Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0768-S/07
Rückforderung von Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0768-S/07vom 29.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Josef
Nothdurfter, Steuerberater, 5071 Wals, Lagerhausstr. 24, gegen den Bescheid
des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum
1. August 2000 bis 31. März 2002 entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), eine dominikanische
Staatsbürgerin, reiste im Jahre 1992 nach Österreich ein. Im Zuge
eines Antrages auf Familienbeihilfe ab Juli 2004 teilte sie dem Finanzamt mit,
dass sie am 3. Juli 2000 mit ihren beiden Kindern zurück in die
Dominikanische Republik verzogen und am 12. Februar 2004 wieder nach
Österreich zurückgekehrt sei. Die beiden Kinder folgten am 23. Juli
2004 nach.
Das Finanzamt erließ daraufhin einen Bescheid
über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge
(Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge) für den Zeitraum August
2000 bis März 2002 in der Höhe von € 6.868,25.
Dagegen wurde Berufung erhoben. Im maßgeblichen
Zeitraum habe sich die Bw. in der Dominikanischen Republik aufgehalten. Die
Familienbeihilfe sowie die Kinderabsetzbeträge seien stets mittels
Baranweisung ausbezahlt worden, wobei allerdings Baranweisungen in die
Dominikanische Republik nicht erfolgten.
Das Finanzamt wies die Berufung unter Hinweis auf die
Antragstellung und Barauszahlung als unbegründet ab.
Daraufhin wurde die Entscheidung über die Berufung
durch den UFS beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit.b FLAG haben Personen,
die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben, einen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die
das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachhochschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausbildung ihres Berufes nicht
möglich ist.
Gemäß
§ 10 Abs. 2 FLAG wird die
Familiebeihilfe vom Beginn des Monates gewährt, in dem die Voraussetzungen
für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe
erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt
oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Nach § 26 Abs. 1 FLAG hat der, der zu Unrecht
Familienbeihilfe bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46
FLAG genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt
verursacht worden ist.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 EStG stehen zur Abgeltung
gesetzlicher Unterhaltspflichten nachfolgende Absetzbeträge zu: lit.
3. a) Einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG Familienbeihilfe
gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der
Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich
€ 50,90 für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu
Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG anzuwenden.
Übereinstimmung zwischen den Parteien besteht
insoweit, als sich die Bw. im streitgegenständlichen Zeitraum (August 2000
- März 2002) nicht im Inland aufhielt. Dabei geht das Finanzamt auf Grund
des Ergänzungsersuchens vom 3. November 2004 davon aus, dass die Bw. (laut
eigener Mitteilung) erst am 12. Februar 2004 nach Österreich
zurückkehrte. Hingegen findet sich im Antrag auf Familienbeihilfe ab Juli
2004 als Datum der Einreise Juni 2002. Ebenso unbestritten ist, dass die
Auszahlung der strittigen Beträge mittels Baranweisung getätigt wurde.
Dass eine Anweisung dieser Beträge in die Dominikanische Republik erfolgte,
kann der Aktenlage nicht entnommen werden. Dem diesbezüglichen
Berufungsvorbringen ist das Finanzamt auch nicht entgegengetreten.
In einem an den steuerlichen Vertreter der Bw. von der
Österreichischen Post AG verfassten Schriftsatz heißt es, dass "die
Nachforschungsfrist für Geldanweisungen grundsätzlich 6 Monate
beträgt und ein entsprechendes Verfahren vom Absender betrieben werden
hätte müssen. Eine Feststellung, ob bzw. an wen die
gegenständlichen Geldbeträge ausbezahlt worden sind, ist daher
bedauerlicherweise nicht mehr möglich."
Soweit zwei Geldanweisungen den Streitzeitraum betreffend
vorliegen, hat jedenfalls nicht die Bw. als Empfängerin der
Geldbeträge gezeichnet.
Auf Grund des vorstehenden, sich aus der Aktenlage
ergebenden Sachverhaltes geht der UFS davon aus, dass die Bw. im Hinblick auf
ihre Abwesenheit im Inland die in Streit stehenden Beträge nicht bezogen
hat. Auch von Seiten des Finanzamtes konnten keine Unterlagen beigebracht
werden, welche auf eine Baranweisung der Beträge an die Bw. schließen
ließen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Bw.
im Oktober 1998 einen Antrag auf Familienbeihilfe - zumindest damals zu Recht -
stellte und in weiterer Folge auch die Baranweisung beantragte.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass
nach der Aktenlage auch die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 FLAG, wonach
für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an
Familienbeihilfe auch derjenige Elternteil des Kindes haftet, der mit dem
Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für
das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat,
nicht vorliegen, weil die Bw. im maßgeblichen Zeitraum sich - wie oben
dargelegt - nicht im Inland aufhielt und somit von einem gemeinsamen Haushalt
nicht ausgegangen werden kann.
Der Berufung war daher stattzugeben und der bekämpfte
Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge
aufzuheben.
Salzburg, am
29. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0768-S/07
- Stammnummer
- 32639
- Gültig
- 29.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF