Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2012-W/02
Festsetzung einer Zwangsstrafe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2012-W/02vom 24.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zwangsstrafen dürfen nur zur Erzwingung aufgrund gesetzlicher Befugnisse getroffener Anordnungen angedroht und festgesetzt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend Festsetzung einer
Zwangsstrafe entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der am 16. Februar 1999 im Finanzamt eingelangten
Körperschaftsteuererklärung 1997 der Bw. waren die erforderlichen
Beilagen Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Wirtschaftsprüfungsbericht
nicht beigeschlossen.
Mit Erinnerung vom 15. März 1999 ersuchte das
Finanzamt unter Androhung einer Zwangsstrafe gem. § 111 BAO um Nachreichung
der Unterlagen innerhalb einer Frist von 2 Wochen.
Mit Schreiben vom 6. April1999 teilte die Bw. mit, dass die
Bilanz inklusive der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der
Wirtschaftsprüfungsbericht an diesem Tage bei ihr eingelangt seien, sodass
die Kontrolle und Unterfertigung durch die massgeblichen Organe der Stiftung
noch durchzuführen wäre, weshalb um Verlängerung der Frist zur
Abgabe bis zum 7. Mai 1999 ersucht werde.
Mit Schreiben vom 7. Mai 1999 wurden Jahresabschluss samt
Gewinn- und Verlustrechnung 1997 vorgelegt.
Für die Vorlage des Wirtschaftsprüfungsberichtes
1997 wurde eine weitere Fristerstreckung bis zum 30. Juni 1999
beantragt.
Dies wurde damit begründet, dass von der gerichtlich
bestellten Stiftungsprüferin, der X, der im Entwurf vorliegende
Prüfungsbericht noch immer nicht ausgefertigt sei und daher noch nicht
vorgelegt werden könne.
Ein weiteres Ansuchen vom 2. Juni 1999 um Verlängerung
der Frist zur Vorlage des Wirtschaftsprüfungsberichtes 1997 bis zum 30.
September 1999 ist damit begründet, dass die mit Schreiben vom 7. Mai 1999
beantragte Frist nicht eingehalten werden könne, da die gerichtlich
bestellte Stiftungsprüferin mit Schreiben vom 25.Mai 1999 die Auslieferung
des bereits fertiggestellten Prüfungsberichtes weiterhin von der Leistung
einer vertraglich nicht vereinbarten Zahlung abhängig mache und daher deren
Abberufung und Neubestellung eines Stiftungsprüfers durch das
zuständige Firmenbuchgericht erforderlich geworden sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Finanzamtes vom 26.Mai
2000 wurde eine Zwangsstrafe i.H. von S 5.000,00 (€ 363,36) wegen
Unterlassung der Einreichung des Wirtschaftsprüfungsberichtes 1997
festgesetzt.
Gleichzeitig wurde die Bw. neuerlich aufgefordert, die
bisher unterlassende Handlung nachzuholen. Für den Fall der
Nichtentsprechung wurde eine weitere Zwangsstrafe i.H. von S 5.000,00 (€
363,36) angedroht.
Mit Anbringen vom 6.Juni 2000, in welchem um Nachsicht der
Zwangsstrafe ersucht und ein weiterer Antrag auf Verlängerung der Frist zur
Vorlage des Wirtschaftsprüfungsberichtes 1997 bis zum 30. September1999
gestellt wurde, teilte die Bw. mit, dass nunmehr die Y vom Handelsgericht Wien
zur Stiftungsprüferin bestellt worden sei.
Der Wirtschaftsprüfungsbericht 1997 sei (von der
vorherigen Stiftungsprüferin) längst fertiggestellt, liege im Entwurf
vor und sei vom bevollmächtigten Vertreter des Vorstandes mit Schreiben vom
6. April 1999 freigegeben worden.
Zur Information werde das unverbindliche Leserexemplar des
Wirtschaftsprüfungsberichtes sowie das Schreiben vom 6. April 1999
betreffend die Freigabe dieses Entwurfes vorgelegt, woraus zu entnehmen
wäre, dass seitens der Bw. alles unternommen worden sei, um den
Wirtschaftsprüfungsbericht 1997 fristgerecht einreichen zu
können.
Die Auslieferung des Wirtschaftsprüfungsberichtes sei
daran gescheitert, dass die vorherige Stiftungsprüferin X diese von der
Zahlung eines nicht vereinbarten Honorars abhängig gemacht
habe.
Dies habe zu einer Anzeige bei der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder und der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens
gegen den Verantwortlichen geführt.
Aufgrund der beschriebenen Umstände sei es der nunmehr
gerichtlich bestellten Stiftungsprüferin, der Y, nicht möglich,
innerhalb der Frist von 14 Tagen den Wirtschaftsprüfungsbericht 1997
abzuliefern.
Am 13.Juni 2000 wurde gegen den Bescheid vom 26.5.2000
betreffend die Festsetzung der Zwangsstrafe Berufung erhoben.
Begründend ist ausgeführt, dass der
Wirtschaftsprüfungsbericht bisher deshalb nicht eingereicht worden sei,
weil zwischen der Stiftung und der ehemaligen Stiftungsprüferin ein
Rechtsstreit über die Höhe des Honorars anhängig
wäre.
Die Stiftungsprüferin habe von ihrem
kaufmännischen Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht und den Bericht
bisher nicht an den Stiftungsvorstand ausgeliefert.
Es werde der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen
Bescheides gestellt, da die Einreichung des Wirtschaftsprüfungsberichtes
1997 aus dem dargestellten Grunde nicht möglich sei.
Die Verhängung der Zwangsstrafe erscheine unbillig, da
die damit verbundene Zielsetzung, nämlich die Einreichung des
Wirtschaftsprüfungsberichtes 1997, auch durch diese Massnahme nicht
erreicht werden könne.
Mit Schreiben vom 25.September 2000 legte die Bw. den
Wirtschaftsprüfungsbericht 1997, datiert mit August 2000, im Original vor.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes vom 24. Jänner 2001 als unbegründet
abgewiesen.
Dies wurde damit begründet, dass der
Wirtschaftsprüfungsbericht 1997 gem. § 222 Abs. 1 Handelsgesetzbuch
i.V. mit § 21 Abs. 2 Privatstiftungsgesetz in den ersten acht Monaten des
Folgejahres zu erstellen gewesen wäre.
Mit Schreiben vom 15. März 1999 sei die letztmalige
schriftliche Aufforderung zur Vorlage an die Bw. ergangen.
Da auch dieser Aufforderung nicht entsprochen worden sei,
habe das Finanzamt mit Zwangsstrafenfestsetzung gem. § 111 BAO vorgehen
müssen.
Eine Unrichtigkeit der Vorgangsweise des Finanzamtes sei
auch aus der Berufungsbegründung nicht zu erkennen.
Im Gegenteil: Erst durch die Verhängung der
Zwangsstrafe habe die beabsichtigte Wirkung (Einreichung des
Wirtschaftsprüfungsberichtes) erzielt werden können.
Der Wirtschaftsprüfungsbericht sei offensichtlich um
fast zwei Jahre verspätet erstellt und erst nach Zwangsstrafenfestsetzung
eingereicht worden.
Mit Anbringen vom 20. Februar 2001 stellte die Bw. den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In § 44 Abs. 3 EStG 1988, BGBl.Nr. 400/1988, ist
folgende gesetzliche Regelung getroffen:
"Liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder
Treuhandberichte (Wirtschaftsprüfungsberichte) vor, so müssen diese
der Steuererklärung beigefügt werden."
Die Verbalinterpretation dieser Bestimmung führt
zweifelsfrei zum Ergebnis, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die
grundlegende Voraussetzung für die Verpflichtung zur Vorlage solcher
Berichte ihr tatsächliches Vorhandensein ist.
Diese Rechtsansicht entspricht der h.L.
"Liegen Jahresberichte, Geschäftsberichte,
Treuhandberichte (Wirtschaftsprüfungsberichte) vor, so müssen sie der
Steuererklärung beigefügt werden; entscheidend ist nur das
tatsächliche Vorliegen solcher Berichte. Liegen diese Berichte zum
Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärungen noch nicht vor, dann sind sie
nachzureichen" (Doralt, EStG Kommentar, 4. erweiterte Auflage, Band II, zu
§ 44, Tz. 3, WUV-Universitätsverlag, Wien).
Eine im Abgabenrecht begründete Pflicht zur
Einreichung derartiger Berichte zu einem bestimmten Zeitpunkt gibt es daher
nicht.
Den in anderen Rechtsvorschriften, wie dem
Handelsgesetzbuch oder dem Privatstiftungsgesetz getroffenen Regelungen
hinsichtlich der Erstellung solcher Berichte liegen andere Normzwecke zugrunde.
Sie können daher den eindeutigen Inhalt des § 44 Abs. 3 EStG 1988
nicht beeinflussen.
Gemäss § 111 Abs. 1 BAO, BGBl.Nr. 194/1961, sind
die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer aufgrund gesetzlicher
Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen
ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen
lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei
Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur
Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten.
Zwangsstrafen dürfen nur zur Erzwingung aufgrund
gesetzlicher Befugnisse getroffener Anordnungen angedroht und festgesetzt werden
(Ritz, BAO Kommentar, 2. überarbeitete Auflage, Seite 237, zu § 111,
Rz. 1 und 2, Orac-Verlag, Wien 1999).
Eine Zwangsstrafe darf nicht verhängt werden, wenn die
Leistung von der Partei aus tatsächlichen Gründen nicht erbracht
werden kann (vgl. VwGH 29.11.1972, 0134/72).
Aufgrund der oben dargestellten Rechtslage bestand
lediglich eine sich aus § 44 Abs. 3 EStG 1988 ergebende abgabenrechtliche
Pflicht der Bw. zur Einreichung des Wirtschaftsprüfungsberichtes 1997 bei
dessen tatsächlichem Vorhandensein.
Dieser Verpflichtung hat die Bw. entsprochen, indem sie ihn
unverzüglich nach Erstellung dem Finanzamt übermittelt
hat.
Die Festsetzung der Zwangsstrafe wurde zu einem Zeitpunkt
vorgenommen, in welchem der Wirtschaftsprüfungsbericht 1997 noch gar nicht
vorhanden war.
Die Tatsache, dass der Wirtschaftsprüfungsbericht 1997
noch nicht vorhanden war, wurde von der Bw. in den Begründungen zu den
Fristverlängerungsanträgen mitgeteilt und war daher zum Zeitpunkt der
Bescheiderlassung aktenkundig.
Der mit der Festsetzung der Zwangsstrafe verfolgte Zweck
war, wie auch in der Begründung der Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes angeführt ist, die Erzwingung der Einreichung des
Wirtschaftsprüfungsberichtes 1997.
Die Verfolgung dieses Zweckes war unzulässig, da es
keine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Vorlage des
Wirtschaftsprüfungsberichtes 1997 als Beilage zur
Körperschaftsteuererklärung 1997 oder zu einem sonstigen fixen
Zeitpunkt gibt.
Im übrigen geht aus der glaubhaften Darlegung des
Grundes für die Verzögerung der Berichterstellung hervor, dass es der
Bw. faktisch unmöglich war, den Wirtschaftsprüfungsbericht zu einem
früheren Zeitpunkt vorzulegen.
Daher ist die Festsetzung der Zwangsstrafe mit
angefochtenem Bescheid nicht zu Recht erfolgt.
Wien,
24. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2012-W/02
- Stammnummer
- 3267
- Gültig
- 24.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF