Findok · Richtlinien
MO-8600
1. Obst und Gemüse
geltende FassungRichtlinieBMF-010307/0029-IV/7/2008gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der MO-8600
Wortlaut laut Findok
1. Obst und Gemüse
1.1. Grundsätzliches
(1) Wegen der unsicheren Lage im ehemaligen Jugoslawien wird frisches Obst und Gemüse aus Griechenland entweder über Drittstaaten oder über die südlichen Mitgliedstaaten nach Österreich verbracht. Nach der VO(EG) Nr. 811/95 kann Griechenland eine Entschädigung der sich daraus ergebenden Transportmehrkosten für frisches Obst und Gemüse mit Ursprung in Griechenland und Bestimmung in verschiedenen Mitgliedstaaten, somit auch Österreich, in Anspruch nehmen.
(2) Diese Entschädigung hat zur Voraussetzung, dass das in Griechenland ausgestellte Kontrollexemplar T 5 vom Bestimmungsmitgliedstaat bestätigt wird.
1.2. Zuständigkeit
(1) Für die Bestätigung des in Griechenland ausgestellten Kontrollexemplars T 5 ist die Zollstelle zuständig, bei der die Ware gestellt wird.
1.3. Verfahren
(1) Das für Zölle geltende Verfahren ist anzuwenden. Der Zollstelle ist das in Griechenland ausgestellte Kontrollexemplar T 5 und eine weitere Ausfertigung davon vorzulegen. Die Zollstellen haben sich zu überzeugen, dass die im Kontrollexemplar T 5 genannten Waren (Art und Menge) tatsächlich Gegenstand der Gestellung sind.
(2) Bei Sendungen mit angelegtem Raumverschluss ist eine Beschau im Regelfall nicht erforderlich, ausgenommen bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten. Fallweise wird eine Beschau aber empfohlen.
(3) Bei Sendungen ohne angelegten Raumverschluss ist im Regelfall eine Beschau erforderlich. Wenn die Beschau eine Übereinstimmung der Art und Menge der gelieferten Sendung mit dem Kontrollexemplar T 5 ergibt und aus der Aufmachung der Ware und den Begleitpapieren (wie Rechnung, Transportpapiere) kein Hinweis auf einen anderen Ursprung als Griechenland gegeben ist, so ist das Kontrollexemplar T 5 wie folgt zu bestätigen:
"Art und Menge der Ware konform, kein Raumverschluss."
1.4. Nachträgliche Bestätigung des Kontrollexemplars T 5
(1) Wenn die Waren nicht gestellt wurden, sondern das Kontrollexemplar T 5 zur nachträglichen Bestätigung (Art. 486 ZK-DVO) vorgelegt wird, so ist das Kontrollexemplar von der Zollstelle entgegenzunehmen und der Außen- und Betriebsprüfungsstelle-Zoll (ABZ) mit dem Vermerk zu übermitteln, anhand der bei der Firma aufliegenden Unterlagen zu prüfen, ob die in dem Kontrollexemplar T 5 bezeichneten Waren tatsächlich in Österreich eingelangt sind.
(2) Sollte die Prüfung ergeben, dass die im Kontrollexemplar T 5 bezeichneten Waren nicht in Österreich eingelangt sind, so ist dies folgendermaßen zu vermerken:
"Ware wurde nicht gestellt, bei der nachträglichen Überprüfung konnte der Empfänger das Verbringen der Ware nach Österreich nicht nachweisen."
(3) Ergibt die Überprüfung der ABZ, dass die Waren nach Österreich verbracht worden sind, ist folgender Vermerk im Kontrollexemplar T 5 anzubringen:
"Ware wurde nicht gestellt, bei der nachträglichen Überprüfung konnte der Empfänger das Verbringen der gesamten Ware (eines Teiles der Ware, und zwar ... kg) nach Österreich anhand von Geschäftsunterlagen nachweisen."
1.5. Rechtsquellen
Verordnung (EG) Nr. 811/95 der Kommission vom 11. April 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3438/92 des Rates über Sondermaßnahmen für den 1995 vorgenommenen Transport von frischem Obst und Gemüse mit Ursprung in Griechenland (ABl Nr. L 82/5 vom 12. April 1995).
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die zuständige Stelle bei Sondermaßnahmen für den Transport von frischem Obst und Gemüse mit Ursprung in Griechenland, BGBl. Nr. 286/1995.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010307/0029-IV/7/2008
- Stammnummer
- 32650
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 1)
- Gültig
- 01.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF