Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2900
Betriebstätteneigenschaft einer beteiligungshaltenden deutschen GmbH & Co KG
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/1707-IV/4/2007vom 29.10.2007
Wortlaut laut Findok
Werden Beteiligungen an einer deutschen
AG von den Mitgliedern einer Familie, die ihren Lebensmittelpunkt nach
Österreich verlegen, in eine deutsche GmbH & Co KG eingebracht, um
solcherart die steuerliche "Verstrickung" dieser Beteiligungen in Deutschland
aufrechtzuerhalten, so ist nach
österreichischem innerstaatlichen
Recht durch die Beteiligung der Familienmitglieder an dieser deutschen
vermögensverwaltenden KG keine deutsche Betriebstätte gegeben, sodass
die Einkünfte aus der deutschen AG-Beteiligung gem. Art. 10 DBA-Deutschland
steuerlich den in Österreich ansässig gewordenen Familienmitgliedern
zuzurechnen sind. Wenn allerdings nach der im
deutschen innerstaatlichen Recht
verwurzelten "Geprägetheorie" die deutsche GmbH der KG ein gewerbliches
Gepräge gibt und damit das Entstehen einer die Beteiligung haltenden
deutschen Betriebstätte für die KG-Gesellschafter verbunden ist, dann
kann Deutschland nicht entgegengetreten werden, wenn es auf der Grundlage von
Artikel 3 Abs. 2 DBA-Deutschland nach Artikel 7 das Besteuerungsrecht an den
Dividendenausschüttungen und am Wertzuwachs in Anspruch nimmt. Denn das
Abkommen selbst enthält keine Anweisungen in Bezug auf die Zurechnung von
Betriebsvermögen an Betriebstätten, sodass - soweit dies zur
Vermeidung einer Doppelbesteuerung erforderlich ist - diese "Lücke"
zutreffenderweise durch innerstaatliches deutsches Recht gefüllt werden
darf.
Nimmt aber Deutschland solcherart in Übereinstimmung
mit dem Abkommen ein Besteuerungsrecht in Anspruch, dann verpflichtet dies
Österreich gemäß Artikel 23 Abs. 2 des Abkommens zur
Steuerfreistellung (siehe auch EAS 1441, EAS 2062, EAS 2571, EAS 2185, EAS 2646
zur Lösung derartiger Qualifikationskonflikte).
Bundesministerium für Finanzen, 29. Oktober
2007
Normen und Schlagworte
- Art. 10 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 3 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 7 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 23 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/1707-IV/4/2007
- Stammnummer
- 32632
- Gültig
- 29.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF