Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1038-W/06
Diverse Aufwendungen einer Lehrerin sowie Pflegeheimkosten als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1038-W/06vom 23.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 27. April 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes X. vom 1. April 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für 2004 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe sowie dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), laut ihrem Berufungsvorbringen
eine Werk-, Handarbeits- bzw. Zeichenlehrerin, machte gemäß der
Beilage zur Einkommensteuererklärung für 2004 Werbungskosten als
Lehrerin in Höhe von € 635,61 geltend: "Div. Material f.
Schule, Arbeitskleidung, Fachlit.".
Weiters machte die Bw. außergewöhnliche
Belastungen in Höhe von insgesamt € 201,60 geltend (unter der
Kennzahl 735 - andere außergewöhnliche Belastungen).
Nach Erlassung einer teilweise stattgebenden
Berufungsvorentscheidung sind folgende Positionen verfahrensgegenständlich:
Fachliteratur, Glücksbringer, Kleidung und Schuhe als
Werbungskosten sowie Pflegeheim-Zahlungen als außergewöhnliche
Belastungen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zur Fachliteratur:
Die Beträge in Höhe von € 53,95,
€ 48,00, € 4,35 und € 3,90 wurden vom Finanzamt in
der Berufungsvorentscheidung mit der Begründung nicht als Werbungskosten
anerkannt, dass Aufwendungen für Fachliteratur dann Werbungskosten
darstellten, wenn auf den Rechnungen der Titel des Werkes angegeben ist und so
eine Zuordnung zur berufl. Sphäre möglich ist. Angaben wie Fachbuch,
etc. reichten nicht aus, um die berufliche Notwendigkeit nachzuweisen. Daher
seien die Rechnungen, auf denen der Titel des Werkes nicht angeführt ist,
ausgeschieden worden.
Die Rechnungen weisen die Bezeichnungen "Fachbücher
Technik", "Zeitungen/Zeitschriften" aus und geht aus den Rechnungen, abgesehen
von einer Rechnung, weiters nicht einmal hervor, für wen sie ausgestellt
wurden.
Im Vorlageantrag wurde (ebenso wie zuvor in der
Berufungsschrift) diesbezüglich weder ein Vorbringen erstattet noch eine
Nachweisführung angetreten. Da einer Berufungsvorentscheidung
Vorhaltswirkung zukommt, wäre es an der Bw. gelegen gewesen, zumindest ein
entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Die Berufung war daher
hinsichtlich dieser Positionen mit den Beträgen von € 53,95 und
€ 48,00 als unbegründet abzuweisen.
Beträge in Höhe von € 9,50 und
€ 10,00 machte die Bw. mit der Bezeichnung "Fachliteratur" als
Werbungskosten geltend. Nach den vorgelegten Rechnungen handelt es sich
um den Ankauf der Zeitschriften Lena Creativ, Burda Moden und Anna Spezial; aus
den Rechnungen geht nicht hervor, für wen sie ausgestellt wurden.
Das Berufungsvorbringen lautet wie folgt:
"Bezügl. Fachliteratur Als Werk-, Handarbeits- bzw.
Zeichenlehrerin benötige ich für die SchülerInnen Zeitschriften,
welche auch von allgemeinem Interesse sind wie: Burda (Schnitte zum
Nähen, stricken, basteln, ...) Sabrina (stricken, häkeln, ...), und
wie diese Hefte alle heißen. Diese können nicht vom Schulbudget
bezahlt werden. Benötige diese für neue moderne Mode (Modell.
Farben, Trends, ...). Wurde mir in meinen ganzen fast 25 Jahren
meiner Dienstzeit immer anerkannt."
Mit Berufungsvorentscheidung wurden die Aufwendungen nicht
als Werbungskosten anerkannt: "Bei den Ausgaben betr. Schnitthefte
(Anna, Lena) handelt es sich um Aufwendungen, die sowohl im berufl. als auch im
privaten Interesse gelegen sein können. Da sich die Aufwendungen nicht
einwandfrei trennen und diese beiden Bereiche zuordnen lassen, führt dies
gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG zur Nichtabzugsfähigkeit
der gesamten Aufwendungen."
Im Vorlageantrag wurde folgendes Vorbringen erstattet:
"Woher nehmen Sie das Recht zu entscheiden, dass Anna, Lena etc. nicht
ausschließlich für meinen Beruf erforderlich sind. Privat
benötige ich weder Schnitt-, Bastel-, oder sonstige Heft. Ich kann Schnitte
selber zeichnen und habe für den Eigenverbrauch andere Ideen, welche ich in
der Schule mit den Kindern gar nicht anfertigen könnte. Aber um nicht mehr
Material als notwendig kaufen zu müssen, benötige ich eben auch diese
Hefte. Ich könnte für jedes Werkstück auch Anschauungsmaterial
anfertigen, das würde jedoch noch mehr Kosten verursachen. So viel Geld
habe ich nicht, und Sie müssen auch nicht so viel berücksichtigen.
Dies ist ja auch Ihr Vorteil."
Aufwendungen für Fachliteratur, die im Zusammenhang
mit der beruflichen Sphäre steht, sind als Werbungskosten absetzbar (z.B.
Gesetzeskommentar eines Richters). Wegen des in § 20 Abs. 1
Z. 2 lit. a EStG 1988 enthaltenen Abzugs- und Aufteilungsverbotes von
Aufwendungen, die der privaten Lebensführung dienen, kann unter dem Begriff
"Fachliteratur" nicht Literatur verstanden werden, die auch bei nicht in der
Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen auf Interesse
stößt und die nicht zumindest für einen fest abgrenzbaren Teil
der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist (VwGH 23.5.1984,
82/13/0184). Dies gilt selbst dann, wenn aus den betreffenden Publikationen
Anregungen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden können
(VwGH 26.4.2000, 96/14/0098, betreffend Literatur für die
Unterrichtsgestaltung eines Lehrers). Aufwendungen für derartige Werke
stellen keine Werbungskosten dar.
Vorweg darf bemerkt werden, dass die ursprüngliche
Geltendmachung unter der Bezeichnung "Fachliteratur" mit dem in der Folge
erstatteten Vorbringen insofern nicht im Einklang steht, als es sich letzterem
folgend nicht um die Geltendmachung von Fachliteratur sondern von
Unterrichtsmaterial handelt.
Bei den in Rede stehenden Zeitschriften handelt es sich in
typisierender Betrachtungsweise um Anschaffungen, die von weiten Bereichen der
(weiblichen) Bevölkerung getätigt werden. In der
Berufungsvorentscheidung wurde zutreffend argumentiert, dass es sich um
Aufwendungen handelt, die sowohl im beruflichen als auch im privaten Interesse
gelegen sein können. Wären der Bw. Ausgaben in einer Höhe
erwachsen, wie sie üblicherweise nicht anfallen, wenn sie, mit anderen
Worten, ein übliches Ausmaß
übersteigen würden, hätten
die Aufwendungen anerkannt werden können. Mit Rücksicht auf die
geltend gemachten Beträge liegt eine solche Situation gegenständlich
nicht vor.
Zu den
Glücksbringern:
Am 31. Dezember wurden von der Firma Pagro unter dem
Firmennamen jener Gesellschaft, bei der die Bw. Gesellschafterin war,
Glücksbringer im Betrag von € 23,68 in Rechnung gestellt.
Das Finanzamt berücksichtigte diese Aufwendungen nicht
als Werbungskosten bzw. gelangte der Pauschbetrag für Werbungskosten in
Höhe von € 132,00 in Ansatz.
In der Berufungsvorentscheidung wurde die
Nichtberücksichtigung der Position Glücksbringer damit begründet,
dass diese Aufwendungen nicht anzuerkennen seien, weil laut Artikelbezeichnung
und Rechnungsdatum eindeutig ersichtlich sei, dass es sich dabei um keine
berufliche Verwendung gehandelt haben kann.
Im Vorlageantrag wurde folgendes Vorbringen erstattet:
"Woher nehmen Sie das Recht zu entscheiden, dass Glücksbringer
nicht ausschließlich für meinen Beruf erforderlich sind. Die
Glücksbringer waren am 31.12. schon verbilligt. Diese benötigte ich
für eine Tasche, welche ich als Anschauungsmaterial anfertigen musste, da
ich diese Idee nirgendwo abgebildet gefunden habe. Aber in Zukunft werde
ich nicht mehr darauf achten, denn das wird Ihrerseits nicht gewürdigt.
Meine privaten Glücksbringer fertige ich sowieso selber an, kaufe
so etwas nicht.
Liegen ungewöhnliche Umstände vor, die nur der
Abgabepflichtige aufklären kann, oder stehen die Behauptungen des
Abgabepflichtigen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht im
Einklang, so besteht nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes für diesen erhöhte Mitwirkungspflicht (vgl.
z.B. VwGH 19.5.1992, 91/14/0089).
Obwohl das Finanzamt die Nichtberücksichtigung der
Position Glücksbringer auf zwei durchaus stichhältige Argumente
gestützt hatte, setzte die Bw. den Ausführungen des Finanzamtes
bloß ein durch nichts belegtes Vorbringen entgegen. Es wurde weder ein
Nachweis erbracht noch ein Beweisanbot gestellt.
Zur Kleidung
und Schuhe:
Der Rechnungsbeleg der Firma Schöps (aus dem nicht
hervorgeht, für wen der Beleg ausgestellt wurde) weist folgende Bekleidung
aus: 1 Da. Shirt, RH, 3/4, Stre € 16,95; 1 Jun. Shirt, Basic,
RK, r € 5,50; 1 Da Shirt, RH, Spicy-Gl € 18,95; 1 Da. Shirt,
RH, 3/4, Stre 16,95; 1 D. Cargohose Satin sc € 17,95.
Der Rechnungsbeleg der Firma H & M (aus dem nicht
hervorgeht, für wen der Beleg ausgestellt wurde) weist folgende Bekleidung
aus: Strümpfe € 6,90, Strümpfe
€ 6,90.
Der Rechnungsbeleg der Firma Jello Schuhpark (aus dem nicht
hervorgeht, für wen der Beleg ausgestellt wurde) weist folgende
Schuhartikel aus: Schuhe 37.0 € 19,90; Schuhe 23.0
€ 9,90; Schuhe 37.0, € 34,90; Schuhe 23.0 € 19,90.
Der Rechnungsbeleg der Firma Top Schuh (aus dem nicht
hervorgeht, für wen der Beleg ausgestellt wurde) weist folgende Artikel
aus: 00.0 € 19,90; Schuhe 37.0 € 24,90 -
€ 15,00 Summe € 29.80.
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
lautet:
"§ 20. (1) Bei den einzelnen Einkünften
dürfen nicht abgezogen werden:
...
2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen."
Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger
Rechtsprechung davon aus, dass "Aufwendungen für die Anschaffung
bürgerlicher Kleidung gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG
1988 nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig sind, auch
wenn die Kleidung tatsächlich nur in der Arbeitszeit getragen wird.
Steuerliche Berücksichtigung nach § 16 Abs. 1 Z 7
leg.cit. können nur Aufwendungen für typische Berufskleidung finden,
also für solche Kleidung, die sich nicht für die Nutzung im Rahmen der
privaten Lebensführung eignet (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21.12.1999,
99/14/0262 und vom 30.10.2001, 2000/14/0173).
Mit der Begrenzung auf typische Berufskleidung soll der
Werbungskostenabzug auf solche Berufungskleidung beschränkt werden, bei der
offensichtlich ist, dass sie im Wesentlichen nur für die berufliche
Verwendung geeignet ist, und damit eine Kollision zur privaten
Lebensführung und zur privaten Bekleidung von vornherein ausscheidet. Zur
typischen Berufskleidung werden daher solche Kleidungsstücke zu rechnen
sein, die berufstypisch die Funktion entweder einer Schutzkleidung oder einer
Art Uniform erfüllen und deshalb bei einer Verwendung im Rahmen der
Lebensführung entsprechende Assoziationen zu den Angehörigen einer
bestimmten Berufsgruppe auslösen würden." (VwGH 23.4.2002,
98/14/0219).
Auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
28.11.2001, 96/13/0210, führt zu den Abgrenzungskriterien für
beruflich veranlasste Aufwendungen für Kleidung aus: "Beruflich veranlasste
Aufwendungen für Kleidung, bei der es sich nicht um typische Berufskleidung
mit einem eine private Nutzung praktisch ausschließenden Uniformcharakter,
sondern um sogenannte bürgerliche Kleidung handelt, die privat benützt
werden kann, sind steuerlich auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn
solche Kleidungsstücke ausschließlich bei der Berufsausübung
getragen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26.11.1997, 95/13/0061)."
Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei
sämtlichen Firmen um solche handelt, die nicht für den Handel mit
Berufsbekleidung und Spezialschuhe für Berufszwecke bekannt sind. Vielmehr
sind es Handelsfirmen, die übliche bürgerliche bzw.
Freizeit-Bekleidung und -Schuhe führen.
Nach dem Inhalt der Belege handelt es sich nicht um
Berufsbekleidung und Spezialschuhe für Berufszwecke.
Der damit im Einklang stehenden Beurteilung des
Finanzamtes, wonach es sich bei der Kleidung und den Schuhen, deren
Anschaffungskosten als Werbungskosten geltend gemacht werden, nicht um typische
Berufskleidung handelt, wurde von der Bw. nicht widersprochen.
Im Übrigen handelte es sich beim Jun. Shirt und den
Schuhen mit der Schuhgröße 23.0 nicht um Anschaffungen für die
Bw. (sondern für die Kinder bzw. für eines der Kinder der Bw.).
Die Berufung war daher in diesem Punkt als unbegründet
abzuweisen.
Zu den
Pflegeheim-Zahlungen:
Nach § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 sind
Unterhaltsleistungen an mittellose Angehörige insoweit abzugsfähig,
als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim
Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung
darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener
Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu
berücksichtigen.
Derart berücksichtigungsfähige Zahlungen
unterliegen nur dem Selbstbehalt des Verpflichteten.
Zu den Unterhaltsleistungen gehören unter anderem auch
Krankheits- und Pflegekosten.
Die Kosten für die Unterbringung eines nahen
Angehörigen in einem Pflegeheim wegen Krankheit, Pflege- oder
Betreuungsbedürftigkeit können beim Unterhaltsverpflichteten nach
§ 34 EStG 1988 berücksichtigt werden, wenn die
pflegebedürftige Person über kein entsprechendes Einkommen
verfügt. Die anfallenden Kosten sind um Eigenleistungen der
unterhaltsberechtigten Person aus ihren eigenen Bezügen sowie um
öffentliche Zuschüsse zu mindern (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm 52).
Im Vorlageantrag machte die Bw. erstmalig Zahlungen an das
Sanatorium M. in Höhe von insgesamt € 870,00 als
außergewöhnliche Belastung geltend. Ihre Mutter sei im Pflegeheim M.
untergebracht. Da ihre Mutter manchmal mehr Geld benötige, zahle die Bw.
die restlichen Beträge an das Sanatorium.
Dem Vorlageantrag waren drei Zahlungsbelege beigelegt.
Weder aus den beiden Depotkassa-Einnahmebelegen noch aus
der Auftragsbestätigung war ersichtlich, dass die Einzahlungen von der Bw.
getätigt bzw. getragen wurden. Die erstgenannten Belege wiesen keinen Namen
aus (angeführt ist nur der Name der Bewohnerin), der zweitgenannte Beleg
wies als AuftraggeberIn/ EinzahlerIn den Namen der Mutter der Bw. aus.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ersuchte daher die
Bw. nachzuweisen, dass sie die Aufwendungen getragen hat (insb. durch Vorlage
der Kontoauszüge).
Die Bw. gab hierauf zunächst bekannt, die (Bank)Belege
vom Jahr 2004 so aufbewahrt zu haben, dass sie diese momentan nicht finden
könne, was zur Folge habe, dass sie das Datum der Belege (der
Kontoauszüge) nicht feststellen könne. Daher ersuchte die Bw. um
Zusendung der Daten der Kontoauszüge (Schreiben vom 25. Oktober 2007),
welchem Ersuchen die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit Schreiben vom
5. November 2007 nachkam.
In der Folge legte die Bw. eine am 15. Jänner
2008 seitens des Sanatorium M. ausgestellte Bestätigung folgenden Inhaltes
vor: "Betrifft: Zahlungen für Frau F... Wir bestätigen
hiermit, dass (die Bw.) die Zahlungen auf das Depotkonto von Frau F... geleistet
hat."
Im Übrigen
gab die Bw. bekannt: "Die Auszüge von der Bank kann ich leider
nicht mehr nachbringen. Das heißt, dass ich diese Zahlungen herausnehmen
muss."
In weiterer Folge reichte die Bw. einen weiteren
Depotkassa-Einnahmebeleg des Sanatorium M. nach. Dieser dritte Depotkassa-Beleg
vom 9. April 2004 weist eine Zahlung in Höhe von € 1.000,00
aus.
Die Kosten der Unterbringung in einem Altersheim sind keine
außergewöhnlichen Belastungen, wenn die Unterbringung lediglich aus
Altersgründen erfolgt. Außergewöhnliche Belastungen können
aber gegeben sein, wenn Krankheit, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit
Aufwendungen verursachen. Ist aus einem dieser Gründe die Unterbringung in
einem Alters- oder Pflegeheim geboten, so sind auch die Kosten der Unterbringung
absetzbar. Von einer besonderen Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit bei
einem Aufenthalt in einem Altersheim kann bei Anspruch auf das Pflegegeld ab der
Pflegestufe 1 ausgegangen werden.
Die Mutter der Bw. bezog im Jahr 2004 (wie zumindest seit
dem Jahr 1994) lediglich eine Pension in Höhe von rd. € 13.000,00
(bzw. in den Vorjahren in geringerer Höhe) und erhielt seit dem Jahr 2001
Pflegegeld (Abgabeninformationsabfrage). Dass ein Pensionsbezug in dieser
Höhe nicht ausreicht, eine Pflegeheimunterbringung zur Gänze
abzudecken, bedarf keiner weiteren Ausführungen.
Der mittels Auftragsbestätigung bezahlte Betrag in
Höhe von € 500,00 wird von der Bw. - wie oben festgehalten -
nicht weiter als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht.
Hinsichtlich der drei weiteren Beträge in Höhe von
(€ 170,00 +€ 1.000,00 + € 200,00 =)
€ 1.370,00 wies die Bw. mittels Vorlage der obangeführten
Unterlagen nach, dass sie die Depotkassa-Einzahlungen getragen hat.
Einschließlich der bereits vom Finanzamt mit
Erstbescheid anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im
Ausmaß von € 201,60 errechnen sich somit
außergewöhnliche Belastungen in Höhe von insgesamt
€ 1.571,60.
Der Berufung konnte daher in diesem Punkt stattgegeben
werden.
Insgesamt war der Berufung somit teilweise stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 23.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1038-W/06
- Stammnummer
- 32654
- Gültig
- 23.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF