Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2720-W/07
Einkünfte, bezogen vom Berufsförderungsinstitut
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2720-W/07vom 22.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 15. Februar 2007 gegen
die Bescheide des Finanzamtes X. vom 16. Jänner 2007 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2003 bis 2005
entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe sowie den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die berufungsgegenständlichen Einkommensteuerbescheide
wurden erlassen, nachdem dem Finanzamt vom Berufsförderungsinstitut (BFI)
die Erzielung von Einnahmen für Leistungen im Sinne des § 109a
EStG 1988 durch den Berufungswerber (Bw.) mitgeteilt worden war.
Veranlasst durch diese Mitteilung richtete das Finanzamt am
6. Dezember 2006 ein Schreiben mit folgenden Ergänzungspunkten an den
Bw.: "Aufgrund gesetzlicher Verpflichtung wurde dem Finanzamt
mitgeteilt, dass Sie Einnahmen für Leistungen im Sinne des § 109a
Einkommensteuergesetz (z.B. im Rahmen eines freien Dienstvertrages) erzielt
haben. Für diesen Zeitraum haben Sie bisher jedoch keine
Einkommensteuererklärungen abgegeben. Zur Klärung des
steuerlichen Sachverhaltes geben Sie bitte bekannt, - seit wann und
für welche Auftraggeber Sie solche Leistungen erbracht und welche Entgelte
Sie dafür erhalten haben (Name und Anschrift der Auftraggeber sowie Datum
und Höhe des jeweiligen Entgelts). - ob Sie solche
Tätigkeit(en) weiter ausüben und wie hoch die (voraussichtlichen)
Jahreseinkünfte sein werden.
Übermitteln Sie bitte (pro
Kalenderjahr) eine Zusammenstellung aller mit diesen Tätigkeiten in
Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben. Legen Sie bitte auch eine
Einkommensteuererklärung E1 - ab 2003 samt Beilage(n) E1a - bei, falls
- Sie lohnsteuerpflichtige Einkünfte beziehen und Ihre anderen
steuerpflichtigen Einkünfte den Jahresbetrag von 730 Euro
übersteigen - Sie keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte
beziehen und Ihre steuerpflichtigen Einkünfte den Jahresbetrag von 8.720
Euro übersteigen." Die Frist zur Beantwortung wurde mit
15. Jänner 2007 gesetzt.
Das Schreiben des Bw. vom 10. Jänner 2007 hat
nachstehenden Inhalt:
"Aufgrund Ihrer Aufforderung mit Fristsetzung bis zum
15.1.2007 meine Einkünfte aus Einnahmen aus einem freien Dienstvertrag
mitzuteilen, gebe ich Ihnen meine Einkünfte seit 2003 bekannt:
Da ich im
Zeitraum 2003 - 2005 nur für einen Auftraggeber, in einer einem normalen
Dienstverhältnis entsprechenden Art, ein Einkommen erzielt habe und ich
glaube, dass Sie die entsprechenden Meldungen bereits erhalten haben, nochmals
die Einkünfte:
Honorar-Entgelte
(ohne Umsatzsteuer, einschließlich erhaltene Kostenersätze und
Sachbezüge) ohne SV-Abzüge:
|
Kalenderjahr
2003 .....................
|
57.495,02
EURO
|
Kalenderjahr
2004 .....................
|
56.143,33
EURO
|
Kalenderjahr
2005 .....................
|
62.410,70
EURO
Für das
Jahr 2006 ...
Sonstige
Einkünfte, sowie lohnsteuerpflichtige Einkünfte liegen leider nicht
vor.
Zu diesem
Einkommen liegen entsprechend hohe Ausgaben, begründbar durch Aufwendungen
für einen Wiedereinstieg nach meiner langen Arbeitslosigkeit,
Gefängnisaufenthalten, und Schuldenrückzahlungen in hohem Ausmaß
vor (Exekutionen, Honorarpfändungen und Privatschuldenrückzahlungen).
Es ist mir aufgrund eines fehlenden regelmäßigen Einkommens auch
nicht möglich in Privatkonkurs zu gehen.
Da mein
Monatseinkommen netto unter 700 EURO bzw. das Jahresnettoeinkommen unter
8.500 EURO lag, also nie ein steuerpflichtiges Einkommen erreicht hat,
liegt auch meinerseits keine Einkommensteuererklärung vor.
Ich bitte Sie
mir mitzuteilen ob bzw. ab wann ich eine entsprechende Erklärung abzugeben
habe, da das Jahr 2006 und wahrscheinlich auch das Jahr 2007 und weitere unter
ähnlichen Voraussetzungen ablaufen werden.
Der monatliche
Netto-Auszahlungsbetrag liegt durch Honorarpfändungen bei maximal 1.390,--
EURO.
Zu meinen
privaten Lebensumständen ist zu erwähnen, dass ich in einem
gemeinsamen Haushalt mit meiner jetzt 80-jährigen Mutter lebe, die eine
Mindestpension und Pflegegeld bezieht."
Am 16. Jänner 2007 erließ das Finanzamt auf
Basis der mitgeteilten Entgelte für Leistungen im Sinne des
§ 109a EStG 1988 Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 bis
2005. Der Gesamtbetrag der Einkünfte belief sich 2003 auf
€ 57.531,38, 2004 auf € 56.143,33 und 2005 auf
€ 62.410,70. In der Begründung der drei Bescheide wurde
darauf verwiesen, dass die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der
Steuererklärungen gemäß
§ 184 BAO im
Schätzungswege ermittelt wurden.
Das Rechtsmittel der Berufung vom 15. Februar 2997
wurde wie folgt begründet:
"Ich habe ein
Schreiben an das Finanzamt Wien 3/11 verfasst und dieses dort abgegeben, in dem
ich nochmals auf die Honorar-Entgelte, die ohne SV-Abzüge angeführt
waren, hingewiesen habe, d.h. Betriebsausgaben sind nicht abgezogen. Diese
Beträge wurden aber zur Bemessung herangezogen.
Zur Bemessung
wurde weiters einbezogen und angeführt, dass keine
Einkommensteuererklärung abgegeben wurde. Ich habe die unten
angeführten Zitate aus der Webseite help.gv.at zur Einkommensteuer
entnommen:
Unter folgenden
Voraussetzungen ist eine Einkommensteuererklärung abzugeben:
- wenn das
Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, in dem keine
lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, EUR 10.000,-- (ab 2005,
für 2004 EUR 8.887,--) überschreitet.
- Ein
bestimmtes Basiseinkommen (Existenzminimum) bleibt bei jedem bzw. jeder
unbeschränkt Steuerpflichtigen steuerfrei.
Zu diesen
Punkten habe ich schon in meinem Brief erwähnt, dass meine Einnahmen
abzüglich meiner Ausgaben in den Jahren 2003, 2004 und 2005 unter den
Basiseinkommen lagen und ich am Existenzminimum gelebt habe.
Anzumerken ist
weiters, dass eine Meldung meiner entgeltauszahlenden Stelle nach
§ 109 an das Finanzamt ... erfolgt ist ... . Ich war der
Meinung, dies wäre ausreichend. Im weiteren habe ich jedoch nachgeforscht
(siehe die 3 Beilagen vom 5.1.2007) welche Inhalte dem Finanzamt gemeldet
wurden und dabei festgestellt, dass ein Jahresbruttoeinkommen ohne
Berücksichtigung der SV-Beiträge, Honorarpfändungen, usw.
gemeldet wurde und der weit darunter liegende, ausgezahlte Betrag (Nettoentgelt)
beim Finanzamt daher nicht aufscheint. ...
Mein reales
Einkommen lag in den Jahren 2003 - 2005 unter dem was mir jetzt als
Einkommensteuer festgesetzt wird. Ich war gesetzlich dazu verpflichtet meine
Rückzahlungen zu tätigen und habe in dieser Zeit den
größten Teil meiner Schulden zurückgezahlt (in denen mehr als
14% Zinsen und weitere Kosten, z.B. für Inkassobüros, laufend
verrechnet werden) und dafür nachweislich bis zu 13,5 Stunden pro Tag
hart gearbeitet, mit dem Erfolg, dass ich auf Grund der Bescheide jetzt mehr
Schulden habe als vorher!
Man kann
natürlich der Meinung sein, dass das alles meine Schuld sei und ich
natürlich alles wissen muss, was die Einkommensteuer als freier Mitarbeiter
betrifft, ich erwarte es jedoch, auch eine Hilfestellung seitens des Finanzamtes
zu erhalten, um die ich gebeten habe. Ich kann mir in meiner Situation auch
keinen Steuerberater leisten. ...
Ein freier
Mitarbeiter in meiner Situation führt eigentlich keinen Gewerbebetrieb und
ist kein Unternehmer, sondern hat das Problem, nicht lohnsteuerveranlagt zu
sein, weil man aus Kosten- und anderen Gründen eine echten Dienstvertrag
verweigert (siehe dazu auch den Anhang, ob meine Tätigkeit nicht eigentlich
lohnsteuerpflichtig ist).
Sollte ich hier
einem Irrtum verfallen sein, was ich sehr bedauere, ist es jedoch für mich
nicht einfach möglich, schon auf Grund der gesetzlichen Verpflichtung
Rückzahlungen leisten zu müssen (Honorarpfändungen und
Exekutionen), Steuern zu bezahlen, es sei denn, diese würden ebenfalls per
Honorarpfändung abgezogen, da ich seit Jahren einkommensmäßig
auf dem Existenzminimum liege, was im Übrigen mein mich
regelmäßig besuchender Exekutor bestätigen könnte.
Ich hoffe, dass
eine Neufestsetzung meiner Einkommensteuer 2003 - 2005 ... möglich ist, die
meine Lebensumstände und mein tatsächliches Einkommen
berücksichtigt".
Der "Anhang zum
ungeklärten Dienstverhältnis" beinhaltet nachstehende Angaben:
"Die Einstellung seitens des BFI erfolgte als freier Mitarbeiter im
Hauptberuf, obwohl von meiner Seite ein festes Dienstverhältnis mit echtem
Dienstvertrag geplant war und es mir auch angekündigt wurde und ich mich
vielfach beworben habe. Abgelehnt wurde die Anstellung nur mit dem
Argument, dass zur Zeit - in einem Zeitraum von über vier Jahren - trotz
durchgehender Beschäftigungsmöglichkeit keine weiteren Mitarbeiter
aufgenommen würden.
Durch die mehr
als drei Jahre regelmäßige Beschäftigung verlor ich auch die
Möglichkeit einer Förderung des Arbeitsamtes, welche durch mein Alter
für eine Anstellung genehmigt worden wäre. Ich habe auch durch diese
langjährige Tätigkeit als freier Mitarbeiter keinen Anspruch mehr auf
Arbeitslosengeld, d.h. ich wäre auf Sozialhilfe angewiesen, würde ich
nicht unfreiwillig als freier Mitarbeiter mein Einkommen bestreiten. Es
gab nur einen Auftraggeber und nur eine bezugauszahlende Stelle, was an Hand der
durchgehenden Tätigkeit auch kaum anders möglich wäre.
Liegt hier
nicht eigentlich Lohnsteuerpflicht vor? Es wurden von mir die Angaben aus
dem 2. LStR-Wartungserlass 2006 entnommen, der sich auf das VfGH-Erkenntnis vom
20.6.2006 beruft, zu dem allerdings keine Verordnung zu § 25
Abs. 1 Z 5 EStG 1988 erlassen wurde. Es ist zu prüfen, ob
hier nicht ein normales Dienstverhältnis vorliegt, das lohnsteuerpflichtig
ist, dies gilt besonders für die erbrachten Leistungen in den Tageskursen
(feste Dienstzeit von 7:30 - 16:00). Dafür spricht weiters:
Eingliederung in einen Schulbetrieb mit Lehr- und Stundenplan für
die AMS-Kurse. Ein kontinuierliches wöchentliches
Stundenausmaß von 34 - 40 Unterrichtsstunden. Bindung an einen
festen Ausbildungsplan. Beispiel: Auf Grund einer gesetzlichen Regelung
(Lehrabschlussprüfung mit gesetzlich vorgegebenen Inhalten) beschlossener
Lehr- oder Stundenplan. Die im freien Dienstnehmervertrag
vertragsgegenständliche Leistung erfolgt nicht weisungsungebunden und ist
auch nicht sanktionslos. Ein Recht sich durch geeignete Personen vertreten zu
lassen wurde nie in Anspruch genommen und würde in der Regel durch eine
Vertretung des Auftraggebers erfolgen. Eine Vertretung müsste auch von
einer durch den Auftraggeber zugelassenen Person erfolgen. Dies würde vom
Auftraggeber auch so gehandhabt werden. In meinem Fall ist es aber nie dazu
gekommen, da ich immer persönlich anwesend war. Alle Ressourcen
werden vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt: Lehrmittel, Computer,
Beamer, Unterrichtsräume (für feste Unterrichtszeiten), Kopien, CD's,
... und auch vorgegebene Unterlagen für den Unterrichtsstoff: z.B.
Skripten, Curriculi (Lernprogramme mit festem Trainingsablauf für vier
Semester), Bücher, ... . Zu den Einkünften gehören die
Bezüge aus Lehrtätigkeit (Unterricht) und Prüfungstätigkeit,
dies liegt hier ausschließlich vor. Der
Beschäftigungszeitraum ist das Semester oder das Kalenderjahr. Neuerdings,
seit 2006, wurden die Vereinbarungen nur auf ein halbes Jahr ausgestellt,
allerdings mit dem Hinweis, sie würden natürlich auf das zweite
Halbjahr erneuert, was auch so gehandhabt wurde. Da anzunehmen ist, dass
trotz dieser Sachlage keine Änderung seitens des zuständigen
Finanzamtes erfolgt, behalte ich mir vor einen entsprechenden Einspruch
über die Sozialversicherung mit Hilfe der AK vorzubereiten."
Mit Schreiben vom 6. April 2007 gab der Bw. u.a.
Folgendes bekannt:
"... erhielt ich ... einen Versicherungsdatenauszug von der
Pensionsversicherungsanstalt, der die Jahre 1992 bis heute (4.4.2007)
enthält, wie Sie dem Anhang zu diesem Schreiben entnehmen können, ...
. ... dass Sie diesem Auszug entnehmen können, dass ich von 1992
bis 2003 leider sehr wenig und unregelmäßig beschäftigt war und
sich, da ich trotz allem hohe Unterhaltszahlungen und große Belastungen
hatte, Schulden anhäuften, die ich zum Glück seit 2003 zum
größten Teil zurückzahlen konnte und musste und mein
tatsächliches Einkommen daher sehr gering war und noch ist."
Mit dem am 9. Mai 2007 beim Finanzamt eingelangten
Schreiben gab der Bw. Folgendes bekannt:
|
"Für das
Jahr 2003 betrug der SV-Beitrag Dienstnehmer
|
€
6.253,10
|
für das
Jahr 2004 betrug der SV-Beitrag Dienstnehmer
|
€
6.554,66
|
für das
Jahr 2005 betrug der SV-Beitrag Dienstnehmer
|
€
6.895,49
Nochmals
bitte ich um die Berücksichtigung meiner Exekutionen und
Schuldenrückzahlungen, die dazu geführt haben, dass ich in diesen
Jahren ein sehr geringes Einkommen hatte, das unter der jeweiligen Steuergrenze
lag und daher eine Meldung meinerseits unterblieben ist. Ich bitte daher
ausdrücklich, da ich von 1992 bis 2003 leider sehr wenig und
unregelmäßig beschäftigt war, große Belastungen hatte und
sich Schulden anhäuften, die ich seit 2003 zum größten Teil
zurückzahlen musste, mein tatsächliches Einkommen zu
berücksichtigen.
Meine Situation hat sich etwas gebessert, trotzdem ist es
mir auch jetzt noch unverständlich, warum ich, obwohl mir durch Exekutionen
zur Zeit nur ca. € 1.400,-- ausgezahlt werden und der Exekutor
mich nachweislich zu Hause besucht, nachforscht und feststellt, dass ich kein
pfändbares Einkommen habe, einen hohen Steuersatz hätte.
Es ergibt sich für mich das Problem, dass ich die
geforderten Beträge bei diesem Einkommen nicht bezahlen kann und ich auch
nie ein entsprechendes Einkommen hatte."
Mit der in der Folge vom Finanzamt erlassenen
Berufungsvorentscheidung wurden die Gesamtbeträge der Einkünfte wie
folgt angesetzt: 2003: € 51.278,28, 2004: € 49.588,67 und
2005: € 55.515,21. In der Begründung wies das Finanzamt
darauf hin, dass der Berufung bezüglich der
Sozialversicherungsbeiträge stattgegeben wird, die Berufung jedoch
hinsichtlich der geltend gemachten Exekutionskosten und Exekutionsbeiträge
unbegründet sei. Exekutionskosten und Exekutionsbeiträge seien
gemäß
§ 20 EStG Kosten der privaten Lebensführung und
daher nicht abzugsfähig.
Die gleichlautenden Vorlageanträge betreffend die
einzelnen Jahre haben nachstehenden Inhalt:
Zur Berufungsvorentscheidung halte der Bw. zur
Geltendmachung seiner Exekutionen und Honorarpfändungen fest, dass diese im
Zusammenhang mit der Gründung eines Gewerbebetriebes als Selbständiger
stünden und nicht als Privatschulden für Konsumausgaben anzusehen
seien:
"In den Jahren 1993 bis 2003 (also über 10 Jahre)
habe ich nachweislich (Sie haben die Aufstellung über meine
Beschäftigungsverhältnisse von 1992 bis heute bekommen) versucht, eine
Möglichkeit der Beschäftigung, sei es unselbständig oder
selbständig (ich besaß auch einen Gewerbeschein als Handelsvertreter)
zu finden, auch im Ausland (Slowakei).
Die dabei entstandenen Kosten habe ich mangels eigenem
Vermögen versucht über Kredite und Geldausleihungen abzudecken.
Ich habe in den Jahren von 2003 bis heute einen Großteil meiner
Schulden und die erhebliche Zinslast zurückgezahlt und wirklich am
Existenzminimum gelebt, was durch Befragung des Exekutors nachzuweisen
wäre, der meine Einkommensverhältnisse regelmäßig
überprüft hat.
Es ergibt sich jetzt die für mich paradoxe Situation,
dass meine Schulden jeden Tag anwachsen, weil ich selbständig zuviel
arbeite, um meine Schulden zurückzuzahlen!
Es ist und war auch nicht möglich, vom verbleibenden
Rest nach der Honorarpfändung die mir jetzt berechneten und
vorgeschriebenen Steuern zu bezahlen, ohne unter das Existenzminimum zu fallen.
Ich erwarte eine Berücksichtigung meiner besonderen
Lebensumstände und diesem Umstand angemessene Steuern!"
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.)
Gemäß
§ 25 Abs. 1 EStG 1988 in
der für die Streitjahre geltenden Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 sind
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn): Z 5
Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge von
Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die diese Tätigkeit im Rahmen
eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder
Stundenplanes ausüben, und zwar auch dann, wenn mehrere Wochen- oder
Monatsstunden zu Blockveranstaltungen zusammengefasst werden. Nicht darunter
fallen Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge von
Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die an Einrichtungen tätig
sind, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des
Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973,
betreiben, ausgenommen Abs. 1 Z 1 lit. a ist anzuwenden. Diese
Ziffer wurde mit dem oben angeführten BGBl. ab 2001 in § 25 Abs. 1
EStG 1988 eingefügt.
Zu prüfen ist daher, ob es sich beim BFI um eine
Einrichtung handelt, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1
Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung
und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973 betreibt.
Das Bundesgesetz über die Förderung der
Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln definiert
im § 1 Abs. 2 den Gegenstand der Förderung wie folgt:
Gegenstand der Förderung nach diesem Bundesgesetz sind
Einrichtungen und Tätigkeiten, die im Sinne einer ständigen
Weiterbildung die Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der
Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewusstem Urteilen und Handeln
und die Entfaltung der persönlichen Anlagen zum Ziele haben.
Im Österreichischen Recht von
Heinl-Loebenstein-Verosta, Band IV e 1 gibt es zu diesem Gesetz folgende
Einführung: "Im Hinblick auf die raschen Veränderungen in der
Gesellschaft von heute und der dadurch notwendigen ständigen Weiterbildung
des Einzelnen nach dem Verlassen der Schule bzw. dem Abschluss der
Berufsausbildung wurde von der BReg in der Regierungserklärung vom
5.11.1971 die Schaffung eines BG zur Förderung der Erwachsenenbildung in
Aussicht gestellt. Das gegenwärtige BG hat keinen Vorgänger und
basiert im wesentlichen auf der RV betr das BG über die Förderung der
Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln (607 der
Blg NR XIII. GP). In seinem Abschnitt I wird der Gegenstand der Förderung
umschrieben. Danach sind Einrichtungen und Tätigkeiten zu fördern, die
im Sinne einer ständigen Weiterbildung die Aneignung von Kenntnissen und
Fertigkeiten sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zu
verantwortungsbewusstem Urteilen und Handeln und die Entfaltung der
persönlichen Anlagen zum Ziele haben."
Zu den Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung
betreiben, gehören jedenfalls jene, die in der Kundmachung gemäß
§ 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung der
Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln,
BGBl. II Nr. 228/200, enthalten sind (vgl. Doralt, EStG-Kommentar,
Tz 84 zu § 25): Arbeitsgemeinschaft der
Bildungshäuser, Berufsförderungsinstitut,
...
Forum Katholischer Erwachsenenbildung
Vortragende, Lehrende und Unterrichtende, die an einer
Einrichtung tätig sind, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des
§ 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der
Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln betreibt,
erzielten im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 in der
für die Streitjahre geltenden Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 nicht
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, weshalb zu Recht ein
Steuerabzug vom Arbeitslohn von den ausbezahlten Vergütungen nicht
erfolgte.
Dementsprechend hat der Bw. in seinem Anhang zur Berufung
vom 15. Februar 2997 letztlich zutreffend angenommen, "dass trotz dieser
Sachlage keine Änderung seitens des zuständigen Finanzamtes erfolgt".
2.)
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind
Betriebsausgaben die durch den Betrieb veranlassten Aufwendungen oder Ausgaben.
Aufwendungen oder Ausgaben sind dann betrieblich
veranlasst, wenn die Leistung, für welche die Ausgaben erwachsen,
ausschließlich oder doch vorwiegend aus betrieblichen Gründen
erbracht wird.
Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen oder Ausgaben als
Betriebsausgaben setzt somit betrieblich veranlasste Leistungen voraus; diese
müssen nachgewiesen, oder wenn dies nicht möglich ist, zumindest
glaubhaft gemacht werden.
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung muss der
Steuerpflichtige die als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen nach
den allgemeinen Verfahrensvorschriften über Verlangen der
Abgabenbehörde nach Art und Umfang nachweisen oder, wenn dies nicht
möglich ist, wenigstens glaubhaft machen (siehe Doralt, EStG-Kommentar, Tz
269ff zu § 4 und die dort zitierte Judikatur).
So sieht etwa § 138 Abs. 1 BAO vor, dass die
Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von
Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie
dessen Richtigkeit zu beweisen haben.
Gemäß
§ 161 BAO hat die
Abgabenbehörde die Möglichkeit, durch Ergänzungsaufträge
oder Bedenkenvorhalte den Abgabepflichtigen dazu aufzufordern,
unvollständige Angaben zu ergänzen bzw. Zweifel zu beseitigen.
Erfolgt keine Nachweisführung oder - in jenen
Fällen, in denen eine solche nicht möglich ist - Glaubhaftmachung,
können geltend gemachte Positionen nicht als Betriebsausgaben im Sinne des
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 anerkannt bzw. berücksichtigt werden.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen
bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden: Die für den
Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner
Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. Nach Abs. 2 lit. a
dieser Gesetzesstelle dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
In Sinne dieser Rechtsausführungen ist festzuhalten,
dass das Finanzamt den Bw. u.a. um Übermittlung einer Zusammenstellung
aller mit der BFI-Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Ausgaben ersucht hat.
Es ist dementsprechend dem Bw. zuzurechnen, wenn er auf dieses Ersuchen in der
oben wiedergegebenen Weise reagierte.
Nach dem Ergebnis Abgabeninformationssystem-Abfrage stellte
sich die Situation des Bw. in den Jahren von 1993 bis 2002 wie folgt dar:
|
Jahr
|
Umsätze
|
Einkünfte
|
Einkommen
|
1993
|
48.458
S
|
|
|
1994
|
106.882
S
|
8.147
S
|
6.509
S
|
Diese
Einkünfte bzw. Einkommen wurden nach Wiederaufnahme des Verfahrens
festgesetzt
|
1995
|
75.897
S
|
6.141
S
|
4.503
S
|
Diese
Einkünfte bzw. Einkommen wurden nach Wiederaufnahme des Verfahrens
festgesetzt
|
1996
|
0,00
S
|
0
S
|
0
S
|
1997
|
|
Arbeitsmarktservice
|
1998
|
|
Arbeitsmarktservice
|
1999
|
|
Arbeitsmarktservice
|
2000
|
|
Arbeitsmarktservice
|
2001
|
|
Arbeitsmarktservice
|
2002
|
|
36.524,96
€
|
36.465,48
€
Mit diesem
Abfrageergebnis lässt sich die Angabe des Bw. in seinem Schreiben vom
6 April 2007, wonach er "von 1992 bis 2003 leider sehr wenig und
unregelmäßig beschäftigt war," in Einklang bringen. An diese
Angaben, die sich verifizieren ließen, schließen sich die Angaben
an, dass sich, da er "trotz allem hohe Unterhaltszahlungen und große
Belastungen hatte, Schulden anhäuften". Werden wegen Nichterfüllung
hoher Unterhaltsverpflichtungen von einem Steuerpflichtigen Schulden
angehäuft und kommt es Jahre später zu Exekutionen und
Honorarpfändungen, bewirken diese Maßnahmen keine Verminderung der
Einkommensteuerbemessungsgrundlage der Folgejahre. Nachdem dem Bw. vom Finanzamt
die Rechtsansicht bekannt gegeben worden war, die geltend gemachten
Exekutionskosten und Exekutionsbeiträge seien gemäß
§ 20 EStG Kosten der privaten Lebensführung und daher nicht
abzugsfähig, änderte der Bw. seine Argumentation dahingehend ab, dass
er nunmehr die zuvor angeführten hohen Unterhaltszahlungen nicht mehr
erwähnte - vielmehr argumentierte er nunmehr, die Exekutionen und
Honorarpfändungen stünden im Zusammenhang mit der Gründung eines
Gewerbebetriebes als Selbständiger - und statt dessen bezüglich dieser
Argumentation Versuche, eine Möglichkeit der Beschäftigung, sei es
unselbständig oder selbständig, zu finden, ins Treffen führte.
Der Bw. hat mit seinem neuen Vorbringen offensichtlich auf die
Rechtsausführungen des Finanzamtes reagiert, seine nicht näher
konkretisierten und unbelegt gebliebenen Angaben gehen über eine
Schutzbehauptung nicht hinaus (näheres zu den Bezügen von Seite des
Arbeitsmarktservice siehe unten). Im Übrigen wären tatsächlich
angefallene Ausgaben oder Aufwendungen (Betriebsausgaben) aus vorangegangenen
Jahren (ab dem Jahr 1993), und zwar auch dann, wenn es zu keiner Ausübung
der Betätigung kam, in den berufungsgegenständlichen Jahren lediglich
im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des Verlustabzuges zu
berücksichtigen. Derartige Ausgaben oder Aufwendungen wurden jedoch, sofern
überhaupt Steuererklärungen eingereicht worden sind, nicht einmal
geltend gemacht. Für die (veranlagten) Jahre von 1993 bis 1996 sind keine
Verluste aktenkundig. In den Folgejahren wurden vom Bw. de facto durchgehend
Bezüge des Arbeitsmarktservice Österreich kassiert
(Abgabeninformationsabfrage).
Mit den Erstbescheiden wurden die vom BFI gemeldeten
Entgelte angesetzt, mit den erlassenen Berufungsvorentscheidungen wurden hiervon
die Sozialversicherungsbeiträge in Abzug gebracht.
§ 17 EStG 1988 bestimmt: Bei den
Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22 oder des
§ 23 können die Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung
gemäß
§ 4 Abs. 3 mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden.
Der Durchschnittssatz beträgt bei freiberuflichen oder gewerblichen
Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, einer
Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 sowie aus einer
schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder
erzieherischen Tätigkeit 6%, [ab 2004: höchstens jedoch
13.200 €] sonst 12% [ab 2004:, höchstens jedoch
26.400 €] der Umsätze (§ 125 Abs. 1 lit. a der
Bundesabgabenordnung) einschließlich der Umsätze aus einer
Tätigkeit im Sinne des § 22. Daneben dürfen nur folgende Ausgaben
als Betriebsausgaben abgesetzt werden: ... weiters Beiträge im Sinne des
§ 4 Abs. 4 Z 1. Beiträge im Sinne des
§ 4 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 sind Beiträge des Versicherten
zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und
Pensionsversicherung sowie Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständigen
Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Alters-,
Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen, weiters Beiträge
zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung.
Unter Bedachtnahme darauf, dass die BFI-Entgelte
ausschließlich um die Sozialversicherungsbeiträge vermindert wurden,
können die übrigen Betriebsausgaben, wie bspw. Fahrtkosten, im Rahmen
der Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 3 mit einem
Durchschnittssatz ermittelt werden.
Dadurch ergeben sich folgende Berechnungen:
|
Jahr
|
Entgelte
|
6
%
|
Einkünfte
bisher
|
Einkünfte
laut BE
|
2003
|
57.495,02
€
|
3.449,70
€
|
51.241,92
€
|
47.792,22
€
|
2004
|
56.143,33
€
|
3.368,60
€
|
49.588,67
€
|
46.220,07
€
|
2005
|
62.410,70
€
|
3.744,64
€
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Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
3 Berechnungsblätter
Wien, am 22.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2720-W/07
- Stammnummer
- 32624
- Gültig
- 22.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF