Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2123-W/06
Schätzung eines Deichgräbers - nicht erfasste Dieseleinkäufe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2123-W/06vom 23.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des T.G., gegen die Bescheide des
Finanzamtes XY betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2003
und 2004 entschieden:
Die Berufung betreffend
Umsatzsteuer für die Jahre 2003 und 2004 wird als unbegründet
abgewiesen.
Die Bescheide betreffend
Umsatzsteuer für die Jahre 2003 und 2004 bleiben unverändert.
Der Berufung betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 2003 und 2004 wird teilweise Folge
gegeben.
Die Bescheide betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 2003 und 2004 werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betreffend Einkommensteuer
für die Jahre 2003 und 2004 sind den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (idF Bw) betreibt eine
Deichgräberei. Im Gefolge einer abgabenbehördlichen Prüfung nahm
das Finanzamt die Verfahren betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die
Jahre 2003 und 2004 von Amts wegen wieder auf und erließ geänderte
Sachbescheide. In der Begründung der Wiederaufnahmebescheide verwies das
Finanzamt dabei auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen
Prüfung, welche der aufgenommenen Niederschrift bzw dem
Prüfungsbericht zu entnehmen seien.
In diesem Bericht wird unter Tz 1 betreffend nicht
erfasste Dieseleinkäufe ausgeführt, im Zuge von Erhebungen bei den
Diesellieferanten des Bw sei festgestellt worden, dass in den Jahren 2003 und
2004 Dieseleinkäufe nicht in den Aufwendungen berücksichtigt worden
seien. Laut Lieferscheinen sei der Diesel an die Betriebsadresse des Bw
geliefert worden. Laut Auskunft der Lieferanten würde bei Lieferung an eine
abweichende Adresse ein Vermerk auf den Lieferscheinen angebracht werden. Bei
den Lieferscheinen der nicht erfassten Lieferungen sei jedoch kein Vermerk
angebracht. Weiters sei festgestellt worden, dass die Diesellieferungen in den
Jahren 2003 und 2004, ohne die nicht berücksichtigten Lieferungen,
unregelmäßig erfolgt seien. Auf Grund der nicht erfassten
Dieseleinkäufe erfolge eine Erlöszuschätzung von 15 % der
Leistungserlöse. Die Zuschätzung werde den 20 %igen Erlösen
zugerechnet. Die Vorsteuer der nicht erfassten Dieseleinkäufe werde
berücksichtigt. Weiters traf der Prüfer Feststellungen
betreffend die Nutzungsdauer verschiedener Anlagegüter, wobei er
Nutzungsdauer dieser Anlagegüter erhöhte. Dies führte zu einer
Kürzung der AfA im Jahr 2003 von € 4.411,69 und im Jahr 2004 von
€ 5.520,02. Zudem sei vom Bw für das Jahr 2004 ein
Verlustvortrag von € 5.284,55 zum Ansatz gebracht worden, wobei €
1.932,89 aus dem Jahr 2002 und € 3.351,66 aus dem Jahr 2003 stammten. Die
negativen Einkünfte aus dem Jahr 2002 seien jedoch mit den positiven
Einkünften des selben Jahres aus nichtselbständiger Arbeit
ausgeglichen worden, der Verlust des Jahres 2003 sei kein Anlaufverlust mehr, da
die Betriebseröffnung im Jahr 2000 erfolgt sei. Der Verlustvortrag stehe
daher zur Gänze nicht zu.
Im Einzelnen stellte der Prüfer dazu folgende
Berechnung an:
|
|
2003
|
2004
|
Leistungserlöse
netto 20 %
|
26.119,34
|
50.053,54
|
Einnahmen aus
Bauleistungen
|
3.463,76
|
11.659,00
|
Leistungserlöse
netto gesamt
|
29.583,10
|
61.712,54
|
Davon
15% Erlöszuschätzung d. Bp
|
4.437,47
|
9.256,88
|
|
|
|
nicht
erfasster Dieseleinkauf netto
|
1.530,08
|
1.690,65
|
durch Bp
berücksichtigte Vorsteuer
|
306,02
|
338,13
|
|
|
|
steuerliche
Auswirkungen
|
|
|
Zeitraum
|
2003
|
2004
|
|
|
|
Umsatzsteuer
|
|
|
[000]
Steuerbarer Umsatz - Erlöszuschätzung durch Bp
|
4.437,47
|
9.256,88
|
[022] 20%
Normalsteuersatz - Erlöszuschätzung durch Bp
|
4.437,47
|
9.256,88
|
[060]
Vorsteuern (ohne EUSt)
|
306,02
|
338,13
|
|
|
|
Einkommensteuer
|
|
|
[330]
Einkünfte aus Gewerbebetrieb - nicht erfasster Dieseleinkauf
|
-1.530.08
|
-1.690,65
|
[330]
Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Erlöszuschätzung durch Bp
|
4.437,47
|
9.256,88
|
|
|
|
...
|
...
|
...
|
|
|
|
Gewinn/Verlust
lt Veranlagung
|
-3.351,66
|
13.190,57
|
nicht
verbuchte Dieseleinkäufe
|
-1.530,08
|
-1.690,65
|
Zwischensumme
|
-4.881,74
|
11.499,92
|
AfA-Kürzung
lt Bp
|
4.411,69
|
5.520,02
|
Erlöszuschätzung
lt Bp (15% d. Erl.)
|
4.437,47
|
9.256,88
|
Einkünfte
lt Bp
|
3.967,41
|
26.276,82
In einem Aktenvermerk vom
8.3.2006 (AS 24/2004) wird ausgeführt, bei der angesetzten
Schlussbesprechung im Finanzamt seien die offenen Punkte des Vorhaltes vom
21.11.2006 mit dem Steuerberater besprochen worden. Beim Punkt "nicht verbuchte
Dieseleinkäufe" habe vom Steuerberater lediglich vorgebracht werden
können, dass die Diesellieferungen an den Schwiegervater des Bw erfolgt
seien. Ein Nachweis sei nicht erbracht worden, jedoch sei versprochen worden,
einen dementsprechenden Nachweis vorzulegen, wonach der Schwiegervater die
Lieferungen erhalten habe. Vom Prüfer sei dem Steuerberater erklärt
worden, dass die Diesellieferungen der Jahre 2003 und 2004
unregelmäßig erfolgt seien, im Frühjahr und Sommer 2003 und 2004
(der Hauptbeschäftigungszeit) seien keine Dieseleinkäufe erfolgt. In
weiterer Folge (13.2., 20.2., 27.2., 3.3.) habe der Prüfer mehrmals
erfolglos versucht, den Steuerberater in seiner Kanzlei zu erreichen. Bisher sei
weder ein Rückruf erfolgt noch seien die angesprochenen Unterlagen
vorgelegt worden.
In der gegen diese Bescheide erhobenen Berufung wurde im
Wesentlichen vorgebracht, im Zuge der Prüfung sei festgestellt worden, dass
Dieseleinkäufe vom 4.6.2003 (Fa. A.), sowie vom 30.6.2004
(Fa. B.) nicht in der Buchhaltung erfasst worden seien. Diese Rechnungen
seien deshalb nicht in die Finanzbuchhaltung aufgenommen worden, weil diese
Lieferungen für den Schwiegervater des Bw bestimmt gewesen seien. Es sei
richtig, dass die Lieferungen an die Adresse des Bw erfolgten, von dort sei der
Treibstoff mit Fässern abgeholt worden. Es stehe außer
Zweifel, dass die gewählte Vorgangsweise, nämlich die Nichterfassung
der beiden Rechnungen im Zahlenwerk des Betriebes, einen Verstoß gegen die
Aufzeichnungspflichten darstelle (auch wenn sie aus Unwissenheit des Bw erfolgt
sei, der durch die von ihm gewählte Form alles habe richtig machen wollen
und die beiden Rechnungen als privat angesehen habe). Das Finanzamt habe jedoch
unterlassen, die vom Bw gemachten Aussagen näher zu hinterfragen bzw Zeugen
einzuvernehmen, sondern habe einfach Sicherheitszuschläge von 15 % für
die betroffenen Jahre festgesetzt. Die Methode der Schätzung mit Hilfe
eines Sicherheitszuschlages sei eine Methode für sich, die der
korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen diene, von denen
anzunehmen sei, dass sie zu niedrig ausgewiesen worden seien. Auch mit der Hilfe
des Sicherheitszuschlages solle kein anderes Ergebnis erreicht werden, als das,
welches der wahrscheinlichsten Bemessungsgrundlage nahe komme. Der
Sicherheitszuschlag habe ebenso wie andere Schätzungskomponenten nicht
Strafcharakter (kein Strafzuschlag). Wenn im konkreten Fall 3.003 Liter im
Kalenderjahr 2003 gekauft und nicht erfasst worden seien, und dafür eine
Erlöshinzuschätzung von € 4.437,47 erfolge, 2.870 Liter
im Jahr 2004 nicht erfasst worden seien, und dafür eine
Erlöshinzuschätzung von € 9.256,88 erfolge, so sei es
logisch nicht nachvollziehbar, wie das Finanzamt damit auf die
"maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse" abstelle. Diese
Vorgehensweise habe vielmehr den Charakter eines Strafzuschlages. Es werde daher
beantragt, den Sicherheitszuschlag zu streichen und die nicht erfassten
Diesellieferungen als Eigenverbrauch anzusetzen. Darüber hinaus
wendete sich der Bw gegen die Verlängerung der Nutzungsdauer der
Anlagegüter und beantragte, die Nutzungsdauer von zwei Maschinen mit je
zehn Jahren anzunehmen.
In einem Aktenvermerk vom 3.7.2006 über ein Telefonat
mit dem Steuerberater (AS 54/2004) ist folgender Gesprächsinhalt
festgehalten: Dem Steuerberater wurde eine Schätzung auf Grund eines
durchschnittlichen Dieselverbrauches in Aussicht gestellt. Sofern nicht
Nachweise für den tatsächlichen Dieselverbrauch durch den
Schwiegervater vorgelegt würden, werde dieses Vorbringen als
Schutzbehauptung qualifiziert werden. Ein Rückruf des Steuerberaters werde
bis 6.7.2006 erfolgen.
Mit 17.7.2007 erließ das Finanzamt
Berufungsvorentscheidungen für die Streitjahre, in welchen es die
angefochtenen Bescheide zum Nachteil des Bw abänderte. In einer mit
7.7.2007 datierten ergänzenden Bescheidbegründung führte das
Finanzamt dazu aus, betreffend die Nutzungsdauer des Anlagevermögens werde
der Berufung vollinhaltlich stattgegeben. Es ergäben sich daher näher
genannte Erfolgsauswirkungen. Betreffend die nicht verbuchten
Dieseleinkäufe erfolge eine "Abweisung". Dabei führte das Finanzamt ua
aus:
"Sachverhalt:
Im Zuge der Prüfung wurde festgestellt, dass
Diesellieferungen zur betriebseigenen Haustankanlage des Berufungswerbers (Bw)
vom 4.6.2003 (Firma A.) über 3.003 Liter sowie vom 30.6.2004 (Firma B.)
über 2.870 Liter nicht in der Buchhaltung erfasst wurden.
Rechtliche
Würdigung:
Die Tatsache, dass diese Lieferungen vom Bw nicht
in der Buchhaltung erfasst worden sind, wurde nicht bestritten. Dazu führte
der steuerliche Vertreter des Bw in der Berufung aus, dass ,die Nichterfassung
der beiden Rechnungen im Zahlenwerk des Betriebes, einen Verstoß gegen die
Aufzeichnungspflichten darstellt.'
Aufgrund der Nichterfassung der
Dieseleinkäufe erfolgte von der Betriebsprüfung eine
Erlöshinzuschätzung im Rahmen eines Sicherheitszuschlages i.H. von
€ 4.437,47 (netto) für das Jahr 2003 und i.H. von € 9.256,88
(netto) für das Jahr 2004.
In der Berufung vom 14.6.2006 führt der
steuerliche Vertreter des Bw aus, dass es seiner Meinung nach nicht
nachvollziehbar wäre, ,wie die Behörde auf die maßgebenden
tatsächlichen Verhältnisse abstellt und dass die Vorgehensweise -
Erlöshinzuschätzung durch einen Sicherheitszuschlag - vielmehr den
Charakter eines Strafzuschlages hätte'.
Im Zuge der Berufungserledigung wurde daher die
Methode der Verhältnisrechnung gewählt. Die bisher erklärten
Umsätze wurden in Relation zum bisher gebuchten Dieselverbrauch gestellt.
Dieser Faktor wird in der Folge auf den tatsächlichen Dieselverbrauch
angewandt und so die Besteuerungsgrundlagen lt. Berufungsbehörde ermittelt
(siehe untenstehende Berechnung). Bei der Ermittlung des Dieselverbrauches wurde
von einem Lagerbestand zum 1.1.2003 von 500 Liter, zum 31.12.2003 von 1.000
Liter und zum 31.12.2004 von 1.500 Liter ausgegangen. Diese Lagerbestände
wurden im Zuge der Betriebsprüfung mit dem Bw ermittelt.
In der Berufung vom 14.6.2006 führt der Bw
aus, dass die buchhalterisch nicht erfassten Dieseleinkäufe für den
Schwiegervater des Bw bestimmt waren und auch durch diesen verbraucht
wurden.
Dazu wird ausgeführt, dass seitens des Bw bis
dato und trotz nochmaliger telefonischer Aufforderung vom 3.7.2006, keinerlei
Unterlagen vorgelegt wurden, die den Verbrauch durch den Schwiegervater belegen
bzw glaubhaft machen würden. Des weiteren ergaben die Ermittlungen des
Finanzamtes, dass der Schwiegervater des Bw lediglich ein kleine Landwirtschaft
von ca 1,8 ha. Fläche bewirtschaftet. Aufgrund der Erfahrungen des
täglichen Lebens, ist bei einer Landwirtschaft von dieser Größe,
ein Dieselverbrauch für die landwirtschaftlichen Geräte von ca 150
Liter pro Jahr üblich. Eine Begründung des Abgabepflichtigen, aus
welchen Gründen der Dieselverbrauch des Schwiegervaters (3003 Liter
für 2003 und 2870 Liter für das Jahr 2004) so massiv von den, für
eine Landwirtschaft in dieser Größenordnung, üblichen Verbrauch
abweicht wurde nicht erbracht. Seitens der Berufungsbehörde wird daher ein
Eigenverbrauch von 150 Liter Diesel pro Jahr anerkannt und mit dem Einkaufspreis
angesetzt.
Diese Schätzung ergibt
daher folgende Besteuerungsgrundlagen:
|
|
2003
|
USt.
|
2004
|
USt.
|
Erlöse
lt. Erklärung
|
29.583,10
|
|
61.712,00
|
|
Dieselverbrauch
lt. Buchhaltung (geschätzt)
|
7.065,14
|
|
7.240,87
|
|
durchschnittlicher
Umsatz/Liter Diesel
|
4,19
|
|
8,52
|
|
|
|
|
|
|
nicht
erfasster Dieseleinkauf
|
3.003,00
|
|
2.870,00
|
|
Dieselverbrauch
gesamt
|
10.068,14
|
|
10.110,87
|
|
abzüglich
Eigenverbrauch
|
-150,00
|
|
-150,00
|
|
Literpreis
netto
|
0,51
|
|
0,59
|
|
Eigenverbrauch
|
76,43
|
15,29
|
88,36
|
17,67
|
betrieblicher
Dieselverbrauch
|
9.918,14
|
|
9.960,87
|
|
|
|
|
|
|
geschätzer
Jahresumsatz
|
41.529,16
|
|
84.893,83
|
|
Hinzurechnung
|
11.946,06
|
|
23.181,83
|
|
Erhöhung
Eigenverbrauch
|
76,43
|
|
88,36
|
|
Leistungserlöse
gesamt 20 %
|
41.605,59
|
|
84.982,19
|
|
Sicherheitszuschlag
bisher
|
4.437,47
|
|
9.256,88
|
|
Hinzurechnung
lt. Berufungserledigung
|
7.585,02
|
1.517,00
|
14.013,31
|
2.802,66
|
|
|
|
|
|
Erfolgsauswirkung:
|
7.585,02
|
|
14.013,31
|
|
Umsatzsteuer
|
1.532,29
|
|
2.820,34
|
Faktum
Nutzungsdauer von Anlagevermögen:
Hinsichtlich des
Berufungspunktes Afa erfolgt eine vollinhaltliche Stattgabe. Es ergibt sich
daher eine Erfolgsminderung von:
|
Stattgabe
Afa
|
2003
|
2004
|
Erfolgsauswirkung
|
-4.411,69
|
-5.520,02
Zusammenfassung:
Aufgrund der
Berufungserledigung ergeben sich daher folgende steuerlichen
Auswirkungen:
|
Einkommensteuer
|
|
|
|
2003
|
2004
|
Erfolgsauswirkung:
|
|
|
Hinzurechnung
Diesel
|
7.585,02
|
14.013,31
|
Stattgabe
Afa
|
-4.411,69
|
-5.520,02
|
Erfolgsauswirkung
gesamt:
|
3.173,33
|
8.493,29
|
|
|
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb lt. Bp
|
3.967,42
|
26.276,82
|
Erfolgsauswirkung
lt. Berufungserledigung
|
3.173,33
|
8.493,29
|
Einkünfte
aus GW lt. Berufungserledigung
|
7.140,75
|
34.770,11
|
|
|
|
Umsatzsteuer
|
|
|
|
2003
|
2004
|
Erlöse 20
% lt. BP
|
34.020,57
|
70.969,42
|
Eigenverbrauch
lt. Berufungserledigung
|
76,43
|
88,36
|
Hinzurechnung
lt. Berufungserledigung
|
7.508,59
|
13.924,95
|
Leistungserlöse
20 % lt. Berufungserledigung
|
41.605,59
|
84.982,73
|
"
Der Bw brachte (durch seinen
steuerlichen Vertreter) einen als "Antrag auf 2. Berufungsvorentscheidung"
bezeichneten Vorlageantrag ein, in welchem er sich gegen die Beurteilung der
nicht erfassten Dieseleinkäufe wendet. Bezüglich der Ermittlungen des
Finanzamtes, wonach der Schwiegervater lediglich eine kleine Landwirtschaft von
ca 1,8 ha bewirtschafte, sei zu ergänzen: Das Grundstück besitze
eine Grünfläche von 7,5 ha, davon 3 Joch Wald. Die
Grünfläche sei an die Schwester der Ehefrau des Bw verpachtet.
Bearbeitet werde aber alles vom Schwiegervater. Die Grünfläche sei ca
1,5 km vom Bauernhof entfernt, der Wald 5 km. Der Schwiegervater
besitze einen Traktor mit 50 PS Allrad und mit diesem werde noch Seilwinde,
Holzhackmaschine, Holzspalter, Heuwender, Heuschwader, Ladewagen,
Mistsuppenfass, Pflug, Egge sowie ein Schild zur Schneeräumung betrieben.
Die Grundstücke seien steil und müssten mit viel Aufwand bearbeitet
werden; sie seien als Bergbauerngebiet gekennzeichnet. Der Schwiegervater
besitze neben einem 1.000 Liter-Tank einen 600 Liter-Tank und mehrere
200 Liter-Fässer. Der Diesel-Jahresbedarf betrage für diese
Bewirtschaftung zumindest 1.500 Liter. Von der Bp seien auch die beiden
vorhandenen Kraftfahrzeuge bei Ermittlung des Dieselverbrauches vollkommen
außer Acht gelassen worden. Betrieblich genutzt werde ein Peugeot, als
Privatfahrzeug diene ein Terano, beide würden mit Diesel betankt. Der
Peugeot sei 9 Jahre zuvor mit einem km-Stand von 40.000 km gekauft
worden und weise nunmehr einen km-Stand von knapp 190.000 km auf (was einer
km-Leistung von ungefähr 17.000 gefahrenen km/Jahr entspreche). Der
Verbrauch des Peugeot betrage im Schnitt 6 - 8 Liter. Bei Durchsicht der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sei zu erkennen, dass für den Firmen-Pkw auf
Grund der geltend gemachten Kosten keinerlei Treibstoffausgaben angesetzt worden
seien. Der Terano sei 1997 mit einem Stand von 50.000 km gekauft worden und
weise zur Zeit 174.000 km auf (dies ergebe eine durchschnittliche
Jahresleistung von 12.500 km). Bei einem Dieselverbrauch zwischen 10 und
13 Litern auf 100 km ergäben sich hier auch im Jahr zwischen
1.250 und 1.500 Liter Diesel. Getankt würden beide Autos fast
ausschließlich am vorhandenen Tank. Außerdem sei noch festzuhalten,
dass mit dem Terano auf Grund der stärkeren Leistung betriebliche Fahrten
(mit Anhänger und Minibagger) durchgeführt würden. Dieser Umstand
sei bei der Ermittlung der Prüfungsergebnisse außer Acht gelassen
worden. Auf Grund dieser Tatsachen werde beantragt, die nicht erfassten
Dieseleinkäufe der Eigenverbrauchsbesteuerung zu unterwerfen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vom
Finanzamt vorgelegten - den Bw betreffenden - Veranlagungsakt und den
betreffenden Arbeitsbogen des Prüfers sowie die darin enthaltenen
Unterlagen bzw Dokumente insbesondere die Belege betreffend Dieseleinkauf
(AS 54ff/ArbBog), den Vorhalt des Prüfers vom 21.11.2005
(AS 67ff/ArbBog), einen Aktenvermerk vom 8.3.2006 (AS 70/ArbBog bzw AS
24/2004), einen Aktenvermerk vom 3.7.2006 (AS 54/2004), sowie durch
Einsichtnahme in den Bericht über die Außenprüfung vom
10.5.2006, die vom Finanzamt erlassenen Bescheide sowie die ergänzende
Bescheidbegründung und die vom Bw erstatteten Schriftsätze (Berufung,
Vorlageantrag).
Danach steht folgender
Sachverhalt fest:
Der Bw betreibt das Gewerbe des Deichgräbers.
Die Diesellieferungen der Jahre 2003 und 2004 an den Bw
erfolgten zu folgenden Zeitpunkten:
|
24.2.2003
|
3.042 Liter
|
4.6.2003
|
3.003
Liter
|
8.8.2003
|
1.996 Liter
|
4.11.2003
|
2.257 Liter
|
|
|
1.3.2004
|
2.897 Liter
|
30.6.2004
|
2.870
Liter
|
6.10.2004
|
2.500 Liter
|
9.12.2004
|
1.999 Liter
Insgesamt wurde damit 10.298
Liter im Jahr 2003 und 10.266 Liter Diesel im Jahr 2004 an den Bw
geliefert.
Die Dieseleinkäufe vom 4.6.2003 von 3.003 Liter
und vom 30.6.2004 von 2.870 Liter berücksichtigte der Bw bei der
Gewinnermittlung nicht bei den Aufwendungen.
Der Diesel aus diesen beiden Lieferungen wurde an die
Betriebsadresse des Bw geliefert.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die genannten,
nicht in die Aufwendungen aufgenommenen Diesellieferungen dem Schwiegervater des
Bw zugekommen wären. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass das
Privatfahrzeug des Bw fast ausschließlich am Dieseltank des Bw betankt
worden wäre.
Die Leistungserlöse werden wie im angefochtenen
Bescheid (laut Prüfungsbericht) unter Heranziehung eines
Sicherheitszuschlages von 15 % festgestellt (Erlöszuschätzung
2003 von € 4.437,47 und 2004 von € 9.256,88). Auf den
angefochtenen Bescheid und den Prüfungsbericht wird verwiesen.
Diese Feststellungen gründen
sich auf die angeführten Beweismittel sowie auf nachfolgende
Beweiswürdigung:
Die Menge des an den Bw gelieferten Diesels, die
Nichtaufnahme der Lieferungen vom 4.6.2003 von 3.003 Liter und vom
30.6.2004 von 2.870 Liter in das Rechenwerk sowie die Lieferungen an die
Betriebsadresse des Bw stehen außer Streit. Von Lieferantenseite wurde
zudem im Verfahren angegeben, dass sich eine andere Lieferadresse auf dem
Lieferschein finden würde, derartiges sei jedoch nicht vermerkt.
Die Feststellung, dass nicht
festgestellt werden konnte, dass die strittigen Diesellieferungen vom
Schwiegervater des Bw verwendet wurden gründet sich auf folgende
Überlegungen:
Der Bw hat
zunächst behauptet, die strittige Dieselmenge sei zur Gänze von seinem
Schwiegervater verwendet worden, hingegen behauptet er in seinem Vorlageantrag,
der Diesel sei zum Teil vom Schwiegervater, zum Teil für den Betrieb von
zwei Fahrzeugen, darunter ein Privatfahrzeug, verwendet worden.
Für die
Behauptung des Bw, die Diesellieferungen wären tatsächlich von seinem
Schwiegervater verwendet worden, wurden trotz wiederholter Aufforderung
keinerlei Beweise vorgelegt, Beweisanbote erfolgten nicht.
Weiters wurde
behauptet, der Diesel wäre vom Schwiegervater des Bw selbst mittels
Fässern abgeholt und zu dessen Betrieb gebracht worden. Es ist für den
Unabhängigen Finanzsenat nicht nachvollziehbar, weshalb eine solch
"unpraktische" Vorgangsweise gewählt hätte werden sollen, wo doch auch
eine direkte Lieferung an den Betrieb des Schwiegervaters möglich gewesen
wäre, zumal dieser laut Vorlageantrag neben einem 1.000 Liter-Tank
einen 600 Liter-Tank und mehrere 200 Liter-Fässer besitzt.
Zumindest im zweiten Jahr könnte man eine unmittelbare Lieferung an den
Betrieb des Schwiegervaters erwarten.
Aus dem
Gesagten folgt, dass der strittige Diesel nicht (auch nicht zum Teil) vom
Schwiegervater verwendet wurde.
Für die Behauptung, das Privatfahrzeug des Bw werde
fast ausschließlich am Dieseltank des Bw betankt, wurden keinerlei Beweise
vorgelegt, Beweisanbote erfolgten nicht; die Behauptung blieb damit ohne
Beweis.
Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen mit dem vom
Prüfer angewendeten Sicherheitszuschlag von 15 % und den Werten laut
Prüfungsbericht (Erlöszuschätzung 2003 von € 4.437,47
und 2004 von € 9.256,88) erfolgte auf Grund der nachstehenden
Überlegungen:
Da eine Verwendung des strittigen Diesels durch den
Schwiegervater nicht festgestellt werden konnte, spielt die Größe der
vom Schwiegervater bewirtschafteten Landwirtschaft für die Schätzung
keine Rolle.
Im Vorlageantrag wird weiters im wesentlichen vorgebracht,
es seien die beiden vorhandenen Kraftfahrzeuge bei Ermittlung des
Dieselverbrauches vollkommen außer Acht gelassen worden. Folgte man
der Argumentation im Vorlageantrag, würde dies bedeuten, dass bei der
bisher erfolgten Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen durch den Bw (laut
Erklärung) die (betriebliche) Nutzung der beiden Fahrzeuge überhaupt
nicht berücksichtigt worden wäre. Dies erscheint wenig wahrscheinlich.
Weit wahrscheinlicher ist hingegen, dass die bereits erklärten und die
zusätzlich hervorgekommenen Diesellieferungen jeweils im selben
Verhältnis für die betriebliche Tätigkeit des Bw verwendet
wurden. Der bisher erfasste Dieselaufwand kam sämtlichen vom Bw
angeführten Zwecken, also dem Baggerbetrieb und dem (betrieblichen)
Fahrzeugbetrieb zu Gute. Die vom Bw im Vorlageantrag als weitere
Verbrauchsquelle angeführten Fahrzeuge wurden daher bereits
ursprünglich erfasst und werden bei der angewendeten Schätzungsmethode
im selben Verhältnis wie in den Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen
berücksichtigt. Dabei ist es nahe liegend, dass bei einem höheren
Umsatz auch mehr betriebliche Fahrten anfielen. Eine fast ausschließliche
Betankung des Privatfahrzeuges am betrieblichen Tank konnte nicht festgestellt
werden. Im Vorlageantrag selbst wurde ein Fahrzeug als Betriebsfahrzeug
bezeichnet und auch die teilweise betriebliche Verwendung des Privatfahrzeuges
vorgebracht.
Hinweise auf zusätzlich zu berücksichtigende
Betriebsausgaben ergaben sich weder aus den Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen noch
sonst im Verfahren und wurden solche vom Bw auch nicht behauptet.
Die Schätzung erfolgte daher dem Prüfungsbericht
entsprechend.
Rechtlich folgt daraus:
Im Streitfall steht die Schätzungsbefugnis und das
Schätzungsergebnis der Abgabenbehörde in Streit.
Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die
Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese
gemäß
§ 184 BAO zu schätzen. Dabei sind alle Umstände
zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige
über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag
oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die
Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind. Zu schätzen ist ferner,
wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat nicht vorlegt oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Der Bw hat betrieblich veranlasste Diesellieferungen nicht
in sein Rechenwerk aufgenommen und nicht als Aufwendungen erfasst. Die
Aufzeichnungen sind damit im Sinne der genannten Bestimmung unrichtig. Die
Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde ist damit gegeben.
Ziel der Schätzung ist, den wahren
Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Jede Schätzung ist
eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei
der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die
mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen
(Ritz,
BAO-Kommentar3,
§ 184 Rz 3).
Die Wahl der Schätzungsmethode steht der
Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Es ist jene Methode zu wählen,
die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen
Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe
zu kommen, am geeignetsten erscheint
(Ritz,
BAO-Kommentar3, §
184 Tz 12).
Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört zu
den Elementen einer Schätzung. Diese Schätzungsmethode geht davon aus,
dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur
nachgewiesenermaßen nicht verbucht Vorgänge, sondern auch weitere
Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden
(Ritz,
BAO-Kommentar3, §
184 Tz 18).
Diesen Anforderungen trägt der bereits vom Prüfer
und nunmehr auch vom Unabhängigen Finanzsenat festgesetzte
Sicherheitszuschlag von 15 % Rechnung.
Mit der Schätzung im Zuge der
Berufungsvorentscheidungen hat das Finanzamt die Methode der
Verhältnisrechnung angewendet. Diese Schätzungsmethode
führt jedoch im Jahr 2004 zu einem über die Ergebnisse des Vorjahres
und der Folgejahre mehr als geringfügig hinausgehenden Ergebnis. Der
Unabhängige Finanzsenat sieht diese Schätzungsmethode daher im
Streitfall als nicht geeignet an, den wahren Besteuerungsgrundlagen
möglichst nahe zu kommen. Hingegen fügen sich die
Schätzungsergebnisse bei Anwendung des Sicherheitszuschlages von 15 %
widerspruchsfrei in die angesprochenen Jahresergebnisse ein (Umsatz 20 %: 2003:
€ 9.539,17; 2005: € 68.057,13;
2006: € 124.270,63; Schätzung laut Berufungsentscheidung
Umsatz 20 %: 2003: € 34.020,57; 2004: € 70.969,42
Wenn in der Berufung eingewendet wird, dass bei einer
ähnlichen Menge nicht erfassten Diesels deutlich unterschiedliche
Hinzuschätzungen erfolgten und damit logisch nicht nachvollziehbar sei, wie
das Finanzamt auf die "maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse"
abstelle ist dem zu erwidern, dass diese Differenz das Ergebnis deutlich
unterschiedlicher Leistungserlöse der Streitjahre (2004 rund doppelt so
hoch wie 2003) bei annähernd gleichen Dieselmengen ist. Die höhere
Hinzuschätzung im Jahr 2004 bildet daher lediglich das Verhältnis
zwischen Dieseleinkauf und Leistungserlösen ab und ist daher sachgerecht.
Zur Höhe des Sicherheitszuschlages ist
auszuführen, dass der Bw rund 28 % bzw 29 % der Gesamtmenge
seines Dieseleinkaufes nicht in das Rechenwerk aufgenommen hat. Diesem Umstand
wurde durch Ansatz eines Sicherheitszuschlages von 15 % Rechnung getragen.
Es wurde dabei ein Prozentsatz gewählt, der rund die Hälfte des
Prozentsatzes der nicht erklärten Dieseleinkäufe beträgt. Dieser
Prozentsatz erscheint damit keinesfalls als überhöht. Zudem ist der
angesetzte Sicherheitszuschlag für den Bw günstiger als die vom
Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung vorgenommene Kalkulation.
Betreffend die von der Bp verlängerte Nutzungsdauer
einzelner Anlagegüter hat bereits das Finanzamt der Berufung in der
Berufungsvorentscheidung Folge gegeben. Auf die Umsatzsteuerfestsetzung hat die
Änderung der AfA keine Auswirkung.
Berechnung laut
Berufungsentscheidung:
|
Gewinn/Verlust
lt Veranlagung
|
-3.351,66
|
13.190,57
|
nicht
verbuchte Dieseleinkäufe
|
-1.530,08
|
-1.690,65
|
Zwischensumme
|
-4.881,74
|
11.499,92
|
AfA-Kürzung
lt Bp
|
4.411,69
|
5.520,02
|
Erlöszuschätzung
lt Bp (15% d. Erl.)
|
4.437,47
|
9.256,88
|
Einkünfte
lt Bp
|
3.967,41
|
26.276,82
|
|
|
|
minus
AfA-Kürzung
|
-4.411,69
|
-5.520,02
|
|
-444,28
|
20.756,80
Gemäß
§ 289
Abs 2 BAO war somit die Berufung betreffend Umsatzsteuer als
unbegründet abzuweisen, die angefochtenen Einkommensteuerbescheide waren
abzuändern.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 23.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2123-W/06
- Stammnummer
- 32666
- Gültig
- 23.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF