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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 2912

Dienstleistungsbetriebstätte im neuen DBA-Tschechien

geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/1827-IV/4/2007vom 12.11.2007

Wortlaut laut Findok

Hat die in Österreich ansässige Geschäftsführerin einer österreichischen GmbH mit der 100%igen tschechischen Tochtergesellschaft dieser GmbH einen unbefristeten Beratungsvertrag abgeschlossen, der ihr gewerbliche Nebeneinkünfte verschafft (und steht die steuerliche Anerkennung dieser Gegebenheiten außer Streit), so kann der Abschluss dieses Beratungsvertrages allein nicht dazu führen, dass Tschechien an den Beratungshonoraren ein Besteuerungsrecht erlangt. Die Geschäftsführerin würde gemäß Artikel 7 des am 8.6.2006 unterzeichneten und ab 2008 anzuwendenden neuen Doppelbesteuerungsabkommens (BGBl. III Nr. 39/2007) mit ihren Beratungshonoraren nur dann in die tschechische Steuerpflicht eintreten, wenn sie diese Honorare unter Nutzung einer tschechischen Betriebstätte erzielt. Nach dem neuen Abkommen kann allerdings auch durch bloße Erbringung von Beratungsleistungen eine Betriebstätte (Dienstleistungsbetriebstätte) begründet werden; allerdings nur dann, wenn solche Tätigkeiten auf tschechischem Staatsgebiet länger als 6 Monate innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten andauern. Werden daher laufend kurzfristige Beratungsaktivitäten in Tschechien erbracht, dann erlangt Tschechien nur dann ein Besteuerungsrecht an den Beratungshonoraren, wenn die tschechischen Beratungstage 183 Tage in dem genannten 12-Monatszeitraum übersteigen. Bundesministerium für Finanzen, 12. November 2007

Normen und Schlagworte

Dienstleistungsbetriebstätte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
BMF-010221/1827-IV/4/2007
Stammnummer
32622
Gültig
12.11.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF