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Findok · Richtlinien

MO-8600

2. STÄRKEÄTHER UND STÄRKEESTER

geltende FassungRichtlinieBMF-010307/0029-IV/7/2008gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der MO-8600

Wortlaut laut Findok

2. STÄRKEÄTHER UND STÄRKEESTER 2.1. Zuständigkeit Für die Ausstellung des Kontrollexemplars T 5 sind die Zollstellen zuständig, in deren Bereich der Versendungsort liegt, wenn Stärkeäther und Stärkeester des KN-Codes 3505 50 in einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder über einen anderen Mitgliedstaat in ein Drittland ausgeführt wird. Ein Kontrollexemplar T 5 ist bei einer direkten Ausfuhr der oben genannten Waren aus Österreich nicht erforderlich. In Österreich sind die Versendungsorte Aschach in Oberösterreich und Gmünd in Niederösterreich. Somit kommen als zuständige Zollstellen das Hauptzollamt Linz und das Zollamt Gmünd in Betracht. 2.2. Verfahren Bei der Ausstellung des Kontrollexemplar T 5 ist das für Zölle geltende Verfahren anzuwenden. Die Zollstelle hat sich zu überzeugen, dass die gestellte Ware hinsichtlich Menge und Art mit den Angaben im Kontrollexemplar T 5 übereinstimmt. Wenn eine Ausfuhrsendung nicht am Verladeort, d.h. beim Unternehmen, dem Zollamt gestellt wird, sondern eine Wegstrecke dazwischen liegt, ist wie folgt vorzugehen: Für den Fall, dass die Ware von einem sogenannten verantwortlichen Beauftragten gemäß § 7 Abs. 4 und 5 VStG der Firma nicht gegen Vertausch gesichert wurde, sind Muster zu ziehen und der Technischen Untersuchungsanstalt (TUA) zur Untersuchung einzuschicken. Weiters ist die Menge der gestellten Ware festzustellen. Für den Fall, dass die Ware gegen Vertausch gesichert wurde, sind nur fallweise (10 % der gestellten Sendungen) Muster zu ziehen und der TUA einzuschicken sowie die Menge der gestellten Ware festzustellen. Verantwortlicher Beauftragter: Eine von der Firma vorgeschlagene und von der Agramarkt Austria (AMA) zugelassene Person mit besonderer Verantwortung. Diese Person ist dem Zollamt bekannt zugeben und hat die Anlegung des Verschlusses oder anderer sichernder Maßnahmen auf dem Begleitpapier zu bestätigen. 2.3. Verständigung der AMA Wird die Nichtkonformität bei der Überprüfung des Kontrollexemplars T 5 bereits bei der Abfertigung festgestellt, ist nach den zollrechtlichen Bestimmungen vorzugehen und die Agramarkt Austria Dresdnerstraße 70 1201 Wien Telefon: 0222/33151 zu verständigen. Wird die Nichtkonformität später, aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung der Muster festgestellt, ist ebenfalls die AMA zu verständigen. 2.4. Rechtsquellen Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung von Produktionserstattungen für die Verwendung von Stärke und Zucker (Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung 1995), BGBl. Nr. 1015/94, in der Fassung des BGBl. Nr. 454/95.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010307/0029-IV/7/2008
Stammnummer
32650
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 1)
Gültig
01.03.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF