus den jeweiligen
Berufungsvorentscheidungen ersichtlich.
Aus den angeführten Gründen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 24.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0932-G/07
- Stammnummer
- 32691
- Gültig
- 24.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF