Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RD/0074-W/07
Devolution
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0074-W/07vom 23.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag (§311 BAO) des Bw
betreffend Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 entschieden:
Der
Devolutiansantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Der Berufungswerber hat gegen den Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2006 vom 29. Mai 2007 am 5. Juni 2007 fristgerecht das
Rechtsmittel der Berufung erhoben. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2006 stellte
er beim unabhängigen Finanzsenat den Antrag auf Übergang der
Entscheidungspflicht gemäß
§ 311 BAO.
Berufungen gegen von Finanzämtern erlassene Bescheide
können von den Finanzämtern vor und auch noch nach Vorlage der
Berufung an den unabängigen Finanzsenat mit Berufungsvorentscheidung
erledigt werden. Abgabenbehörde zweiter Instanz, die über Berufungen
zu entscheiden hat, ist jedoch der unabhängige Finanzsenat. Eine
Säumnis der Entscheidung über eine Berufung hat die
Berufungsbehörde und damit der unabhängige Finanzsenat selbst dann, zu
verantworten, wenn ihm, wie im vorliegenden Fall das Vorliegen einer Berufung -
noch - gar nicht zur Kenntnis gelangt ist.
Gemäß
§ 311 BAO sind die
Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85 BAO) der
Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Werden Bescheide der
Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten
nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer
amtswegigen Erlassung bekanntgegeben, so kann jede Partei, der gegenüber
der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur
Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen
(Devolutionsantrag). § 311 BAO schützt demgemäß vor
"Inaktivitäten" der Abgabenbehörden erster Instanz, nicht jedoch der
Berufungsbehörde. Der Devolutionsantrag war daher als unzulässig
zurückzuweisen. Auf die Möglichkeit der Erhebung einer
Säuminisbeschwerde nach § 27 VwGG beim Verwaltungsgerichtshof wird
hingewiesen.
Wien, am 23.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0074-W/07
- Stammnummer
- 32660
- Gültig
- 23.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF