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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 2904

Schiffsinnenmontagen in Deutschland

geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/1709-IV/4/2007vom 29.10.2007

Wortlaut laut Findok

Übernimmt ein in Österreich ansässiges Unternehmen mit der gewerberechtlichen Konzession Bautischlerei als Subauftragnehmer eines österreichischen Luxus-Liner-Ausstatters Einbauten bzw. die Herstellung von Holzinnenausstattungen in Booten, Schiffen, Jachten, Luxuslinern in verschiedenen deutschen Häfen, dann liegen Bauausführungen bzw. Montagen im Sinn von Artikel 5 Abs. 3 DBA-Deutschland vor, die ab Überschreiten einer Dauer von zwölf Monaten zur Begründung deutscher Betriebstätten führen. Es wird hier aber in erster Linie vor Ort mit der deutschen Steuerverwaltung zu klären sein, ob man deutscherseits den Bestand einer Betriebstätte in Deutschland als gegeben annimmt. Sollte dies der Fall sein, dann wird auf österreichischer Seite auf der Grundlage von Artikel 7 i.V. mit Art. 23 DBA-Deutschland Steuerfreistellung - unter Progressionsvorbehalt - zu gewähren sein. Aus österreichischer Sicht wäre kein Einwand dagegen zu erheben, dass die deutsche Steuerverwaltung die Montagen für Zwecke der maßgebenden Fristenberechnung auch dann als Einheit betrachtet, wenn sie innerhalb eines Hafengeländes auf verschiedenen Schiffen erfolgen. Voraussetzung für die Steuerfreistellung auf österreichischer Seite ist aber jedenfalls eine nachweisbar korrespondierende Sachbeurteilung in Deutschland (siehe in diesem Sinn auch die ähnlich gelagerte EAS 1323). Bundesministerium für Finanzen, 29. Oktober 2007

Normen und Schlagworte

SchiffsinnenausbautenBetriebstätte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
BMF-010221/1709-IV/4/2007
Stammnummer
32635
Gültig
29.10.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF